L 6 R 240/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 772/09 A-FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 240/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 280/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beschäftigungszeiten im Zwangsarbeitslager von Sered erfüllen nicht die gesetzllichen Voraussetzungen einer fiktiven Beitragszeit nach §§ 1 und 2 ZRBG.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente aufgrund fiktiver Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu leisten hat.

Die 1926 in K./Slowakei geborene Klägerin besitzt die slowakische Staatsangehörigkeit und hält sich an ihrem Wohnsitz in der Slowakei ständig auf. Laut Bescheinigung des Zentralverbandes der Jüdischen Kultusgemeinden in der Slowakischen Sozialistischen Republik Bratislava vom 25.02.1988 war sie von Mai 1942 bis zum 28.08.1944 im "Zwangsarbeitslager für Juden von Sered" inhaftiert.

Bereits im März 1989 hatte die Klägerin zunächst formlos Rente mit der Begründung beantragt, sie beanspruche für diese Zeit "im Konzentrationslager in der CSSR" sowie für weitere sechs Monate, in denen sie sich verborgen gehalten habe, Rente aus der Rentenversicherung der Bundesrepublik. Mit Bescheid vom 04.05.1990 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentenzahlung mit der Begründung ab, die Klägerin habe "keine in das Ausland zahlbaren Beitragszeiten zurückgelegt". Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 20.06.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Altersrente für Verfolgte im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) zur Beklagten eingereicht. In dem Ende September 2003 nachgereichten Fragebogen hat die Klägerin angegeben, sie habe ausschließlich im Ghetto Sered vom 22.05.1942 bis 28.08.1944 gearbeitet und habe für ihre Beschäftigung Lebensmittel erhalten. Ihre Tätigkeit habe das Scheuern von Fußböden, Stricken und Weben umfasst und die tägliche Arbeitszeit habe zwölf Stunden betragen. Nach dem Lageraufenthalt habe sie sich bis 21.03.1945 aufgrund der Rassenverfolgung verbergen müssen (vgl. Bescheinigung des Zentralverbandes der Jüdischen Glaubensgemeinde in der Slowakischen Republik vom 23.02.2001). Im Anschluss an diese Zeit sei sie bis heute krank bzw. unverschuldet arbeitslos gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2003 hat die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt. Versicherungszeiten nach dem ZRBG seien nicht anzurechnen, da sich die Klägerin nicht in einem vom Deutschen Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebiet, sondern in einem mit diesem verbündeten Staat (der Slowakei), aufgehalten habe. Mangels berücksichtigungsfähiger Beitragszeiten komme auch die Anrechnung von Ersatzzeiten nicht in Betracht.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - unter Vorlage eines Gutachtens des Historischen Armeeinstituts Prag vom 13.01.2004 und einer Stellungnahme von Frau Dr. jur. K. Z., Institut des Staates und des Rechtes der Akademie der Wissenschaften, Slowakei, vom 01.02.2004 - im Wesentlichen damit begründet, bei der Slowakei habe es sich nicht um einen "mit dem Deutschen Reich verbündeten, sondern besetzten Staat" gehandelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004 hat die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Stadt Sered habe während des 2. Weltkrieges zu Ungarn, das bis 18.03.1944 mit dem Deutschen Reich verbunden gewesen sei, gehört. Im Übrigen sei laut Auskunft des "Simon-Wiesenthal-Zentrums" in der Stadt Sered kein Ghetto, sondern ein Zwangsarbeitslager errichtet worden. Damit habe es an dem freien Willen zur Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses gefehlt.

Die hiergegen am 14.06.2004 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage hat der Klägerbevollmächtigte damit begründet, dass der Klägerin die Tätigkeit im Lager Sered aufgrund eigener Bemühungen vom Judenrat vermittelt worden sei. Die Stadt Sered habe kein klassisches Zwangsarbeitslager gehabt. Sered (wie auch der Beschäftigungsort Novaky) hätten über einen Judenrat, eine Schule und ein Krankenhaus verfügt. Die Insassen hätten ihre verschiedenen Arbeitstätigkeiten frei wählen können, wodurch das Merkmal der Freiwilligkeit erfüllt sei. Die Klägerin sei mit Sachbezügen maßgeblich entlohnt worden.

Das SG hat - im Hinblick auf ausstehende Entscheidungen des Bayer. LSG zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage - auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 06.12.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf Antrag der Beklagten ist der Rechtsstreit nach Rechtskraft einschlägiger Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), des Bayer. LSG und des SG Landshut, wonach Sered nicht in einem Gebiet gelegen habe, das vom Deutschen Reich besetzt gewesen sei, im August 2009 wieder aufgenommen worden.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe keinen Rentenanspruch, da sie die Wartezeit ("nach § 1248 Abs.5, 1228 Abs.7 Satz 3 Reichsversicherungsordnung - RVO -") nicht erfüllt habe. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 ZRBG seien nur Beschäftigungszeiten in einem Gebiet, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert gewesen sei, gegebenenfalls anspruchsbegründend. Die Slowakei sei von deutschen Truppen aber nicht besetzt gewesen; diese hätten die Slowakei vielmehr gegen den Partisanenaufstand unterstützt, die deutschstämmige Bevölkerung geschützt und militärstrategische Aufgaben erfüllt. Damit komme es nicht darauf an, ob die Klägerin in einem Ghetto oder in einem Lager eine Beschäftigung ausgeübt habe. Der Gerichtsbescheid ist den Klägerbevollmächtigten am 04.03.2010 zugestellt worden.

Die hiergegen am 31.03.2010 zum Bayer. LSG eingelegte Berufung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Instituts für Zeitgeschichte München-Berlin vom 06.04.2006 begründet. Hiernach sei die Slowakei (spätestens ab 05.09.1944, nach dem Rücktritt des Kabinetts Tuka) ein von deutschen Truppen besetztes Territorium gewesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2010 sowie des Bescheides der Beklagten vom 17.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2004 zu verurteilen, ihr Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich u.a. auf das rechtskräftige Urteil des Bayer. LSG vom 08.11.2006 (L 16 R 891/05), wonach es sich bei der Slowakei nicht um einen vom Deutschen Reich besetzten Staat gehandelt habe.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts sowie der Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben den Rentenanspruch der Klägerin zu Recht verneint, da die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt ist.

Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch (im Sinne des § 123 SGG) sind die gesetzlichen Regelungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i.V.m. dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.06.2002 (ZRBG). Denn der ursprüngliche Rentenantrag der Klägerin vom 13.03.1989 ist bestandskräftig mit Bescheid vom 04.05.1990 abgelehnt worden und der aktuelle Altersrentenantrag stützt sich auf das ZRBG vom 20.06.2002, nach dessen § 3 Abs.1 ein Rentenbeginn frühestens im Jahr 1997 - also nach Inkrafttreten des SGB VI - in Betracht kommt. Die im angefochtenen Gerichtsbescheid zitierten Bestimmungen der Reichversicherungsordnung sind also nicht einschlägig.

Nach §§ 35, 50 Abs. 1, 99 Abs. 1, 300 Abs. 1, 302 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Erfüllung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - ein Rentenanspruch auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten geltend gemacht wird (vgl. BSG vom 12.02.2009, B 5 R 70/06 R). Eine Erfüllung der Wartzeit von 60 Monaten kommt vorliegend unter Berücksichtigung weiterer in der Slowakei zurückgelegter Beitragszeiten nur dann in Betracht, wenn mindestens ein rechtswirksam entrichteter Beitrag zur deutschen Rentenversicherung festzustellen ist (vgl. BSG vom 19.05.2009, B 5 R 26/06 R). Die Klägerin hat unstreitig keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem SGB VI oder dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die geltend gemachten Beschäftigungszeiten im Lager Sered nicht nach § 2 ZRBG als fiktive Beitragszeit zu berücksichtigen.

Nach § 1 Abs.1 gilt das ZRBG für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war. Es ist vorliegend weder erwiesen noch hat die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 4 Abs.1 FRG bzw. § 3 Abs.1 WGSVG glaubhaft gemacht, dass sie in der Zeit von Mai 1942 bis zum 28.08.1944 eine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 ZRBG ausgeübt hat. Sie hat den Umstand einer freiwilligen, gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung lediglich vorgetragen, hierfür jedoch keine Nachweise vorgelegt oder anderweitig Beweis angetreten. Im Rahmen des ersten Rentenverfahrens hatte sie unter Vorlage der Bescheinigung des Zentralverbandes der Jüdischen Kultusgemeinden vielmehr ausdrücklich eine Zwangsarbeit von Mai 1942 bis 28.08.1944 im "Zwangsarbeitslager für Juden von Sered" geltend gemacht. Die jetzige Einlassung ihres Prozessbevollmächtigten, dass es sich bei diesem Lager um ein Arbeitslager mit Ghettocharakter gehandelt habe, ist nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 ZRBG glaubhaft zu machen.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs.1 FRG, § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon relativ am Wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 16.02.2012, L 6 R 345/11 mwN). Bereits im Hinblick auf die ursprüngliche Einlassung der Klägerin, dass sie im Zwangsarbeitslager für Juden im streitgegenständlichen Zeitraum inhaftiert gewesen sei, wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den jetzigen Sachvortrag auszuschließen sein.

Aber selbst wenn man den aktuellen Vortrag der Klägerin als glaubhaft gemacht unterstellt, folgt hieraus keine Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten nach dem ZRBG. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Lager Sered nicht um ein Ghetto im Sinne des ZRBG. Es ist nicht auszuschließen, dass im Lager Sered in gewissem Umfang auch kollektivwirtschaftliche Selbstverwaltung praktiziert wurde. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zur Einordnung des Lagers als Zwangsarbeitslager. Das Lager wird in der Dokumentation des Shoah- Resource- Centers als "Zwangsarbeits- und Konzentrationslager" geführt (zum weiteren Nachweis vgl. Urteil des erkennenden Senats, a.a.O., L 6 R 345/11). Als solches steht es einem Ghetto grundsätzlich nicht gleich.

Aufgrund der genannten Tatsachen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschäftigung der Klägerin tatsächlich auf freiwilliger Basis erfolgte. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien verdeutlichen insoweit die Abgrenzung einer von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmten Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, gegenüber der nicht versicherten Zwangsarbeit (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 37/04 R). Für die Entschädigung von Zwangsarbeit wurden andere Institutionen geschaffen, wie das Bundesentschädigungsgesetz und die Deutsche Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ). Unter nicht vom ZRBG erfasster Zwangsarbeit bzw. "unfreier Arbeit" ist hierbei die Verrichtung von Arbeit unter hoheitlichem bzw. gesetzlichem Zwang zu verstehen. Typisch für die unfreie Arbeit ist die obrigkeitliche Zuweisung an bestimmte Unternehmen, ohne dass der Betroffene dies beeinflussen konnte. Indizien gegen ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis sind auch die Arbeitsbedingungen, wie z.B. die Bewachung von Arbeitskräften auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder während der Arbeit, um zu verhindern, dass sie sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können, eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit am Ort der Arbeitsstätte, kein Entgelt oder geringes Entgelt für individuell geleistete Arbeit und die Innehabung eines anderen Status als die übrigen Arbeitnehmer. Diese beispielhaft aufgeführten Kriterien zeigen, dass sich eine verrichtete Arbeit um so mehr vom Typus des freien Arbeitsverhältnisses entfernt und dem Typus der "unfreien Arbeit" annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. Der Umstand allein, dass sich ein Verfolgter um Arbeit beworben hat, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit im Sinne einer freien, zweiseitigen Vereinbarung zu bejahen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats, a.a.O., L 6 R 345/11 mwN).

Die von der Klägerin geschilderten Bedingungen des Arbeitseinsatzes - Erhalt von Nahrungsmitteln bzw. Sachbezügen anstelle monetärer Entlohnung bei täglich zwölfstündigem Arbeitseinsatz - sprechen danach für eine unfreie Beschäftigung. In Übereinstimmung mit der vom 13. Senat des Bayer. LSG in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 (L 13 R 658/05) getroffenen Feststellung zu den Arbeitsbedingungen im Lager Sered geht der erkennende Senat regelmäßig von einer unfreien Beschäftigung dort aus (Bayer. LSG L 6 R 345/11).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass seiner Auffassung nach auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.2 ZRBG erfüllt sind, negativ zu beantworten wäre. Die Slowakei war bis zu ihrer Kapitulation am 08.05.1945 zu keinem Zeitpunkt vom Deutschen Reich "besetzt oder diesem eingegliedert". Insoweit wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im Urteil des erkennenden Senats vom 16.02.2012 (L 6 R 345/11) Bezug genommen.

Nach alledem ist der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG) liegen nicht vor (vgl. auch hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 16.02.2012 - L 6 R 345/11).
Rechtskraft
Aus
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