L 11 AS 321/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1522/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 321/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2011 - S 17 AS 1522/11 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme einer im Februar 2011 fälligen Stromkostennachzahlung in Höhe von 50,94 EUR und der Abschläge für Haushaltsstrom ab Februar 2011 in Höhe von 31,00 EUR monatlich.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehenden Klägerin wegen des am 03.02.2011 gestellten Antrages auf Übernahme der Kosten für die Nachzahlung von Haushaltsstrom in Höhe von 50,94 EUR und auf Übernahme von monatlichen Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom in Höhe von 31,00 EUR für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 abgelehnt. Streitgegenstand sei allein der Bewilligungszeitraum Februar 2011 und März 2011 bis Juli 2011. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für Haushaltsstrom und der diesbezüglichen Nachzahlung sei zu Recht mit Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 abgelehnt worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Regelbedarf sei zu niedrig festgesetzt worden und von daher verfassungswidrig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten aus den Verfahren L 11 AS 319/12 und L 11 AS 320/12 sowie die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.

II.

Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand allein die Übernahme der Nachzahlung im Februar und der Abschlagszahlungen von Februar bis Juli 2011 ist (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - SGb 2012, 285).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Verfahrensfehler werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Ob die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festlegung der Regelbedarfe grundsätzliche Bedeutung hat, kann offen gelassen werden - wobei der Senat von einer Verfassungsmäßigkeit ausgeht (vgl. u.a. Beschluss des Senates vom 08.02.2012 - L 11 AS 49/12 B PKH) -, denn diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig. Nach den zutreffenden Ausführungen des SG ist der Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 bezüglich der Nichtübernahme der Kosten für die Stromnachzahlung und der monatlichen Abschläge Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 07.02.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 betreffend den Leistungszeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2011 bzw. des Bewilligungsbescheides vom 26.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 (Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011; der diesen Zeitraum ebenfalls betreffende Bewilligungsbescheid vom 20.09.2011 ist nicht angefochten worden) und im Rahmen der gegen diese Bescheide erhobenen Klage (S 17 AS 1521/11) zu überprüfen. Eine gesonderte Klage gegen den den Haushaltsstrom betreffenden Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 ist daher mangels bereits bestehender Rechtshängigkeit nicht zulässig.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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