Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 1182/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1108/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 in der Fassung des Bescheides vom 05. September 2011 insoweit aufgehoben, als dass damit für den Zeitraum vom 01. bis zum 07. Dezember 2007 Übergangsgeld über einen Betrag in Höhe von 20,56 Euro kalendertäglich bzw. über einen Betrag von 143,92 Euro hinaus verrechnet wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die sich daraus ergebende Nachzahlung auszuzahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung des ihm für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum vom 02. April 2007 bis zum 07. Dezember 2007 bewilligten Übergangsgeldes.
Der 1963 geborene Kläger lebt allein in einer Mietwohnung, für die er im streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft i. H. v. 207,38 Euro (April 2007) bzw. 209,85 Euro (ab Mai 2007) monatlich (einschließlich Betriebs- und Heizkosten ohne Kosten der Wassererwärmung) zu zahlen hatte. Die 1989 geborene Tochter des Klägers A lebte im streitigen Zeitraum bei ihrer Mutter.
Bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2003 (Eingang bei der Beklagten am 11. April 2003) ermächtigte die Bau-Berufsgenossenschaft (heute: BG der Bauwirtschaft - BG Bau -) die Beklagte zur Verrechnung gem. § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hinsichtlich eines Betrages von 6.254,18 Euro vom Kläger geschuldeter Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Schreiben vom 22. August 2003 (Eingang bei der Beklagten 28. August 2003) bezifferte die BG Bau ihren Antrag auf Verrechnung auf einen Betrag i. H. v. insgesamt 6.279,68 Euro wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge und Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Kläger als Gesellschafter der Firma R & S Bau GbR bei der BG Bau habe. In dem Schreiben sind die einzelnen Forderungen der Höhe sowie dem Grunde nach (Beitragsbescheid für das Jahr 1999 vom 25. April 2000, Säumniszuschlagsbescheide vom 24. April 2001 für das Jahr 2000 sowie vom 24. April 2002 für das Jahr 2001, Kosten der Zwangsvollstreckung i. H. v. insgesamt 203,17 Euro) aufgelistet. Auch Ausführungen dazu, dass und zu welchem genauen Zeitpunkt die Forderungen bereits fällig waren, enthält das Schreiben vom 22. August 2003, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Im Zeitraum vom 01. November 2006 bis zum 31. Mai 2007 bezog der Kläger aufgrund des Bewilligungsbescheides des Jobcenters M-H von B vom 18. Oktober 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) i. H. v. monatlich 492,38 Euro (für April 2007: Regelleistung i. H. v. 345 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 207,38 Euro abzüglich eines zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens i. H. v. 60 Euro nach Abzug des Freibetrages) bzw. 554,85 Euro (ab Mai 2007: Regelleistung i. H. v. 345 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 209,85 Euro) (vgl. die Anmeldung des Erstattungsanspruchs des Jobcenters vom 08. Mai 2007). Mit Bescheid vom 08. Mai 2007 hob das Jobcenter die Bewilligung mit Wirkung ab dem 01. April 2007 auf.
Durch Bescheid vom 22. März 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Anpassung "Fachkraft im Bereich Sicherheitsgewerbe" bei der Firma B GmbH ab dem 02. April 2007 bis zum 07. Dezember 2007 gem. §§ 20, 21 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 45 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Durch Bescheid vom 10. April 2007 wurden dem Kläger für die Dauer der Teilhabeleistung ab dem 02. April 2007 ein Mittagessenzuschuss i. H. v. monatlich 70,30 Euro sowie Stadtfahrgeld i. H. v. 70,00 Euro monatlich bewilligt. Nach Maßgabe dieses Bescheides stand dem Kläger das Stadtfahrgeld auch für Tage zu, für die ein Anspruch auf Fahrkosten wegen Ferien oder Krankheit nicht bestand. Dafür entfiel eine Zahlung für den restlichen Teilmonat am Leistungsende. Der Mittagessenzuschuss wurde für jeden Kalendermonat einschließlich der Ferienzeiten gewährt, wobei für die Teilmonate zu Beginn und am Ende der Leistung der Zuschuss jeweils 3,80 Euro je Anwesenheitstag betrug. Durch weiteren Bescheid vom 25. April 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 22. März 2007 bewilligten Leistung Übergangsgeld i. H. v. kalendertäglich 37,28 Euro ab dem 02. April 2007.
Am 04. Juni 2007 bestätigte die BG Bau, dass die mit Schreiben vom 22. August 2003 geltend gemachte Forderung i. H. v. 6.279,68 Euro gegen den Kläger noch bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 2007 nahm die BG Bau erneut eine genaue Bezeichnung der Zusammensetzung ihrer Forderung gegen den Kläger nach Einzelbeträgen, Rechtsgrund und Fälligkeit vor.
Mit Datum vom 13. Juni 2007 wurde der Kläger unter der Überschrift "Verrechnungsersuchen der Bundesagentur für Arbeit, AOK B, AOK B, GEK und der Bau-BG" zu der beabsichtigten Verrechnung seines Übergangsgeldes mit der Forderung u. a. der BG Bau angehört. Es sei beabsichtigt, einen Betrag i. H. v. täglich 18,64 Euro gegen das ihm mit Bescheid vom 25. April 2007 gewährte Übergangsgeld gem. § 52 i. V. m. § 51 SGB I zu verrechnen. Hierauf teilte der Kläger mit, dass bei ihm zwar grundsätzlich Bereitschaft zur Zustimmung zur Verrechnung bestehe, diese indes nur unter zutreffender Berechnung seines SGB II-Bedarfs vorzunehmen sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie des Unterhaltsanspruchs seiner Tochter A gemäß der Mitteilung des Bezirksamts M. Hierzu übersandte er eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Verpflichtung vom 16. August 2007, wonach er sich gegenüber dem Jugendamt bereit erklärte, für sein Kind A im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. November 2007 unter Anrechnung von Kindergeld i. H. v. 64,40 Euro Unterhalt i. H. v. monatlich 284,00 Euro zu zahlen.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 wurde das Übergangsgeld des Klägers neu berechnet und für den Zeitraum vom 02. April 2007 bis zum 07. Dezember 2007 i. H. v. kalendertäglich 41,12 Euro bewilligt.
Durch Bescheid vom 25. September 2007 verrechnete die Beklagte gegen das dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte Übergangsgeld die von der BG Bau geltend gemachten Ansprüche i. H. v. insgesamt 6.279,68 Euro. Die Beklagte erklärte unter konkreter Bezeichnung der Forderung der BG Bau inklusive Forderungshöhe, Fälligkeit und Bescheiddatum, dass die Verrechnung gem. §§ 51, 52 SGB I i. H. v. täglich 20,47 Euro für den Zeitraum vom 02. April bis zum 31. Juli 2007 sowie i. H. v. 20,56 Euro täglich für den Zeitraum ab dem 01. August 2007 vorgenommen werde. Dem Kläger verblieben danach noch monatlich 614,10 Euro bzw. ab dem 01. August 2007 monatlich 616,10 Euro, so dass eine Hilfebedürftigkeit ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 18. Oktober 2006 nicht eintrete. Unterhaltsansprüche der Tochter könnten nicht berücksichtigt werden, da es auf den Mindestbedarf nach dem SGB II ankomme. Das Interesse der BG Bau an der Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge sei höher zu werten als das Interesse des Klägers, von der Verrechnung verschont zu bleiben. Die Versichertengemeinschaft als Solidargemeinschaft sei auf die Zahlung fälliger Beiträge angewiesen.
Mit seinem Widerspruch vom 05. Oktober 2007 machte der Kläger geltend, dass er Anspruch auf Auszahlung weiterer 367,00 Euro monatlich habe, da der Unterhaltstitel der Tochter sowie die Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II zu berücksichtigen seien.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vorgenommene Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I sei rechtmäßig, insbesondere sei der Eintritt von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch die Verrechnung nicht nachgewiesen. Insofern sei die Berechnung des Jobcenters im Bescheid vom 18. Oktober 2006 maßgeblich, aus der sich ein Bedarf nach dem SGB II i. H. v. monatlich 553,38 Euro ergebe. Dieser Betrag werde durch die Verrechnung nicht unterschritten.
Mit seiner Klage vom 03. März 2008 hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ausgeführt, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da sie die Pfändungsfreigrenzen nicht berücksichtigt habe. Hier sei wegen des unterhaltsberechtigten Kindes das gesamte Übergangsgeld unpfändbar. Die Beklagte habe insofern den vorgelegten Unterhaltstitel nicht beachtet. Zudem sei die von der Beklagten unterstellte Berechnung des Bedarfs nach dem SGB II fehlerhaft, da sowohl die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit, als auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter bei dieser Berechnung zu berücksichtigen seien. Letztlich sei die Verrechnung schon deswegen fehlerhaft, weil diese nicht durch Verwaltungsakt vorgenommen werden dürfe. Ferner sei das monatliche Fahrgeld i. H. v. 70,00 Euro als vom Einkommen abzusetzender Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II anzusehen.
Die BG Bau hat dem SG auf Nachfrage unter dem 13. Mai 2009 bestätigt, dass die Bescheide bestandskräftig geworden seien.
Das SG hat durch Urteil vom 18. Oktober 2010 den Bescheid vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als dass damit eine Verrechnung vorgenommen worden ist, die über die folgenden Beträge hinausgeht: a) im Zeitraum vom 02. April bis zum 30. Juni 2007 über den Betrag in Höhe von monatlich 435,05 Euro, b) im Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis zum 30. November 2007 über den Betrag in Höhe von monatlich 433,05 Euro sowie c) für den Zeitraum vom 01. bis zum 07. Dezember 2007 über den Betrag in Höhe von 177,51 Euro und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die sich daraus ergebende Nachzahlung auszuzahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, grundsätzlich sei eine Verrechnung mit Forderungen eines anderen Leistungsträgers nach § 52 i. V. m. § 51 SGB I möglich. Eine solche Verrechnung könne nach der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließe, auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Für eine rechtmäßige Verrechnung müssten folgende Anforderungen erfüllt sein: 1. die geltend gemachte Forderung eines Leistungsträgers müsse bestehen, 2. es müsse eine Ermächtigung des berechtigten Leistungsträgers zur Verrechnung vorliegen, 3. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I müssten erfüllt sein, d. h. es dürfe gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden und es dürfe durch die Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften oder dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs eintreten und 4. die ordnungsgemäße Ausübung des dem verrechnenden Leistungsträgers zustehenden Ermessens sowie die erforderliche Bestimmtheit des Verwaltungsaktes müssten gegeben sein. Unstreitig liege eine Forderung der BG Bau i. H. v. 6.279,68 Euro vor, die von der BG Bau dem Kläger gegenüber mit bestandskräftigen Bescheiden vom 25. April 2000, 24. April 2001 und 24. April 2002 geltend gemacht worden sei. Durch die Schreiben der BG Bau vom 22. August 2003 sowie 15. Juni 2007 sei die Beklagte wirksam und unter hinreichend bestimmter Bezeichnung der bestehenden Forderung zur Verrechnung ermächtigt worden. Auch der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 sei insofern hinreichend bestimmt, da in diesem ausgeführt werde, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und aufgrund welcher konkret bezeichneten Forderung verrechnet werde. Dabei sei hinsichtlich der Forderung der BG Bau das jeweilige Bescheiddatum sowie die Forderungshöhe und die Fälligkeit genau bezeichnet. Weiterhin handele es sich bei der bestehenden Forderung in einer Gesamthöhe von 6.279,68 Euro um Beitragsansprüche nach dem SGB I und bei dem vom Kläger bezogenen Übergangsgeld um laufende Leistungen i. S. v. § 51 Abs. 2 SGB I. Indes lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I, dass gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden und durch die Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften oder dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs eintreten dürfe, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht vor. Denn soweit die Beklagte eine Verrechnung vorgenommen habe, die im Zeitraum vom 02. April bis zum 30. Juni 2007 über den Betrag in Höhe von monatlich 435,05 Euro und im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. November 2007 in Höhe von 433,05 Euro sowie im Zeitraum vom 01. bis zum 07. Dezember 2007 über den Betrag in Höhe von 177,51 Euro hinausgehe, wäre durch diese Verrechnung Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliege die Frage, wann eine Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 51 Abs. 2 2. HS SGB I eintrete, der gerichtlichen Überprüfung. § 51 Abs. 2 2. HS SGB I sei nicht zu entnehmen, dass die Berechnung der Hilfebedürftigkeit allein durch den SGB II-Träger zu erfolgen habe und nur mittels einer Bescheinigung dieses Trägers nachgewiesen werden könne. Vielmehr beziehe sich die Nachweispflicht darauf, dass der Kläger alle notwendigen Angaben für die Prüfung des Anspruchs nach dem SGB II zu machen habe, anhand derer eine Prüfung nach den Vorschriften des SGB II zu erfolgen habe. Diese Prüfung ergebe hier folgendes: 1. Bei dem allein stehenden Kläger sei von einem monatlichen Bedarf nach dem SGB II i. H. v. 345 Euro Regelleistung bis zum 30. Juni 2007 und ab dem 01. Juli 2007 von 347 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft i. H. v. 209,85 Euro auszugehen (§§ 19, 20, 22 SGB II). Dies ergebe einen monatlichen Gesamtbedarf nach dem SGB II i. H. v. 554,85 Euro bis zum 30. Juni 2007 sowie i. H. v. 556,85 Euro ab dem 01. Juli 2007. 2. Für die Frage, ab welchem Verrechnungsbetrag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintreten würde, sei auf die weiteren Vorschriften des SGB II, insbesondere die Vorschriften der Einkommensanrechnung des § 11 Abs. 2 SGB II zu achten, weil anderenfalls die Verrechnung zu einem Anspruch nach dem SGB II führen würde, obwohl ohne die Verrechnung ausreichendes Einkommen vorhanden wäre. 3. Konkret seien nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II folgende Positionen vom Einkommen abzuziehen: a) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II für die Monate April bis November 2007 ein Betrag i. H. v. 284 Euro aufgrund des Unterhaltstitels der Tochter A b) Ein Freibetrag wegen Erzielung von Erwerbseinkommen gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II sei nicht abzuziehen, denn ein solcher Freibetrag komme nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch tatsächlich erwerbstätig seien, in Betracht. Bei dem Übergangsgeld handele es sich jedoch um eine Lohnersatzleistung, so dass eine Absetzung nicht in Betracht komme. c) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO sei ein Betrag i. H. v. 30 Euro (sog. Versicherungspauschale) abzusetzen. d) Des Weiteren seien die geltend gemachten Fahrkosten i. H. v. 70 Euro mo- natlich nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung von Einkom- men verbundene notwendige Ausgabe abzuziehen. Weitere Abzüge seien nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht nachgewiesen. 4. Danach ergebe sich eine zulässige Verrechnung in folgendem Umfang: a) 02. April bis zum 30. Juni 2007: Einkommen aus Übergangsgeld i. H. v. 1.233,60 Euro zzgl. Mittagessenzuschuss i. H. v. 70,30 Euro sowie Fahrgeld i. H. v. 70 Euro, also insgesamt 1.373,90 Euro; abzüglich des Gesamtbedarfs nach dem SGB II i. H. v. 554,85 Euro sowie der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, insgesamt also abzuziehen 938,85 Euro; verblei- bender und mithin verrechenbarer Betrag; 1.373,90 Euro abzügl. 938,85 Euro = 435,05 Euro monatlich. b) 01. Juli bis zum 30. November 2007: Einkommen aus Übergangsgeld, Mit- tagessenzuschuss und Fahrgeld i. H. v. 1.373,90 Euro; abzüglich des Gesamt- bedarfs i. H. v. 556,85 Euro sowie der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, insgesamt also abzuziehen 940,85 Euro; verbleibender und mithin verrechenbarer Betrag; 1.373,90 Euro abzügl. 940,85 Euro = 433,05 Euro monatlich. c) 01. bis 07. Dezember 2007: Einkommen aus Übergangsgeld i. H. v. 7 x 41,12 zzgl. 7x 3,80 Mittagessenzuschuss zzgl. 70 Euro Fahrgeld monatlich: 30 Tage x 7 Tage = insgesamt 330,77 Euro; abzüglich des Gesamtbedarfs i. H. v. 556,85 Euro sowie der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, jeweils anteilig für 7 von 30 Tagen; insgesamt abzuziehen seien somit 656,85 Euro: 30 x 7 = 153,27 Euro; ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro sei für Dezember 2007 nicht mehr abzusetzen, da kein Unterhaltstitel vorliege; verbleibender und mithin verrechenbarer Betrag; 330,77 Euro abzügl. 153,27 Euro = 177,51 Euro monatlich. Hier sei die Tenorierung lediglich zur Klarstellung erfolgt, da hier von der Beklagten lediglich eine Verrechnung i. H. v. 143,92 Euro vorgesehen gewesen sei. Ermessensfehler vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Überprüfung des Ermessens sei auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten seien. Insbesondere dürfe das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle erfolge ebenfalls nicht. Die Beklagte sei vom richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe alle wesentlichen Umstände ermittelt. Der streitgegenständliche Verrechnungsbescheid enthalte eine ausreichende Abwägung der maßgeblichen Interessen des Klägers auf der einen sowie der Versichertengemeinschaft auf der anderen Seite. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 2. HS SGB I sei auch nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Orientierung an den Pfändungsfreigrenzen erfolgen müsse, zu folgen. Denn § 51 Abs. 2 2. HS SGB I stelle ausdrücklich auf den Eintritt der Hilfebedürftigkeit und nicht auf die Pfändungsfreigrenzen ab.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags fort. Insbesondere vertritt er weiterhin die Auffassung, hier sei ein Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Er überreicht u. a. das Zeugnis über den Praktikumseinsatz im Rahmen der Sachkundeprüfung der Firma G P vom 07. Dezember 2007. Ferner habe die Unterhaltsverpflichtung über November 2007 hinaus bestanden und sei zu berücksichtigen. Schließlich seien die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat das erstinstanzliche Urteil ausgeführt (Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 06. Januar 2011). Sie überreicht außerdem eine Berechnung des grundsätzlichen Anspruchs auf Übergangsgeld, Stadtfahrgeld und Mittagessenzuschuss für die Monate April sowie Dezember 2007 ohne Berücksichtigung einer Verrechnung vom 08. Juni 2011.
Auf Hinweis der Berichterstatterin vom 15. Juni 2011 hat die Beklagte mit Bescheid vom 05. September 2011 den Bescheid vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als anstelle der bisher festgestellten Beträge für den Teilmonat April 2007 nur ein Betrag in Höhe von 425,72 Euro und für den Teilmonat Dezember 2007 nur ein Betrag in Höhe von 170,80 Euro verrechnet werde. Folgende Beträge seien verrechnungsfähig: Für die Zeit vom 02. bis zum 30. April 2007 insgesamt 425,72 Euro, für die Zeit vom 01. Mai bis zum 30. Juni 2007 insgesamt 870 Euro, für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. November 2007 insgesamt 2.164,50 Euro und für die Zeit vom 01. bis zum 07. Dezember insgesamt 170,80 Euro. Es ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 38,31 Euro, die auf das klägerische Konto überwiesen werde. Der Bescheid werde gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 in der Fassung des Bescheides vom 05. September 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten einbehaltenen Beträge auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist abschließend auf die Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 31. August 2011 – GS 2/10 – hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Rentenakten und 2 Bände Reha-Akten) sowie die Akte des SG Berlin zum Az. S 122 R 7749/07 ER, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Berufung des Klägers ist teilweise zulässig und teilweise begründet.
Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, da die Beschwer für die Berufung durch den gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid der Beklagten vom 05. September 2011 insoweit entfallen ist, als für den Teilmonat April 2007 (02. bis 30. April 2007) nurmehr Übergangsgeld im Umfang von 425,72 Euro anstatt wie zuvor im Umfang von 435,05 Euro (wie im erstinstanzlichen Urteil vom 18. Oktober 2010 tenoriert) verrechnet wird. Darüber hinaus ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG vom 18. Oktober 2010 ist insoweit zu beanstanden und aufzuheben, als im Tenor ein verrechenbarer Betrag für den Teilmonat Dezember 2007 in Höhe von 177,51 Euro ausgewiesen worden ist. Soweit der nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits gewordene Bescheid der Beklagten vom 05. September 2011 einen verrechenbaren Betrag i. H. v. 170,80 Euro für den 01. bis 07. Dezember 2007 ausweist, ist dieser Bescheid rechtswidrig und ebenfalls zu beanstanden. Denn mit dem angefochtenen Verrechnungsbescheid vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2008 hat die Beklagte lediglich eine Verrechnung in Höhe von kalendertäglich 20,56 Euro für diesen Zeitraum, mithin über einen Gesamtbetrag in Höhe von 143,92 Euro, durchgeführt. Dieser Bescheid ist insoweit bestandskräftig geworden, als keine Verrechnung in weitergehendem Umfang durchgeführt worden ist, denn das klägerische Begehren – und auch seine Beschwer – richtet sich nur gegen die Verrechnung, soweit sie mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt ist.
Darüber hinaus ist das Urteil des SG jedoch zutreffend und die Berufung des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Übergangsgeldes in voller Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 02. April bis zum 07. Dezember 2007, denn die Beklagte hat wirksam die Forderung der BG Bau aus gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträgen für das Jahr 1999 (Bescheid vom 25. April 2000, fällig zum 15. Mai 2000), Säumniszuschlägen für die Jahre 2000 (Bescheid vom 24. April 2001, fällig zum 15. Mai 2001) und 2001 (Bescheid vom 24. April 2002, fällig zum 15. Mai 2002) sowie Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 6.279,68 Euro gegen das zuletzt mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte Übergangsgeld verrechnet.
Soweit es die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung und deren Vorliegen im vorliegenden Rechtsstreit sowie der Ermittlung der verrechenbaren Beträge für die Monate Mai bis November 2007 betrifft, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da er sich insoweit den nach eigener Überprüfung zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2010 anschließt.
Lediglich ergänzend sei Folgendes angemerkt:
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Durchführung der Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I in der Form eines Verwaltungsaktes gem. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 31. August 2011 – GS 2/10 -, in SozR 4-1200 § 52 Nr. 4 bzw. Juris).
Des Weiteren ist dem SG voll umfänglich darin zu folgen, dass bei der Berechnung des verrechenbaren Betrages bzw. der Prüfung der Frage, ob bzw. wann Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei dem Kläger aufgrund der Verrechnung einträte, kein Freibetrag wegen der Erzielung von Erwerbseinkommens gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 6, 30 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung abzusetzen ist. § 30 SGB II stellt ausdrücklich auf die Erzielung eines monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit ab. Gemeint ist somit das direkte Einkommen aus einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Ein im Rahmen einer beruflichen Anpassung abgeleistetes Praktikum stellt keine solche Tätigkeit dar, ein Einkommen ist hieraus nicht erzielt worden. Insbesondere das Übergangsgeld stellt keine arbeitgeberseitige Gegenleistung für eine Arbeitsleistung dar.
Soweit das SG außerdem für den Monat Dezember 2007 keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Tochter A mehr berücksichtigt, entspricht dies der im streitigen Zeitraum geltenden Rechtslage. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind vom Einkommen abzusetzen "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag". Im Einzelnen setzt die erleichterte Absetzbarkeit zunächst voraus, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen erbracht werden, denn nur dann liegen "Aufwendungen" im Sinne der Vorschrift vor. Die Zahlungen müssen ferner der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen dienen (vgl. §§ 1601 ff, §§ 1569 ff, § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine vertraglich begründete Unterhaltspflicht genügt nicht. Etwas anderes gilt für Vereinbarungen, die gesetzlich fundierte Unterhaltspflichten konkretisieren; dies zeigt bereits der Umstand, dass das Gesetz auch eine notariell beurkundete Vereinbarung als Unterhaltstitel in Betracht zieht. Schließlich muss der Unterhaltsanspruch, auf dem die Zahlung beruht, tituliert sein. Als Unterhaltstitel kommen rechtskräftige Urteile (vgl. § 704 Zivilprozessordnung (ZPO)), außerdem insbesondere gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen (vgl. § 795 Abs. 1 Nrn. 1 u 3 a ZPO), Titel - wie hier in Form der Urkunde des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 16. August 2007 vorliegend - gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 i. V. m. § 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (ausdrücklicher Hinweis hierauf in BT-Drs. 16/1410 S. 20) oder notarielle Unterhaltsvereinbarungen, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, in Betracht (vgl. Hänlein in Gagel, Kommentar zum SGB II/III, 40. Ergänzungslieferung 2010, Randnr. 50 zu § 11 SGB II). Weder hat der Kläger hier nachgewiesen, über den 30. November 2007 hinaus Unterhaltszahlungen an seine Tochter geleistet zu haben noch dass ein Unterhaltstitel vorliegt, insofern scheidet eine Berücksichtigung über den 30. November 2007 hinaus aus.
Der Verrechnung stehen auch nicht die Grenzen der §§ 51 Abs. 1, 54, Abs. 2 und 4 SGB I bzw. § 850 i. V. m. § 850 c ZPO entgegen, denn die Pfändungsfreigrenzen sind hier nicht zu beachten (vgl. das Urteil des BSG vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 47/77 -, in Juris; auch: Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Randnr. 18 zu § 51). Vielmehr tritt an deren Stellte die zweistufige Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I. Diese Regelung soll den Leistungsträger gegenüber der Regelung des Abs. 1 aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen begünstigen, sodass der Leistungsträger auf die Pfändungsgrenzen des § 51 Abs. 1 keine Rücksicht nehmen muss (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, a. a. O., Randnr. 18 zu § 51).
Letztlich ergibt sich bei Überprüfung des Rechenwerks des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. Oktober 2010, dass das SG zuungunsten des Klägers einen zu hohen Verrechnungsbetrag ermittelt hat. Zutreffend ermittelt sich der zulässige Verrechnungsbetrag wie folgt:
02. April bis 30. April 2007
Einkommen aus Übergangsgeld: 29 Kalendertage (KT) x 41,12 EUR 1.192,48 EUR Stadtfahrgeld: 70,00 EUR Mittagessenzuschuss: 18 Anwesenheitstage (AT) laut Auf- stellung auf Bl. 105 Band I der Reha-Akten x 3,80 EUR 68,40 EUR (gemäß dem Bescheid vom 10. April 2007) Einkommen insgesamt 1.330,88 EUR
Abzüglich: Bedarf nach SGB II Regelbedarf 345,00 EUR Kosten der Unterkunft lt. Schreiben des Jobcenters vom 08.Mai 2007 207,38 EUR Bedarf für vollen Monat insgesamt 552,38 EUR Anteilig lt. § 41 SGB II 534,00 EUR
Vom Einkommen abzusetzen: Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO 30,00 EUR Reisekosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II 70,00 EUR Aufwendungen zur Erfüllung des Unterhaltstitels Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II 284,00 EUR Insgesamt bei vollem Monat vom Einkommen abzusetzen 384,00 EUR Anteilig lt. § 41 SGB II 371,20 EUR
Verrechenbarer Betrag 425,80 EUR Soweit auch das Rechenwerk betreffend den Teilmonat Dezember zu beanstanden ist (vgl. den gerichtlichen Hinweis vom 15. Juni 2011), ergibt sich kein für den Kläger günstigerer Betrag als der von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 25. September 2007 ermittelte Betrag. Auch eine Überprüfung der weiteren Berechnungen des SG für die Monate Mai bis November 2007 führt unter Beachtung von § 21 SGB VI i. V. m. § 45 Abs. 8, 46 ff SGB IX nicht zu niedrigeren Verrechnungsbeträgen.
Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verrechnungsbeträge auch in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr in § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Pfändungsfreigrenzen des §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 4 SGB I, § 850 c ZPO auch innerhalb der Ermessenserwägungen regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des BSG vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 47/77 -, a. a. O.; a. A. u. a. Seewald in Kasseler Kommentar, a. a. O. Randnr. 22 zu § 51 SGB I), denn dies liefe dem klaren Gebot des § 51 Abs. 2 SGB I zuwider. Es sind hier auch keine besonderen Umstände erkennbar, die etwa im Sinne des vorgenannten Urteils des BSG vom 19. Januar 1978 im Einzelfall eine Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO bei der Ermittlung des verrechenbaren Betrags erforderlich machen würden, vielmehr ist gerade vor dem Hintergrund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen weiteren Beitragsschulden bei anderen Sozialversicherungsträgern das Interesse der Versichertengemeinschaft sehr hoch zu bewerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Eine weitere Kostenquote war angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens in der Berufung nicht auszuwerfen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung des ihm für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum vom 02. April 2007 bis zum 07. Dezember 2007 bewilligten Übergangsgeldes.
Der 1963 geborene Kläger lebt allein in einer Mietwohnung, für die er im streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft i. H. v. 207,38 Euro (April 2007) bzw. 209,85 Euro (ab Mai 2007) monatlich (einschließlich Betriebs- und Heizkosten ohne Kosten der Wassererwärmung) zu zahlen hatte. Die 1989 geborene Tochter des Klägers A lebte im streitigen Zeitraum bei ihrer Mutter.
Bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2003 (Eingang bei der Beklagten am 11. April 2003) ermächtigte die Bau-Berufsgenossenschaft (heute: BG der Bauwirtschaft - BG Bau -) die Beklagte zur Verrechnung gem. § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hinsichtlich eines Betrages von 6.254,18 Euro vom Kläger geschuldeter Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Schreiben vom 22. August 2003 (Eingang bei der Beklagten 28. August 2003) bezifferte die BG Bau ihren Antrag auf Verrechnung auf einen Betrag i. H. v. insgesamt 6.279,68 Euro wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge und Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Kläger als Gesellschafter der Firma R & S Bau GbR bei der BG Bau habe. In dem Schreiben sind die einzelnen Forderungen der Höhe sowie dem Grunde nach (Beitragsbescheid für das Jahr 1999 vom 25. April 2000, Säumniszuschlagsbescheide vom 24. April 2001 für das Jahr 2000 sowie vom 24. April 2002 für das Jahr 2001, Kosten der Zwangsvollstreckung i. H. v. insgesamt 203,17 Euro) aufgelistet. Auch Ausführungen dazu, dass und zu welchem genauen Zeitpunkt die Forderungen bereits fällig waren, enthält das Schreiben vom 22. August 2003, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Im Zeitraum vom 01. November 2006 bis zum 31. Mai 2007 bezog der Kläger aufgrund des Bewilligungsbescheides des Jobcenters M-H von B vom 18. Oktober 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) i. H. v. monatlich 492,38 Euro (für April 2007: Regelleistung i. H. v. 345 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 207,38 Euro abzüglich eines zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens i. H. v. 60 Euro nach Abzug des Freibetrages) bzw. 554,85 Euro (ab Mai 2007: Regelleistung i. H. v. 345 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 209,85 Euro) (vgl. die Anmeldung des Erstattungsanspruchs des Jobcenters vom 08. Mai 2007). Mit Bescheid vom 08. Mai 2007 hob das Jobcenter die Bewilligung mit Wirkung ab dem 01. April 2007 auf.
Durch Bescheid vom 22. März 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Anpassung "Fachkraft im Bereich Sicherheitsgewerbe" bei der Firma B GmbH ab dem 02. April 2007 bis zum 07. Dezember 2007 gem. §§ 20, 21 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 45 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Durch Bescheid vom 10. April 2007 wurden dem Kläger für die Dauer der Teilhabeleistung ab dem 02. April 2007 ein Mittagessenzuschuss i. H. v. monatlich 70,30 Euro sowie Stadtfahrgeld i. H. v. 70,00 Euro monatlich bewilligt. Nach Maßgabe dieses Bescheides stand dem Kläger das Stadtfahrgeld auch für Tage zu, für die ein Anspruch auf Fahrkosten wegen Ferien oder Krankheit nicht bestand. Dafür entfiel eine Zahlung für den restlichen Teilmonat am Leistungsende. Der Mittagessenzuschuss wurde für jeden Kalendermonat einschließlich der Ferienzeiten gewährt, wobei für die Teilmonate zu Beginn und am Ende der Leistung der Zuschuss jeweils 3,80 Euro je Anwesenheitstag betrug. Durch weiteren Bescheid vom 25. April 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 22. März 2007 bewilligten Leistung Übergangsgeld i. H. v. kalendertäglich 37,28 Euro ab dem 02. April 2007.
Am 04. Juni 2007 bestätigte die BG Bau, dass die mit Schreiben vom 22. August 2003 geltend gemachte Forderung i. H. v. 6.279,68 Euro gegen den Kläger noch bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 2007 nahm die BG Bau erneut eine genaue Bezeichnung der Zusammensetzung ihrer Forderung gegen den Kläger nach Einzelbeträgen, Rechtsgrund und Fälligkeit vor.
Mit Datum vom 13. Juni 2007 wurde der Kläger unter der Überschrift "Verrechnungsersuchen der Bundesagentur für Arbeit, AOK B, AOK B, GEK und der Bau-BG" zu der beabsichtigten Verrechnung seines Übergangsgeldes mit der Forderung u. a. der BG Bau angehört. Es sei beabsichtigt, einen Betrag i. H. v. täglich 18,64 Euro gegen das ihm mit Bescheid vom 25. April 2007 gewährte Übergangsgeld gem. § 52 i. V. m. § 51 SGB I zu verrechnen. Hierauf teilte der Kläger mit, dass bei ihm zwar grundsätzlich Bereitschaft zur Zustimmung zur Verrechnung bestehe, diese indes nur unter zutreffender Berechnung seines SGB II-Bedarfs vorzunehmen sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie des Unterhaltsanspruchs seiner Tochter A gemäß der Mitteilung des Bezirksamts M. Hierzu übersandte er eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Verpflichtung vom 16. August 2007, wonach er sich gegenüber dem Jugendamt bereit erklärte, für sein Kind A im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. November 2007 unter Anrechnung von Kindergeld i. H. v. 64,40 Euro Unterhalt i. H. v. monatlich 284,00 Euro zu zahlen.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 wurde das Übergangsgeld des Klägers neu berechnet und für den Zeitraum vom 02. April 2007 bis zum 07. Dezember 2007 i. H. v. kalendertäglich 41,12 Euro bewilligt.
Durch Bescheid vom 25. September 2007 verrechnete die Beklagte gegen das dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte Übergangsgeld die von der BG Bau geltend gemachten Ansprüche i. H. v. insgesamt 6.279,68 Euro. Die Beklagte erklärte unter konkreter Bezeichnung der Forderung der BG Bau inklusive Forderungshöhe, Fälligkeit und Bescheiddatum, dass die Verrechnung gem. §§ 51, 52 SGB I i. H. v. täglich 20,47 Euro für den Zeitraum vom 02. April bis zum 31. Juli 2007 sowie i. H. v. 20,56 Euro täglich für den Zeitraum ab dem 01. August 2007 vorgenommen werde. Dem Kläger verblieben danach noch monatlich 614,10 Euro bzw. ab dem 01. August 2007 monatlich 616,10 Euro, so dass eine Hilfebedürftigkeit ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 18. Oktober 2006 nicht eintrete. Unterhaltsansprüche der Tochter könnten nicht berücksichtigt werden, da es auf den Mindestbedarf nach dem SGB II ankomme. Das Interesse der BG Bau an der Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge sei höher zu werten als das Interesse des Klägers, von der Verrechnung verschont zu bleiben. Die Versichertengemeinschaft als Solidargemeinschaft sei auf die Zahlung fälliger Beiträge angewiesen.
Mit seinem Widerspruch vom 05. Oktober 2007 machte der Kläger geltend, dass er Anspruch auf Auszahlung weiterer 367,00 Euro monatlich habe, da der Unterhaltstitel der Tochter sowie die Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II zu berücksichtigen seien.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vorgenommene Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I sei rechtmäßig, insbesondere sei der Eintritt von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch die Verrechnung nicht nachgewiesen. Insofern sei die Berechnung des Jobcenters im Bescheid vom 18. Oktober 2006 maßgeblich, aus der sich ein Bedarf nach dem SGB II i. H. v. monatlich 553,38 Euro ergebe. Dieser Betrag werde durch die Verrechnung nicht unterschritten.
Mit seiner Klage vom 03. März 2008 hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ausgeführt, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da sie die Pfändungsfreigrenzen nicht berücksichtigt habe. Hier sei wegen des unterhaltsberechtigten Kindes das gesamte Übergangsgeld unpfändbar. Die Beklagte habe insofern den vorgelegten Unterhaltstitel nicht beachtet. Zudem sei die von der Beklagten unterstellte Berechnung des Bedarfs nach dem SGB II fehlerhaft, da sowohl die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit, als auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter bei dieser Berechnung zu berücksichtigen seien. Letztlich sei die Verrechnung schon deswegen fehlerhaft, weil diese nicht durch Verwaltungsakt vorgenommen werden dürfe. Ferner sei das monatliche Fahrgeld i. H. v. 70,00 Euro als vom Einkommen abzusetzender Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II anzusehen.
Die BG Bau hat dem SG auf Nachfrage unter dem 13. Mai 2009 bestätigt, dass die Bescheide bestandskräftig geworden seien.
Das SG hat durch Urteil vom 18. Oktober 2010 den Bescheid vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als dass damit eine Verrechnung vorgenommen worden ist, die über die folgenden Beträge hinausgeht: a) im Zeitraum vom 02. April bis zum 30. Juni 2007 über den Betrag in Höhe von monatlich 435,05 Euro, b) im Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis zum 30. November 2007 über den Betrag in Höhe von monatlich 433,05 Euro sowie c) für den Zeitraum vom 01. bis zum 07. Dezember 2007 über den Betrag in Höhe von 177,51 Euro und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die sich daraus ergebende Nachzahlung auszuzahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, grundsätzlich sei eine Verrechnung mit Forderungen eines anderen Leistungsträgers nach § 52 i. V. m. § 51 SGB I möglich. Eine solche Verrechnung könne nach der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließe, auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Für eine rechtmäßige Verrechnung müssten folgende Anforderungen erfüllt sein: 1. die geltend gemachte Forderung eines Leistungsträgers müsse bestehen, 2. es müsse eine Ermächtigung des berechtigten Leistungsträgers zur Verrechnung vorliegen, 3. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I müssten erfüllt sein, d. h. es dürfe gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden und es dürfe durch die Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften oder dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs eintreten und 4. die ordnungsgemäße Ausübung des dem verrechnenden Leistungsträgers zustehenden Ermessens sowie die erforderliche Bestimmtheit des Verwaltungsaktes müssten gegeben sein. Unstreitig liege eine Forderung der BG Bau i. H. v. 6.279,68 Euro vor, die von der BG Bau dem Kläger gegenüber mit bestandskräftigen Bescheiden vom 25. April 2000, 24. April 2001 und 24. April 2002 geltend gemacht worden sei. Durch die Schreiben der BG Bau vom 22. August 2003 sowie 15. Juni 2007 sei die Beklagte wirksam und unter hinreichend bestimmter Bezeichnung der bestehenden Forderung zur Verrechnung ermächtigt worden. Auch der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 sei insofern hinreichend bestimmt, da in diesem ausgeführt werde, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und aufgrund welcher konkret bezeichneten Forderung verrechnet werde. Dabei sei hinsichtlich der Forderung der BG Bau das jeweilige Bescheiddatum sowie die Forderungshöhe und die Fälligkeit genau bezeichnet. Weiterhin handele es sich bei der bestehenden Forderung in einer Gesamthöhe von 6.279,68 Euro um Beitragsansprüche nach dem SGB I und bei dem vom Kläger bezogenen Übergangsgeld um laufende Leistungen i. S. v. § 51 Abs. 2 SGB I. Indes lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I, dass gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden und durch die Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften oder dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs eintreten dürfe, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht vor. Denn soweit die Beklagte eine Verrechnung vorgenommen habe, die im Zeitraum vom 02. April bis zum 30. Juni 2007 über den Betrag in Höhe von monatlich 435,05 Euro und im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. November 2007 in Höhe von 433,05 Euro sowie im Zeitraum vom 01. bis zum 07. Dezember 2007 über den Betrag in Höhe von 177,51 Euro hinausgehe, wäre durch diese Verrechnung Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliege die Frage, wann eine Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 51 Abs. 2 2. HS SGB I eintrete, der gerichtlichen Überprüfung. § 51 Abs. 2 2. HS SGB I sei nicht zu entnehmen, dass die Berechnung der Hilfebedürftigkeit allein durch den SGB II-Träger zu erfolgen habe und nur mittels einer Bescheinigung dieses Trägers nachgewiesen werden könne. Vielmehr beziehe sich die Nachweispflicht darauf, dass der Kläger alle notwendigen Angaben für die Prüfung des Anspruchs nach dem SGB II zu machen habe, anhand derer eine Prüfung nach den Vorschriften des SGB II zu erfolgen habe. Diese Prüfung ergebe hier folgendes: 1. Bei dem allein stehenden Kläger sei von einem monatlichen Bedarf nach dem SGB II i. H. v. 345 Euro Regelleistung bis zum 30. Juni 2007 und ab dem 01. Juli 2007 von 347 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft i. H. v. 209,85 Euro auszugehen (§§ 19, 20, 22 SGB II). Dies ergebe einen monatlichen Gesamtbedarf nach dem SGB II i. H. v. 554,85 Euro bis zum 30. Juni 2007 sowie i. H. v. 556,85 Euro ab dem 01. Juli 2007. 2. Für die Frage, ab welchem Verrechnungsbetrag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintreten würde, sei auf die weiteren Vorschriften des SGB II, insbesondere die Vorschriften der Einkommensanrechnung des § 11 Abs. 2 SGB II zu achten, weil anderenfalls die Verrechnung zu einem Anspruch nach dem SGB II führen würde, obwohl ohne die Verrechnung ausreichendes Einkommen vorhanden wäre. 3. Konkret seien nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II folgende Positionen vom Einkommen abzuziehen: a) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II für die Monate April bis November 2007 ein Betrag i. H. v. 284 Euro aufgrund des Unterhaltstitels der Tochter A b) Ein Freibetrag wegen Erzielung von Erwerbseinkommen gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II sei nicht abzuziehen, denn ein solcher Freibetrag komme nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch tatsächlich erwerbstätig seien, in Betracht. Bei dem Übergangsgeld handele es sich jedoch um eine Lohnersatzleistung, so dass eine Absetzung nicht in Betracht komme. c) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO sei ein Betrag i. H. v. 30 Euro (sog. Versicherungspauschale) abzusetzen. d) Des Weiteren seien die geltend gemachten Fahrkosten i. H. v. 70 Euro mo- natlich nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung von Einkom- men verbundene notwendige Ausgabe abzuziehen. Weitere Abzüge seien nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht nachgewiesen. 4. Danach ergebe sich eine zulässige Verrechnung in folgendem Umfang: a) 02. April bis zum 30. Juni 2007: Einkommen aus Übergangsgeld i. H. v. 1.233,60 Euro zzgl. Mittagessenzuschuss i. H. v. 70,30 Euro sowie Fahrgeld i. H. v. 70 Euro, also insgesamt 1.373,90 Euro; abzüglich des Gesamtbedarfs nach dem SGB II i. H. v. 554,85 Euro sowie der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, insgesamt also abzuziehen 938,85 Euro; verblei- bender und mithin verrechenbarer Betrag; 1.373,90 Euro abzügl. 938,85 Euro = 435,05 Euro monatlich. b) 01. Juli bis zum 30. November 2007: Einkommen aus Übergangsgeld, Mit- tagessenzuschuss und Fahrgeld i. H. v. 1.373,90 Euro; abzüglich des Gesamt- bedarfs i. H. v. 556,85 Euro sowie der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, insgesamt also abzuziehen 940,85 Euro; verbleibender und mithin verrechenbarer Betrag; 1.373,90 Euro abzügl. 940,85 Euro = 433,05 Euro monatlich. c) 01. bis 07. Dezember 2007: Einkommen aus Übergangsgeld i. H. v. 7 x 41,12 zzgl. 7x 3,80 Mittagessenzuschuss zzgl. 70 Euro Fahrgeld monatlich: 30 Tage x 7 Tage = insgesamt 330,77 Euro; abzüglich des Gesamtbedarfs i. H. v. 556,85 Euro sowie der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, jeweils anteilig für 7 von 30 Tagen; insgesamt abzuziehen seien somit 656,85 Euro: 30 x 7 = 153,27 Euro; ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro sei für Dezember 2007 nicht mehr abzusetzen, da kein Unterhaltstitel vorliege; verbleibender und mithin verrechenbarer Betrag; 330,77 Euro abzügl. 153,27 Euro = 177,51 Euro monatlich. Hier sei die Tenorierung lediglich zur Klarstellung erfolgt, da hier von der Beklagten lediglich eine Verrechnung i. H. v. 143,92 Euro vorgesehen gewesen sei. Ermessensfehler vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Überprüfung des Ermessens sei auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten seien. Insbesondere dürfe das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle erfolge ebenfalls nicht. Die Beklagte sei vom richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe alle wesentlichen Umstände ermittelt. Der streitgegenständliche Verrechnungsbescheid enthalte eine ausreichende Abwägung der maßgeblichen Interessen des Klägers auf der einen sowie der Versichertengemeinschaft auf der anderen Seite. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 2. HS SGB I sei auch nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Orientierung an den Pfändungsfreigrenzen erfolgen müsse, zu folgen. Denn § 51 Abs. 2 2. HS SGB I stelle ausdrücklich auf den Eintritt der Hilfebedürftigkeit und nicht auf die Pfändungsfreigrenzen ab.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags fort. Insbesondere vertritt er weiterhin die Auffassung, hier sei ein Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Er überreicht u. a. das Zeugnis über den Praktikumseinsatz im Rahmen der Sachkundeprüfung der Firma G P vom 07. Dezember 2007. Ferner habe die Unterhaltsverpflichtung über November 2007 hinaus bestanden und sei zu berücksichtigen. Schließlich seien die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat das erstinstanzliche Urteil ausgeführt (Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 06. Januar 2011). Sie überreicht außerdem eine Berechnung des grundsätzlichen Anspruchs auf Übergangsgeld, Stadtfahrgeld und Mittagessenzuschuss für die Monate April sowie Dezember 2007 ohne Berücksichtigung einer Verrechnung vom 08. Juni 2011.
Auf Hinweis der Berichterstatterin vom 15. Juni 2011 hat die Beklagte mit Bescheid vom 05. September 2011 den Bescheid vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als anstelle der bisher festgestellten Beträge für den Teilmonat April 2007 nur ein Betrag in Höhe von 425,72 Euro und für den Teilmonat Dezember 2007 nur ein Betrag in Höhe von 170,80 Euro verrechnet werde. Folgende Beträge seien verrechnungsfähig: Für die Zeit vom 02. bis zum 30. April 2007 insgesamt 425,72 Euro, für die Zeit vom 01. Mai bis zum 30. Juni 2007 insgesamt 870 Euro, für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. November 2007 insgesamt 2.164,50 Euro und für die Zeit vom 01. bis zum 07. Dezember insgesamt 170,80 Euro. Es ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 38,31 Euro, die auf das klägerische Konto überwiesen werde. Der Bescheid werde gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 in der Fassung des Bescheides vom 05. September 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten einbehaltenen Beträge auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist abschließend auf die Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 31. August 2011 – GS 2/10 – hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Rentenakten und 2 Bände Reha-Akten) sowie die Akte des SG Berlin zum Az. S 122 R 7749/07 ER, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Berufung des Klägers ist teilweise zulässig und teilweise begründet.
Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, da die Beschwer für die Berufung durch den gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid der Beklagten vom 05. September 2011 insoweit entfallen ist, als für den Teilmonat April 2007 (02. bis 30. April 2007) nurmehr Übergangsgeld im Umfang von 425,72 Euro anstatt wie zuvor im Umfang von 435,05 Euro (wie im erstinstanzlichen Urteil vom 18. Oktober 2010 tenoriert) verrechnet wird. Darüber hinaus ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG vom 18. Oktober 2010 ist insoweit zu beanstanden und aufzuheben, als im Tenor ein verrechenbarer Betrag für den Teilmonat Dezember 2007 in Höhe von 177,51 Euro ausgewiesen worden ist. Soweit der nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits gewordene Bescheid der Beklagten vom 05. September 2011 einen verrechenbaren Betrag i. H. v. 170,80 Euro für den 01. bis 07. Dezember 2007 ausweist, ist dieser Bescheid rechtswidrig und ebenfalls zu beanstanden. Denn mit dem angefochtenen Verrechnungsbescheid vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2008 hat die Beklagte lediglich eine Verrechnung in Höhe von kalendertäglich 20,56 Euro für diesen Zeitraum, mithin über einen Gesamtbetrag in Höhe von 143,92 Euro, durchgeführt. Dieser Bescheid ist insoweit bestandskräftig geworden, als keine Verrechnung in weitergehendem Umfang durchgeführt worden ist, denn das klägerische Begehren – und auch seine Beschwer – richtet sich nur gegen die Verrechnung, soweit sie mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt ist.
Darüber hinaus ist das Urteil des SG jedoch zutreffend und die Berufung des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Übergangsgeldes in voller Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 02. April bis zum 07. Dezember 2007, denn die Beklagte hat wirksam die Forderung der BG Bau aus gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträgen für das Jahr 1999 (Bescheid vom 25. April 2000, fällig zum 15. Mai 2000), Säumniszuschlägen für die Jahre 2000 (Bescheid vom 24. April 2001, fällig zum 15. Mai 2001) und 2001 (Bescheid vom 24. April 2002, fällig zum 15. Mai 2002) sowie Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 6.279,68 Euro gegen das zuletzt mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte Übergangsgeld verrechnet.
Soweit es die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung und deren Vorliegen im vorliegenden Rechtsstreit sowie der Ermittlung der verrechenbaren Beträge für die Monate Mai bis November 2007 betrifft, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da er sich insoweit den nach eigener Überprüfung zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2010 anschließt.
Lediglich ergänzend sei Folgendes angemerkt:
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Durchführung der Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I in der Form eines Verwaltungsaktes gem. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 31. August 2011 – GS 2/10 -, in SozR 4-1200 § 52 Nr. 4 bzw. Juris).
Des Weiteren ist dem SG voll umfänglich darin zu folgen, dass bei der Berechnung des verrechenbaren Betrages bzw. der Prüfung der Frage, ob bzw. wann Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei dem Kläger aufgrund der Verrechnung einträte, kein Freibetrag wegen der Erzielung von Erwerbseinkommens gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 6, 30 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung abzusetzen ist. § 30 SGB II stellt ausdrücklich auf die Erzielung eines monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit ab. Gemeint ist somit das direkte Einkommen aus einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Ein im Rahmen einer beruflichen Anpassung abgeleistetes Praktikum stellt keine solche Tätigkeit dar, ein Einkommen ist hieraus nicht erzielt worden. Insbesondere das Übergangsgeld stellt keine arbeitgeberseitige Gegenleistung für eine Arbeitsleistung dar.
Soweit das SG außerdem für den Monat Dezember 2007 keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Tochter A mehr berücksichtigt, entspricht dies der im streitigen Zeitraum geltenden Rechtslage. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind vom Einkommen abzusetzen "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag". Im Einzelnen setzt die erleichterte Absetzbarkeit zunächst voraus, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen erbracht werden, denn nur dann liegen "Aufwendungen" im Sinne der Vorschrift vor. Die Zahlungen müssen ferner der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen dienen (vgl. §§ 1601 ff, §§ 1569 ff, § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine vertraglich begründete Unterhaltspflicht genügt nicht. Etwas anderes gilt für Vereinbarungen, die gesetzlich fundierte Unterhaltspflichten konkretisieren; dies zeigt bereits der Umstand, dass das Gesetz auch eine notariell beurkundete Vereinbarung als Unterhaltstitel in Betracht zieht. Schließlich muss der Unterhaltsanspruch, auf dem die Zahlung beruht, tituliert sein. Als Unterhaltstitel kommen rechtskräftige Urteile (vgl. § 704 Zivilprozessordnung (ZPO)), außerdem insbesondere gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen (vgl. § 795 Abs. 1 Nrn. 1 u 3 a ZPO), Titel - wie hier in Form der Urkunde des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 16. August 2007 vorliegend - gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 i. V. m. § 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (ausdrücklicher Hinweis hierauf in BT-Drs. 16/1410 S. 20) oder notarielle Unterhaltsvereinbarungen, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, in Betracht (vgl. Hänlein in Gagel, Kommentar zum SGB II/III, 40. Ergänzungslieferung 2010, Randnr. 50 zu § 11 SGB II). Weder hat der Kläger hier nachgewiesen, über den 30. November 2007 hinaus Unterhaltszahlungen an seine Tochter geleistet zu haben noch dass ein Unterhaltstitel vorliegt, insofern scheidet eine Berücksichtigung über den 30. November 2007 hinaus aus.
Der Verrechnung stehen auch nicht die Grenzen der §§ 51 Abs. 1, 54, Abs. 2 und 4 SGB I bzw. § 850 i. V. m. § 850 c ZPO entgegen, denn die Pfändungsfreigrenzen sind hier nicht zu beachten (vgl. das Urteil des BSG vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 47/77 -, in Juris; auch: Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Randnr. 18 zu § 51). Vielmehr tritt an deren Stellte die zweistufige Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I. Diese Regelung soll den Leistungsträger gegenüber der Regelung des Abs. 1 aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen begünstigen, sodass der Leistungsträger auf die Pfändungsgrenzen des § 51 Abs. 1 keine Rücksicht nehmen muss (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, a. a. O., Randnr. 18 zu § 51).
Letztlich ergibt sich bei Überprüfung des Rechenwerks des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. Oktober 2010, dass das SG zuungunsten des Klägers einen zu hohen Verrechnungsbetrag ermittelt hat. Zutreffend ermittelt sich der zulässige Verrechnungsbetrag wie folgt:
02. April bis 30. April 2007
Einkommen aus Übergangsgeld: 29 Kalendertage (KT) x 41,12 EUR 1.192,48 EUR Stadtfahrgeld: 70,00 EUR Mittagessenzuschuss: 18 Anwesenheitstage (AT) laut Auf- stellung auf Bl. 105 Band I der Reha-Akten x 3,80 EUR 68,40 EUR (gemäß dem Bescheid vom 10. April 2007) Einkommen insgesamt 1.330,88 EUR
Abzüglich: Bedarf nach SGB II Regelbedarf 345,00 EUR Kosten der Unterkunft lt. Schreiben des Jobcenters vom 08.Mai 2007 207,38 EUR Bedarf für vollen Monat insgesamt 552,38 EUR Anteilig lt. § 41 SGB II 534,00 EUR
Vom Einkommen abzusetzen: Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO 30,00 EUR Reisekosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II 70,00 EUR Aufwendungen zur Erfüllung des Unterhaltstitels Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II 284,00 EUR Insgesamt bei vollem Monat vom Einkommen abzusetzen 384,00 EUR Anteilig lt. § 41 SGB II 371,20 EUR
Verrechenbarer Betrag 425,80 EUR Soweit auch das Rechenwerk betreffend den Teilmonat Dezember zu beanstanden ist (vgl. den gerichtlichen Hinweis vom 15. Juni 2011), ergibt sich kein für den Kläger günstigerer Betrag als der von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 25. September 2007 ermittelte Betrag. Auch eine Überprüfung der weiteren Berechnungen des SG für die Monate Mai bis November 2007 führt unter Beachtung von § 21 SGB VI i. V. m. § 45 Abs. 8, 46 ff SGB IX nicht zu niedrigeren Verrechnungsbeträgen.
Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verrechnungsbeträge auch in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr in § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Pfändungsfreigrenzen des §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 4 SGB I, § 850 c ZPO auch innerhalb der Ermessenserwägungen regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des BSG vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 47/77 -, a. a. O.; a. A. u. a. Seewald in Kasseler Kommentar, a. a. O. Randnr. 22 zu § 51 SGB I), denn dies liefe dem klaren Gebot des § 51 Abs. 2 SGB I zuwider. Es sind hier auch keine besonderen Umstände erkennbar, die etwa im Sinne des vorgenannten Urteils des BSG vom 19. Januar 1978 im Einzelfall eine Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO bei der Ermittlung des verrechenbaren Betrags erforderlich machen würden, vielmehr ist gerade vor dem Hintergrund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen weiteren Beitragsschulden bei anderen Sozialversicherungsträgern das Interesse der Versichertengemeinschaft sehr hoch zu bewerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Eine weitere Kostenquote war angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens in der Berufung nicht auszuwerfen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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