Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 EG 15/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 16/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Änderungsbescheid vom 08.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung vorläufig gewährten Elterngeldes.
Der Kläger ist Vater des am 13.04.2007 geborenen Kindes X. Am 22.05.2007 beantragte er Elterngeld für den 6. (13.9.-12.10.2007) und 12. (13.3.-12.4.2008) Lebensmonat seines Kindes; er gab an, er sei selbständig, und legte eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie diverse Rechnungen für das Jahr 2006 vor. Mit Bescheid vom 03.09.2007 wurde dem Kläger für die beiden Monate Elterngeld in Höhe von jeweils 1.800,00 EUR gewährt. Der Kläger wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Elterngeld vorläufig gezahlt werde, weil das Einkommen noch nicht feststehe. Ferner heißt es in dem Bescheid: "Nach Klärung der Einkommensverhältnisse erhalten Sie einen weiteren Bescheid (§ 8 Abs. 3 BEEG)". In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, sein Einkommen in den betreffenden Monaten nachzuweisen. Der Kläger legte daraufhin u.a. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September und Oktober 2007 sowie März und April 2008, ferner die betriebswirtschaftliche Auswertung für diese Monate vor, aus denen sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 11.912,85 EUR ergibt. Die Beklagte erließ daraufhin am 08.01.2009 den streitgegenständlichen Bescheid als endgültigen Bescheid (§ 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) i.V.m. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.501,05, setzte sie das Elterngeld für die beiden Monate auf den Mindestbetrag von jeweils 300,00 EUR fest. Zugleich forderte sie die Überzahlung in Höhe von 3.000,00 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, es gelte das Zuflussprinzip. Insbesondere weil der Kläger einen Steuerberater habe, habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass es lediglich darauf ankomme, im Bezugszeitraum nicht erwerbstätig zu sein. Am 15.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, der Rückforderung stehe der Vertrauensschutz entgegen; er sei nie auf das Zuflussprinzip hingewiesen worden. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass - solange er keine Erwerbstätigkeit ausübe - der Bestand des Bescheides vom 03.09.2007 nicht gefährdet sei.
Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid vom 08.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009 Bezug. Sie betont unter Bezugnahme auf das Steuerrecht das Zuflussprinzip. Im Übrigen sei der Bescheid vom 03.09.2007 unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt ergangen, so dass der Kläger von vornherein nicht auf einen ihm zustehenden Elterngeld-Höchstsatz hätte vertrauen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingereichte Klage ist zulässig und begründet.
Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 08.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Beklagte hat zu Unrecht die dem Kläger in der Elternzeit zugeflossenen Beträge als Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, das Elterngeld auf den Mindestbetrag festgesetzt und die Überzahlung zurückgefordert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG definiert Einkommen aus Erwerbstätigkeit als die Summe der positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes. In § 2 Abs. 3 BEEG ist dann die Berechnung des Elterngeldes geregelt, wenn der Elterngeldberechtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde, verweist das BEEG mithin auf das Einkommensteuerrecht. Im Steuerrecht wird die Einkünfteerzielung in einen Erwerbstatbestand und Erwerbserfolg aufgegliedert und nur derjenige verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung, der die tatbestandsmäßige Handlung vornimmt und dadurch den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 26.08.2009, L 13 EG 24/09; Blümich-Ratschow, EStG, KStG und GewStG, 102. Auflage, § 2 EStG Rn. 56). Vorliegend fehlt der Erwerbstatbestand. Der Kläger hat sich nämlich im maßgeblichen Zeitraum, der Elternzeit, ausschließlich um seinen Sohn gekümmert; er hat damit keine Handlung vorgenommen, die auf einen Erwerbserfolg gerichtet wäre. Da der Tatbestand der Einkünfteerzielung aber beide Komponenten – Erwerbstatbestand und Erwerbserfolg – fordert, ist dieser nicht erfüllt, wenn eine Komponente, hier der Erwerbstatbestand, fehlt. Dass der Zufluss von Erträgen aus einer vor der Phase der Kindererziehung ausgeübten Tätigkeit alleine den Tatbestand der Einkünfteerzielung nicht erfüllt, ergibt sich entsprechend auch aus den Richtlinien zum BEEG des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 09.02.2009, die eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten sollen. Unter Punkt 2.3.2 der Richtlinie (Seite 66) findet sich hierzu folgendes Beispiel: Beispiel 2: Vater, Geburt des Kindes am 5. März 2007. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vor der Geburt 2.000 Euro. Elterngeldbezug vom 4. April bis 4.Juni 2007. In dieser Zeit wird Erwerbstätigkeit ausgesetzt, also Elternzeit mit Elterngeldbezug in Anspruch genommen. Vorher und nachher wird Vollzeit gearbeitet. Da während des Elterngeldbezugs selbst Einkommen nicht erzielt wird, wenn auch die Auszahlung etwa des Einkommens für die ersten Apriltage Ende April erfolgt, wird dieses Einkommen nicht als Teileinkommen während des Elterngeldbezugs berücksichtigt. (Unterstreichnung beigefügt)
Abschließend wird auf die Entscheidung des Sozialgerichts München (Urteil vom 15.01.2009, S 30 EG 37/08) hingewiesen, in der das Sozialgericht München in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass der Zufluss von Erträgen aus einer vor der Phase der Kindererziehung ausgeübten Tätigkeit nicht der Tätigkeit als solcher gleichsetzt werden könne; der reine Zufluss von Einkommen aus einer aktuell nicht ausgeübten Tätigkeit müsse daher für der Frage, ob Einkommen nach der Geburt während der Elternzeit erzielt wurde, außer Betracht bleiben. Da der Kläger während der Elternzeit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, war kein Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen und folglich auch das mit Bescheid vom 03.09.2007 vorläufig gewährte Elterngeld nicht abweichend festzusetzen; es ist damit auch zu keiner Überzahlung gekommen, so dass auch keine Beträge zurückzufordern bzw. zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung vorläufig gewährten Elterngeldes.
Der Kläger ist Vater des am 13.04.2007 geborenen Kindes X. Am 22.05.2007 beantragte er Elterngeld für den 6. (13.9.-12.10.2007) und 12. (13.3.-12.4.2008) Lebensmonat seines Kindes; er gab an, er sei selbständig, und legte eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie diverse Rechnungen für das Jahr 2006 vor. Mit Bescheid vom 03.09.2007 wurde dem Kläger für die beiden Monate Elterngeld in Höhe von jeweils 1.800,00 EUR gewährt. Der Kläger wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Elterngeld vorläufig gezahlt werde, weil das Einkommen noch nicht feststehe. Ferner heißt es in dem Bescheid: "Nach Klärung der Einkommensverhältnisse erhalten Sie einen weiteren Bescheid (§ 8 Abs. 3 BEEG)". In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, sein Einkommen in den betreffenden Monaten nachzuweisen. Der Kläger legte daraufhin u.a. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September und Oktober 2007 sowie März und April 2008, ferner die betriebswirtschaftliche Auswertung für diese Monate vor, aus denen sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 11.912,85 EUR ergibt. Die Beklagte erließ daraufhin am 08.01.2009 den streitgegenständlichen Bescheid als endgültigen Bescheid (§ 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) i.V.m. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.501,05, setzte sie das Elterngeld für die beiden Monate auf den Mindestbetrag von jeweils 300,00 EUR fest. Zugleich forderte sie die Überzahlung in Höhe von 3.000,00 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, es gelte das Zuflussprinzip. Insbesondere weil der Kläger einen Steuerberater habe, habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass es lediglich darauf ankomme, im Bezugszeitraum nicht erwerbstätig zu sein. Am 15.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, der Rückforderung stehe der Vertrauensschutz entgegen; er sei nie auf das Zuflussprinzip hingewiesen worden. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass - solange er keine Erwerbstätigkeit ausübe - der Bestand des Bescheides vom 03.09.2007 nicht gefährdet sei.
Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid vom 08.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009 Bezug. Sie betont unter Bezugnahme auf das Steuerrecht das Zuflussprinzip. Im Übrigen sei der Bescheid vom 03.09.2007 unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt ergangen, so dass der Kläger von vornherein nicht auf einen ihm zustehenden Elterngeld-Höchstsatz hätte vertrauen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingereichte Klage ist zulässig und begründet.
Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 08.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Beklagte hat zu Unrecht die dem Kläger in der Elternzeit zugeflossenen Beträge als Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, das Elterngeld auf den Mindestbetrag festgesetzt und die Überzahlung zurückgefordert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG definiert Einkommen aus Erwerbstätigkeit als die Summe der positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes. In § 2 Abs. 3 BEEG ist dann die Berechnung des Elterngeldes geregelt, wenn der Elterngeldberechtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde, verweist das BEEG mithin auf das Einkommensteuerrecht. Im Steuerrecht wird die Einkünfteerzielung in einen Erwerbstatbestand und Erwerbserfolg aufgegliedert und nur derjenige verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung, der die tatbestandsmäßige Handlung vornimmt und dadurch den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 26.08.2009, L 13 EG 24/09; Blümich-Ratschow, EStG, KStG und GewStG, 102. Auflage, § 2 EStG Rn. 56). Vorliegend fehlt der Erwerbstatbestand. Der Kläger hat sich nämlich im maßgeblichen Zeitraum, der Elternzeit, ausschließlich um seinen Sohn gekümmert; er hat damit keine Handlung vorgenommen, die auf einen Erwerbserfolg gerichtet wäre. Da der Tatbestand der Einkünfteerzielung aber beide Komponenten – Erwerbstatbestand und Erwerbserfolg – fordert, ist dieser nicht erfüllt, wenn eine Komponente, hier der Erwerbstatbestand, fehlt. Dass der Zufluss von Erträgen aus einer vor der Phase der Kindererziehung ausgeübten Tätigkeit alleine den Tatbestand der Einkünfteerzielung nicht erfüllt, ergibt sich entsprechend auch aus den Richtlinien zum BEEG des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 09.02.2009, die eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten sollen. Unter Punkt 2.3.2 der Richtlinie (Seite 66) findet sich hierzu folgendes Beispiel: Beispiel 2: Vater, Geburt des Kindes am 5. März 2007. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vor der Geburt 2.000 Euro. Elterngeldbezug vom 4. April bis 4.Juni 2007. In dieser Zeit wird Erwerbstätigkeit ausgesetzt, also Elternzeit mit Elterngeldbezug in Anspruch genommen. Vorher und nachher wird Vollzeit gearbeitet. Da während des Elterngeldbezugs selbst Einkommen nicht erzielt wird, wenn auch die Auszahlung etwa des Einkommens für die ersten Apriltage Ende April erfolgt, wird dieses Einkommen nicht als Teileinkommen während des Elterngeldbezugs berücksichtigt. (Unterstreichnung beigefügt)
Abschließend wird auf die Entscheidung des Sozialgerichts München (Urteil vom 15.01.2009, S 30 EG 37/08) hingewiesen, in der das Sozialgericht München in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass der Zufluss von Erträgen aus einer vor der Phase der Kindererziehung ausgeübten Tätigkeit nicht der Tätigkeit als solcher gleichsetzt werden könne; der reine Zufluss von Einkommen aus einer aktuell nicht ausgeübten Tätigkeit müsse daher für der Frage, ob Einkommen nach der Geburt während der Elternzeit erzielt wurde, außer Betracht bleiben. Da der Kläger während der Elternzeit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, war kein Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen und folglich auch das mit Bescheid vom 03.09.2007 vorläufig gewährte Elterngeld nicht abweichend festzusetzen; es ist damit auch zu keiner Überzahlung gekommen, so dass auch keine Beträge zurückzufordern bzw. zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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