L 8 U 2230/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2230/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten). Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts vom 24. März 2010 bleibt unberührt.

Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Nach Rücknahme der Berufung des Klägers war von Amts wegen hierüber durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 VwGO). Der Kläger gehört nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er wandte sich vielmehr gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer und begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht. Eine Kostenprivilegierung kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 05.03.2008 B 2 U 353/07 B , veröffentlicht in juris).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Nr. 4, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der vorliegenden Beitragsstreitigkeit ist der gesetzliche Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen, weil Gegenstand der Berufung des Klägers auch die Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung war, wodurch über die Anfechtungsklagen gegen die Beitragsbescheide hinaus nicht nur die konkreten Beitrage zurückliegender Zeiträume sondern auch unbezifferbare Beitragsfestsetzungen künftiger Jahre von Bedeutung für die Wertfestsetzung sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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