L 9 R 2711/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2652/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2711/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Zugunstenwege die Gewährung von Altersrente ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) und Reduzierung der nach dem FRG erworbenen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6.

Die 1935 in L./O. (ehemalige U.) geborene Klägerin kam am 23.8.1980 aus der U. in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A. Gemäß Heimkehrerbescheinigung Nr. 4759, ausgestellt vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 3.8.1981, war die Klägerin von Juli 1945 bis 20.8.1980 verschleppt und ist Heimkehrerin im Sinne des § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.1997 gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden, Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.9.1997 Altersrente für Frauen ab dem 1.1.1998 mit einem Brutto-Rentenbetrag von monatlich DM 1.679,95 und einem Zahlbetrag von DM 1.556,48. Für die nach dem FRG anerkannten Zeiten (mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten) wurden 60 % der maßgebenden Entgeltpunkte berücksichtigt.

Am 9.11.2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 25.11.1997 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die Neufeststellung ihrer Rente ohne die 40 %-ige Kürzung ihrer im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Sie verwies auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.1999 und beantragte gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Mit Bescheid vom 23.11.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 25.11.1997 ab, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2006 (Az.:1 BvL 9/00 u. a.) vom Gesetzgeber geschaffene Übergangsregelung in Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) gelte u. a. nur für Berechtigte, über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Überprüfungsantrag am 30.6.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Klägerin habe ihren Überprüfungsantrag erst am 9.11.2005 und damit nach dem 31.12.2004 gestellt, weshalb sie die Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht erfülle.

Mit ihrem Widerspruch vom 10.12.2007 trug die Klägerin vor, in der Broschüre "Volk auf dem Weg" der Landsmannschaften Russland sei öffentlich bekannt gegeben worden, dass ein Überprüfungsantrag nicht gestellt werden müsse, sondern der Rentenversicherungsträger die Betroffenen hätte unterrichten müssen. Deswegen habe sie den Überprüfungsantrag erst so spät gestellt.

Nach Einschaltung ihres Bevollmächtigten legte die Klägerin unter anderem nochmals die Heimkehrerbescheinigung vor und begehrte die Berücksichtigung dieser Zeiten und die Neuberechnung ihrer Rente. Mit Schreiben vom 7.4.2008 wies die Beklagte darauf hin, dass mit Bescheid vom 23.11.2007 lediglich über die Neufeststellung der Altersrente bezüglich der Übergangsregelung Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG und nicht über rentenrechtliche Zeiten entschieden worden sei. Das Anliegen der Klägerin vom 20.3.2008 erachte sie als Antrag gemäß § 44 SGB X und werde darüber gesondert – nach Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2007 – entscheiden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Unterrichtung einzelner Versicherter hinsichtlich der anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bestehe nicht. Der Sachverhalt sei durch entsprechende Publikationen hinreichend bekannt gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.6.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und vorgetragen, anders als bei den den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Fällen sei sie gezwungen gewesen, im Vertreibungszustand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben und sei nicht in der Lage gewesen, früher in die Bundesrepublik einzureisen. Die Nichtberücksichtigung der Kriegsgefangenen- und Verschleppungszeiten ab 1956 (31.12.1956) sei verfassungswidrig, denn es sei kein Grund dafür ersichtlich, sie als deutsche Staatsangehörige nur deshalb anders zu behandeln, weil sie sich erst später aus der Kriegsgefangenschaft habe befreien können. Zudem sei in ihrem Falle gemäß § 100 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) altes Recht anwendbar, wozu nicht nur die Vorschriften des BVFG selber, sondern alle Vorschriften, die für Vertriebene vor dem 1.1.1993 gegolten hätten, zählten.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.4.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, soweit die Klägerin sinngemäß die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten aufgrund erlittener Verschleppung begehre, sei die Klage unzulässig. Hierüber habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 23.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2008 nicht entschieden. Soweit die Klägerin die Gewährung höherer Altersrente für Frauen ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG begehre, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Altersrente für Frauen der Klägerin im Bescheid vom 25.11.1997 unter Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG, der für die nach den Absätzen 1 und 3 des § 22 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte je eine Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6 anordne, ermittelt habe. So habe das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 13.6.2006 grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelung festgestellt und lediglich für am 30.9.1996 rentennahe Jahrgänge, die vor dem 1.1.1991 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, die Schaffung einer Übergangsregelung angeordnet, deren nähere Ausgestaltung es allerdings in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt habe. Dabei habe das Verfassungsgericht ausdrücklich betont, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Wirkung der Übergangsregelung auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken, da er von Verfassungs wegen hierzu nicht verpflichtet sei. Die in Umsetzung des Beschlusses in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG vom Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Neuregelung halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Spielraums. Hiernach habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Rente ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG. Auch auf einen Zuschlag gemäß Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG habe die Klägerin keinen Anspruch, da sie den Überprüfungsantrag erst weit nach dem 31.12.2004 gestellt habe. Sollte tatsächlich eine Fehlinformation der landsmannschaftlichen Vereinigung der Klägerin erfolgt sein, so sei diese der Beklagten jedenfalls nichts zurechnen, da es sich dabei nicht um einen Sozialversicherungsträger gehandelt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Insbesondere habe, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Beschluss vom 25.11.2009 (Az. L 9 R 836/09 PKH-B) ausgeführt habe, kein Anspruch der Klägerin auf Information, über die allgemein bekannten Veröffentlichungen hinaus, darüber bestanden, dass ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewesen sei. Ein Anspruch auf Feststellung und Berechnung der Rente der Klägerin ohne die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG ergebe sich darüber hinaus auch nicht aus § 100 Abs. 1 BVFG. Hiernach fänden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 des § 100 BVFG Anwendung. Durch die systematische Stellung als ersten Paragraphen im 8. Abschnitt unter der Überschrift "Übergangs- und Schlussvorschriften" habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass "Vorschriften" im Sinne des § 100 Abs. 1 BVFG ausschließlich solche des BVFG seien, denn die Absätze 2 bis 8 bezögen sich auf Verfahren nach dem BVFG und nicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften oder auf Verfahren nach anderen Gesetzen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 21.4.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20.5.2010 Berufung eingelegt, ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beiträge, die sie an den ausländischen Versicherungsträger geleistet habe, hätten eine tatsächliche Anwartschaft begründet, die von Art. 14 GG geschützt sei. Eine Kürzung aus dieser Anwartschaft dürfe nicht erfolgen. Die Kürzung der Entgeltpunkte um 40 % bei dem Personenkreis der Spätaussiedler sei mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Es sei nämlich kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass eine Person, die von den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges allein aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit betroffen worden sei und entweder nach der Verschleppung nicht habe nach Deutschland zurückkehren können oder als deutscher Volkszugehöriger ein zum Teil furchtbares Vertreibungsschicksal gehabt habe und gegen ihren Willen jahrelang festgehalten worden sei, nur deshalb anders behandelt werde, weil sie später zurückgekehrt sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 25. November 1997 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 25.11.1997 und auf Gewährung von Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG hat.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass entgegen § 22 Abs. 4 FRG keine Absenkung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG erfolgt und dass die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG im Fall der Klägerin keine Anwendung findet. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin weder nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG noch nach der Rechtsfolgeanordnung des Bundesverfassungsgerichts und auch nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 25.11.1997 hat. Das Überprüfungsbegehren der Klägerin scheitert daran, dass die ab 1.1.1998 vorgenommene Absenkung der Entgeltpunkte für nach dem FRG anerkannte Beitragszeiten um 40 % gemäß § 22 Abs. 4 FRG ohne Ausgleich gesetzesform und verfassungsgemäß ist.

§ 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461), der am 7.5.1996 in Kraft getreten ist und die Absenkung um 40 % vorsieht, hat die Beklagte zutreffend angewandt. Eine günstigere Rechtsposition ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der durch Art. 16 Nr. 2 Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) rückwirkend zum 1.10.1996 (Art. 27 Abs. 2 a.a.O.) eingeführten Bestimmung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007), die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2006 zurückzuführen ist. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 25.11.1997 nicht bis zum 31.12.2004, sondern erst am 9.11.2005 gestellt, so dass sie nicht unter diese Übergangsregelung fällt.

Einen Verstoß gegen Art. 14 und Art. 3 GG vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 u. a.) ausgeführt hat, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf den FRG-Gesetzen beruhenden Entgeltpunkte auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der BRD beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen wären. Die mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 getroffene Übergangsregelung wird auch nach Auffassung des Senats den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen gerecht. Damit schließt sich der Senat der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung an (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 90/09 R in Juris; Urteile vom 25.2.2010 – B 13 R 61/09 – in SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 und vom 20.10.2009 – B 5 R 38/08 R in SozR 4-5050 § 22 Nr. 9 und in Juris), die ebenfalls von zahlreichen Landessozialgerichten vertreten wird (siehe Urteil des Senats vom 13.5.2011 – L 9 R 2001/10 – m.w.N.).

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin sieht, dass Personen, die umgehend nach dem Zweiten Weltkrieg nach Deutschland zurückgekehrt sind und solchen wie sie, die erst später (hier: 23.8.1980) nach Deutschland zugezogen sind, berücksichtigt sie nicht, dass bei ihr § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG nicht wegen ihres späteren Zuzugs, sondern wegen des späteren Rentenbeginns (nach dem 1.10.1996) Anwendung findet. Im Übrigen hatte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13.6.2006 auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG verneint. Entgegen ihrem Vortrag ist die Klägerin, die die ehemalige S. im August 1980 verlassen hat, nicht Spätaussiedlerin, da sie die Republiken der ehemaligen S. nicht nach dem 31.12.1992 verlassen hat.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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