Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4077/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, die Kosten des im Berufungsverfahren auf ihren Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. R. vom 07.01.2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom April 2011 auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. R. liegen bei der Klägerin nicht vor. Das vom Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. R. vom 07.01.2011 mit ergänzender Stellungnahme vom April 2011 war für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Das Gutachten von Prof. Dr. R. hat vielmehr die Ansicht des SG im angefochtenen Urteil, dass ein Unterlassungszwang nicht bestanden hat, bestätigt. Seiner abweichenden Ansicht sowie seiner Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, konnte nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 25.05.2012 - L 8 U 4077/09 -, mit dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ergibt. Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. R., gemessen an dem Prozessziel der Klägerin, keinen wesentlichen Beitrag erbracht, weshalb die Klägerin die Kosten des Gutachtens sowie ihre hierbei angefallenen baren Auslagen endgültig selbst zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. R. liegen bei der Klägerin nicht vor. Das vom Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. R. vom 07.01.2011 mit ergänzender Stellungnahme vom April 2011 war für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Das Gutachten von Prof. Dr. R. hat vielmehr die Ansicht des SG im angefochtenen Urteil, dass ein Unterlassungszwang nicht bestanden hat, bestätigt. Seiner abweichenden Ansicht sowie seiner Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, konnte nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 25.05.2012 - L 8 U 4077/09 -, mit dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ergibt. Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. R., gemessen an dem Prozessziel der Klägerin, keinen wesentlichen Beitrag erbracht, weshalb die Klägerin die Kosten des Gutachtens sowie ihre hierbei angefallenen baren Auslagen endgültig selbst zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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