Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 3991/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4141/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.08.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Reitunfalls als Arbeitsunfall im Streit.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Heizungsinstallateur (zuletzt mit eigenem Installationsbetrieb für Wasser- und Heizungsbau) und hielt in seiner Freizeit seit 1993 zwei Reitpferde. Die Schwester und die Mutter des Klägers sind Eigentümer der Flurstücke Nr. 2108 und 2109 der Gemarkung H.-K., L., welche eine umzäunte Gesamtfläche von 1,58 Hektar darstellen. Auf diesen beiden Grundstücken wurden die Pferde des Klägers regelmäßig in der Sommerzeit tagsüber untergebracht. Neben einem Gartenhaus befinden sich auf der Fläche mehrere Bäume und Sträucher sowie eine Wiese.
Diese Grundstücke wurden zunächst bis 1998 vom Kläger kurzzeitig dadurch bewirtschaftet, indem er Gras für seine anderweitig untergebrachten Pferde einsäte. Zum 01.11.1998 wurden die Flächen an den Landwirt S. verpachtet, und der Kläger gab seine Pferde bei Herrn S. von dieser Zeit an auf den genannten Parzellen in Pension, wobei der Kläger Herrn S. im Gegenzug zum Pachtzins ein Pensionsgeld zahlte.
Im Hinblick auf die Bewirtschaftung einer 7,00 Ar (= 0,07 Hektar) großen landwirtschaftlichen Nutzfläche sprach die Beklagte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22.11.2000 die unwiderrufliche Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zum 01.01.2001 aus (Bl. 30 der LSG-Akte). Der Kläger sei Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er eine forstwirtschaftliche Nutzfläche pflege. Die Befreiung sei möglich, da die Nutzfläche eine Größe von 12 Ar nicht überschreite. Die Befreiung gelte ab dem Moment als aufgehoben, ab dem eine Bewirtschaftungsfläche von 12 Ar überschritten werde. Der Vater des Klägers E. G. war zuvor mit Bescheid vom 20.01.1998 auf die grundsätzliche Versicherungspflicht bei der Bewirtschaftung der beiden Parzellen hingewiesen worden, die auch nicht dadurch entfalle, dass die Grundstücke nur deswegen einmal jährlich gemäht werden, um einer Versteppung oder Verunkrautung vorzubeugen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2002 hat das Verwaltungsgericht K. (VG) eine Klage des Klägers abgewiesen, mit der dieser gegen ihn gerichtete Beseitigungsanordnungen des Baurechtsamts der Stadt H. angegriffen hatte (Az. 5 K 644/00). Hiervon betroffen waren mehrere Anlagen, die der Kläger auf den beiden Parzellen geschaffen hatte (ein großer geschotterter Parkplatz, eine Einfriedung, Böschungen und Wälle sowie ein fahrbarer Unterstand). Das VG führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Haltung von zwei Pferden durch den Kläger im bauplanungsrechtlichen Sinne kein landwirtschaftlicher Betrieb und daher nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) keine genehmigungsfähige Anlage sei. Bei dem Pachtvertrag mit dem Landwirt S. handele es sich um einen Scheinvertrag, da dieser das Grundstück ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht benötige. Es sei davon auszugehen, dass die Verpachtung mit dem Ziel erfolgt sei, die Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger errichteten Anlage nach dem BauGB herbeizuführen. Da alle Indizien für ein reines Freizeitgelände mit Hobby-Tierhaltung durch den Kläger sprächen, komme auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB aufgrund der Verpachtung an Herrn S. nicht in Betracht.
Die Parzellen wurden zum 01.01.2004 an Herrn T. G. verpachtet, der die Flächen für die Dauer von ca. 2 Jahren als Jungviehweide benutzte. Mit Bescheid vom 14.09.2004 wurde deswegen durch die Beklagte eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch den Kläger bis zum 31.12.2003 für die gesamte 1,58 Hektar große Fläche festgestellt, die zum 01.01.2004 beendet worden sei (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Seit dem 01.01.2006 nutzte der Kläger die Flächen wieder als Koppel für seine Pferde und als Mähwiese. Mit der Heuernte von den beiden Parzellen wurde die Hälfte des Futterbedarfs der beiden Pferde gedeckt. Die Pferde befanden sich im Sommer tagsüber auf den Parzellen und nachts auf einem Sandplatz neben dem Wohnhaus des Klägers. Im Winter waren die Pferde durchgängig auf einem fremden Grundstück untergebracht. Die Pferdehaltung diente regelmäßigen privaten Ausritten. Einkünfte aus der Pferdehaltung wurden zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erzielt. Auch fand eine Pferdezucht nicht statt.
Am 10.04.2009 stürzte der Kläger bei einem Ausritt auf einem seiner beiden Araberwallache von einer Böschung, wobei er schwer verletzt wurde. Der Kläger ist seitdem querschnittsgelähmt. Acht Wochen nach dem Unfall gab der Kläger die Pferdehaltung auf. Er fragte anschließend bei der Beklagten nach, ob ein Arbeitsunfall vorliege. Er sei mit seinem Pferd unterwegs zum Wiegen gewesen, da dies für die Festlegung der Dosis der Wurmkur erforderlich gewesen sei. Seine Pferde halte er als Reittiere zu privaten Zwecken.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da es sich bei der Reittierhaltung nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen, sondern um eine private Reittierhaltung handele. Hierfür würden keine Beiträge von der Beklagten erhoben. Ansprüche aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestünden nicht, da der Unfall sich im Zusammenhang mit der privaten Reittierhaltung ereignet habe.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Flächen seines landwirtschaftlichen Unternehmens ausschließlich durch Weidehaltung bzw. Heuernte bewirtschaftet würden. Die Weide werde durch die Pferde gepflegt. Das gelegentliche Reiten stelle keine Reittierhaltung dar, weswegen keine private Reittierhaltung, sondern ein landwirtschaftliches Unternehmen mit dem Zweck der ökologischen Bewirtschaftung der Flächen vorliege.
Die Beklagte zog die bei der Krankenkasse des Klägers (I. Baden-Württemberg und Hessen) im Zusammenhang mit dem Unfall angefertigten Unterlagen bei. Im Fragebogen zur Prüfung der Betriebsverhältnisse vom 29.07.2009 hatte der Kläger unter anderem angegeben, dass er zwei Pferde besitze und das Futter für diese Pferde zu 50 % selbst erzeuge und zu 50 % einkaufe. Die Pferde würden zur privaten Reittierhaltung seit 1993 und zusätzlich seit 1998 als Weidetiere genutzt. Im Durchschnitt erfolgten monatlich acht private Ritte auf den Pferden. Bei einer Ortsbesichtigung und Befragung des Klägers am 20.04.2010 stellte die Beklagte fest, dass ein Drittel der bewirtschafteten Fläche als Koppel und zwei Drittel als Mähweide zur Heugewinnung genutzt wurden. Der Kläger gab hierzu an, dass die Weide nach dem Abfressen durch die Pferde mit einem Sitzrasenmäher abgemäht und dadurch Heu als Futter für die Pferde gewonnen werde.
Am 27.04.2010 führte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gespräch mit Herrn G. und Frau B. durch, mit denen der Kläger am Unfalltag gemeinsam ausgeritten war. Der Kläger habe etwa zwei bis drei Wochen vor dem Unfall mit ihnen vereinbart, dass man am Karfreitag zusammen mit den Pferden in das ca. 50 km entfernte B. fahren und anschließend von B. bis nach S. reiten wollte, um auf diese Weise an einem Sternritt teilzunehmen.
Die beigeladene B. für T. und V. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2010 mit, dass bei ihr kein Eintrag vorhanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die beiden vom Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 bewirtschafteten Parzellen Nr. 2108 und 2109 sei keine Veranlagung als landwirtschaftliches Unternehmen bei der L. Berufsgenossenschaft B.-W. erfolgt. Selbst wenn es sich bei der 1,58 ha großen Fläche um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handele, liege kein Arbeitsunfall vor, da es sich bei dem unfallbringenden Ausritt des Klägers nicht um eine betriebsdienliche, sondern um eine private und damit unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe. Die Teilnahme an einem Sternritt zusammen mit zwei weiteren Personen sei nicht als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der Kläger hat am 04.11.2010 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Die 1,58 Hektar große Fläche sei im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung bewirtschaftet worden. Die Pferdehaltung sei zur Bewirtschaftung der Weide erfolgt und nicht, um die Pferde im Sinne einer privaten Reittierhaltung von Erträgen der Weide zu ernähren. Der Ritt sei zum Wiegen der Pferde erfolgt, was kein unbedeutender Nebenzweck, sondern der Hauptzweck des Ausritts gewesen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.08.2011 abgewiesen. Ein Unfallereignis im Sinne des § 8 SGB VII liege nicht vor. Insbesondere sei der Kläger nicht Versicherter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII gewesen. Nach dieser Vorschrift seien Personen kraft Gesetzes versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens seien. Landwirtschaftliche Unternehmen nach § 123 Abs. 1 SGB VII seien unter anderem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Landwirtschaftlicher Unternehmer sei gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil erreiche. Der Kläger betreibe das Unternehmen und sei damit "Unternehmer". Er nutze die Flächen als Koppel und Mähwiese zur Heugewinnung für seine Pferde. Dieses Unternehmen sei jedoch nicht landwirtschaftlicher Natur, sondern es handele sich vielmehr um ein Unternehmen der privaten Reittierhaltung. Zwar werde hierbei teilweise auch der Boden bewirtschaftet, indem Heu gewonnen werde (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R -). Auch könne unter die Bodenbewirtschaftung die Aufzucht und Haltung von Vieh fallen. Für Pferde gelte dies jedoch lediglich dann, wenn sie zu Zuchtzwecken, zur Mast (Fleischgewinnung) oder als Arbeitspferde gehalten würden (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R -). Im Unternehmen des Klägers stehe jedoch nicht die Bodenbewirtschaftung und die damit verbundene landwirtschaftliche Tätigkeit, sondern das als Hauptunternehmen zu beurteilende Halten von Reitpferden im Sinne des § 131 SGB VII im Vordergrund. Hauptunternehmen sei gemäß § 131 Abs. 2 SGB VII der Unternehmensteil, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bilde und dem gesamten Unternehmen damit sein Gepräge verleihe. Das regelmäßige, den Angaben des Klägers folgend zumindest zweimal wöchentlich stattfindende hobbymäßige Ausreiten mit den Pferden trete nicht hinter die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zurück. Vielmehr sei für die Haltung der zwei Reitpferde die Vorhaltung einer Auslauffläche sowie die Möglichkeit der Futtergewinnung durch Abernten der Heuwiese eine Nebentätigkeit gewesen.
Der Kläger habe die Reitpferde bereits seit 1993 gehalten, und erst viel später für seine Reitpferde ab 2006 eine Koppel bzw. Mähwiese zur Futtergewinnung zur Verfügung gehabt. Bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs seien die Angaben des Klägers, er halte die Pferde zum Zwecke der Pflege der Weideflächen, nicht überzeugend. Dies werde noch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 seine Pferde bei Herrn S., der zu dieser Zeit die besagten Flächen gepachtet hatte, in Pension gegeben habe und die Pferde eben auf diesen Flächen untergebracht waren, ohne dass der Kläger die Flächen entsprechend landwirtschaftlich genutzt habe. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass die genutzten Flächen ausschließlich der Pferdehaltung bzw. Futtergewinnung für die Pferde dienten. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Pferde lediglich zum Abgrasen der Fläche gehalten habe. Dies gelte auch für die Zeit nach 2006, als die Reittierhaltung nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wegen der Erkrankung seiner Ehefrau in den Hintergrund getreten sei, da der Kläger nach wie vor die Pferde regelmäßig als Reittiere genutzt bzw. aus Liebhaberei gehalten habe. Die Bodenbewirtschaftung des Klägers in Gestalt des einmal jährlich erfolgten Abmähens des Grases sei folglich nicht geeignet, dem Unternehmen des Klägers das Gepräge zu geben, sondern als lediglich als dienender Bestandteil der privaten Reittierhaltung einzustufen, und trete hinter diese zurück.
Auch der Kläger sei wohl in der Vergangenheit dieser Ansicht gewesen, da er der Beklagten keine Meldung bezüglich der von ihm bewirtschafteten Flächen gemacht habe. Aufgrund des bestandskräftigen Befreiungsbescheides vom 22.11.2000 sei dem Kläger auch die Meldepflicht bekannt gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Befreiungsbescheid entsprechend der Behauptung des Klägers an seinen Sohn hätte ergehen müssen. Die unterlassene Beiladung der B. für T.- und V. hat das SG damit begründet, dass der Kläger als Unternehmer der privaten Reittierhaltung nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfalle und keine freiwillige Versicherung bestehe. Insoweit habe mangels Versicherteneigenschaft dahingestellt bleiben können, ob der Ausritt des Klägers am 20.04.2009 als konkret unfallbringendes Verhalten im Zurechnungszusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit gestanden habe. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 01.09.2011 zugestellt worden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 22.09.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Es liege eine nicht gewerbsmäßige Reittierhaltung als Nebenbestandteil eines versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens vor. Seit 2006 hätten weniger Ausritte stattgefunden, und die Pferde seien überwiegend zum Abmähen der landwirtschaftlichen Nutzfläche gehalten worden. Die Klägerbevollmächtigten haben einen Bescheid der Beklagten vom 27.03.2012 vorgelegt, wonach für die Pacht einer Fläche von 0,11 Hektar und deren Bewirtschaftung die Versicherungspflicht gegeben sei; auf Antrag sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Mit Beschluss vom 29.12.2011 ist die B. für T. und V. zu dem Verfahren beigeladen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Reitunfall vom 10.04.2009 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall war.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger könne auch kein nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sogenannter "Wie-Beschäftigter" gewesen sein, da er selbst der Halter der Pferde gewesen sei.
Die Beigeladene verweist auf ihre Satzung, wonach sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 für gewerbliche Unternehmen des gesamten straßengebundenen Verkehrsgewerbes mit seinen Einrichtungen zuständig sei. Bei der Pferdehaltung des Klägers handele es sich allenfalls um eine nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, wofür ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei.
Am 12.12.2011 ist im LSG ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Beide beteiligten Berufsgenossenschaften haben auf Anforderung des Berichterstatters ihre Satzungen vorgelegt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.05.2012 eine Übersicht über den Mitglieds- und Beitragsstatus des Klägers übersandt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Ein versicherter Arbeitsunfall liegt nicht vor. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn für das Unternehmen die l. B. zuständig ist.
Nach § 123 Abs. 1 SGB VII besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit der l. B. für folgende Bereiche: 1.Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, 2.Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, 3.land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, 4.Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, 5.Jagden, 6.die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, 7.Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, 8.die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
Ein in diesem Zusammenhang in Betracht kommendes landwirtschaftliches Unternehmen des Klägers lag bei seiner privaten Reittierhaltung nicht vor.
Entsprechend den überzeugenden Ausführungen des SG geht der Senat davon aus, dass ausgehend von der seit 1993 vorliegenden Reittierhaltung die Frage der Unterbringung der Pferde auf den konkreten Flurstücken Nr. 2108 und 2109 der Gemarkung H.-K. nachrangig war und es dem Kläger vor allem darauf ankam, seinen privat gehaltenen Reitpferden einen Auslauf und eine Wiese zum Grasen zu bieten. Die Reittierhaltung war danach das Hauptunternehmen, das dieser Freizeitaktivität des Klägers ihr wesentliches Gepräge gab und für die das einmal jährliche Abmähen der Wiese lediglich eine untergeordnete Nebentätigkeit war. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren durchgängig angegeben, seine Pferde als Reittiere zu privaten Zwecken zu halten, und nicht, um eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung mit ihnen durchzuführen. Auf die schlüssigen Ausführungen des SG, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Zwar ist anerkannt, dass auch das nur einmal jährlich stattfindende Abmähen eines Wiesengrundstücks ein versicherungspflichtiges landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründen kann. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG , Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R -, UV-Recht Aktuell 2011, 482). Diese Erwägungen greifen jedoch nicht ein, da das einmal jährlich stattfindende Abmähen der Wiese ein Nebenunternehmen der privaten Reittierhaltung darstellt. Nach § 131 SGB VII ist ausdrücklich die Zuständigkeit für landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit weniger als 5 Hektar Betriebsgröße der Zuständigkeit für das Hauptunternehmen zugeordnet. Insofern lag beim Kläger der umgekehrte Fall im Verhältnis zu dem Sachverhalt vor, welcher der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2000 (B 2 U 42/99 R) zugrunde lag und in welchem die Haltung von Pensionspferden eine Nebenunternehmung eines Vollberufslandwirts war.
Eine Versicherungspflicht aus diesem Grund scheitert zudem auch daran, dass mit dem letzten bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vor dem Unfall des Klägers vom 14.09.2004 das Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht festgestellt worden ist. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass mit dem Ende des Pachtverhältnisses des Herrn T. G. zum 01.01.2006 wieder die früheren Verhältnisse aufgelebt sein sollten und insofern eine Versicherung kraft Gesetzes nach den oben genannten Vorschriften wieder aufgelebt wäre, würde sich der hierdurch erreichte Versicherungsschutz nicht auf die private Reittierhaltung, sondern lediglich auf die bodenwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiese erstrecken. Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören (nur) diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (BSG a.a.O.). Voraussetzung hierfür ist stets, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der im Gesetz definierten versicherten Tätigkeit (hier: Pflege eines Wiesengrundstücks) zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2008 - L 14 U 190/05 -; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.11.2010 - L 3 U 325/09 -, wonach nach Abschluss landwirtschaftlicher Tätigkeiten ausgeführte Betätigungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sich im Einzelnen der Geschehensablauf nicht mehr klären lässt und auch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten denkbar sind).
Der zum privaten Vergnügen erfolgte Ritt kann danach von einem etwaigen Versicherungsschutz nach den o.g. Vorschriften nicht profitieren. Dies gilt auch für den Fall, dass wie vom Kläger vorgetragen der Ritt auch dem Wiegen seines Reitpferdes zur Bestimmung der Dosierung einer Wurmkur dienen sollte, weil die Hauptmotivation dieser Tätigkeit auch in diesem Fall der Gesunderhaltung seines zur Freizeitgestaltung gehaltenen Reittiers gedient hätte.
Eine Zurechnung des der Freizeitgestaltung dienenden Ausritts zu einer dem Versicherungsschutz unterfallenden landwirtschaftlichen Tätigkeit wäre demnach jedenfalls nicht gegeben. Da der Kläger in der Vergangenheit auch nicht Beiträge für seine Reittierhaltung gezahlt hat, vermag der Senat hierin auch kein unbilliges Ergebnis zu sehen.
Schließlich lag auch kein bei der Beigeladenen versicherter Arbeitsunfall vor, da diese grundsätzlich nur für die gewerbliche Pferdehaltung zuständig ist, was der Kläger auch nicht mehr in Abrede stellt.
Im Hinblick auf beide beteiligte Berufsgenossenschaften war aus den beigezogenen Satzungen auch keine satzungsmäßige Einbeziehung der privaten Reittierhaltung des Klägers in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz festzustellen. Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Reitunfalls als Arbeitsunfall im Streit.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Heizungsinstallateur (zuletzt mit eigenem Installationsbetrieb für Wasser- und Heizungsbau) und hielt in seiner Freizeit seit 1993 zwei Reitpferde. Die Schwester und die Mutter des Klägers sind Eigentümer der Flurstücke Nr. 2108 und 2109 der Gemarkung H.-K., L., welche eine umzäunte Gesamtfläche von 1,58 Hektar darstellen. Auf diesen beiden Grundstücken wurden die Pferde des Klägers regelmäßig in der Sommerzeit tagsüber untergebracht. Neben einem Gartenhaus befinden sich auf der Fläche mehrere Bäume und Sträucher sowie eine Wiese.
Diese Grundstücke wurden zunächst bis 1998 vom Kläger kurzzeitig dadurch bewirtschaftet, indem er Gras für seine anderweitig untergebrachten Pferde einsäte. Zum 01.11.1998 wurden die Flächen an den Landwirt S. verpachtet, und der Kläger gab seine Pferde bei Herrn S. von dieser Zeit an auf den genannten Parzellen in Pension, wobei der Kläger Herrn S. im Gegenzug zum Pachtzins ein Pensionsgeld zahlte.
Im Hinblick auf die Bewirtschaftung einer 7,00 Ar (= 0,07 Hektar) großen landwirtschaftlichen Nutzfläche sprach die Beklagte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22.11.2000 die unwiderrufliche Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zum 01.01.2001 aus (Bl. 30 der LSG-Akte). Der Kläger sei Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er eine forstwirtschaftliche Nutzfläche pflege. Die Befreiung sei möglich, da die Nutzfläche eine Größe von 12 Ar nicht überschreite. Die Befreiung gelte ab dem Moment als aufgehoben, ab dem eine Bewirtschaftungsfläche von 12 Ar überschritten werde. Der Vater des Klägers E. G. war zuvor mit Bescheid vom 20.01.1998 auf die grundsätzliche Versicherungspflicht bei der Bewirtschaftung der beiden Parzellen hingewiesen worden, die auch nicht dadurch entfalle, dass die Grundstücke nur deswegen einmal jährlich gemäht werden, um einer Versteppung oder Verunkrautung vorzubeugen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2002 hat das Verwaltungsgericht K. (VG) eine Klage des Klägers abgewiesen, mit der dieser gegen ihn gerichtete Beseitigungsanordnungen des Baurechtsamts der Stadt H. angegriffen hatte (Az. 5 K 644/00). Hiervon betroffen waren mehrere Anlagen, die der Kläger auf den beiden Parzellen geschaffen hatte (ein großer geschotterter Parkplatz, eine Einfriedung, Böschungen und Wälle sowie ein fahrbarer Unterstand). Das VG führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Haltung von zwei Pferden durch den Kläger im bauplanungsrechtlichen Sinne kein landwirtschaftlicher Betrieb und daher nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) keine genehmigungsfähige Anlage sei. Bei dem Pachtvertrag mit dem Landwirt S. handele es sich um einen Scheinvertrag, da dieser das Grundstück ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht benötige. Es sei davon auszugehen, dass die Verpachtung mit dem Ziel erfolgt sei, die Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger errichteten Anlage nach dem BauGB herbeizuführen. Da alle Indizien für ein reines Freizeitgelände mit Hobby-Tierhaltung durch den Kläger sprächen, komme auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB aufgrund der Verpachtung an Herrn S. nicht in Betracht.
Die Parzellen wurden zum 01.01.2004 an Herrn T. G. verpachtet, der die Flächen für die Dauer von ca. 2 Jahren als Jungviehweide benutzte. Mit Bescheid vom 14.09.2004 wurde deswegen durch die Beklagte eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch den Kläger bis zum 31.12.2003 für die gesamte 1,58 Hektar große Fläche festgestellt, die zum 01.01.2004 beendet worden sei (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Seit dem 01.01.2006 nutzte der Kläger die Flächen wieder als Koppel für seine Pferde und als Mähwiese. Mit der Heuernte von den beiden Parzellen wurde die Hälfte des Futterbedarfs der beiden Pferde gedeckt. Die Pferde befanden sich im Sommer tagsüber auf den Parzellen und nachts auf einem Sandplatz neben dem Wohnhaus des Klägers. Im Winter waren die Pferde durchgängig auf einem fremden Grundstück untergebracht. Die Pferdehaltung diente regelmäßigen privaten Ausritten. Einkünfte aus der Pferdehaltung wurden zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erzielt. Auch fand eine Pferdezucht nicht statt.
Am 10.04.2009 stürzte der Kläger bei einem Ausritt auf einem seiner beiden Araberwallache von einer Böschung, wobei er schwer verletzt wurde. Der Kläger ist seitdem querschnittsgelähmt. Acht Wochen nach dem Unfall gab der Kläger die Pferdehaltung auf. Er fragte anschließend bei der Beklagten nach, ob ein Arbeitsunfall vorliege. Er sei mit seinem Pferd unterwegs zum Wiegen gewesen, da dies für die Festlegung der Dosis der Wurmkur erforderlich gewesen sei. Seine Pferde halte er als Reittiere zu privaten Zwecken.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da es sich bei der Reittierhaltung nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen, sondern um eine private Reittierhaltung handele. Hierfür würden keine Beiträge von der Beklagten erhoben. Ansprüche aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestünden nicht, da der Unfall sich im Zusammenhang mit der privaten Reittierhaltung ereignet habe.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Flächen seines landwirtschaftlichen Unternehmens ausschließlich durch Weidehaltung bzw. Heuernte bewirtschaftet würden. Die Weide werde durch die Pferde gepflegt. Das gelegentliche Reiten stelle keine Reittierhaltung dar, weswegen keine private Reittierhaltung, sondern ein landwirtschaftliches Unternehmen mit dem Zweck der ökologischen Bewirtschaftung der Flächen vorliege.
Die Beklagte zog die bei der Krankenkasse des Klägers (I. Baden-Württemberg und Hessen) im Zusammenhang mit dem Unfall angefertigten Unterlagen bei. Im Fragebogen zur Prüfung der Betriebsverhältnisse vom 29.07.2009 hatte der Kläger unter anderem angegeben, dass er zwei Pferde besitze und das Futter für diese Pferde zu 50 % selbst erzeuge und zu 50 % einkaufe. Die Pferde würden zur privaten Reittierhaltung seit 1993 und zusätzlich seit 1998 als Weidetiere genutzt. Im Durchschnitt erfolgten monatlich acht private Ritte auf den Pferden. Bei einer Ortsbesichtigung und Befragung des Klägers am 20.04.2010 stellte die Beklagte fest, dass ein Drittel der bewirtschafteten Fläche als Koppel und zwei Drittel als Mähweide zur Heugewinnung genutzt wurden. Der Kläger gab hierzu an, dass die Weide nach dem Abfressen durch die Pferde mit einem Sitzrasenmäher abgemäht und dadurch Heu als Futter für die Pferde gewonnen werde.
Am 27.04.2010 führte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gespräch mit Herrn G. und Frau B. durch, mit denen der Kläger am Unfalltag gemeinsam ausgeritten war. Der Kläger habe etwa zwei bis drei Wochen vor dem Unfall mit ihnen vereinbart, dass man am Karfreitag zusammen mit den Pferden in das ca. 50 km entfernte B. fahren und anschließend von B. bis nach S. reiten wollte, um auf diese Weise an einem Sternritt teilzunehmen.
Die beigeladene B. für T. und V. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2010 mit, dass bei ihr kein Eintrag vorhanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die beiden vom Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 bewirtschafteten Parzellen Nr. 2108 und 2109 sei keine Veranlagung als landwirtschaftliches Unternehmen bei der L. Berufsgenossenschaft B.-W. erfolgt. Selbst wenn es sich bei der 1,58 ha großen Fläche um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handele, liege kein Arbeitsunfall vor, da es sich bei dem unfallbringenden Ausritt des Klägers nicht um eine betriebsdienliche, sondern um eine private und damit unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe. Die Teilnahme an einem Sternritt zusammen mit zwei weiteren Personen sei nicht als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der Kläger hat am 04.11.2010 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Die 1,58 Hektar große Fläche sei im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung bewirtschaftet worden. Die Pferdehaltung sei zur Bewirtschaftung der Weide erfolgt und nicht, um die Pferde im Sinne einer privaten Reittierhaltung von Erträgen der Weide zu ernähren. Der Ritt sei zum Wiegen der Pferde erfolgt, was kein unbedeutender Nebenzweck, sondern der Hauptzweck des Ausritts gewesen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.08.2011 abgewiesen. Ein Unfallereignis im Sinne des § 8 SGB VII liege nicht vor. Insbesondere sei der Kläger nicht Versicherter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII gewesen. Nach dieser Vorschrift seien Personen kraft Gesetzes versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens seien. Landwirtschaftliche Unternehmen nach § 123 Abs. 1 SGB VII seien unter anderem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Landwirtschaftlicher Unternehmer sei gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil erreiche. Der Kläger betreibe das Unternehmen und sei damit "Unternehmer". Er nutze die Flächen als Koppel und Mähwiese zur Heugewinnung für seine Pferde. Dieses Unternehmen sei jedoch nicht landwirtschaftlicher Natur, sondern es handele sich vielmehr um ein Unternehmen der privaten Reittierhaltung. Zwar werde hierbei teilweise auch der Boden bewirtschaftet, indem Heu gewonnen werde (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R -). Auch könne unter die Bodenbewirtschaftung die Aufzucht und Haltung von Vieh fallen. Für Pferde gelte dies jedoch lediglich dann, wenn sie zu Zuchtzwecken, zur Mast (Fleischgewinnung) oder als Arbeitspferde gehalten würden (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R -). Im Unternehmen des Klägers stehe jedoch nicht die Bodenbewirtschaftung und die damit verbundene landwirtschaftliche Tätigkeit, sondern das als Hauptunternehmen zu beurteilende Halten von Reitpferden im Sinne des § 131 SGB VII im Vordergrund. Hauptunternehmen sei gemäß § 131 Abs. 2 SGB VII der Unternehmensteil, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bilde und dem gesamten Unternehmen damit sein Gepräge verleihe. Das regelmäßige, den Angaben des Klägers folgend zumindest zweimal wöchentlich stattfindende hobbymäßige Ausreiten mit den Pferden trete nicht hinter die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zurück. Vielmehr sei für die Haltung der zwei Reitpferde die Vorhaltung einer Auslauffläche sowie die Möglichkeit der Futtergewinnung durch Abernten der Heuwiese eine Nebentätigkeit gewesen.
Der Kläger habe die Reitpferde bereits seit 1993 gehalten, und erst viel später für seine Reitpferde ab 2006 eine Koppel bzw. Mähwiese zur Futtergewinnung zur Verfügung gehabt. Bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs seien die Angaben des Klägers, er halte die Pferde zum Zwecke der Pflege der Weideflächen, nicht überzeugend. Dies werde noch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 seine Pferde bei Herrn S., der zu dieser Zeit die besagten Flächen gepachtet hatte, in Pension gegeben habe und die Pferde eben auf diesen Flächen untergebracht waren, ohne dass der Kläger die Flächen entsprechend landwirtschaftlich genutzt habe. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass die genutzten Flächen ausschließlich der Pferdehaltung bzw. Futtergewinnung für die Pferde dienten. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Pferde lediglich zum Abgrasen der Fläche gehalten habe. Dies gelte auch für die Zeit nach 2006, als die Reittierhaltung nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wegen der Erkrankung seiner Ehefrau in den Hintergrund getreten sei, da der Kläger nach wie vor die Pferde regelmäßig als Reittiere genutzt bzw. aus Liebhaberei gehalten habe. Die Bodenbewirtschaftung des Klägers in Gestalt des einmal jährlich erfolgten Abmähens des Grases sei folglich nicht geeignet, dem Unternehmen des Klägers das Gepräge zu geben, sondern als lediglich als dienender Bestandteil der privaten Reittierhaltung einzustufen, und trete hinter diese zurück.
Auch der Kläger sei wohl in der Vergangenheit dieser Ansicht gewesen, da er der Beklagten keine Meldung bezüglich der von ihm bewirtschafteten Flächen gemacht habe. Aufgrund des bestandskräftigen Befreiungsbescheides vom 22.11.2000 sei dem Kläger auch die Meldepflicht bekannt gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Befreiungsbescheid entsprechend der Behauptung des Klägers an seinen Sohn hätte ergehen müssen. Die unterlassene Beiladung der B. für T.- und V. hat das SG damit begründet, dass der Kläger als Unternehmer der privaten Reittierhaltung nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfalle und keine freiwillige Versicherung bestehe. Insoweit habe mangels Versicherteneigenschaft dahingestellt bleiben können, ob der Ausritt des Klägers am 20.04.2009 als konkret unfallbringendes Verhalten im Zurechnungszusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit gestanden habe. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 01.09.2011 zugestellt worden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 22.09.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Es liege eine nicht gewerbsmäßige Reittierhaltung als Nebenbestandteil eines versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens vor. Seit 2006 hätten weniger Ausritte stattgefunden, und die Pferde seien überwiegend zum Abmähen der landwirtschaftlichen Nutzfläche gehalten worden. Die Klägerbevollmächtigten haben einen Bescheid der Beklagten vom 27.03.2012 vorgelegt, wonach für die Pacht einer Fläche von 0,11 Hektar und deren Bewirtschaftung die Versicherungspflicht gegeben sei; auf Antrag sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Mit Beschluss vom 29.12.2011 ist die B. für T. und V. zu dem Verfahren beigeladen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Reitunfall vom 10.04.2009 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall war.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger könne auch kein nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sogenannter "Wie-Beschäftigter" gewesen sein, da er selbst der Halter der Pferde gewesen sei.
Die Beigeladene verweist auf ihre Satzung, wonach sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 für gewerbliche Unternehmen des gesamten straßengebundenen Verkehrsgewerbes mit seinen Einrichtungen zuständig sei. Bei der Pferdehaltung des Klägers handele es sich allenfalls um eine nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, wofür ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei.
Am 12.12.2011 ist im LSG ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Beide beteiligten Berufsgenossenschaften haben auf Anforderung des Berichterstatters ihre Satzungen vorgelegt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.05.2012 eine Übersicht über den Mitglieds- und Beitragsstatus des Klägers übersandt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Ein versicherter Arbeitsunfall liegt nicht vor. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn für das Unternehmen die l. B. zuständig ist.
Nach § 123 Abs. 1 SGB VII besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit der l. B. für folgende Bereiche: 1.Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, 2.Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, 3.land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, 4.Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, 5.Jagden, 6.die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, 7.Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, 8.die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
Ein in diesem Zusammenhang in Betracht kommendes landwirtschaftliches Unternehmen des Klägers lag bei seiner privaten Reittierhaltung nicht vor.
Entsprechend den überzeugenden Ausführungen des SG geht der Senat davon aus, dass ausgehend von der seit 1993 vorliegenden Reittierhaltung die Frage der Unterbringung der Pferde auf den konkreten Flurstücken Nr. 2108 und 2109 der Gemarkung H.-K. nachrangig war und es dem Kläger vor allem darauf ankam, seinen privat gehaltenen Reitpferden einen Auslauf und eine Wiese zum Grasen zu bieten. Die Reittierhaltung war danach das Hauptunternehmen, das dieser Freizeitaktivität des Klägers ihr wesentliches Gepräge gab und für die das einmal jährliche Abmähen der Wiese lediglich eine untergeordnete Nebentätigkeit war. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren durchgängig angegeben, seine Pferde als Reittiere zu privaten Zwecken zu halten, und nicht, um eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung mit ihnen durchzuführen. Auf die schlüssigen Ausführungen des SG, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Zwar ist anerkannt, dass auch das nur einmal jährlich stattfindende Abmähen eines Wiesengrundstücks ein versicherungspflichtiges landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründen kann. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG , Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R -, UV-Recht Aktuell 2011, 482). Diese Erwägungen greifen jedoch nicht ein, da das einmal jährlich stattfindende Abmähen der Wiese ein Nebenunternehmen der privaten Reittierhaltung darstellt. Nach § 131 SGB VII ist ausdrücklich die Zuständigkeit für landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit weniger als 5 Hektar Betriebsgröße der Zuständigkeit für das Hauptunternehmen zugeordnet. Insofern lag beim Kläger der umgekehrte Fall im Verhältnis zu dem Sachverhalt vor, welcher der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2000 (B 2 U 42/99 R) zugrunde lag und in welchem die Haltung von Pensionspferden eine Nebenunternehmung eines Vollberufslandwirts war.
Eine Versicherungspflicht aus diesem Grund scheitert zudem auch daran, dass mit dem letzten bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vor dem Unfall des Klägers vom 14.09.2004 das Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht festgestellt worden ist. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass mit dem Ende des Pachtverhältnisses des Herrn T. G. zum 01.01.2006 wieder die früheren Verhältnisse aufgelebt sein sollten und insofern eine Versicherung kraft Gesetzes nach den oben genannten Vorschriften wieder aufgelebt wäre, würde sich der hierdurch erreichte Versicherungsschutz nicht auf die private Reittierhaltung, sondern lediglich auf die bodenwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiese erstrecken. Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören (nur) diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (BSG a.a.O.). Voraussetzung hierfür ist stets, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der im Gesetz definierten versicherten Tätigkeit (hier: Pflege eines Wiesengrundstücks) zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2008 - L 14 U 190/05 -; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.11.2010 - L 3 U 325/09 -, wonach nach Abschluss landwirtschaftlicher Tätigkeiten ausgeführte Betätigungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sich im Einzelnen der Geschehensablauf nicht mehr klären lässt und auch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten denkbar sind).
Der zum privaten Vergnügen erfolgte Ritt kann danach von einem etwaigen Versicherungsschutz nach den o.g. Vorschriften nicht profitieren. Dies gilt auch für den Fall, dass wie vom Kläger vorgetragen der Ritt auch dem Wiegen seines Reitpferdes zur Bestimmung der Dosierung einer Wurmkur dienen sollte, weil die Hauptmotivation dieser Tätigkeit auch in diesem Fall der Gesunderhaltung seines zur Freizeitgestaltung gehaltenen Reittiers gedient hätte.
Eine Zurechnung des der Freizeitgestaltung dienenden Ausritts zu einer dem Versicherungsschutz unterfallenden landwirtschaftlichen Tätigkeit wäre demnach jedenfalls nicht gegeben. Da der Kläger in der Vergangenheit auch nicht Beiträge für seine Reittierhaltung gezahlt hat, vermag der Senat hierin auch kein unbilliges Ergebnis zu sehen.
Schließlich lag auch kein bei der Beigeladenen versicherter Arbeitsunfall vor, da diese grundsätzlich nur für die gewerbliche Pferdehaltung zuständig ist, was der Kläger auch nicht mehr in Abrede stellt.
Im Hinblick auf beide beteiligte Berufsgenossenschaften war aus den beigezogenen Satzungen auch keine satzungsmäßige Einbeziehung der privaten Reittierhaltung des Klägers in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz festzustellen. Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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