L 18 AS 1142/12 B RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AS 8137/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1142/12 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 10. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.

Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 Sozialge-richtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Antragsteller haben jedoch das Vorliegen der in § 178 a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.

Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Antragsteller das Vor-liegen der Voraussetzungen (auch) des § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178 a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Der Antragsteller hat nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet er sich mit weiteren Rechtsausführungen, jedoch ohne (neuen) Tatsachenvortrag, lediglich gegen die nach seiner Auffassung inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses vom 10. Mai 2012. Das Anhö-rungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die Beschwerde des Antragstellers zur er-neuten Überprüfung durch das Gericht zu stellen, wenn - wie hier - neue bzw. bislang unbe-rücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. bei einer Nicht-zulassungsbeschwerde: BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 - juris).

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass letztlich bereits die zwischenzeitlich eingetretene Bestands-kraft des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2012 der begehrten Anordnung grundsätzlich entgegenstand. Denn der An-tragsteller hat zwar diesbezüglich ein Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozi-alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zwischenzeitlich angestrengt (An-trag vom 10. Mai 2012). Der Antragsgegner hat sich hiermit aber erkennbar bereits aus zeitli-chen Gründen noch gar nicht befassen können, so dass insoweit Bedenken hinsichtlich der Zu-lässigkeit einer entsprechenden (konkludenten) Antragsänderung im Hinblick auf eine fehlende Vorbefassung bestanden (vgl. zum Ganzen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2012 - L 11 AS 809/11 B ER - juris - m.w.N.). Lediglich im Interesse der Sicherung des absoluten Existenzminimums des Antragstellers und zur Gewährung effektiven Rechts-schutzes hat das Gericht die Regelungsanordnung im tenorierten Umfang aufrechterhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved