L 4 AS 1389/11 NZB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 40 AS 1180/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1389/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei Leistungen nach dem SGB II, die zwei oder mehrere Bewilligungsabschnitte betreffen und nur zusammengerechnet mehr als ein Jahr andauern, handelt es sich - unabhängig von der zeitlichen Lage der Einzelansprüche - auch dann nicht um laufende und wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn diese im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (so - zumindest im Ergebnis - auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2009 - L 5 AS 17/09 B, juris sowie LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - L 8 B 430/10 NZB, juris), denn es handelt sich nicht um ein einheitliches und fortwährendes Rechtsverhältnis und zwar unabhängig davon, ob ununterbrochene Hilfebedürftigkeit besteht und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen. Das Bestehen des jeweiligen materiell-rechtlichen Anspruchs wird vielmehr durch den jeweiligen Antrag und den Ablauf des Bewilligungsabschnitts nach den §§ 37 und 41 SGB II beschränkt.
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT Az: L 4 AS 1389/11 NZB Az: S 40 AS 1180/11 - Sozialgericht Gotha - Beschluss In dem Rechtsstreit , ..., - Kläger und Beschwerdeführer - Bevollmächtigt: ..., ...,. gegen ..., vertreten durch den Geschäftsführer, ..., ... - Beklagter und Beschwerdegegner - hat der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Lan-dessozialgericht Wehrhahn, den Richter am Landessozialgericht Munzinger und den Richter am Sozialgericht Michalla-Munsche ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2012 be-schlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozi-algerichtes Gotha vom 3. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft, wenn die Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung bedarf und das Sozialgericht die Zulassung abge-lehnt oder -was gleichbedeutend ist- nicht über sie entscheiden hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 145 RdNr. 2a). Vorliegend bedarf die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 3. Mai 2011 nicht der Zulassung, da sie bereits nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume Oktober 2009 bis September 2010 und Januar bis März 2011. Bei den begehrten Mehrzahlun-gen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die auch für mehr als ein Jahr eingefor-dert werden (vgl. grundlegend zur Bestimmung des Jahreszeitraumes Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 RdNr. 23f.).

Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in die eigentlich statthafte Berufung ist grundsätzlich wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtsmittel und die schutz-würdigen Belange des Gegners ausgeschlossen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, vor § 143 RdNr. 15c mwN). Auf die Regelung des § 66 Abs. 2 SGG wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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