L 3 SB 1708/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1708/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1941 geborene Kläger hat mit Schreiben vom 02.08.2011, beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 05.08.2011 eingegangen, Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten - Az.: 07/39/572 - erhoben.

Mit Schreiben vom 08.02.2012 hat der Kläger seinen Antrag dahin gefasst, dass er eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der StVO (Merkzeichen aG) sowie Rundfunkgebührenbefreiung (Merkzeichen RF) beantrage.

Das SG hat daraufhin den behandelnden Arzt Prof. Dr. A., Chefarzt am Klinikum Esslingen, als sachverständigen Zeugen gehört (schriftliche Zeugenauskunft vom 20.03.2011) und mit Verfügung vom 03.04.2012 die schriftliche Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. B. als sachverständiger Zeuge angeordnet.

Mit Schreiben vom 18.04.2012, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 23.04.2012 eingegangen, hat der Kläger eine als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage zum Landessozialgericht Stuttgart erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Klageverfahren vor dem Landessozialgericht fortzusetzen.

Zur Begründung trägt er vor, seit dem 02.08.2011 sei das Verfahren beim SG Heilbronn rechtshängig, ohne dass bisher entschieden worden sei. Dies stelle ein grob sittenwidriges Verhalten dar. Das Landessozialgericht habe das Verfahren an sich zu ziehen und den Euthanasie-Versuchen durch Vorenthaltung und Psycho-Terror des Versorgungsamts und der Duldung durch das Sozialgericht Einhalt zu gebieten.

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 27.04.2012 darauf hingewiesen worden, dass die Klage unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, diese durch Beschluss zu verwerfen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten des SG und des Senats ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet vorliegend auf Klage in entsprechender Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2001 - L 4 RA 75/99 - juris). Ist die Berufung bzw. Klage nicht statthaft, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung hierüber kann durch Beschluss ergehen.

Grundsätzlich sind die Landessozialgerichte gemäß § 29 Abs. 1 SGG zur Entscheidung im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte berufen. Ein Fall der in § 29 Abs. 2 SGG geregelten erstinstanzlichen Zuständigkeit des LSG ist vorliegend nicht gegeben. Grundsätzlich wäre deshalb das Verfahren an das funktionell und örtlich zuständige SG Heilbronn gemäß § 98 SGG zu verweisen. Dem steht jedoch der explizite Antrag des Klägers entgegen, der ausdrücklich die Durchführung des Verfahrens beim Landessozialgericht beantragt hat.

Der Antrag ist unzulässig. Untätigkeitsklagen bzw. Untätigkeitsbeschwerden, mit denen die vermeintliche Untätigkeit von Gerichten gerügt wird, sind unzulässig, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage in Gesetzesform gibt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2011 - L 19 AS 566/11 B; BSG, Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - beide in juris). Eine Untätigkeitsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen, dieser Rechtsbehelf kann - gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06 - in juris) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Beschluss vom 08.06.2006 - Az. 75529/01) - auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden (BSG, a.a.O. Rn. 7).

Die Klage ist auch insoweit unzulässig, als die Fortführung des Klageverfahrens vor dem Landessozialgericht beantragt wird. Dem steht die angeführte, durch das SGG abschließend geregelte instanzielle Zuständigkeitsregelung entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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