L 1 U 5167/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2804/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5167/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2011 sowie der Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 800,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die von ihm selbst beschafften Hörgeräte die Erstattung von 800,- EUR.

Der Kläger ist 1940 geboren. Die bei ihm bestehende Lärmschwerhörigkeit ist seit 1996 als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV mit einer MdE um 15 v.H. anerkannt. Beim Sozialgericht Freiburg (SG) ist das Klageverfahren (Az.: S 9 U 2822/06), mit dem der Kläger wegen dieser BK eine Verletztenrente begehrt, ausgesetzt, da in anderen Verfahren Stützrententatbestände zur Überprüfung stehen.

Am 17. Dezember 2008 ging ein Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers F. bei der Beklagten ein. Der Kläger habe vom 15. Mai bis 28. November 2008 zur vergleichenden Anpassung verschiedene Hörsysteme getestet, mit dem Hörsystem der Kategorie 3 habe der Kläger den besten Hörerfolg. Diese Geräte seien für den Kläger sowohl für das Sprachverständnis in ruhiger als auch in geräuschvoller Umgebung die bestmögliche Versorgung. Nach dem subjektiven Empfinden habe der Kläger das Hörsystem Artis 2 P gegenüber Cielo 2 P bevorzugt. Kostenvoranschlag je Hörgerät Cielo 2 P: 1.500,- EUR inkl. Mwst., für das Hörgerät Artis 2 P: 1.900,- EUR inkl. Mwst. Es wurde um Genehmigung der Kosten für binaurale Versorgung (Gesamtkosten 3.800,- EUR) gebeten. Beigefügt waren Anpassberichte für die erprobten Hörgeräte.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte die Beklagte dem Hörgeräteakustiker mit, dass die Kosten entsprechend dem Kostenvoranschlag in Höhe von je 1.500,- EUR für das Gerät Cielo 2 P übernommen würden. Wenn sich der Kläger aus subjektiven Gründen für die Geräte S. Artis 2 P entscheiden möchte, sei der Mehrbetrag von ihm selbst zu übernehmen.

Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch mit der Begründung, der Kläger wolle sich die Hörgeräte der Fa. S. nicht aus Luxus leisten, sondern weil er damit besser höre und bei den übrigen Geräten Störgeräusche entstanden bzw. nicht herausgefiltert worden seien. Es sei auch keinesfalls so, dass die Hörergebnisse bei beiden Geräten gleich wären. Unterschiede belegten bereits die Anpassberichte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die beiden Geräte hätten ausweislich des Kostenvoranschlags das selbe Hörergebnis erbracht. Ohne Störschall sei bei beiden 65% verstanden worden, mit Störschall 60%. Objektiv seien beide Geräte gleichermaßen geeignet, den Hörverlust zu kompensieren. Daher könnten die Mehrkosten von 800,- EUR nicht übernommen werden.

Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2009 Klage zum SG erhoben, mit der er seinen bisherigen Standpunkt weiter vertieft und erläutert hat. Das SG hat Dr. E., Leitender Arzt der HNO-Klinik des Ortenau Klinikums L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 18. November 2010 hat dieser ausgeführt, ein großer Anteil der Schwerhörigkeit des Klägers beruhe nicht auf beruflichem Lärm. Durch die erhebliche Schwerhörigkeit wäre die Versorgung mit einem Standardgerät nicht ausreichend. Nach dem Anpassbericht vom 15. Dezember 2008 führe das Gerät S. Artis 2 P, verglichen mit den Hörgeräten der Kategorien 1 und 2, zu einem signifikanten Versorgungsgewinn, durch die anderen Geräte sei eine ausreichende Versorgung nicht gewährleistet, da signifikant ein Unterschied in dem erzielten Verständnis mit und ohne Störgeräusch vorhanden gewesen sei. Auf Vorhalt der Beklagten, wonach Dr. E. offenbar entgangen sei, dass beide hier streitigen Hörgeräte der Kategorie 3 zuzuordnen seien, hat dieser auf Anfrage des Gerichts unter dem 19. Januar 2011 ergänzend Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer Beurteilung einen wesentlichen Gesichtspunkt, nämlich die Akzeptanz und die Befragung des Antragstellers, außen vor gelassen habe. Der Kläger habe eindeutig durch das Gerät S. Artis 2 P eine erhöhte Verständlichkeit/Sicherheit in der Kommunikation erlangt. Dies zeige sich auch an dem Anpassungsbericht, wonach linksseitig mit und ohne Störschall 5% mehr Einsilberverständnis erreicht werde, ohne Störschall rechtsseitig ebenfalls 5%. Die binauralen Werte seien zwar gleich, sie spiegelten allerdings nur sehr ungenau die tatsächliche, für den Anwender spürbare Verbesserung. Auch aus technischen Aspekten heraus sei das Artis 2 P bei der mittel- bis hochgradigen Hörstörung des Klägers in der Lage, genauere Einstellungen für das Störlärmmanagement zu erzielen (12-kanalige Signalverarbeitung mit 4 einstellbaren Kompressionsbereichen bei Artis 2 P gegenüber Cielo 2 P mit 6-kanaliger Signalverarbeitung und 3 einstellbaren Kompressionsbereichen). Weiterhin besitze Artis 2 P ein mehrkanaliges Richtmikrosystem, mit dem auf die einzelnen Frequenzen von Störgeräuschen reagiert werden könne. Die bessere Akzeptanz des Geräts sei daher nicht nur aus der Anamnese, sondern auch den technischen Grundgegebenheiten des Geräts heraus zu verstehen. Es bestehe damit eine medizinische Indikation für das teurere Hörgerät. Die Beklagte ist dieser Einschätzung entgegen getreten, worauf Dr. E. nochmals um ergänzende Stellungnahme gebeten worden ist. Unter dem 7. März 2011 hat er ausgeführt, nach wie vor – auch unter Berücksichtigung mittlerweile digitaler Hörgeräte – sei die Akzeptanz des Betroffenen maßgeblich. Es seien nicht allein messtechnische Ergebnisse maßgeblich.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen Cielo 2 P und Artis 2 P, da die Versorgung mit dem Gerät Artis 2 P nicht erforderlich gewesen sei. Denn mit dem von der Beklagten bewilligten Gerät Cielo 2 P sei eine identische Hörversorgung wie mit dem Gerät Artis 2 P zu erzielen. Auch im Bereich der einseitig gemessenen Hörverbesserung seien die Differenzen mit jeweils 5% bis zwei von vier Werten nur gering. Zwar habe der Sachverständige Dr. E. ausgeführt, dass eine ausreichende Versorgung durch Cielo 2 P nicht erreichbar sei. Dem vermöge das Gericht jedoch nicht zu folgen, da auch der Gutachter nur darauf abstelle, dass das subjektive, nicht das objektive Hörempfinden mit Artis 2 P besser sei. Wenn auch nicht in Abrede zu stellen sei, dass die subjektive Einschätzung des Hörgeräteträgers für den Versorgungserfolg von wesentlicher Bedeutung sei, sei damit nicht zugleich ein Anspruch auf dem subjektiven Empfinden entsprechende Versorgung gegenüber der Beklagten zu begründen. Diese schulde eine objektiv erforderliche, nicht auch unter subjektiven Gesichtspunkten als optimal empfundene Hörgeräteversorgung.

Gegen den am 24. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 25. November 2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und vertieft. Es könne nicht angehen, dass das Gericht dem Sachverständigen nicht folge, zumal der Kläger mit den begehrten bzw. angeschafften Hörgeräten ein besseres Hörverständnis erziele.

Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2011 sowie den Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 800,- EUR für die von ihm selbst angeschafften Hörgeräte Artis 2 P zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG) ist begründet. Ihm steht ein Anspruch auf Erstattung von 800,- EUR für die von ihm selbst angeschafften Hörgeräte Artis 2 P zu.

Streitgegenstand ist der drittbelastende Verwaltungsakt (vgl. dazu auch Keller im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 54 Rn. 14 f) der Beklagten vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2009. Mit dem Verwaltungsakt vom 8. Januar 2009, gerichtet an den Hörgeräteakustiker als Bescheidadressaten, hat die Beklagte zugleich einen Anspruch des Klägers auf die Erstattung der Kosten für die Hörgeräte der Marke Artis 2 P abgelehnt. Daher ist der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Bescheide vorgegangen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SGG).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII frühzeitig Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereitzustellen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, sofern dieses oder das Neunte Buch Sozialgesetzbuch keine Abweichungen vorsehen (§ 26 Abs. 4 SGB VII). Abweichend hiervon kommt eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfsmittel bzw. die Erstattung eines Differenzbetrags unter den Voraussetzungen des § 15 SGB IX – wie hier – in Betracht.

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als Vorschrift des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten ist, bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen umfassen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Maßgeblich für die Frage nach der Geeignetheit eines Mittels ist, ob die maßgeblichen Rehabilitationszwecke damit erreicht werden können. Eine Beschränkung auf Festbeträge nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ist damit bei Hilfsmitteln nur möglich, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit Festbeträgen zu erreichen ist, was sich auch aus dem Verweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ergibt. Maßgeblich bleibt der Grundsatz des § 26 SGB VII, dass die Heilbehandlung "mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen ist" (vgl. hierzu Benz, in Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 29 Rn. 4a). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation. Die Grenze ist allein die Geeignetheit des Mittels, sodass im Konfliktfall zwischen Qualität der medizinischen Versorgung und Kostenreduzierung im Regelfall der Qualität der medizinischen Versorgung Vorrang einzuräumen ist (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2006 – L 3 U 73/06 und vom 11. Oktober 2005 - L 3 U 273/04).

Abweichend von den angefochtenen Entscheidungen vertritt der Senat, in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. E., die Auffassung, dass eine optimale Versorgung des Versicherten jedenfalls im Bereich der Hörgeräteversorgung nicht allein aufgrund objektiver Messdaten zu beurteilen ist. Vielmehr ist daneben auch der vom Betroffenen empfundene Hörgewinn maßgeblich.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Parameter steht dem Kläger daher Anspruch auf Erstattung von 800,- EUR für die von ihm gewählte Hörgeräteversorgung zu. Bereits nach dem Anpassungsbericht vom 15. Dezember 2008 ist – objektiv – nur die Versorgung mit dem Hörgerät Artis 2 P die optimale Versorgung, denn der Kläger erzielt hier in zwei maßgeblichen Kategorien bessere Hörwerte als mit dem Gerät Cielo 2 P, wie sich der dem Anpassungsbericht entnommenen Gegenüberstellung entnehmen lässt:

Kategorie 3 Cielo 2P Rechts: Links: Binaural: FF 65 dB Störschall 0 dB 40% 45% 65% FF 65 dB Störschall 60 dB 35% 35% 60%

Kategorie 3 Artis 2 P Rechts: Links: Binaural: FF 65 dB Störschall 0 dB 45% 50% 65% FF 65 dB Störschall 60 dB 35% 40% 60%

Dass die Abweichungen in den einzelnen Kategorien jeweils nur 5% betragen, lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Es gibt – anders als bei der Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – keinen Mindestwert, der erreicht oder überschritten sein müsste. Dem entsprechend ist es auch unerheblich, dass sich beide Hörgeräte bereits in der Kategorie 3, also der höchsten Stufe, befinden. Denn es sind auch innerhalb dieser – besten – Stufe der Geräte abweichende Hörerfolge, abhängig vom individuellen Hörprofil des Betroffenen, zu erzielen.

Es ist darüber zweifelhaft, ob die vom Kläger bei den Hörgeräten der Marke Cielo 2 P empfundenen Störgeräusche als lediglich subjektive Empfindungen zu qualifizieren sind, die für die Hörgeräteversorgung unerheblich sind. Denn auch objektiv liegt eine optimale Versorgung nicht vor, wenn das Hörvermögen von Störgeräuschen beeinträchtigt wird, die grundsätzlich (bei anderer Hörgeräteversorgung) vermieden werden können.

Aber auch wenn es sich beim Empfinden von Störgeräuschen um subjektives Empfinden handeln würde, wäre dies für die Beklagte vor dem Hintergrund der optimalen Versorgung zu beachten. Das vom damaligen Gesamtverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentliche Königsteiner Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2301 geht davon aus, dass "die Versorgung eines Lärmschwerhörigen mit Hörgeräten aus HNO-ärztlicher Sicht im allgemeinen indiziert [ist], wenn mindestens eine geringgradige Schwerhörigkeit besteht. Voraussetzung ist aber auch, dass der Versicherte Hörhilfen wünscht bzw. akzeptiert und hierdurch eine wirkungsvolle Minderung der Hörstörung erreicht werden kann". Eine wirkungsvolle Minderung der Hörstörung ist erst erreicht, wenn auch vermeidbare Störgeräusche entfallen.

Die Beklagte und auch das SG verkennen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinem Sinn nach erst dann greift, wenn zwischen zwei gleichermaßen geeigneten Mitteln entschieden werden muss. Dann kann sich die Beklagte auf die Leistung der preisgünstigeren Alternative beschränken. Die hier zur Wahl stehenden Mittel sind jedoch nicht gleichermaßen wirksam, da sie zum einen ein unterschiedliches Hörvermögen produzieren und zum anderen nicht gleichermaßen Störgeräusche eliminieren.

Daher kann dieser Grundsatz nicht herangezogen werden, um die Versorgung des Klägers lediglich mit den Geräten Cielo 2 P zu rechtfertigen. Dem Kläger sind daher 800,- EUR für die selbstbeschafften Hörgeräte zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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