Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AL 131/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 93/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Unter dem 26. Februar 2006 stellte die in Sch. wohnende Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für eine zum 1. März 2006 beginnende und bis zum 31. Dezember 2006 befristete versicherungspflichtige Beschäftigung bei der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen – in Gifhorn (AOK). Mit einem Bescheid vom 29. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Während des noch andauernden Beschäftigungsverhältnisses beantragte die Klägerin am 21. Dezember 2006 bei der Beklagten die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die zum 1. Januar 2007 beabsichtigte Weiterbeschäftigung bei der AOK unter Berücksichtigung einer arbeitstäglich zu fahrenden Hin- und Rückfahrt von insgesamt 138 km als Selbstfahrerin mit einem privaten Kraftfahrzeug.
Am 28. Dezember 2006 schlossen die Klägerin und die AOK einen Arbeitsvertrag über eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2007. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 2006 ergänzend Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, Fahrkostenbeihilfe könne nur zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestehe indes bereits seit dem 1. März 2006.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2007, bei der Beklagten eingegangen am 5. März 2007, Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Ablehnung ihres ersten Antrages auf Bewilligung von Fahrkostenbeihilfe habe die Beklagte mit dem Fehlen eines zwölfmonatigen Arbeitsvertrages abgelehnt. Nunmehr sei der Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden, so dass das Beschäftigungsverhältnis über ein Jahr hinausgehe.
Mit Bescheid vom 12. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne eine Fahrkostenbeihilfe lediglich gewährt werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe zur Zeit der Antragstellung indes bereits mehrere Monate bestanden. Die Arbeitsaufnahme sei nicht erst zum 1. Januar 2007, sondern bereits zum 1. März 2006 erfolgt. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei keine Arbeitsaufnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und könne einer solchen auch nicht gleichgestellt werden. Maßgeblich sei ausschließlich die erste Aufnahme der Tätigkeit.
Am 12. April 2007 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Magdeburg Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe zum 1. Januar 2007 keine Beschäftigung aufgenommen, sondern ihre befristete Beschäftigung lediglich fortgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe seien daher bereits tatbestandlich nicht gegeben.
Gegen das den Bevollmächtigten der Klägerin am 10. November 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigten am 8. Dezember 2010 Berufung erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinander gesetzt, dass die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihre Ansprüche auf Bewilligung von Mobilitätshilfen beraten habe, obgleich es hierzu konkreten Anlass gegeben habe. Bereits zum 1. März 2006 habe sie im Hinblick auf die Aufnahme der befristeten Beschäftigung Anspruch auf die beantragte Mobilitätshilfe gehabt. Die Beklagte habe ihr Ermessen in diesem Fall nicht ausgeübt, weil sie unzutreffend von dem fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Sie habe erhebliche Wegstrecken auf sich genommen, um das Arbeitsverhältnis beginnen zu können. Dies sei für sie auch mit wesentlichen Belastungen bei der Kinderbetreuung verbunden gewesen. Es sei daher nicht sachgerecht gewesen, den ersten Antrag mit der Begründung abzulehnen, das Beschäftigungsverhältnis umfasse nicht mindestens zwölf Monate, zumal sie lediglich für die ersten sechs Monate eine Fahrkostenbeihilfe begehrt habe. Über den auf den Ablehnungsbescheid vom 29. März 2006 bezogenen und im Rahmen des Widerspruchs vom 27. Februar 2007 gestellten Überprüfungsantrag habe die Beklagte bislang nicht entschieden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihren Fahrkostenbeihilfeantrag vom 21. Dezember 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die Darstellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Sie trete der Behauptung entgegen, es habe durch sie keine ordnungsgemäße Beratung der Klägerin stattgefunden. Anhaltspunkte hierfür seien nicht gegeben. Überdies handele es sich bei Mobilitätshilfen um Ermessensleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Da zum 1. Januar 2007 keine Arbeitsaufnahme vorgelegen habe, sondern ausschließlich eine Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses, sei die angefochtene Entscheidung rechtmäßig. Des Weiteren habe die Klägerin unter Zugrundelegung des Inhalts ihres Widerspruchsschreibens vom 27. Februar 2007 keinen Antrag gestellt, den Ablehnungsbescheid vom 29. März 2006 zu überprüfen, sondern lediglich in der Begründung auf eine frühere Beantragung Bezug genommen und um die Prüfung des streitigen Bescheides vom 30. Januar 2007 gebeten. Schließlich nehme sie Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Förderung durch Mobilitätshilfen nicht notwendig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei, wenn die Beschäftigung unabhängig von der Förderungsmöglichkeit aufgenommen werde.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten sowie auf den Inhalt des Protokolls des Termins der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 28. November 2011 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben sowie im Sinne des § 143 SGG statthaft. Überdies ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da die Klägerin in der Sache die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für eine Wegstreckenentfernung von ca. 70 km mit 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke für die Dauer von sechs Monaten geltend macht und mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgebliche Grenze von 750 Euro überschreitet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Gemäß § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Arbeitslose sind gemäß § 16 Abs. 1 SGB III Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden (§ 17 SGB III). Dabei umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung unter anderem nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 lit. b SGB III bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe). Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke übernommen werden (§ 54 Abs. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz).
Dies zugrunde gelegt ist die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt, so dass die Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, sondern gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Leistungsträgers haben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Mobilitätshilfe vorliegen. Diese liegen im hier zu erkennenden Fall aber gerade nicht vor.
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Dezember 2006 schon keine Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende nach den §§ 16 Abs. 1, 17 SGB III, die zum 1. Januar 2007 eine Beschäftigung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III aufgenommen hat.
Am 21. Dezember 2006 stand die Klägerin in einem bis zum 31. Dezember 2006 befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortführung sie über den 31. Dezember 2006 hinaus beabsichtigte. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin daher weder arbeitslos (vgl. § 16 Abs. 1 SGB III) noch war sie von Arbeitslosigkeit bedroht, da sie nicht damit rechnen musste, nach Ablauf der Befristung arbeitslos zu werden (vgl. § 17 SGB III). Denn es bestand bereits zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung, so dass prognostisch nicht von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit auszugehen war. Ausgehend davon kann auch nicht eine Beschäftigungsaufnahme im Sinne § 53 Abs. 1 SGB III angenommen werden. Die Beschäftigung bei der AOK hatte die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 21. Dezember 2006 zum 1. März 2006 aufgenommen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 vereinbarte sie mit der AOK lediglich eine Fortführung des bereits seit dem 1. März 2006 bestehenden und zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Beschäftigungsverhältnisses: Laut § 1 des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 2006 wird die Klägerin ab dem 1. Januar 2007 "weiterbeschäftigt" als Zeitangestellte bis zum 31. Dezember 2007. Eine Aufnahme der Beschäftigung nach der Antragstellung am 21. Dezember 2006 ist mithin nicht gegeben. Eine von dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 1 SGB III abweichende rechtliche Würdigung ist überdies auch nicht im Wege der Auslegung geboten. Denn die von dieser Norm mit den Mobilitätshilfen verfolgte Zielsetzung, einen Anreiz für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung zu bieten, kann in Fällen der – wie hier gegebenen – bloßen Fortführung einer zuvor bereits begonnenen Beschäftigung gerade nicht mehr greifen. Gerade die befristete Förderung von sechs Monaten zeigt, dass nur die ersten Monate der Beschäftigung unterstützt werden sollen, um die Schwelle zur Aufnahme der Tätigkeit herabzusetzen.
Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe bereits den ersten Antrag vom 26. Februar 2006 rechtswidrig abgelehnt, da die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten und die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, zumal nunmehr durch die Weiterbeschäftigung der die erste Antragstellung tragende Ablehnungsgrund, das Fehlen eines zwölfmonatigen Arbeitsvertrages, nicht mehr bestünde. Die im hier zu erkennenden Fall streitige Ablehnungsentscheidung ist in ihrer rechtlichen Beurteilung unabhängig von der ersten – bestandskräftigen – Ablehnungsentscheidung einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den ersten Antrag für die Zeit der Beschäftigungsaufnahme zum 1. März 2006 rechtmäßig unter Hinweis auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ablehnen durfte. Jedenfalls vermag die Fortführung des zunächst für eine Dauer von zehn Monaten befristeten Beschäftigungsverhältnisses für nunmehr weitere zwölf Monate nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 allein deshalb vorliegen, weil nunmehr von einem über zwölf Monate andauernden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Denn unabhängig davon müssen auch die weiteren Voraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage gegeben sein. Dies ist aber – mangels Aufnahme einer Beschäftigung nach Antragstellung und mangels Arbeitslosigkeit der Klägerin oder Bedrohung von Arbeitslosigkeit – gerade nicht der Fall.
Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe ergibt sich schließlich auch nicht in Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Senat musste nicht über die Frage entscheiden, ob die Beklagte, wie die Klägerin meint, sie nicht ordnungsgemäß über ihre Ansprüche auf Bewilligung von Mobilitätshilfen beraten habe, obgleich es hierzu konkreten Anlass gegeben und sie bereits zum 1. März 2006 einen Anspruch auf die beantragte Fahrkostenbeihilfe gehabt habe.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verbleibt indes kein Raum, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, wobei die Korrektur durch den Herstellungsanspruch auch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen darf (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 31. Dezember 2007, B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10; Urteil vom 1. April 2004, B 7 AL 52/03 R, SozR 4-4300 § 137 Nr 1; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008, B 11 AL 52/07 R, SozR 4-4300 § 118 Nr 2; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 11 AL 28/08 R, SozR 4-4300 § 118 Nr 5).
Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der sozialrechtliche Herstellungsanspruch der Klägerin nicht zu einem Neubescheidungsanspruch zu verhelfen, da auch im Falle einer Verletzung von Beratungspflichten ein Anspruch in der Sache selbst aus den vorstehenden Gründen nicht besteht. Denn unabhängig davon, dass mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch grundsätzlich nur eine frühere Antragstellung fingiert werden kann, die hier nicht begehrt wird, wäre selbst im Falle unzureichender Beratung der Beklagten im Rahmen der ersten Antragstellung am 26. Februar 2006 der hier für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 geltend gemachte Anspruch mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit/Bedrohung von Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsaufnahme nicht zu bejahen. Diese – fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen können durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer zulässigen Amtshandlung nicht ersetzt werden.
Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 nicht vor. Nicht zu entscheiden hatte der Senat über die von der Klägerin aufgeworfene und von der Beklagten bestrittene Frage, ob die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Bezug auf die erste Ablehnungsentscheidung vom 26. Februar 2006 gestellt hat. Unabhängig davon, ob im Widerspruchsvorbringen oder zumindest im Vortrag während des Berufungsverfahrens ein Überprüfungsantrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer Bescheidung seitens der Beklagten, die Voraussetzung für die Einbeziehung in den vorliegenden Rechtstreit ist. Im hier zu erkennenden Fall ist streitgegenständlich allein der von der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin geltend gemachte – und im angekündigten Antrag zum Ausdruck gebrachte – Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 und nicht darüber hinaus ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. März 2006 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und ebenso wenig ein Anspruch auf Bescheidung eines Überprüfungsantrages bezogen auf den Bescheid vom 26. Februar 2006.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 183 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 4 SGG und spiegelt den Ausgang des Verfahrens wieder.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Unter dem 26. Februar 2006 stellte die in Sch. wohnende Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für eine zum 1. März 2006 beginnende und bis zum 31. Dezember 2006 befristete versicherungspflichtige Beschäftigung bei der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen – in Gifhorn (AOK). Mit einem Bescheid vom 29. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Während des noch andauernden Beschäftigungsverhältnisses beantragte die Klägerin am 21. Dezember 2006 bei der Beklagten die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die zum 1. Januar 2007 beabsichtigte Weiterbeschäftigung bei der AOK unter Berücksichtigung einer arbeitstäglich zu fahrenden Hin- und Rückfahrt von insgesamt 138 km als Selbstfahrerin mit einem privaten Kraftfahrzeug.
Am 28. Dezember 2006 schlossen die Klägerin und die AOK einen Arbeitsvertrag über eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2007. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 2006 ergänzend Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, Fahrkostenbeihilfe könne nur zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestehe indes bereits seit dem 1. März 2006.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2007, bei der Beklagten eingegangen am 5. März 2007, Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Ablehnung ihres ersten Antrages auf Bewilligung von Fahrkostenbeihilfe habe die Beklagte mit dem Fehlen eines zwölfmonatigen Arbeitsvertrages abgelehnt. Nunmehr sei der Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden, so dass das Beschäftigungsverhältnis über ein Jahr hinausgehe.
Mit Bescheid vom 12. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne eine Fahrkostenbeihilfe lediglich gewährt werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe zur Zeit der Antragstellung indes bereits mehrere Monate bestanden. Die Arbeitsaufnahme sei nicht erst zum 1. Januar 2007, sondern bereits zum 1. März 2006 erfolgt. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei keine Arbeitsaufnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und könne einer solchen auch nicht gleichgestellt werden. Maßgeblich sei ausschließlich die erste Aufnahme der Tätigkeit.
Am 12. April 2007 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Magdeburg Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe zum 1. Januar 2007 keine Beschäftigung aufgenommen, sondern ihre befristete Beschäftigung lediglich fortgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe seien daher bereits tatbestandlich nicht gegeben.
Gegen das den Bevollmächtigten der Klägerin am 10. November 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigten am 8. Dezember 2010 Berufung erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinander gesetzt, dass die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihre Ansprüche auf Bewilligung von Mobilitätshilfen beraten habe, obgleich es hierzu konkreten Anlass gegeben habe. Bereits zum 1. März 2006 habe sie im Hinblick auf die Aufnahme der befristeten Beschäftigung Anspruch auf die beantragte Mobilitätshilfe gehabt. Die Beklagte habe ihr Ermessen in diesem Fall nicht ausgeübt, weil sie unzutreffend von dem fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Sie habe erhebliche Wegstrecken auf sich genommen, um das Arbeitsverhältnis beginnen zu können. Dies sei für sie auch mit wesentlichen Belastungen bei der Kinderbetreuung verbunden gewesen. Es sei daher nicht sachgerecht gewesen, den ersten Antrag mit der Begründung abzulehnen, das Beschäftigungsverhältnis umfasse nicht mindestens zwölf Monate, zumal sie lediglich für die ersten sechs Monate eine Fahrkostenbeihilfe begehrt habe. Über den auf den Ablehnungsbescheid vom 29. März 2006 bezogenen und im Rahmen des Widerspruchs vom 27. Februar 2007 gestellten Überprüfungsantrag habe die Beklagte bislang nicht entschieden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihren Fahrkostenbeihilfeantrag vom 21. Dezember 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die Darstellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Sie trete der Behauptung entgegen, es habe durch sie keine ordnungsgemäße Beratung der Klägerin stattgefunden. Anhaltspunkte hierfür seien nicht gegeben. Überdies handele es sich bei Mobilitätshilfen um Ermessensleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Da zum 1. Januar 2007 keine Arbeitsaufnahme vorgelegen habe, sondern ausschließlich eine Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses, sei die angefochtene Entscheidung rechtmäßig. Des Weiteren habe die Klägerin unter Zugrundelegung des Inhalts ihres Widerspruchsschreibens vom 27. Februar 2007 keinen Antrag gestellt, den Ablehnungsbescheid vom 29. März 2006 zu überprüfen, sondern lediglich in der Begründung auf eine frühere Beantragung Bezug genommen und um die Prüfung des streitigen Bescheides vom 30. Januar 2007 gebeten. Schließlich nehme sie Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Förderung durch Mobilitätshilfen nicht notwendig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei, wenn die Beschäftigung unabhängig von der Förderungsmöglichkeit aufgenommen werde.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten sowie auf den Inhalt des Protokolls des Termins der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 28. November 2011 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben sowie im Sinne des § 143 SGG statthaft. Überdies ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da die Klägerin in der Sache die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für eine Wegstreckenentfernung von ca. 70 km mit 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke für die Dauer von sechs Monaten geltend macht und mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgebliche Grenze von 750 Euro überschreitet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Gemäß § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Arbeitslose sind gemäß § 16 Abs. 1 SGB III Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden (§ 17 SGB III). Dabei umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung unter anderem nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 lit. b SGB III bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe). Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke übernommen werden (§ 54 Abs. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz).
Dies zugrunde gelegt ist die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt, so dass die Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, sondern gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Leistungsträgers haben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Mobilitätshilfe vorliegen. Diese liegen im hier zu erkennenden Fall aber gerade nicht vor.
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Dezember 2006 schon keine Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende nach den §§ 16 Abs. 1, 17 SGB III, die zum 1. Januar 2007 eine Beschäftigung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III aufgenommen hat.
Am 21. Dezember 2006 stand die Klägerin in einem bis zum 31. Dezember 2006 befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortführung sie über den 31. Dezember 2006 hinaus beabsichtigte. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin daher weder arbeitslos (vgl. § 16 Abs. 1 SGB III) noch war sie von Arbeitslosigkeit bedroht, da sie nicht damit rechnen musste, nach Ablauf der Befristung arbeitslos zu werden (vgl. § 17 SGB III). Denn es bestand bereits zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung, so dass prognostisch nicht von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit auszugehen war. Ausgehend davon kann auch nicht eine Beschäftigungsaufnahme im Sinne § 53 Abs. 1 SGB III angenommen werden. Die Beschäftigung bei der AOK hatte die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 21. Dezember 2006 zum 1. März 2006 aufgenommen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 vereinbarte sie mit der AOK lediglich eine Fortführung des bereits seit dem 1. März 2006 bestehenden und zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Beschäftigungsverhältnisses: Laut § 1 des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 2006 wird die Klägerin ab dem 1. Januar 2007 "weiterbeschäftigt" als Zeitangestellte bis zum 31. Dezember 2007. Eine Aufnahme der Beschäftigung nach der Antragstellung am 21. Dezember 2006 ist mithin nicht gegeben. Eine von dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 1 SGB III abweichende rechtliche Würdigung ist überdies auch nicht im Wege der Auslegung geboten. Denn die von dieser Norm mit den Mobilitätshilfen verfolgte Zielsetzung, einen Anreiz für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung zu bieten, kann in Fällen der – wie hier gegebenen – bloßen Fortführung einer zuvor bereits begonnenen Beschäftigung gerade nicht mehr greifen. Gerade die befristete Förderung von sechs Monaten zeigt, dass nur die ersten Monate der Beschäftigung unterstützt werden sollen, um die Schwelle zur Aufnahme der Tätigkeit herabzusetzen.
Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe bereits den ersten Antrag vom 26. Februar 2006 rechtswidrig abgelehnt, da die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten und die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, zumal nunmehr durch die Weiterbeschäftigung der die erste Antragstellung tragende Ablehnungsgrund, das Fehlen eines zwölfmonatigen Arbeitsvertrages, nicht mehr bestünde. Die im hier zu erkennenden Fall streitige Ablehnungsentscheidung ist in ihrer rechtlichen Beurteilung unabhängig von der ersten – bestandskräftigen – Ablehnungsentscheidung einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den ersten Antrag für die Zeit der Beschäftigungsaufnahme zum 1. März 2006 rechtmäßig unter Hinweis auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ablehnen durfte. Jedenfalls vermag die Fortführung des zunächst für eine Dauer von zehn Monaten befristeten Beschäftigungsverhältnisses für nunmehr weitere zwölf Monate nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 allein deshalb vorliegen, weil nunmehr von einem über zwölf Monate andauernden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Denn unabhängig davon müssen auch die weiteren Voraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage gegeben sein. Dies ist aber – mangels Aufnahme einer Beschäftigung nach Antragstellung und mangels Arbeitslosigkeit der Klägerin oder Bedrohung von Arbeitslosigkeit – gerade nicht der Fall.
Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe ergibt sich schließlich auch nicht in Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Senat musste nicht über die Frage entscheiden, ob die Beklagte, wie die Klägerin meint, sie nicht ordnungsgemäß über ihre Ansprüche auf Bewilligung von Mobilitätshilfen beraten habe, obgleich es hierzu konkreten Anlass gegeben und sie bereits zum 1. März 2006 einen Anspruch auf die beantragte Fahrkostenbeihilfe gehabt habe.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verbleibt indes kein Raum, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, wobei die Korrektur durch den Herstellungsanspruch auch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen darf (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 31. Dezember 2007, B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10; Urteil vom 1. April 2004, B 7 AL 52/03 R, SozR 4-4300 § 137 Nr 1; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008, B 11 AL 52/07 R, SozR 4-4300 § 118 Nr 2; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 11 AL 28/08 R, SozR 4-4300 § 118 Nr 5).
Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der sozialrechtliche Herstellungsanspruch der Klägerin nicht zu einem Neubescheidungsanspruch zu verhelfen, da auch im Falle einer Verletzung von Beratungspflichten ein Anspruch in der Sache selbst aus den vorstehenden Gründen nicht besteht. Denn unabhängig davon, dass mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch grundsätzlich nur eine frühere Antragstellung fingiert werden kann, die hier nicht begehrt wird, wäre selbst im Falle unzureichender Beratung der Beklagten im Rahmen der ersten Antragstellung am 26. Februar 2006 der hier für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 geltend gemachte Anspruch mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit/Bedrohung von Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsaufnahme nicht zu bejahen. Diese – fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen können durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer zulässigen Amtshandlung nicht ersetzt werden.
Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 nicht vor. Nicht zu entscheiden hatte der Senat über die von der Klägerin aufgeworfene und von der Beklagten bestrittene Frage, ob die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Bezug auf die erste Ablehnungsentscheidung vom 26. Februar 2006 gestellt hat. Unabhängig davon, ob im Widerspruchsvorbringen oder zumindest im Vortrag während des Berufungsverfahrens ein Überprüfungsantrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer Bescheidung seitens der Beklagten, die Voraussetzung für die Einbeziehung in den vorliegenden Rechtstreit ist. Im hier zu erkennenden Fall ist streitgegenständlich allein der von der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin geltend gemachte – und im angekündigten Antrag zum Ausdruck gebrachte – Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 und nicht darüber hinaus ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. März 2006 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und ebenso wenig ein Anspruch auf Bescheidung eines Überprüfungsantrages bezogen auf den Bescheid vom 26. Februar 2006.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 183 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 4 SGG und spiegelt den Ausgang des Verfahrens wieder.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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