Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 3608/10-P
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 294/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten streiten in diesem Klageverfahren darüber, ob den Klägern unter Berücksichtigung einer Instandhaltungspauschale höhere Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren sind.
Die Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung. Sie bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 144 m². Zuletzt hatte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt.
Mit Antrag vom 18. August 2010 begehrten sie von dem Beklagten die Übernahme einer Instandhaltungspauschale in Höhe von monatlich 84,99 EUR als weitere Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2010 ab. Bei der begehrten Pauschale handele es sich nicht um eine tatsächlich im Bewilligungszeitraum anfallende Aufwendung. Die Kläger haben hiergegen am 3. Dezember 2010 Klage vor dem SG erhoben, mit der sie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Übernahme der Instandhaltungspauschale begehrt haben. Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Auch Kosten der Instandhaltung gehörten zu den Kosten der Unterkunft. Anderenfalls würden Eigenheimbesitzer benachteiligt, da in übernommenen Mieten ebenfalls eine Abgeltung für die Instandhaltung enthalten sei. Das SG hat die Kläger darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächliche Kosten übernommen werden könnten. Die Übernahme einer Instandsetzungspauschale unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand sei nicht möglich. Insoweit sei auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verweisen (Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R – juris). Die Kläger sollten unter Beifügung von Nachweisen mitteilen, welche Instandhaltungsaufwendungen ihnen konkret entstanden seien. Diese haben hierzu ausgeführt, sie sähen das Urteil des Bundessozialgerichts "nicht als beispielgebend für eine potentielle Ablehnung der Klage" an.
Das SG hat mit Beschluss vom 9. Juni 2011 den Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Berücksichtigungsfähig seien nur tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Eigenheims führen würden und sie angemessen seien. Die Kläger hätten trotz Hinweises der Kammer keine Nachweise bezüglich tatsächlich angefallener Instandsetzungsaufwendungen vorgelegt und insoweit keine tatsächlich getätigten Aufwendungen geltend gemacht. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Mietern und Bewohnern eines Eigenheims sei nicht zu erkennen. Letztere seien verpflichtet, den vertraglich festgelegten Mietzins zu zahlen, sodass es sich insoweit um tatsächliche Unterkunftskosten handele. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerde zulässig.
Die Kläger haben gegen diesen, ihnen am 17. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 15. Juli 2011 beim SG Beschwerde eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Sie erzielten Erwerbseinkommen; deshalb stünde ihnen auch die geltend gemachte Pauschale zu. Die Grenzbefestigung sei - nach mehrfacher Ablehnung durch den Beklagten - zwischenzeitlich errichtet worden. Es könne daher nicht mehr darauf abgestellt werden, dass Kosten tatsächlich nicht entstanden seien. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht nur im Vergleich zu Mietern, sondern auch zu Hilfebedürftigen vor, die eine Eigentumswohnung erwerben und unterhalten würden. Diesen würde auch das sog. Hausgeld erstattet.
Der Senat hat die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unstatthaft sein dürfte, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht werde. Daraufhin haben die Kläger ausgeführt, es sei auf einen einjährigen Bewilligungsabschnitt abzustellen, weshalb der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Die Beschwerde ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung der herangezogenen Vorschriften und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in einer Reihe von Materialien zum Ausdruck gebracht wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009, L 2 B 64/08 AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS, jeweils sozialgerichtsbarkeit.de).
In der Hauptsache wird in dem Beschwerdeverfahren der Wert des Gegenstandes für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR nicht erreicht. Denn es geht den Klägern um die Übernahme einer Instandhaltungspauschale für ihr Eigenheim in Höhe 84,99 EUR monatlich. Da insoweit nur eine abschnittweise Bewilligung von Leistungen in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, Rdnr. 14 – juris), geht es ihnen um einen Gesamtbetrag von höchstens 509,94 EUR (84,99 EUR x 6 Monate). Ausgehend von dem bei der Antragstellung laufenden Bewilligungsabschnitt wären sogar nur fünf Monate erfasst. Soweit die Kläger meinen, bei monatlichen wiederkehrenden Leistungen sei von der Jahressumme auszugehen, ist dies unzutreffend. Ist - wie hier - lediglich die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (BSG a. a. O.).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 66 Rn. 12a).
Die Beschwerde wäre aber auch unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, in: NJW 1991, S. 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund des genannten Prüfungsmaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend gegeben sind, dass es den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2010 aufhebt und den Beklagten verurteilt, die Instandhaltungspauschale im hier streitigen Bewilligungsabschnitt an die Kläger zu gewähren. Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die überzeugenden Gründe des SG.
Ergänzend ist auszuführen: Der Vortrag der Kläger im Beschwerdeverfahren, dass diese Erwerbseinkommen bezögen und aus diesem Grunde Anspruch auf Übernahme der Instandhaltungspauschale hätten, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die offenbar in Bezug genommenen Ausführungen des SG zu § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) betreffen nicht die hier streitige Rechtsfrage, sondern beziehen sich auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass nunmehr nach dem Beschwerdevortrag im Nachhinein "Kosten für eine Grenzbefestigung" entstanden sein sollen, führt ebenfalls nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn diese Kosten betreffen nicht den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt und sind bisher auch nicht nachgewiesen. Schließlich ergibt sich auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Hilfebedürftigen, die Eigentumswohnungen erworben haben und unterhalten, da diese - anders als die Kläger - zur monatlichen Zahlung des sogenannten Hausgeldes verpflichtet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten streiten in diesem Klageverfahren darüber, ob den Klägern unter Berücksichtigung einer Instandhaltungspauschale höhere Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren sind.
Die Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung. Sie bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 144 m². Zuletzt hatte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt.
Mit Antrag vom 18. August 2010 begehrten sie von dem Beklagten die Übernahme einer Instandhaltungspauschale in Höhe von monatlich 84,99 EUR als weitere Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2010 ab. Bei der begehrten Pauschale handele es sich nicht um eine tatsächlich im Bewilligungszeitraum anfallende Aufwendung. Die Kläger haben hiergegen am 3. Dezember 2010 Klage vor dem SG erhoben, mit der sie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Übernahme der Instandhaltungspauschale begehrt haben. Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Auch Kosten der Instandhaltung gehörten zu den Kosten der Unterkunft. Anderenfalls würden Eigenheimbesitzer benachteiligt, da in übernommenen Mieten ebenfalls eine Abgeltung für die Instandhaltung enthalten sei. Das SG hat die Kläger darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächliche Kosten übernommen werden könnten. Die Übernahme einer Instandsetzungspauschale unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand sei nicht möglich. Insoweit sei auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verweisen (Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R – juris). Die Kläger sollten unter Beifügung von Nachweisen mitteilen, welche Instandhaltungsaufwendungen ihnen konkret entstanden seien. Diese haben hierzu ausgeführt, sie sähen das Urteil des Bundessozialgerichts "nicht als beispielgebend für eine potentielle Ablehnung der Klage" an.
Das SG hat mit Beschluss vom 9. Juni 2011 den Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Berücksichtigungsfähig seien nur tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Eigenheims führen würden und sie angemessen seien. Die Kläger hätten trotz Hinweises der Kammer keine Nachweise bezüglich tatsächlich angefallener Instandsetzungsaufwendungen vorgelegt und insoweit keine tatsächlich getätigten Aufwendungen geltend gemacht. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Mietern und Bewohnern eines Eigenheims sei nicht zu erkennen. Letztere seien verpflichtet, den vertraglich festgelegten Mietzins zu zahlen, sodass es sich insoweit um tatsächliche Unterkunftskosten handele. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerde zulässig.
Die Kläger haben gegen diesen, ihnen am 17. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 15. Juli 2011 beim SG Beschwerde eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Sie erzielten Erwerbseinkommen; deshalb stünde ihnen auch die geltend gemachte Pauschale zu. Die Grenzbefestigung sei - nach mehrfacher Ablehnung durch den Beklagten - zwischenzeitlich errichtet worden. Es könne daher nicht mehr darauf abgestellt werden, dass Kosten tatsächlich nicht entstanden seien. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht nur im Vergleich zu Mietern, sondern auch zu Hilfebedürftigen vor, die eine Eigentumswohnung erwerben und unterhalten würden. Diesen würde auch das sog. Hausgeld erstattet.
Der Senat hat die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unstatthaft sein dürfte, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht werde. Daraufhin haben die Kläger ausgeführt, es sei auf einen einjährigen Bewilligungsabschnitt abzustellen, weshalb der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Die Beschwerde ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung der herangezogenen Vorschriften und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in einer Reihe von Materialien zum Ausdruck gebracht wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009, L 2 B 64/08 AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS, jeweils sozialgerichtsbarkeit.de).
In der Hauptsache wird in dem Beschwerdeverfahren der Wert des Gegenstandes für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR nicht erreicht. Denn es geht den Klägern um die Übernahme einer Instandhaltungspauschale für ihr Eigenheim in Höhe 84,99 EUR monatlich. Da insoweit nur eine abschnittweise Bewilligung von Leistungen in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, Rdnr. 14 – juris), geht es ihnen um einen Gesamtbetrag von höchstens 509,94 EUR (84,99 EUR x 6 Monate). Ausgehend von dem bei der Antragstellung laufenden Bewilligungsabschnitt wären sogar nur fünf Monate erfasst. Soweit die Kläger meinen, bei monatlichen wiederkehrenden Leistungen sei von der Jahressumme auszugehen, ist dies unzutreffend. Ist - wie hier - lediglich die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (BSG a. a. O.).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 66 Rn. 12a).
Die Beschwerde wäre aber auch unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, in: NJW 1991, S. 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund des genannten Prüfungsmaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend gegeben sind, dass es den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2010 aufhebt und den Beklagten verurteilt, die Instandhaltungspauschale im hier streitigen Bewilligungsabschnitt an die Kläger zu gewähren. Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die überzeugenden Gründe des SG.
Ergänzend ist auszuführen: Der Vortrag der Kläger im Beschwerdeverfahren, dass diese Erwerbseinkommen bezögen und aus diesem Grunde Anspruch auf Übernahme der Instandhaltungspauschale hätten, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die offenbar in Bezug genommenen Ausführungen des SG zu § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) betreffen nicht die hier streitige Rechtsfrage, sondern beziehen sich auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass nunmehr nach dem Beschwerdevortrag im Nachhinein "Kosten für eine Grenzbefestigung" entstanden sein sollen, führt ebenfalls nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn diese Kosten betreffen nicht den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt und sind bisher auch nicht nachgewiesen. Schließlich ergibt sich auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Hilfebedürftigen, die Eigentumswohnungen erworben haben und unterhalten, da diese - anders als die Kläger - zur monatlichen Zahlung des sogenannten Hausgeldes verpflichtet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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