Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1572/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 765/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.01.2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Streit, der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anstelle einer Eingliederungsvereinbarung ergangen ist (Eingliederungsverwaltungsakt).
Der 1953 geborene Kläger, der erwerbsfähig und ohne Einkommen oder Vermögen ist, befindet sich im regelmäßigen Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II. Der Beklagte hatte bereits am 21.10.2008 einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, nach dem der Kläger Einladungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum 14.10.2008 und 21.10. 2008 nicht nachgekommen war. Dieser frühere Eingliederungsverwaltungsakt legte für die Zeit vom 21.10.2008 bis zum 20.04.2009 unter anderem die Verpflichtung des Klägers fest, sich monatlich um mindestens sechs versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu bemühen und die Bemühungen jeweils am Monatsende dem Beklagten nachzuweisen. Außerdem sollte der Kläger an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen. Das vom Kläger gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt angestrengte Klageverfahren blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz [SG] vom 12.03.2010 - S 11 AS 3842/08 -; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 20.07.2011 - L 3 AS 1876/10 -).
Mit Schreiben vom 06.04.2009 sandte der Beklagte dem Kläger eine Einladung auf den 15.04.2009 zwecks Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung zu. Nachdem der Kläger auch zu diesem Termin nicht erschienen war, erließ der Beklagte gestützt auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009, der vom 15.04.2009 bis zum 15.10.2009 gültig sein sollte und unter anderem festlegte, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten weiterhin - beginnend ab Zugang der Eingliederungsvereinbarung - mindestens sechs Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat jeweils am Monatsende durch eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen (vorhandene Bewerbungsanschreiben und Absagen in Kopie) zu belegen habe. Bei der Stellensuche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich zeitnah, das heiße spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu bewerben. Außerdem sei der Kläger verpflichtet, an geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 16 Abs. 1 SGB II teilzunehmen.
Der Kläger legte am 12.05.2009 beim SG Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt anzuordnen. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass eine Schikane des Beklagten vorliege. Innerhalb der kurzen Monatsfrist sei angesichts des Rückgangs offener Erwerbsstellen bei gleichzeitiger Zunahme der Zahl der Erwerbslosen kein rechtzeitiger Nachweis der geforderten Bewerbungen möglich. Außerdem berücksichtige der Beklagte nicht, dass angesichts der seit März 2008 andauernden Sanktionen ohne vorherige Überweisung der Fahrkosten ein Termin von ihm nicht wahrgenommen werden könne. Sinngemäß trug er weiter vor, dass die Eingliederungsvereinbarung nicht verhandelbar gewesen, sondern ihm aufgezwungen worden sei. Es sei unzulässig, dass der Beklagte Erwerbslosen beliebig Verpflichtungen per Verwaltungsakt auferlegen könne. Unzulässig sei zudem, dass der neuerliche Eingliederungsverwaltungsakt sich zeitlich mit dem früheren Eingliederungsverwaltungsakt überschneide. Außerdem machte der Kläger grundsätzliche Einwände gegen das Sanktionssystem des SGB II und gegen das SGB II insgesamt geltend. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 27.07.2009 - S 5 AS 1347/09 ER -; Rücknahme der beim LSG eingelegten Beschwerde im Termin vom 30.11. 2009 - L 7 AS 4062/09 ER-B -).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 als unbegründet zurück. Nach § 2 SGB II müssten Erwerbsfähige aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken und insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Nach § 15 Abs. 1 SGB II seien mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen zu vereinbaren. Komme eine Eingliederungsvereinbarung wie im vorliegenden Falle nicht zustande, solle die Regelung durch Verwaltungsakt erfolgen. Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt seien die persönlichen Verhältnisse des Klägers ausreichend berücksichtigt worden. Die Verpflichtungen in dem Eingliederungsverwaltungsakt seien auf ein zumutbares Maß festgesetzt worden und entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kläger hat am 05.06.2009 beim SG Anfechtungsklage sowie vorsorglich Fortsetzungsfeststellungsklage wegen des Eingliederungsverwaltungsakts erhoben. Seine Klage hat er wie zuvor im Widerspruchsverfahren mit rechtlichen Bedenken gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sowie gegen das Sanktionensystems des SGB II sowie das SGB II insgesamt begründet.
Am 30.07.2009 hat der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009 durch einen modifizierten Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 für die Zeit vom 15.04.2009 bis zum 15.10.2009 ersetzt.
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 sieht als Unterstützung des Klägers nach Maßgabe näher benannter Voraussetzungen die Erstellung eines Bewerberprofils, die Übernahme von Bewerbungskosten, die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, die Gewährung einer Mobilitätshilfe, eines Beschäftigungszuschusses und eines Eingliederungszuschusses bei Aufnahme einer Beschäftigung sowie Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II vor. Im Gegenzug habe der Kläger weiterhin mindestens sechs Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat jeweils am Monatsende durch eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen (vorhandene Bewerbungsanschreiben und Absagen in Kopie) nachzuweisen. Für den Teilmonat April 2009 seien keine Nachweise erforderlich, und für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 15.10.2009 lediglich zwei Nachweise. Bei der Stellensuche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich zeitnah, das heiße spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu bewerben. Außerdem sei der Kläger verpflichtet, an geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 16 Abs. 1 SGB II teilzunehmen. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält im Übrigen Hinweise auf die allgemeinen Pflichten von Leistungsempfängern nach dem SGB II sowie eine Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die im SGB II vorgesehenen Sanktionen im Zusammenhang mit Verletzungen von Pflichten, die sich aus Eingliederungsvereinbarungen ergeben.
Das SG hat die vom Kläger beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 04.02.2010 abgelehnt, was im Beschwerdeverfahren durch das LSG mit Beschluss vom 05.05.2010 (L 3 AS 1254/10 B) bestätigt worden ist. Das LSG hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 15.04.2009 offenbleiben könne, da diese zwischenzeitlich durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 ersetzt worden sei, welcher gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die in dem neuen Eingliederungsverwaltungsakt aufgeführten Bewerbungsbemühungen und die sonstigen Bestimmungen dürften nicht zu beanstanden sein, weswegen die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht biete.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2012 abgewiesen. Aufgrund der Klarstellung des Klägers in seinem Schreiben vom 25.01.2011 werde davon ausgegangen, dass die Klage nicht mehr als Anfechtungsklage, sondern (nur noch) als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werde. Gegenstand des Rechtsstreits sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 15.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2009 und des Bescheides vom 30.07.2009. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unterstelle und damit von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausgehe, sei diese jedoch unbegründet. Entsprechend der Einschätzung des LSG im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestünden keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes. Insbesondere sei die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zum Nachweis von monatlich sechs Bewerbungen zumutbar. Ergänzend werde auf die Entscheidungen zu dem vorausgegangen Eingliederungsverwaltungsakt zum 21.10.2008 (SG Konstanz, S 11 AS 3842/08; LSG Baden-Württemberg L 3 AS 1876/10) verwiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21.01.2012 zugestellt worden.
Am 21.02.2012 hat der Kläger beim LSG Berufung eingelegt, mit der er seinen bisherigen Vortrag hinsichtlich seiner Bedenken über die Zulässigkeit der Eingliederungsvereinbarung, des Sanktionensystems des SGB II sowie des SGB II insgesamt wiederholt. Die Handhabung von Eingliederungsvereinbarungen durch den Beklagten sowie die bisherige Haltung des SG ignorierten den Schutz der Menschenwürde sowie die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und freie Wahl des Berufs- sowie des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes nach Art. 2 und Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben, weil eine gültige Eingliederungsvereinbarung bzw. ein entsprechender Verwaltungsakt Voraussetzung für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 SGB II seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.01.2012 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2009 und des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 30.07.2009 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist nach der zutreffenden Auffassung des SG der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009, der den Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2009 ersetzt hat und deswegen nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.
Der Umstand, dass sich der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 durch Zeitablauf während des Klageverfahrens erledigt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der Kläger seinen ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag dahingehend angepasst hat, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes begehrt. Die deshalb allein rechtshängige Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, da das Gericht gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG bei der Erledigung des Verwaltungsakts durch Zurücknahme oder andere Weise auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in gleicher Weise wie für die Feststellungsklage nach § 55 SGG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung erforderlich. Der Kläger einer Fortsetzungsfeststellungsklage hat darzulegen, welche Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (vgl. BSGE 79, 71, 78 m.w.N. = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4 S. 137). Da der Kläger aufgrund des vorliegend streitigen Eingliederungsverwaltungsaktes keine Sanktionen hinnehmen musste, wirkt der durch Zeitablauf am 15.10.2009 erledigte Eingliederungsverwaltungsakt nicht mehr fort. Der Senat lässt insoweit offen, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse der oben beschriebenen Art, insbesondere im Sinne einer Wiederholungsgefahr, geltend machen kann.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre jedenfalls unbegründet, weil der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung hatten erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige musste danach aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich war, hatte der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, der sich auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stützte, konkretisierte die Pflichten des Klägers nach § 2 SGB II in rechtmäßiger Weise. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung sollten mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden. Dabei sollte insbesondere bestimmt werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung sollte jeweils für sechs Monate geschlossen werden.
Da der Kläger zu dem Termin, der für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen war, nicht erschienen ist, ist die formale Voraussetzung für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, erfüllt. Sofern der Kläger sich dagegen wendet, dass der Eingliederungsverwaltungsakt nicht ausgehandelt worden ist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die ihm eingeräumte Gelegenheit zum einvernehmlichen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne wichtigen Grund verstreichen ließ.
Auch die Ersetzung des Eingliederungsverwaltungsakts vom 15.04.2009 durch den Ersetzungsbescheid vom 30.07.2009 ist formal nicht zu beanstanden. Insofern greift die Sperrwirkung einer noch laufenden Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2012 - L 5 AS 2097/11 B ER -) nicht ein, da die beim Erlass des Bescheides vom 30.07.2009 bestehende Regelung ebenfalls ein einseitig verfügter Verwaltungsakt war und die Regelungen über die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags insoweit nicht einschlägig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung zudem keine Voraussetzung für einen ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr steht dem Grundsicherungsträger diese Alternative schon dann zu, wenn sie ihm als der besser geeignete Weg erscheint (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr. 1, BSGE 104, 185). Das bedeutet, dass im Rahmen der Dauerleistungsbeziehung zwischen den Beteiligten auch das Recht des Beklagten anzunehmen war, einen geltenden Eingliederungsverwaltungsakt geänderten Gegebenheiten anzupassen. Da der Verwaltungsakt von 30.07.2009 gegenüber dem Verwaltungsakt vom 15.04.2009 für den Kläger lediglich Verbesserungen enthielt, indem von ihm für die betroffenen Teilmonate weniger Bewerbungsbemühungen verlangt wurden, unterlag der Beklagte insoweit auch nicht den Einschränkungen des § 48 SGB X (vgl. § 46 Abs. 1 SGB X; vgl. auch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B -, juris Rn. 7 f.).
Die Eingliederungsvereinbarung vom 30.07.2009 beachtete im Übrigen die Vorgaben in § 15 SGB II in der damals geltenden Fassung und verlangte vom Kläger nichts Unzumutbares. Insoweit wird zunächst auf die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des LSG vom 20.07.2011 zu dem vorausgegangenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.10.2008 Bezug genommen. Auch vorliegend hat der Beklagte mit sechs monatlichen Bewerbungen insbesondere keine unzumutbare Anzahl von monatlichen Bewerbungen verlangt. Auch wurde beachtet, dass die hierbei dem Kläger entstehenden Kosten bei entsprechendem Nachweis erstattet werden können. Die Regelung in dem Eingliederungsverwaltungsakt über die Kostenerstattung ist auch hinreichend bestimmt (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER -).
Als Gegenleistung des Beklagten wurde eine Vielzahl von Eingliederungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, weswegen die Auffassung des Klägers, es liege eine Schikane und einseitige Auferlegung nicht erfüllbarer Pflichten vor, insgesamt nicht zutrifft. Der Beklagte hat durch den Eingliederungsverwaltungsakt auch eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen, wobei er über seine gesetzlichen Leistungsverpflichtungen hinausgegangen ist. Insoweit ist auf die Erstellung des Bewerberprofils des Klägers und die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen zu verweisen, worauf grundsätzlich lediglich ein Ermessensanspruch besteht (§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III).
Auch sind sonstige Gründe, die für eine Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes sprechen könnten, nicht ersichtlich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers (Schutz der Menschenwürde sowie die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und freie Wahl des Berufs- sowie des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes nach Art. 2 und Art. 12 GG) gegen den Erlass von Eingliederungsverwaltungsakten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sowie seine übrigen Bedenken gegen das SGB II und das darin enthaltene Sanktionssystem werden vom Senat nicht geteilt.
Der Senat schließt sich der Auffassung des 12. Senats des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen an, wonach die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II als öffentlich-rechtlich gestalteter Vertrag ein geeignetes Mittel ist, zumutbare Eigenbemühungen des Empfängers von Grundsicherungsleistungen festzulegen (Urteil vom 21.10.2009 - L 12 AS 12/09 -). Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es besteht insbesondere kein verfassungswidriger Kontrahierungszwang des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Ebenso wenig verletzt die mit einem Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung verbundene Sanktionsregelung des § 31 SGB II das Sozialstaatsprinzip und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).
Sofern der Kläger speziell darauf abstellt, dass die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsakts rechtswidrig sei, ist erneut darauf hinzuweisen, dass er es war, der das Zustandekommen einer zunächst angestrebten Eingliederungsvereinbarung verhindert hat. Eine besondere Belastung durch die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsakts kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung wie vorliegend wegen des Verhaltens des Leistungsempfängers scheitert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Streit, der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anstelle einer Eingliederungsvereinbarung ergangen ist (Eingliederungsverwaltungsakt).
Der 1953 geborene Kläger, der erwerbsfähig und ohne Einkommen oder Vermögen ist, befindet sich im regelmäßigen Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II. Der Beklagte hatte bereits am 21.10.2008 einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, nach dem der Kläger Einladungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum 14.10.2008 und 21.10. 2008 nicht nachgekommen war. Dieser frühere Eingliederungsverwaltungsakt legte für die Zeit vom 21.10.2008 bis zum 20.04.2009 unter anderem die Verpflichtung des Klägers fest, sich monatlich um mindestens sechs versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu bemühen und die Bemühungen jeweils am Monatsende dem Beklagten nachzuweisen. Außerdem sollte der Kläger an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen. Das vom Kläger gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt angestrengte Klageverfahren blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz [SG] vom 12.03.2010 - S 11 AS 3842/08 -; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 20.07.2011 - L 3 AS 1876/10 -).
Mit Schreiben vom 06.04.2009 sandte der Beklagte dem Kläger eine Einladung auf den 15.04.2009 zwecks Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung zu. Nachdem der Kläger auch zu diesem Termin nicht erschienen war, erließ der Beklagte gestützt auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009, der vom 15.04.2009 bis zum 15.10.2009 gültig sein sollte und unter anderem festlegte, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten weiterhin - beginnend ab Zugang der Eingliederungsvereinbarung - mindestens sechs Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat jeweils am Monatsende durch eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen (vorhandene Bewerbungsanschreiben und Absagen in Kopie) zu belegen habe. Bei der Stellensuche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich zeitnah, das heiße spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu bewerben. Außerdem sei der Kläger verpflichtet, an geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 16 Abs. 1 SGB II teilzunehmen.
Der Kläger legte am 12.05.2009 beim SG Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt anzuordnen. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass eine Schikane des Beklagten vorliege. Innerhalb der kurzen Monatsfrist sei angesichts des Rückgangs offener Erwerbsstellen bei gleichzeitiger Zunahme der Zahl der Erwerbslosen kein rechtzeitiger Nachweis der geforderten Bewerbungen möglich. Außerdem berücksichtige der Beklagte nicht, dass angesichts der seit März 2008 andauernden Sanktionen ohne vorherige Überweisung der Fahrkosten ein Termin von ihm nicht wahrgenommen werden könne. Sinngemäß trug er weiter vor, dass die Eingliederungsvereinbarung nicht verhandelbar gewesen, sondern ihm aufgezwungen worden sei. Es sei unzulässig, dass der Beklagte Erwerbslosen beliebig Verpflichtungen per Verwaltungsakt auferlegen könne. Unzulässig sei zudem, dass der neuerliche Eingliederungsverwaltungsakt sich zeitlich mit dem früheren Eingliederungsverwaltungsakt überschneide. Außerdem machte der Kläger grundsätzliche Einwände gegen das Sanktionssystem des SGB II und gegen das SGB II insgesamt geltend. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 27.07.2009 - S 5 AS 1347/09 ER -; Rücknahme der beim LSG eingelegten Beschwerde im Termin vom 30.11. 2009 - L 7 AS 4062/09 ER-B -).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 als unbegründet zurück. Nach § 2 SGB II müssten Erwerbsfähige aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken und insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Nach § 15 Abs. 1 SGB II seien mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen zu vereinbaren. Komme eine Eingliederungsvereinbarung wie im vorliegenden Falle nicht zustande, solle die Regelung durch Verwaltungsakt erfolgen. Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt seien die persönlichen Verhältnisse des Klägers ausreichend berücksichtigt worden. Die Verpflichtungen in dem Eingliederungsverwaltungsakt seien auf ein zumutbares Maß festgesetzt worden und entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kläger hat am 05.06.2009 beim SG Anfechtungsklage sowie vorsorglich Fortsetzungsfeststellungsklage wegen des Eingliederungsverwaltungsakts erhoben. Seine Klage hat er wie zuvor im Widerspruchsverfahren mit rechtlichen Bedenken gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sowie gegen das Sanktionensystems des SGB II sowie das SGB II insgesamt begründet.
Am 30.07.2009 hat der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009 durch einen modifizierten Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 für die Zeit vom 15.04.2009 bis zum 15.10.2009 ersetzt.
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 sieht als Unterstützung des Klägers nach Maßgabe näher benannter Voraussetzungen die Erstellung eines Bewerberprofils, die Übernahme von Bewerbungskosten, die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, die Gewährung einer Mobilitätshilfe, eines Beschäftigungszuschusses und eines Eingliederungszuschusses bei Aufnahme einer Beschäftigung sowie Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II vor. Im Gegenzug habe der Kläger weiterhin mindestens sechs Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat jeweils am Monatsende durch eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen (vorhandene Bewerbungsanschreiben und Absagen in Kopie) nachzuweisen. Für den Teilmonat April 2009 seien keine Nachweise erforderlich, und für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 15.10.2009 lediglich zwei Nachweise. Bei der Stellensuche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich zeitnah, das heiße spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu bewerben. Außerdem sei der Kläger verpflichtet, an geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 16 Abs. 1 SGB II teilzunehmen. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält im Übrigen Hinweise auf die allgemeinen Pflichten von Leistungsempfängern nach dem SGB II sowie eine Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die im SGB II vorgesehenen Sanktionen im Zusammenhang mit Verletzungen von Pflichten, die sich aus Eingliederungsvereinbarungen ergeben.
Das SG hat die vom Kläger beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 04.02.2010 abgelehnt, was im Beschwerdeverfahren durch das LSG mit Beschluss vom 05.05.2010 (L 3 AS 1254/10 B) bestätigt worden ist. Das LSG hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 15.04.2009 offenbleiben könne, da diese zwischenzeitlich durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 ersetzt worden sei, welcher gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die in dem neuen Eingliederungsverwaltungsakt aufgeführten Bewerbungsbemühungen und die sonstigen Bestimmungen dürften nicht zu beanstanden sein, weswegen die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht biete.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2012 abgewiesen. Aufgrund der Klarstellung des Klägers in seinem Schreiben vom 25.01.2011 werde davon ausgegangen, dass die Klage nicht mehr als Anfechtungsklage, sondern (nur noch) als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werde. Gegenstand des Rechtsstreits sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 15.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2009 und des Bescheides vom 30.07.2009. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unterstelle und damit von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausgehe, sei diese jedoch unbegründet. Entsprechend der Einschätzung des LSG im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestünden keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes. Insbesondere sei die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zum Nachweis von monatlich sechs Bewerbungen zumutbar. Ergänzend werde auf die Entscheidungen zu dem vorausgegangen Eingliederungsverwaltungsakt zum 21.10.2008 (SG Konstanz, S 11 AS 3842/08; LSG Baden-Württemberg L 3 AS 1876/10) verwiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21.01.2012 zugestellt worden.
Am 21.02.2012 hat der Kläger beim LSG Berufung eingelegt, mit der er seinen bisherigen Vortrag hinsichtlich seiner Bedenken über die Zulässigkeit der Eingliederungsvereinbarung, des Sanktionensystems des SGB II sowie des SGB II insgesamt wiederholt. Die Handhabung von Eingliederungsvereinbarungen durch den Beklagten sowie die bisherige Haltung des SG ignorierten den Schutz der Menschenwürde sowie die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und freie Wahl des Berufs- sowie des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes nach Art. 2 und Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben, weil eine gültige Eingliederungsvereinbarung bzw. ein entsprechender Verwaltungsakt Voraussetzung für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 SGB II seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.01.2012 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2009 und des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 30.07.2009 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist nach der zutreffenden Auffassung des SG der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009, der den Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2009 ersetzt hat und deswegen nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.
Der Umstand, dass sich der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 durch Zeitablauf während des Klageverfahrens erledigt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der Kläger seinen ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag dahingehend angepasst hat, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes begehrt. Die deshalb allein rechtshängige Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, da das Gericht gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG bei der Erledigung des Verwaltungsakts durch Zurücknahme oder andere Weise auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in gleicher Weise wie für die Feststellungsklage nach § 55 SGG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung erforderlich. Der Kläger einer Fortsetzungsfeststellungsklage hat darzulegen, welche Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (vgl. BSGE 79, 71, 78 m.w.N. = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4 S. 137). Da der Kläger aufgrund des vorliegend streitigen Eingliederungsverwaltungsaktes keine Sanktionen hinnehmen musste, wirkt der durch Zeitablauf am 15.10.2009 erledigte Eingliederungsverwaltungsakt nicht mehr fort. Der Senat lässt insoweit offen, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse der oben beschriebenen Art, insbesondere im Sinne einer Wiederholungsgefahr, geltend machen kann.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre jedenfalls unbegründet, weil der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.07.2009 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung hatten erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige musste danach aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich war, hatte der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, der sich auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stützte, konkretisierte die Pflichten des Klägers nach § 2 SGB II in rechtmäßiger Weise. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung sollten mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden. Dabei sollte insbesondere bestimmt werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung sollte jeweils für sechs Monate geschlossen werden.
Da der Kläger zu dem Termin, der für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen war, nicht erschienen ist, ist die formale Voraussetzung für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, erfüllt. Sofern der Kläger sich dagegen wendet, dass der Eingliederungsverwaltungsakt nicht ausgehandelt worden ist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die ihm eingeräumte Gelegenheit zum einvernehmlichen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne wichtigen Grund verstreichen ließ.
Auch die Ersetzung des Eingliederungsverwaltungsakts vom 15.04.2009 durch den Ersetzungsbescheid vom 30.07.2009 ist formal nicht zu beanstanden. Insofern greift die Sperrwirkung einer noch laufenden Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2012 - L 5 AS 2097/11 B ER -) nicht ein, da die beim Erlass des Bescheides vom 30.07.2009 bestehende Regelung ebenfalls ein einseitig verfügter Verwaltungsakt war und die Regelungen über die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags insoweit nicht einschlägig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung zudem keine Voraussetzung für einen ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr steht dem Grundsicherungsträger diese Alternative schon dann zu, wenn sie ihm als der besser geeignete Weg erscheint (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -, SozR 4-4200 § 15 Nr. 1, BSGE 104, 185). Das bedeutet, dass im Rahmen der Dauerleistungsbeziehung zwischen den Beteiligten auch das Recht des Beklagten anzunehmen war, einen geltenden Eingliederungsverwaltungsakt geänderten Gegebenheiten anzupassen. Da der Verwaltungsakt von 30.07.2009 gegenüber dem Verwaltungsakt vom 15.04.2009 für den Kläger lediglich Verbesserungen enthielt, indem von ihm für die betroffenen Teilmonate weniger Bewerbungsbemühungen verlangt wurden, unterlag der Beklagte insoweit auch nicht den Einschränkungen des § 48 SGB X (vgl. § 46 Abs. 1 SGB X; vgl. auch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B -, juris Rn. 7 f.).
Die Eingliederungsvereinbarung vom 30.07.2009 beachtete im Übrigen die Vorgaben in § 15 SGB II in der damals geltenden Fassung und verlangte vom Kläger nichts Unzumutbares. Insoweit wird zunächst auf die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des LSG vom 20.07.2011 zu dem vorausgegangenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.10.2008 Bezug genommen. Auch vorliegend hat der Beklagte mit sechs monatlichen Bewerbungen insbesondere keine unzumutbare Anzahl von monatlichen Bewerbungen verlangt. Auch wurde beachtet, dass die hierbei dem Kläger entstehenden Kosten bei entsprechendem Nachweis erstattet werden können. Die Regelung in dem Eingliederungsverwaltungsakt über die Kostenerstattung ist auch hinreichend bestimmt (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER -).
Als Gegenleistung des Beklagten wurde eine Vielzahl von Eingliederungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, weswegen die Auffassung des Klägers, es liege eine Schikane und einseitige Auferlegung nicht erfüllbarer Pflichten vor, insgesamt nicht zutrifft. Der Beklagte hat durch den Eingliederungsverwaltungsakt auch eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen, wobei er über seine gesetzlichen Leistungsverpflichtungen hinausgegangen ist. Insoweit ist auf die Erstellung des Bewerberprofils des Klägers und die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen zu verweisen, worauf grundsätzlich lediglich ein Ermessensanspruch besteht (§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III).
Auch sind sonstige Gründe, die für eine Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes sprechen könnten, nicht ersichtlich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers (Schutz der Menschenwürde sowie die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und freie Wahl des Berufs- sowie des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes nach Art. 2 und Art. 12 GG) gegen den Erlass von Eingliederungsverwaltungsakten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sowie seine übrigen Bedenken gegen das SGB II und das darin enthaltene Sanktionssystem werden vom Senat nicht geteilt.
Der Senat schließt sich der Auffassung des 12. Senats des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen an, wonach die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II als öffentlich-rechtlich gestalteter Vertrag ein geeignetes Mittel ist, zumutbare Eigenbemühungen des Empfängers von Grundsicherungsleistungen festzulegen (Urteil vom 21.10.2009 - L 12 AS 12/09 -). Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es besteht insbesondere kein verfassungswidriger Kontrahierungszwang des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Ebenso wenig verletzt die mit einem Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung verbundene Sanktionsregelung des § 31 SGB II das Sozialstaatsprinzip und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).
Sofern der Kläger speziell darauf abstellt, dass die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsakts rechtswidrig sei, ist erneut darauf hinzuweisen, dass er es war, der das Zustandekommen einer zunächst angestrebten Eingliederungsvereinbarung verhindert hat. Eine besondere Belastung durch die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsakts kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung wie vorliegend wegen des Verhaltens des Leistungsempfängers scheitert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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