Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1471/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2054/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen (vgl. § 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, aber unbegründet. Denn der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässige Eilrechtsschutzantrag ist unbegründet.
Die Antragstellerinnen begehren die Weitergewährung der ihnen mit Bescheid vom 25. Januar 2012 vorläufig zuerkannten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 1.224,38 EUR über den 1. März 2012 hinaus bis 31. Juli 2012. Statthafte Antragsart ist hier alleinig ein Antrag gemäß § 86b Abs. 2 SGG mit dem Ziel einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerinnen gemäß § 123 SGG auszulegen. Zwar wurde die vorläufige Leistungsgewährung vom 25. Januar 2012 durch den - für die Antragstellerinnen ungünstigeren - Änderungsbescheid vom 9. März 2012 ersetzt, so dass auch an einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gedacht werden könnte. Mit Erlass des endgültigen Bescheides vom 9. März 2012 hat sich der Bescheid vom 25. Januar 2012 aber gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erledigt. Dem Rechtscharakter eines vorläufigen Verwaltungsaktes entsprechend wird nämlich die vorläufige Bewilligung durch die endgültige Entscheidung ersetzt und erledigt sich im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf andere Weise, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidung bedarf (allgemeine Auffassung: vgl. Münder, SGB II, 4. Auflage, § 40 Rdnr. 7; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 40 Rdnr. 12f). Rechtsschutz gegen den eine vorläufige Bewilligung ersetzenden endgültigen Bescheid kann indes nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung der vorläufigen Regelung geführt werden; dies wäre kein Rechtsschutzbegehren mit einem Sachantrag. Vielmehr würde der Sache nach nur die Verfahrensherrschaft des Beklagten bestritten (Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 328 Rdnr. 31; im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - Juris Rdnr. 38). Statthaft ist hier vielmehr - wie vom SG zutreffend angenommen - ein Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet werden soll, weiterhin in der Höhe der vorläufigen Bewilligung zu leisten. Dieser Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nachdem den Antragstellerinnen vom Antragsgegner eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen in der begehrten Höhe bis zur möglichen Verwertung des Vermögens angeboten worden ist, fehlt es nunmehr zum Einen am erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Es liegt keine existenzbedrohende Lage mehr vor, die einen einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gemacht hätte; insbesondere sind keine Nachteile gegenüber einer vorläufigen zuschussweisen Gewährung von den Antragstellerinnen vorgetragen worden noch ersichtlich, die trotz der in Aussicht gestellten darlehensweisen Leistungsgewährung noch einen Anordnungsgrund begründen könnten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 20. März 2012 - L 13 AS 751/12 ER-B - nicht veröffentlicht; Bayrisches LSG vom 29. Oktober 2011 - L 11 AS 671/10 B ER - Juris Rdnr. 14).
Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wie die schriftliche Zeugenvernehmung des für die Antragstellerin zu 2. zuständigen Kundenberaters der KSK H. im Beschwerdeverfahren ergeben hat, konnte die Antragstellerin zu 2. durch außerordentliche Kündigung unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit sofort über den Gesamtbetrag der dortigen Geldanlage verfügen. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dieser Vermögensverwertung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 1 SGB II in Folge der vorzeitigen Auflösung sind nicht ersichtlich. Das Bundessozialgericht hat selbst bei einem Verlust von 12,9 % im Zuge der Vermögensverwertung noch keine Unwirtschaftlichkeit gesehen (vgl. BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - Juris Rdnr. 38). Dass die Vorfälligkeitsentschädigung, die sich auf die entgangene Verfügungsmöglichkeit des Kreditinstituts für den von der vorzeitigen Kündigung umfassten Zeitraum (hier drei Monate) bezieht, nicht ansatzweise einen solchen Wert erreicht hätte (dies wären vorliegend 595,00 EUR), steht außer Frage.
Nachdem für das Eilrechtsschutzverfahren der Antragstellerinnen zu keiner Zeit demnach die erforderliche Aussicht auf Erfolg gegeben war, war auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen (vgl. § 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, aber unbegründet. Denn der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässige Eilrechtsschutzantrag ist unbegründet.
Die Antragstellerinnen begehren die Weitergewährung der ihnen mit Bescheid vom 25. Januar 2012 vorläufig zuerkannten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 1.224,38 EUR über den 1. März 2012 hinaus bis 31. Juli 2012. Statthafte Antragsart ist hier alleinig ein Antrag gemäß § 86b Abs. 2 SGG mit dem Ziel einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerinnen gemäß § 123 SGG auszulegen. Zwar wurde die vorläufige Leistungsgewährung vom 25. Januar 2012 durch den - für die Antragstellerinnen ungünstigeren - Änderungsbescheid vom 9. März 2012 ersetzt, so dass auch an einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gedacht werden könnte. Mit Erlass des endgültigen Bescheides vom 9. März 2012 hat sich der Bescheid vom 25. Januar 2012 aber gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erledigt. Dem Rechtscharakter eines vorläufigen Verwaltungsaktes entsprechend wird nämlich die vorläufige Bewilligung durch die endgültige Entscheidung ersetzt und erledigt sich im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf andere Weise, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidung bedarf (allgemeine Auffassung: vgl. Münder, SGB II, 4. Auflage, § 40 Rdnr. 7; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 40 Rdnr. 12f). Rechtsschutz gegen den eine vorläufige Bewilligung ersetzenden endgültigen Bescheid kann indes nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung der vorläufigen Regelung geführt werden; dies wäre kein Rechtsschutzbegehren mit einem Sachantrag. Vielmehr würde der Sache nach nur die Verfahrensherrschaft des Beklagten bestritten (Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 328 Rdnr. 31; im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - Juris Rdnr. 38). Statthaft ist hier vielmehr - wie vom SG zutreffend angenommen - ein Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet werden soll, weiterhin in der Höhe der vorläufigen Bewilligung zu leisten. Dieser Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nachdem den Antragstellerinnen vom Antragsgegner eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen in der begehrten Höhe bis zur möglichen Verwertung des Vermögens angeboten worden ist, fehlt es nunmehr zum Einen am erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Es liegt keine existenzbedrohende Lage mehr vor, die einen einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gemacht hätte; insbesondere sind keine Nachteile gegenüber einer vorläufigen zuschussweisen Gewährung von den Antragstellerinnen vorgetragen worden noch ersichtlich, die trotz der in Aussicht gestellten darlehensweisen Leistungsgewährung noch einen Anordnungsgrund begründen könnten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 20. März 2012 - L 13 AS 751/12 ER-B - nicht veröffentlicht; Bayrisches LSG vom 29. Oktober 2011 - L 11 AS 671/10 B ER - Juris Rdnr. 14).
Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wie die schriftliche Zeugenvernehmung des für die Antragstellerin zu 2. zuständigen Kundenberaters der KSK H. im Beschwerdeverfahren ergeben hat, konnte die Antragstellerin zu 2. durch außerordentliche Kündigung unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit sofort über den Gesamtbetrag der dortigen Geldanlage verfügen. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dieser Vermögensverwertung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 1 SGB II in Folge der vorzeitigen Auflösung sind nicht ersichtlich. Das Bundessozialgericht hat selbst bei einem Verlust von 12,9 % im Zuge der Vermögensverwertung noch keine Unwirtschaftlichkeit gesehen (vgl. BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - Juris Rdnr. 38). Dass die Vorfälligkeitsentschädigung, die sich auf die entgangene Verfügungsmöglichkeit des Kreditinstituts für den von der vorzeitigen Kündigung umfassten Zeitraum (hier drei Monate) bezieht, nicht ansatzweise einen solchen Wert erreicht hätte (dies wären vorliegend 595,00 EUR), steht außer Frage.
Nachdem für das Eilrechtsschutzverfahren der Antragstellerinnen zu keiner Zeit demnach die erforderliche Aussicht auf Erfolg gegeben war, war auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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