Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2090/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2238/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist zulässig, aber unbegründet.
Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilschutzregelung. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. April 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. April 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 in Höhe von 852,10 EUR vorläufig bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit diesen Leistungen nicht ihren Bedarf decken kann, sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Es liegt somit keine existenzbedrohende Lage vor, die eine Gewährung höherer Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gemacht hätten.
Die vorläufige Leistungsbewilligung im streitgegenständlichen Zeitraum bleibt auch von der Aufforderung des Antragsgegners im Schreiben vom 13. April 2012, im Rahmen einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben bis spätestens 30. Juni 2012 vorzulegen, unberührt. Denn diese Aufforderung bezieht sich auf einen vergangenen Bewilligungsabschnitt, der hier nicht streitgegenständlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG analog und berücksichtigt, dass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang unterlegen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist zulässig, aber unbegründet.
Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilschutzregelung. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. April 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. April 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 in Höhe von 852,10 EUR vorläufig bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit diesen Leistungen nicht ihren Bedarf decken kann, sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Es liegt somit keine existenzbedrohende Lage vor, die eine Gewährung höherer Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gemacht hätten.
Die vorläufige Leistungsbewilligung im streitgegenständlichen Zeitraum bleibt auch von der Aufforderung des Antragsgegners im Schreiben vom 13. April 2012, im Rahmen einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben bis spätestens 30. Juni 2012 vorzulegen, unberührt. Denn diese Aufforderung bezieht sich auf einen vergangenen Bewilligungsabschnitt, der hier nicht streitgegenständlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG analog und berücksichtigt, dass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang unterlegen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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