Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1796/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2513/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist schon nicht statthaft.
Gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr nicht betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Nachdem das Sozialgericht Stuttgart (SG) im angefochtenen Beschluss der Antragstellerin monatliche Leistungen in Höhe von 796,93 EUR zugesprochen hat, begehrt diese noch ausweislich ihrer Beschwerdebegründung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Gebäudebrandversicherung sowie der Grundsteuer gemäß den beigefügten Unterlagen. Dies ist zum einen der Grundsteuerjahresbescheid der Großen Kreisstadt K. vom 10. Januar 2012/8. Juni 2012. Ausweislich dessen schuldet die Antragstellerin für das von ihr (mit-)¬bewohnte Objekt H-str. X eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 149,60 EUR, fällig in vier gleichen Raten zum 15. Februar 2012, 15. Mai 2012, 15. August 2012 und 15. November 2012. Nach dem gleichfalls vorgelegten Versicherungsschein der S. vom 15. März 2012 fällt für das Objekt H-str. X für den Versicherungszeitraum 5. März 2012 bis 5. März 2013 ein Beitrag für die Wohngebäudeversicherung mit Elementarschädenabdeckung in Höhe von 460,78 EUR an. Die Antragstellerin begehrt demnach für den streitgegenständlichen Zeitraum die Übernahme weiterer 610,38 EUR; dies stellt die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG maßgebliche Beschwer dar. Nachdem damit - selbst unter Berücksichtigung der Grundsteuer in Höhe von 130,49 EUR für das Jahr 2012 für die gleichfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende und von dieser vermieteten Eigentumswohnung K-str ... XX - 750,- EUR nicht überstiegen werden, ist vorliegend die Beschwerde nicht statthaft. Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gem. § 144 Abs. 2 SGG kommt es nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - juris Rdnr. 4). Auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des SG führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 172 Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist schon nicht statthaft.
Gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr nicht betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Nachdem das Sozialgericht Stuttgart (SG) im angefochtenen Beschluss der Antragstellerin monatliche Leistungen in Höhe von 796,93 EUR zugesprochen hat, begehrt diese noch ausweislich ihrer Beschwerdebegründung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Gebäudebrandversicherung sowie der Grundsteuer gemäß den beigefügten Unterlagen. Dies ist zum einen der Grundsteuerjahresbescheid der Großen Kreisstadt K. vom 10. Januar 2012/8. Juni 2012. Ausweislich dessen schuldet die Antragstellerin für das von ihr (mit-)¬bewohnte Objekt H-str. X eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 149,60 EUR, fällig in vier gleichen Raten zum 15. Februar 2012, 15. Mai 2012, 15. August 2012 und 15. November 2012. Nach dem gleichfalls vorgelegten Versicherungsschein der S. vom 15. März 2012 fällt für das Objekt H-str. X für den Versicherungszeitraum 5. März 2012 bis 5. März 2013 ein Beitrag für die Wohngebäudeversicherung mit Elementarschädenabdeckung in Höhe von 460,78 EUR an. Die Antragstellerin begehrt demnach für den streitgegenständlichen Zeitraum die Übernahme weiterer 610,38 EUR; dies stellt die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG maßgebliche Beschwer dar. Nachdem damit - selbst unter Berücksichtigung der Grundsteuer in Höhe von 130,49 EUR für das Jahr 2012 für die gleichfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende und von dieser vermieteten Eigentumswohnung K-str ... XX - 750,- EUR nicht überstiegen werden, ist vorliegend die Beschwerde nicht statthaft. Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gem. § 144 Abs. 2 SGG kommt es nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - juris Rdnr. 4). Auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des SG führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 172 Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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