S 20 SO 190/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 190/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 09.12.2010 in der Fassung des Widerspruch- bescheides vom 20.10.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des für ihn gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 26.312,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von dem Kläger als einem der Erben seiner Großmutter Ersatz der Kosten für deren aus Sozialhilfemitteln erbrachte Hilfe zur Heimpflege in Höhe von 26.312,52 EUR beanspruchen kann.

Die am 00.00.0000 geborene A.B. erhielt vom Beklagten vom 01.03.2004 bis 28.02.2007 Hilfe zur Pflege in einem Heim aus Mitteln der Sozialhilfe. A.B. stand unter gerichtlich angeordneter Betreuung (Amtsgericht Erkelenz, Az. 10 XVII B 4424). Mit Hinweis auf eine Erbschaft der A.B. hob der Beklagte die Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 – bestandskräftig – auf und forderte von A.B. die Erstattung von 5.621,34 EUR (Bescheid vom 10.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007). Die für die davor liegende Zeit vom 01.03.2004 bis 31.08.2006 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen für AB beziffert der Beklagte mit 28.466,52 EUR.

Am 13.10.2007 verstarb A.B.

Als der Beklagte im Oktober 2007 vom Tod der A.B. erfuhr, leitete er die Prüfung eines Anspruchs auf Kostenersatz durch Erben gem. § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ein. Am 28.08.2008 erhielt der Beklagte einen Erbschein des Amtsgerichts Erkelenz, aus dem sich ergab, dass der 0000 geborene Kläger und sein 0000 geborener Bruder D.B. zu je ½ Erben ihrer Großmutter A.B. sind. Der Beklagte richtete daraufhin unter dem 28.08.2008 ein Auskunftsersuchen an das Amtsgericht, den Kläger und dessen Bruder. Der Vater der beiden Erben teilte daraufhin am 21.09.2008 mit, die Nachlassverbindlichkeiten beliefen sich auf 4.154,10 EUR; der Bruder des Klägers erkundigte sich am 08.09.2008 beim Beklagten nach dem Sachstand; am 01.12.2008 erhielt der Beklagte die Schlussrechnung der Betreuerin der A.B., aus der sich ein am Todestag bestehendes Vermögen von 45.063,34 EUR ergab. Auf weitere Schreiben des Beklagten vom 13.11.2008, 21.01.2009 und 27.05.2009 reagierten weder der Kläger noch sein Bruder.

Mit Anhörungsschreiben vom 11.12.2009 wandte sich der Beklagte (allein) an den Kläger und teilte ihm seine Absicht mit, die erbrachten Sozialhilfeaufwendungen für AB gem. § 102 SGB XII von ihm aus dem Nachlass zurückzufordern.

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wandte sich D.B. unter Angabe seines Namens und seiner – von der des Klägers abweichenden – Anschrift im Adressfeld mit Schreiben vom 30.12.2009 an den Beklagten. Darin heißt es u.a.: "Sehr geehrte Frau , Ihr Schreiben vom 11.12.2009 habe ich erhalten. In Ihrer Begründung ist der Erbe der leistungsberechtigten Person nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Als Erben führen Sie meinen Bruder P. und mich auf. Unter dem Begriff Erbe i.S.v. § 102 SGB XII ist darüber hinaus auch primär der Sohn meiner verstorbenen Großmutter A.B. O.F.B geb.00.00.0000, wohnhaft in W. zu subsummieren. O.F.B. hat am 10.11.2000 von der leistungsberechtigten Person im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Hausgrundstück erhalten (notarielle Urkunde UR-NR. 1049/2000). Die vorweggenommen Erbschaft ist im Rahmen einer gerichtlichen Beweisführung (Nachlasssache) am 02.07.2008 per Beschluss vom AG Erkelenz festgestellt worden (Zeichen: 11 VI 408/07). Es wird daher eine Prüfung des Sachstandes angeregt, in der die Adressatenregelung des Kostenersatzes durch Erben ggf. neu zu bewerten ist. Mit freundlichen Grüßen, D. und P.B.(i.A.)" Das Schreiben trägt die Unterschrift von D.B. Eine Antwort bzw. weitere Korrespondenz zu dem Kostenersatzbegehren findet sich in der Akte bis zum 09.12.2010 nicht.

Durch Leistungsbescheid vom 09.12.2010 fordere der Beklagte vom Kläger Kostenersatz gem. § 102 SGB XII in Höhe von 26.312,52 EUR. Den hiergegen am 12.01.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 11.11.2011 Klage erhoben. Er beruft sich auf Verjährung und ist der Auffassung, der Kostenersatzanspruch sei am 13.10.2010 erloschen. Eine die Erlöschensfrist hemmende Wirkung entsprechend § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen schwebender Verhandlungen über den Kostenersatzanspruch sei nicht eingetreten. Auch wenn diese Vorschrift weit auszulegen sei, bedürfe es doch eines Meinungsaustausches über den Anspruch. Einen solchen habe es jedoch nicht gegeben; weder vor Übermittlung des Anhörungsschreibens noch danach habe sich der Kläger auch nur ein einziges Mal gegenüber dem Beklagten – mündlich oder schriftlich – geäußert. Es gebe lediglich zwei schriftliche Äußerungen, die mit ihm in Verbindung gebracht werden könnten, nämlich das Schreiben seines Vaters vom 21.09.2008 sowie das Schreiben des Bruders D.B. vom 30.12.2009. Weder der Vater noch der Bruder seien aber vom Kläger bevollmächtigt oder beauftragt gewesen, die in den Schreiben vom 21.09.2008 bzw. 30.12.2009 enthaltenen Erklärungen gegenüber dem Beklagten abzugeben.

Der Kläger beantragt,

den Leistungsbescheid vom 09.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestätigt, dass ein Anhörungsschreiben, wie es unter dem 11.12.2009 an den Kläger gerichtet war, an D.B. nicht ergangen sei. Er ist der Auffassung, mehrere Erben hafteten gesamtschuldnerisch; dem Sozialhilfeträger stehe es frei, einen von mehreren heranzuziehen. Aus der Wortwahl im Schreiben des D.B. vom 30.12.2009 folgert der Beklagte, dass der Bruder auch im Auftrag des Klägers geschrieben habe; damit sei auch ein Meinungsaustausch mit dem Kläger gegeben gewesen. Ein offensichtlicher Ausschluss der Verjährungshemmung sei nicht ersichtlich.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat eine "eidesstattliche Versicherung" des Bruders des Klägers vom 27.02.2012 vorgelegt. Darin erklärt und unterschreibt dieser:

In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung versichere ich, D.B., Folgendes an Eides statt:

Ich bin der Bruder des Klägers P. B.

Ende des Jahres 2009 hatten mein Bruder P. und ich ein gemeinsames Zimmer in unserem Elternhaus in W. Hintergrund dessen war, dass mein Bruder auswärtig studierte und ich bereits unter der o.a. Anschrift in A. wohnte, wo ich als Polizeibeamter beruflich tätig war.

Ich habe damals in unserem gemeinsamen Zimmer ein Schreiben des Kreises H. auf dem Schreibtisch vorgefunden und dieses eingesteckt und mit nach Aachen in meine Wohnung genommen Mein Bruder P. war bei diesem Besuch nicht zugegen. Ich habe den Brief des Kreises dann auch in A. beantwortet bzw. hierzu Stellung genommen, wobei mein Bruder P. hiervon keine Kenntnis hatte. Ich war auch von meinem Bruder nie bevollmächtigt oder beauftragt, irgendwelche Erklärungen gegenüber dem Kreis H. abzugeben oder Schreiben an den Kreis H. aufzusetzen. Rückblickend kann ich mir mein Antwortschreiben vom 30.12.2009 auf das Schreiben des Kreises vom 11.12.2009 nur so erklären, dass ich irrtümlich davon ausgegangen bin, das Schreiben sei an mich adressiert gewesen, da zuvor alle Schreiben in dieser Sache immer doppelt angekommen sind. Bevollmächtigt oder beauftragt wurde ich von meinem Bruder P. jedoch nicht. Ich habe mit meinem Bruder P. über mein Schreiben vom 30.12.2009 auch nie gesprochen. Vielmehr hat mich P. erstmals nach erfolgter Akteneinsicht seiner Rechtsanwälte darauf angesprochen; dies war jedoch erst im Jahr 2011.

A., den 27.02.2012

D.B. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Die Beklagte war nicht berechtigt, durch den Leistungsbescheid vom 09.12.2010 vom Kläger Kostenersatz als Erbe der AB gem. § 102 SGB XII zu fordern, da dieser Anspruch – sofern er überhaupt bestanden hat – zu diesem Zeitpunkt erloschen war.

Gem. 102 Abs. 4 SGB XII erlischt der Anspruch auf Kostenersatz in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (Satz 1). § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend (Satz 2). Nach den zuletzt genannten Bestimmungen gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, dem Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Ausgehend vom Todestag (13.10.2007) der leistungsberechtigten Person A.B. war, wenn keine der Verjährungshemmung gleichgestellte Wirkung eingetreten war, der Anspruch auf Kostenersatz am 13.10.2010 erloschen. Eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (vgl. § 204 BGB) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten, da sowohl der Erlass des Leistungsbescheides (09.12.2010) als auch die Klageerhebung (11.11.2011) erst nach dem 13.10.2010 erfolgt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Erlöschensfrist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch nicht nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 203 BGB gehemmt worden.

Gem. § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteile vom 20.02.2001 – VI ZR 179/00, vom 08.05.2011 – VI ZR 208/00 und vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02; vgl. auch Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Auch wenn die Rechtsprechung den Begriff des Verhandelns weit fasst, fordert sie zumindest, dass überhaupt ein Meinungsaustausch vorliegt. Zu der Geltendmachung der Forderung und Darlegung des Gläubigers, worauf er seinen Anspruch stützt, muss zumindest irgendeine Erklärung des Verpflichteten abgegeben worden sein, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigt, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über den Anspruch ein. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Verpflichtete – hier: der Kläger – in keiner Weise auf Anfragen und zuletzt auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 11.12.2009 reagiert. Seine erste Reaktion auf den geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist – soweit ersichtlich – sein Widerspruch vom 11.01.2011 gegen den Leistungsbescheid vom 09.12.2010. Zu diesem Zeitpunkt war der geltend gemachte Kostenersatzanspruch aber bereits gem. § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII erloschen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat insbesondere das Schreiben des Bruders des Klägers vom 30.12.2009 in Bezug auf den Kläger keine die Erlöschensfrist hemmende Wirkung. D.B. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27.02.2012 für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass er damals im von den Brüdern noch gemeinsam genutzten Zimmer im Elternhaus das Schreiben des Kreises H. vom 11.12.2009 vorgefunden, dieses eingesteckt und mit nach Aachen in seine Wohnung genommen habe. Sein Bruder – der Kläger – sei bei diesem Besuch nicht zugegen gewesen. Er – D.B. – habe den Brief dann auch in A. beantwortet bzw. hierzu Stellung genommen. Der Kläger habe hiervon keine Kenntnis gehabt; dieser habe ihn auch nie bevollmächtigt oder beauftragt, irgendwelche Erklärungen gegenüber dem Beklagten abzugeben oder Schreiben an diesen aufzusetzen. Rückblickend könne er sein Antwortschreiben vom 30.12.2009 auf das Schreiben vom 11.12.2009 nur so erklären, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, das Schreiben sei auch ihn adressiert gewesen, da zuvor alle Schreiben in dieser Sache immer doppelt angekommen seien. D.B. hat aber in der eidesstattlichen Versicherung abschließend noch mal klargestellt, dass er mit seinem Bruder über das Schreiben vom 30.12.2009 nie gesprochen habe, zu diesem Schreiben von seinem Bruder weder bevollmächtigt noch beauftragt und von diesem auch erst nach dessen erfolgter Akteneinsicht im Jahre 2011 darauf angesprochen worden sei. Daraus wird deutlich, dass es keine vom Kläger ausgehende oder ihm auch nur zuzurechnende Erklärung gibt, die dem Beklagten die Annahme hätte gestatten können, gerade der Kläger lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Kostenersatzanspruches nach § 102 SGB XII ein. Eine solche Erklärung und einen solchen Meinungsaustausch im Sinne eines "Verhandelns" nach § 203 BGB konnte der Beklagte nach dem Schreiben vom 30.12.2009 sicher nur in Bezug auf die Person des DB annehmen. Der Beklagte muss sich fragen lassen, warum er sich danach nicht auch an diesen gewandt hat, um den Kostenersatzanspruch durchzusetzen. Desweiteren ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte nach dem Schreiben vom 30.12.2009 fast ein ganzes Jahr in dieser Angelegenheit nichts weiter unternommen hat. In der Akte findet sich nach diesem Schreiben auf dem unmittelbar folgenden Anschlussblatt ein Vermerk vom 09.12.2010 zur Frage der Hemmung der Verjährung im Sinne von § 203 BGB. Noch am selben Tag erging dann – allerdings nicht gegenüber D.B., sondern gegenüber dem Kläger – der Leistungsbescheid vom 09.12.2010. Aus den dargelegten Gründen war zu diesem Zeitpunkt aber der Kostenersatzanspruch aus § 102 SGB XII gegenüber dem Kläger bereits erloschen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Gerichtskostenfreiheit des Beklagten folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX).

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
Saved