Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 307/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Das JVEG sieht nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vor. Eine Wahlmöglichkeit, bei der Erstattung von Fahrtkosten andere als die entstandenen und aufgrund der gesetzlichen Regelung pauschaliert zu ersetzenden Kosten zugrunde zu legen, lässt das JVEG nicht zu, auch wenn bei der Wahl einer anderen zulässigen Beförderungsart höhere Kosten zu ersetzen wären.
2. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 20 JVEG hat nicht zu erfolgen, wenn der Antragsteller trotz ausführlicher Vorgaben im Antragsformular keinerlei Angaben macht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG widerlegt ist.
2. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 20 JVEG hat nicht zu erfolgen, wenn der Antragsteller trotz ausführlicher Vorgaben im Antragsformular keinerlei Angaben macht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG widerlegt ist.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 16.06.2011 wird auf 30,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Vergütung seiner Auslagen für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Streitig sind die Kosten für eine Begleitperson, höhere Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern fand am 16.06.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Bayer. LSG statt; das persönliche Erscheinen des Antragstellers war angeordnet. Die mündliche Verhandlung dauerte von 9.30 Uhr bis 10.05 Uhr.
Erschienen ist der Antragsteller mit seinem bevollmächtigen Rechtsanwalt und - so seine Angabe - in Begleitung des Herrn B. (im Folgenden: V).
Mit Entschädigungsantrag vom 18.06./26.07.2011 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung. Er gab eine Fahrtstrecke von insgesamt 120 km an. Daraus würden sich - so der Antragsteller - Kosten in Höhe von 60,- EUR errechnen. Er sei um 7.00 Uhr von zu Hause weggefahren und um 16.00 Uhr wieder zurückgekommen. Zudem macht der Antragsteller Verzehrspesen für zwei Personen in Höhe von 40,- EUR geltend
Mit Schreiben vom 01.08.2011 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG 30,- EUR für Fahrtkosten.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 18.08.2011 gewandt. Wenn er - so der Antragsteller - mit der Bahn gefahren wäre, wären Fahrtkosten in Höhe von 34,80 EUR entstanden. Es würden die Kosten für die Verpflegung fehlen; es sei menschenunwürdig, rechtswidrig und verantwortungslos, zwei Personen ohne Nahrungsaufnahme zu einem Gerichtstermin zu bestellen. Die zweite Person, gemeint ist damit V, sei als Bevollmächtigter erforderlich gewesen. Ergänzend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 04.10.2011 mitgeteilt, dass er die Begleitung durch V von diesem aus prozessualen Gründen erbeten habe, da einem normalen Anwalt das Sozialrecht nicht bekannt sei. Weiter hat der Antragsteller Portokosten für seinen mit dem Bayer. LSG wegen der richterlichen Kostenfestsetzung geführten Schriftwechsel verlangt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 18.08.2011 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins vom 16.06.2011 ist auf 30,- EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände für einen Zeugen sind in § 19 JVEG aufgelistet.
1. Fahrtkosten
Es ist ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 30,- EUR zu erbringen.
Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zu gerichtlich festgesetzten Terminen anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt.
Antragsgemäß werden der Kostenerstattung 120 gefahrene Kilometer zugrunde gelegt. Diese Angabe des Antragstellers entspricht weitgehend der Entfernung, wie sie der Senat über Routenplaner ermittelt hat, die im Internet zugänglich sind, und gibt damit die objektiv erforderliche Fahrtstrecke wieder.
Bei einer Kilometerpauschale von 0,25 EUR ergibt sich ein Fahrtkostenersatz von 30,- EUR.
Eine höhere Kilometerkostenpauschale, wie sie der Antragsteller wünscht, kann wegen der klaren Festlegung des Gesetzgebers nicht zugrunde gelegt werden. Ob damit die tatsächlichen Kosten vollständig abgedeckt sind, ist für die Entscheidung unerheblich.
Dass bei einer Zugfahrt möglicherweise höhere Kosten entstanden wären, begründet keinen Anspruch auf eine höhere Erstattung. Eine Kostenerstattung auf der Basis "fiktiver" Kosten wäre systemwidrig, da das JVEG nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vorsieht. Eine Wahlmöglichkeit, bei der Kostenerstattung andere als die entstandenen und aufgrund der gesetzlichen Regelung pauschaliert zu ersetzenden Kosten zugrunde zu legen, um so eine höhere Erstattung zu erreichen, sieht das Gesetz logischerweise nicht vor.
2. Kosten für eine Begleitperson
Kosten für eine Begleitung durch V sind nicht zu ersetzen.
Aufwendungen für eine Begleitperson können gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG erstattet werden, wenn die Begleitung notwendig war. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 7.15; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF).
Der Kostensenat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.05.2012,
Az.: L 15 SF 24/12 B, aufgezeigt, unter welchen Bedingungen eine Kostenerstattung für eine Begleitperson in Betracht kommt. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Für die Anreise des Antragstellers war eine Begleitung aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten war die Begleitung nicht angezeigt. Eine Begleitung durch V ist auch nicht vorher durch das Gericht genehmigt worden.
Sofern der Antragsteller die Notwendigkeit der Begleitung damit begründet, dass ihn V aus "prozessualen Gründen" begleitet habe, weil einem normalen Rechtsanwalt das Sozialrecht kaum bekannt sei, aber der "wie Jesus Christus" kostenlos arbeitende V offenbar nach Ansicht der Antragstellers über solche Kenntnisse verfügt, ist dies ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Erstattung von Auslagen nach dem JVEG ohne Bedeutung ist. Kosten für die rechtliche Vertretung und "Begleitung" können allenfalls im Rahmen der vom Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung beim Urteil geregelten Erstattung außergerichtlicher Kosten berücksichtigt werden, nicht aber über die Regelungen des JVEG zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson. Ob die Begleitung durch V als rechtliche Vertretung zu beurteilen wäre, ist daher in diesem Verfahren ohne Entscheidungsrelevanz.
3. Verpflegungskosten
Verpflegungskosten sind nicht zu erstatten.
Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagegeld bewilligt werden. Eine achtstündige Abwesenheit vom Wohnort ist damit auch Voraussetzung für die Zehrkostenpauschale. Eine durch die mündliche Verhandlung erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist im vorliegenden Fall aber nicht nachgewiesen. Zwar hat der Antragsteller eine Abwesenheit von zu Hause von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr behauptet. Diese Zeit kann aber nicht in ihrer Gesamtheit durch die mündliche Verhandlung bedingt sein. Bei einer Fahrtstrecke von einfach 60 km und einem Ende der mündlichen Verhandlung um 10.05 Uhr wäre der Antragsteller - ausgesprochen großzügig gerechnet - spätestens um 13.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Bei dieser für den Antragsteller wohlwollenden Betrachtung wird zugrunde gelegt, dass die von ihm für die Anreise angegebene Zeit, die gewiss ein Zeitpolster dafür beinhaltet hat, dass er keinesfalls zu spät zur Sitzung kommt, auch für die Rückreise erforderlich gewesen ist. Dabei einkalkuliert ist weiter, dass sich der Antragsteller vor der Heimfahrt noch kurz erholt oder durch eine Essensaufnahme gestärkt hat. Bei Zugrundelegung dieser für den Antragsteller günstigen Annahmen ist eine Abwesenheitsdauer von acht Stunden deutlich nicht erreicht. Irgendwelche Gesichtspunkte, die für eine durch die mündliche Verhandlung notwendig gewordene längere Abwesenheitsdauer sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller tatsächlich erst um 16.00 Uhr zurückgekehrt sein, muss dies Gründe haben, die außerhalb der Wahrnehmung des Gerichtstermins liegen und damit bei der Auslagenerstattung keine Berücksichtigung finden können.
Wenn der Kläger die für die Abwesenheitsdauer zugrunde gelegte gesetzliche Regelung für menschenunwürdig, rechtswidrig und verantwortungslos hält, fehlt dieser subjektiven Einschätzung jegliche rechtlich nachvollziehbare Begründung.
Dem Antragsteller ist daher für die Wahrnehmung des Termins zu mündlichen Verhandlung vom 16.06.2011 Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 30,- EUR zu gewähren.
Weitere, eine Entschädigung auslösende Tatbestände sind nicht gegeben. Insbesondere ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG nicht zu leisten. Zwar wird eine solche Entschädigung regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Betroffenen geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer, Höver, Bach, a.a.O., Rdnr. 20.5). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall eine Entschädigung nicht erfolgen. Der Antragsteller hat im ausführlichen Antragsformular zur Frage der Zeitversäumnis keinerlei Angaben gemacht. Hätte er die Zeit, die er für den Gerichtstermin aufgewandt hat, anderweitig zweckvoll und nutzbringend verwenden können (vgl. Meyer, Höver, Bach, a.a.O., Rdnr. 20.4), hätte er dies aufgrund der sich aufdrängenden und ausführlich formulierten Passage zur Zeitversäumnis im Entschädigungsantrag nach der Überzeugung des Senats mit Sicherheit angegeben. Tatsächlich hat der Antragsteller dazu nichts ausgeführt. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er, wenn er nicht den Gerichtstermin wahrgenommen hätte, keiner anderen sinnvollen Tätigkeit nachgegangen wäre. Damit ist ersichtlich, dass dem Antragsteller kein Nachteil entstanden ist. Die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG ist somit widerlegt. Ob der Rechtsprechung des Hessischen LSG (vgl. Beschluss vom 23.06.2009, Az.: L 2 SF 54/08) zu folgen wäre, das aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstellung und Interessenslage von Zeugen und Beteiligten für Beteiligte regelmäßig, d.h. nicht nur wie hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG nicht gewährt, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 4 Abs. 8 JVEG nicht erstattet. Der Kläger hat daher auch die im Rahmen des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 JVEG entstandenen Portokosten selbst zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Vergütung seiner Auslagen für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Streitig sind die Kosten für eine Begleitperson, höhere Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern fand am 16.06.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Bayer. LSG statt; das persönliche Erscheinen des Antragstellers war angeordnet. Die mündliche Verhandlung dauerte von 9.30 Uhr bis 10.05 Uhr.
Erschienen ist der Antragsteller mit seinem bevollmächtigen Rechtsanwalt und - so seine Angabe - in Begleitung des Herrn B. (im Folgenden: V).
Mit Entschädigungsantrag vom 18.06./26.07.2011 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung. Er gab eine Fahrtstrecke von insgesamt 120 km an. Daraus würden sich - so der Antragsteller - Kosten in Höhe von 60,- EUR errechnen. Er sei um 7.00 Uhr von zu Hause weggefahren und um 16.00 Uhr wieder zurückgekommen. Zudem macht der Antragsteller Verzehrspesen für zwei Personen in Höhe von 40,- EUR geltend
Mit Schreiben vom 01.08.2011 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG 30,- EUR für Fahrtkosten.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 18.08.2011 gewandt. Wenn er - so der Antragsteller - mit der Bahn gefahren wäre, wären Fahrtkosten in Höhe von 34,80 EUR entstanden. Es würden die Kosten für die Verpflegung fehlen; es sei menschenunwürdig, rechtswidrig und verantwortungslos, zwei Personen ohne Nahrungsaufnahme zu einem Gerichtstermin zu bestellen. Die zweite Person, gemeint ist damit V, sei als Bevollmächtigter erforderlich gewesen. Ergänzend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 04.10.2011 mitgeteilt, dass er die Begleitung durch V von diesem aus prozessualen Gründen erbeten habe, da einem normalen Anwalt das Sozialrecht nicht bekannt sei. Weiter hat der Antragsteller Portokosten für seinen mit dem Bayer. LSG wegen der richterlichen Kostenfestsetzung geführten Schriftwechsel verlangt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 18.08.2011 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins vom 16.06.2011 ist auf 30,- EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände für einen Zeugen sind in § 19 JVEG aufgelistet.
1. Fahrtkosten
Es ist ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 30,- EUR zu erbringen.
Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zu gerichtlich festgesetzten Terminen anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt.
Antragsgemäß werden der Kostenerstattung 120 gefahrene Kilometer zugrunde gelegt. Diese Angabe des Antragstellers entspricht weitgehend der Entfernung, wie sie der Senat über Routenplaner ermittelt hat, die im Internet zugänglich sind, und gibt damit die objektiv erforderliche Fahrtstrecke wieder.
Bei einer Kilometerpauschale von 0,25 EUR ergibt sich ein Fahrtkostenersatz von 30,- EUR.
Eine höhere Kilometerkostenpauschale, wie sie der Antragsteller wünscht, kann wegen der klaren Festlegung des Gesetzgebers nicht zugrunde gelegt werden. Ob damit die tatsächlichen Kosten vollständig abgedeckt sind, ist für die Entscheidung unerheblich.
Dass bei einer Zugfahrt möglicherweise höhere Kosten entstanden wären, begründet keinen Anspruch auf eine höhere Erstattung. Eine Kostenerstattung auf der Basis "fiktiver" Kosten wäre systemwidrig, da das JVEG nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vorsieht. Eine Wahlmöglichkeit, bei der Kostenerstattung andere als die entstandenen und aufgrund der gesetzlichen Regelung pauschaliert zu ersetzenden Kosten zugrunde zu legen, um so eine höhere Erstattung zu erreichen, sieht das Gesetz logischerweise nicht vor.
2. Kosten für eine Begleitperson
Kosten für eine Begleitung durch V sind nicht zu ersetzen.
Aufwendungen für eine Begleitperson können gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG erstattet werden, wenn die Begleitung notwendig war. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 7.15; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF).
Der Kostensenat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.05.2012,
Az.: L 15 SF 24/12 B, aufgezeigt, unter welchen Bedingungen eine Kostenerstattung für eine Begleitperson in Betracht kommt. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Für die Anreise des Antragstellers war eine Begleitung aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten war die Begleitung nicht angezeigt. Eine Begleitung durch V ist auch nicht vorher durch das Gericht genehmigt worden.
Sofern der Antragsteller die Notwendigkeit der Begleitung damit begründet, dass ihn V aus "prozessualen Gründen" begleitet habe, weil einem normalen Rechtsanwalt das Sozialrecht kaum bekannt sei, aber der "wie Jesus Christus" kostenlos arbeitende V offenbar nach Ansicht der Antragstellers über solche Kenntnisse verfügt, ist dies ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Erstattung von Auslagen nach dem JVEG ohne Bedeutung ist. Kosten für die rechtliche Vertretung und "Begleitung" können allenfalls im Rahmen der vom Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung beim Urteil geregelten Erstattung außergerichtlicher Kosten berücksichtigt werden, nicht aber über die Regelungen des JVEG zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson. Ob die Begleitung durch V als rechtliche Vertretung zu beurteilen wäre, ist daher in diesem Verfahren ohne Entscheidungsrelevanz.
3. Verpflegungskosten
Verpflegungskosten sind nicht zu erstatten.
Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagegeld bewilligt werden. Eine achtstündige Abwesenheit vom Wohnort ist damit auch Voraussetzung für die Zehrkostenpauschale. Eine durch die mündliche Verhandlung erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist im vorliegenden Fall aber nicht nachgewiesen. Zwar hat der Antragsteller eine Abwesenheit von zu Hause von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr behauptet. Diese Zeit kann aber nicht in ihrer Gesamtheit durch die mündliche Verhandlung bedingt sein. Bei einer Fahrtstrecke von einfach 60 km und einem Ende der mündlichen Verhandlung um 10.05 Uhr wäre der Antragsteller - ausgesprochen großzügig gerechnet - spätestens um 13.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Bei dieser für den Antragsteller wohlwollenden Betrachtung wird zugrunde gelegt, dass die von ihm für die Anreise angegebene Zeit, die gewiss ein Zeitpolster dafür beinhaltet hat, dass er keinesfalls zu spät zur Sitzung kommt, auch für die Rückreise erforderlich gewesen ist. Dabei einkalkuliert ist weiter, dass sich der Antragsteller vor der Heimfahrt noch kurz erholt oder durch eine Essensaufnahme gestärkt hat. Bei Zugrundelegung dieser für den Antragsteller günstigen Annahmen ist eine Abwesenheitsdauer von acht Stunden deutlich nicht erreicht. Irgendwelche Gesichtspunkte, die für eine durch die mündliche Verhandlung notwendig gewordene längere Abwesenheitsdauer sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller tatsächlich erst um 16.00 Uhr zurückgekehrt sein, muss dies Gründe haben, die außerhalb der Wahrnehmung des Gerichtstermins liegen und damit bei der Auslagenerstattung keine Berücksichtigung finden können.
Wenn der Kläger die für die Abwesenheitsdauer zugrunde gelegte gesetzliche Regelung für menschenunwürdig, rechtswidrig und verantwortungslos hält, fehlt dieser subjektiven Einschätzung jegliche rechtlich nachvollziehbare Begründung.
Dem Antragsteller ist daher für die Wahrnehmung des Termins zu mündlichen Verhandlung vom 16.06.2011 Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 30,- EUR zu gewähren.
Weitere, eine Entschädigung auslösende Tatbestände sind nicht gegeben. Insbesondere ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG nicht zu leisten. Zwar wird eine solche Entschädigung regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Betroffenen geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer, Höver, Bach, a.a.O., Rdnr. 20.5). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall eine Entschädigung nicht erfolgen. Der Antragsteller hat im ausführlichen Antragsformular zur Frage der Zeitversäumnis keinerlei Angaben gemacht. Hätte er die Zeit, die er für den Gerichtstermin aufgewandt hat, anderweitig zweckvoll und nutzbringend verwenden können (vgl. Meyer, Höver, Bach, a.a.O., Rdnr. 20.4), hätte er dies aufgrund der sich aufdrängenden und ausführlich formulierten Passage zur Zeitversäumnis im Entschädigungsantrag nach der Überzeugung des Senats mit Sicherheit angegeben. Tatsächlich hat der Antragsteller dazu nichts ausgeführt. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er, wenn er nicht den Gerichtstermin wahrgenommen hätte, keiner anderen sinnvollen Tätigkeit nachgegangen wäre. Damit ist ersichtlich, dass dem Antragsteller kein Nachteil entstanden ist. Die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG ist somit widerlegt. Ob der Rechtsprechung des Hessischen LSG (vgl. Beschluss vom 23.06.2009, Az.: L 2 SF 54/08) zu folgen wäre, das aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstellung und Interessenslage von Zeugen und Beteiligten für Beteiligte regelmäßig, d.h. nicht nur wie hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG nicht gewährt, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 4 Abs. 8 JVEG nicht erstattet. Der Kläger hat daher auch die im Rahmen des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 JVEG entstandenen Portokosten selbst zu tragen.
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