L 13 AS 2747/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1514/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2747/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist schon nicht statthaft.

Gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr nicht betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Nachdem der geltend gemachte Mehrbedarf kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2 ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 138/10 R, veröffentlicht in Juris, mit weiteren Nachweisen), können die Antragsteller nur um den Mehrbedarf höhere Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 (s. Bewilligungsbescheid vom 22. November 2011) und den während des Eilverfahrens hinzugetretenen Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 geltend machen. Da sie monatlich 21 EUR Mehrbedarf wegen Fahrtkosten geltend macht, ist die Summe von über 750 EUR bei weitem nicht erreicht; auch sind keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gem. § 144 Abs. 2 SGG kommt es nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - juris Rdnr. 4). Auf die Unanfechtbarkeit hat bereits das SG hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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