L 4 AS 72/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 AS 114/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 72/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwaltungspraxis des Beklagten.

Die Klägerin ist geschieden und musste nach eigenen Angaben Gewalttaten ihres ehemaligen Ehemannes erleiden. Sie verzog nach H. und beantragte dort im Jahr 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aus der Leistungsakte des Beklagten wird deutlich, dass die Klägerin eine Verfolgung durch ihren ehemaligen Ehemann fürchtete, der als Amtsleiter in R. Zugang zu ihrer Akte und damit zu ihren Daten erlangen könne. Auch war die Klägerin nicht einverstanden, dass der Vorgang an die örtlich zuständige Stelle des Beklagten geleitet wurde.

Die Klägerin hat am 31. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie hat eine Grundsatzentscheidung begehrt zu den Fragen, ob der Beklagte an das geltende Recht gebunden sei, ob die Meldung von jeder ARGE angenommen und bearbeitet werden müsse und ob Kunden der ARGE Anspruch auf Unterstützung in ihrem speziellen Fall mit Rücksicht auf ihre Sicherheit hätten.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2010, zugestellt am 11. Februar 2010, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil es der Klägerin um die Verwaltungspraxis des Beklagten – losgelöst vom Einzelfall – gehe. Dafür könne sie jedoch keine Klagebefugnis geltend machen; es handele sich um eine – unzulässige – Popularklage.

Dagegen hat die Klägerin am 10. März 2010 Berufung eingelegt. Sie macht insbesondere noch datenschutzrechtliche Bedenken geltend, etwa hinsichtlich des Vorhandenseins einer Kopie eines Ausweises mit der alten Eheadresse in der Akte.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2010 den Beklagten zu verurteilen, dass Menschen, die nach Gewalterfahrung oder Verfolgung Leistungsempfänger nach dem SGB II werden, ihre Unterstützung in der Weise erhalten, dass eine Verbindung zum Täter nicht hergestellt wird,

sowie die Feststellung, dass die Klägerin aus persönlicher Betroffenheit die Anträge gestellt hat und dieses durch den Akteninhalt nachvollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Durch Beschluss vom 17. Mai 2010 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat verweist insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides, der er folgt. Die Klägerin will eine generelle Verwaltungspraxis des Beklagten – über ihren eigenen Leistungsfall hinaus – erstreiten; insoweit aber kann sie keine eigenen Rechte geltend machen, auch wenn die Klage aus dem eigenen Schicksal veranlasst sein mag. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig, unabhängig von der Frage, ob die Klage im Rahmen des Berufungsverfahrens in dieser Weise verändert werden darf. Er betrifft nämlich Sachurteilsvoraussetzungen des Leistungsantrags und kein selbständiges Begehren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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