Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 37530/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1056/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einer im Original mit „volles Rubrum“ überschriebenen gerichtlichen Entscheidung fehlt es an einem von Gesetzes wegen unverzichtbaren Bestandteil, nämlich der Bezeichnung der Beteiligten.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2012 aufgehoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der angefochtene Beschluss war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Nach §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört die Bezeichnung der Beteiligten zu den unabdingbaren Bestandteilen einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss. Der von dem Kammervorsitzenden unterschriebene Beschluss lässt diese nicht erkennen. Vielmehr heißt es dort insoweit nur "Volles Rubrum". Soweit die Beteiligten "Ausfertigungen" des Beschlusses erhalten haben sollten, in denen Beteiligte genannt werden - wofür die "Abschrift" in den Gerichtsakten spricht - sind diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt: Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Eine zum Zweck der Zustellung hergestellte Ausfertigung muss die Urschrift daher wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1981, III ZR 51/80, zitiert nach juris).
Nach Aufhebung des Beschlusses wird die Kammer über den nun wieder offenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut zu entscheiden haben. Einer Zurückverweisung bedarf es in dieser Verfahrensart nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der angefochtene Beschluss war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Nach §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört die Bezeichnung der Beteiligten zu den unabdingbaren Bestandteilen einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss. Der von dem Kammervorsitzenden unterschriebene Beschluss lässt diese nicht erkennen. Vielmehr heißt es dort insoweit nur "Volles Rubrum". Soweit die Beteiligten "Ausfertigungen" des Beschlusses erhalten haben sollten, in denen Beteiligte genannt werden - wofür die "Abschrift" in den Gerichtsakten spricht - sind diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt: Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Eine zum Zweck der Zustellung hergestellte Ausfertigung muss die Urschrift daher wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1981, III ZR 51/80, zitiert nach juris).
Nach Aufhebung des Beschlusses wird die Kammer über den nun wieder offenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut zu entscheiden haben. Einer Zurückverweisung bedarf es in dieser Verfahrensart nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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