Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4872/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 531/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet ... Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht für die Klage auf Gewährung höherer Unterkunftskosten für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage die sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 gerichtet hat, mit dem der Beklagte die Korrektur des den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 betreffenden bestandskräftigen "Änderungsbescheid" vom 14. September 2007 abgelehnt hat.
Dass für die Klage S 2 AS 4872/10 zu keiner Zeit Aussicht auf Erfolg vorlag, ergibt sich aus den Gründen des in diesem Klageverfahren ergangenen Gerichtsbescheids vom 11. Januar 2012. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, stand einem Erfolg der Klage von vorneherein der durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des SG vom 3. März 2010 durch die damalige Beklagte am 9. März 2010 und den Kläger unter dem 23. März 2010 zustande gekommene Vergleich über den hier streitgegenständlichen Zeitraum im Verfahren S 13 AS 6275/07 entgegen. Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass in diesem Vergleich ein materiell-rechtlich wirksamer Verzicht im Sinne des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu sehen ist. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen vollinhaltlich zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insofern auf die Entscheidung des SG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet ... Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht für die Klage auf Gewährung höherer Unterkunftskosten für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage die sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 gerichtet hat, mit dem der Beklagte die Korrektur des den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 betreffenden bestandskräftigen "Änderungsbescheid" vom 14. September 2007 abgelehnt hat.
Dass für die Klage S 2 AS 4872/10 zu keiner Zeit Aussicht auf Erfolg vorlag, ergibt sich aus den Gründen des in diesem Klageverfahren ergangenen Gerichtsbescheids vom 11. Januar 2012. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, stand einem Erfolg der Klage von vorneherein der durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des SG vom 3. März 2010 durch die damalige Beklagte am 9. März 2010 und den Kläger unter dem 23. März 2010 zustande gekommene Vergleich über den hier streitgegenständlichen Zeitraum im Verfahren S 13 AS 6275/07 entgegen. Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass in diesem Vergleich ein materiell-rechtlich wirksamer Verzicht im Sinne des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu sehen ist. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen vollinhaltlich zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insofern auf die Entscheidung des SG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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