Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 89/09 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Investitionsbetrages für die gerontopsychiatrische Pflege und die allgemeine Pflege im Seniorenzentrum, M. Str. in A-Stadt.
Die Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum und eine sozialtherapeutische Langzeiteinrichtung in der M. Str. in A-Stadt. Die Einrichtung gliedert sich in drei Bereiche, und zwar in ein Heim für gerontopsychiatrische Pflege, ein Heim der allgemeinen Pflege sowie ein Heim der Eingliederungshilfe. Verfahrensgegenständlich sind nur die beiden erstgenannten Bereiche.
Das Gebäude, in dem die Beklagte als Mieterin ihre Einrichtung betreibt, wurde 1972 errichtet und war früher ein Hotel. Die Beklagte schloss erstmals am 14.05.1981 mit der vormaligen Vermieterin einen Mietvertrag. Im Nachtrag vom 10.04.2002 wurde eine monatliche Miete in Höhe von 79.174,13 Euro auf der Basis von 74.195 Pflegetagen vereinbart. Die vormalige Vermieterin war Erbpachtberechtigte. Anlässlich ihrer Insolvenz erwarb eine OHG das Grundstück samt Gebäude. Die Gesellschafter dieser OHG sind Geschäftsführer der Beklagten. Die OHG und die Beklagte passten die bestehenden Miet- und Pachtverträge in einem Mietvertrag vom 28.09.2007/01.10.2007 an. Darin wurde unter anderem ein monatlicher Mietzins von 112.819,00 Euro vereinbart.
Die Beklagte und der Kläger hatten für die streitgegenständlichen Pflegebereiche bis zum 30.06.2006 einen einheitlichen Investitionsbetrag für Einzel- und Doppelzimmer pro Platz und Kalendertag von 16,11 Euro vereinbart. Sie schlossen am 31.07.2008 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Danach hält die Beklagte 26 Plätze im gerontopsychiatrischen Bereich in 10 Einzelzimmern und 8 Doppelzimmern sowie 102 Plätze in Einzelzimmern im Bereich der allgemeinen Pflege vor. Die für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 geschlossene Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor dem Ende des Vereinbarungszeitraumes kündigt.
Die Beteiligten wurden sich auch einig bezüglich der Maßnahmen- und Grundpauschale sowie der diesen Vergütungen korrelierenden Leistungen. Nicht einig wurden sie sich über die Höhe der Investitionsbeträge.
Diesbezüglich stellte die Beklagte - parallel für die beiden verfahrensgegenständlichen Bereiche - am 10.04.2008 bei der C. - Sozialhilfe - Antrag nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Die Beklagte legte eine Berechnung der Investitionsaufwendungen vor. Danach würden 65.536,00 Euro für Abschreibungen, 30.146,56 Euro für Eigenkapitalzinsen, 104.960,00 Euro für Instandhaltung und 763.392,00 Euro für Miete/Pacht anfallen. Daraus ergebe sich die Summe von 964.034,56 Euro. Zu berücksichtigen seien 128 Pflegeplätze und 355 Pflegetage pro Jahr, so dass sich ein Investitionsaufwand pro Platz und Tag in Höhe von 21,22 Euro ergebe. Die Beklagte beantragte zunächst die Festsetzung des Investitionsbetrages in dieser Höhe.
Der Kläger offerierte demgegenüber einen Investitionsbetrag in Höhe von 16,11 Euro und verwies dabei auf den so genannten externen Vergleich.
Die Beklagte führte aus, § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII besage, dass die Sozialhilfeträger bei mehreren in gleichem Maße geeigneten Einrichtungen vorrangig mit den Einrichtungsträgern Vereinbarungen abzuschließen hätten, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nicht höher sei als die anderer Träger. Maßgeblich sei das Verhältnis zu Leistungsinhalt, Leistungsumfang und Leistungsqualität. Als Vergleichseinrichtungen dienten dabei nur solche Einrichtungen, die institutionell und mit ihren Leistungsstandards mit denen der Beklagten vergleichbar seien. Der so genannte externe Vergleich sei kein reiner Preisvergleich, sondern ein Leistungs- und Qualitätsvergleich. Die vom Kläger genannten Einrichtungen könnten zum großen Teil nicht als Vergleichsgruppe herangezogen werden. Mit Ausnahme von zwei Einrichtungen handele es sich im Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege um öffentlich geförderte Einrichtungen. Diese seien bereits institutionell nicht mit der Einrichtung der Beklagten vergleichbar. Aber auch die nicht geförderten Einrichtungen könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden, da sie entweder ein anderes oder ein schlechteres Verhältnis von Einzelzimmern zu Doppelzimmern hätten.
Es sei nicht Zweck der Vergütungen des Pflegeversicherungsrechts, ohne Rücksicht auf die Qualität zu möglichst niedrigen Preisvereinbarungen zu kommen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/7439, S. 71, rechte Spalte). Daher komme ein externer Vergleich nur in Betracht, soweit er gleichartige Einrichtungen betreffe. Die Gleichartigkeit beziehe sich auf die Qualität (bei den Investitionskosten auf die Qualität der Immobilie) sowie auf die rechtliche Stellung, hier also die Tatsache, dass die Betriebsräume gepachtet seien. Eine unwirtschaftliche oder nicht marktgerechte Pacht dürfe der Kläger nicht über die Investitionskosten refinanzieren. Ein Eingriff in bestehende Pachtverträge sei nicht möglich. Ebenso kämen Vergleiche mit den Abschlüssen von Einrichtungen, die ihre Investitionskosten aus anderen Entgeltbestandteilen refinanzierten, um ihre Pachten finanzieren zu können, nicht in Betracht. Soweit der Kläger auf die Begrenzung nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AVPflegeVG hinweise, sei zu entgegen, dass die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtungen gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt sei, nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AVPflegeVG zu den Investitionskosten zählten. Diese Kosten für die Herstellung und Ergänzung habe der Kläger genehmigt. Es sei treuwidrig, die Beträge finanziell nicht zu berücksichtigen.
Die Baumaßnahmen 2006 bis 2009 hätten ein Gesamtinvestitionsvolumen von 4,672 Mill. Euro. Hiervon entfielen auf die gerontopsychiatrische Teileinrichtung mit 26 Betten 11 % und auf die vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit 102 Betten 44 %. Damit könnten durch die vereinbarten Modernisierungen Erhöhungen für die Investitionskosten von 4,51 Euro pro Bewohnertag nachgewiesen werden. Addiere man diesen Betrag zu den bisherigen Investitionskosten von 16,11 Euro pro Bewohnertag, ergebe sich eine abstrakte Forderung von 20,62 Euro pro Bewohnertag. Die Beklagte werde ihren Antrag gleichwohl auf Investitionskosten von 19 Euro pro Bewohnertag beschränken.
Der Kläger erwiderte, der Antrag sei unbegründet. Er habe im Zuge der Verhandlungsgespräche die Daten sämtlicher Einrichtungen der allgemeinen Pflege und der gerontopsychiatrischen Pflege in A-Stadt herangezogen. Am Standort A-Stadt seien derzeit für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege keine höheren Investitionskosten vereinbart als der bisherige Satz der Beklagten in Höhe von 16,11 Euro. Daher sehe man sich außer Stande, einen höheren Investitionsbetrag zu vereinbaren. Für den Bereich der allgemeinen Pflege gebe es zwar einzelne Träger in A-Stadt, mit denen der Antragsgegner höhere Investitionskosten als 16,11 Euro vereinbart habe. Hierbei handele es sich aber entweder um Einrichtungen, die erst in den vergangenen Jahren neu gebaut worden seien oder aber um Einrichtungen, die bereits zu dem ausdrücklichen Zweck der Nutzung als stationäre Pflegeeinrichtung erbaut worden seien und somit auf Grund anderer struktureller Voraussetzungen notwendigerweise höhere Investitionsaufwendungen erforderten. Bei der Einrichtung der Beklagten hingegen handele es sich um ein ehemaliges Hotel, welches ursprünglich von der Beklagten aus einer Konkursmasse heraus erworben und zur Nutzung als stationäre Einrichtung lediglich baulich angepasst worden sei. In der Einrichtung der Beklagten seien die vorhandenen Strukturflächen wesentlich geringer bemessen als in "klassischen" stationären Pflegeeinrichtungen. Insbesondere gebe es keine weitläufigen Flure, keine großen Aufenthalts- bzw. Speisesäle und nur wenig Therapieräume. Auch die Zimmer der Bewohner seien deutlich kleiner als Zimmer in eigens hierfür errichteten stationären Pflegeeinrichtungen. Daher sei die Einrichtung der Beklagten mit Einrichtungen, die erst in den vergangenen Jahren neu errichtet worden seien, oder mit Einrichtungen, die bereits zu dem ausdrücklichen Zweck der Nutzung als stationäre Pflegeeinrichtung erbaut worden seien, nicht zu vergleichen.
Der Abschluss der Leistungsvereinbarung vom 31.07.2008 mit der Festlegung von Sanierungsinhalten könne zwar als Zustimmung des Klägers zu der Investitionsmaßnahme gewertet werden. Dies bedeute aber nicht automatisch die Zustimmung des Klägers zu der begehrten erhöhten Vergütung. Die konkrete Höhe der Investitionen sei vielmehr gesondert zu vereinbaren. Eben diese Vereinbarung sei Gegenstand des Schiedsverfahrens.
Im Rahmen des externen Vergleichs komme es nicht auf die einzelnen Investitionsbeträge im Bereich Einzelzimmer an, sondern auf die durchschnittlichen Investitionskosten in der Einrichtung. Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen werde der Jahresgesamtbetrag der Investitionskosten des Trägers der Einrichtung auf die Gesamtplatzzahl umgelegt (durchschnittliche Investitionskosten). Danach könne der Einrichtungsträger eine Aufteilung auf die einzelnen Bereiche (Einzel- oder Doppelzimmer) vornehmen. Die Einrichtungen "Haus L.", "St. N." und "A." könnten im Rahmen des externen Vergleichs keine Berücksichtigung finden, weil diese Einrichtungen öffentlich gefördert würden. Zudem hätten dort umfangreiche Sanierungsarbeiten in Form von Modernisierung und Umwandlung stattgefunden. Die Mietkosten an den Standorten der genannten Einrichtungen lägen auch deutlich über den Mietpreisen am Standort der Beklagten. Auch das Alten- und Pflegeheim "M." und das "Haus St. J." seien mit der Einrichtung der Beklagten nicht vergleichbar.
Bei einem Teil der getätigten Investitionen habe es sich nicht um mit einer Standardverbesserung verbundene Modernisierungsmaßnahmen, sondern um reinen Erhaltungsaufwand gehandelt. Wie groß dieser Teil sei, habe die Beklagte nicht dargelegt. Im Zuge des laufenden Schiedsverfahrens habe der Kläger zwischenzeitlich die streitgegenständliche Einrichtung sowie alle Einrichtungen in A-Stadt mit Ausnahme des "Seniorenwohnen W." besichtigt, für die ein höherer Investitionsbetrag als der mit der Einrichtung der Beklagten derzeit vereinbarte gelte. Ein Vergleich zeige, dass die höheren Investitionsbeträge auf deutlich besseren Leistungsangeboten (größere Zimmer, bessere Ausstattung, besseres Angebot an sonstigen Räumen und Freiflächen) bzw. auf einer teureren Lage beruhten.
In der Sitzung der Schiedsstelle am 29.04.2009 beantragte die Beklagte, den Investitionsbetrag für das Seniorenzentrum M. Str. in A-Stadt für die gerontopsychiatrische Pflege und die allgemeine Pflege für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 auf 19 Euro pro Platz und Kalendertag festzusetzen. Die Schiedsstelle gab dem Antrag statt.
In ihrem Beschluss vom 29.04.2009 heißt es zur Begründung, nach der ständigen Praxis der Schiedsstelle sei zunächst der so genannte interne Vergleich durchzuführen, wenn - wie hier - der antragstellende Leistungserbringer nicht der preisgünstigste Anbieter im Bereich des Kostenträgers sei. Im internen Vergleich seien die streitigen Rechnungsposten in der Kalkulation der Beklagten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Von besonderem Gewicht sei der Rechnungsposten "Miete, Pacht". Eine besonders eingehende Prüfung dieses Rechnungspostens dränge sich nicht nur wegen der Höhe (763.392 Euro), sondern auch deshalb auf, weil die Miete im Herbst 2007 um gut 35 % erhöht worden sei. Das habe zu einer Erhöhung der gesamten Investitionsaufwendungen um gut 25 % geführt. Auch könne nicht übersehen werden, dass die Geschäftsführer der Beklagten auch die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin im Auge hätten.
Dennoch halte die Schiedsstelle den Mietzins für das gesamte Objekt letztlich nicht für unangemessen. Dabei gehe sie nicht, wie die Beklagte, von einer Durchschnittsmiete für Wohnraum in S. von mindestens 11 Euro pro Quadratmeter aus, sondern von 10,63 Euro. Diesen Betrag habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. April 2009 (Seite 6 unten) genannt. Weiter halte die Schiedsstelle einen Aufschlag auf den Wohnmietzins von jedenfalls 10 % für angebracht. Es sei zu beachten, dass die Ausstattung eines Pflegeheimes aufwändiger sei als die von Wohnraum. So habe jedes Zimmer der Einrichtung eine Nasszelle. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich nicht um privaten Wohnraum, sondern um ein gewerblich genutztes Grundstück handele. Von diesen Daten ausgehend errechne sich sogar ein Betrag von 780.624 Euro. Dem Einwand des Klägers, die Durchschnittswohnmiete gelte für bewohnbare Wohnungen und hiervon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil das Gebäude auch im Zeitpunkt der Mieterhöhung erheblich sanierungsbedürftig gewesen sei, vermöge die Schiedsstelle nicht zu folgen. Zum einen betreibe die Beklagte seit 1981 ihre Einrichtung in dem Gebäude. Der Kläger selbst habe in all den Jahren das Gebäude als funktionsgerecht angesehen. Zum anderen könne und dürfe die Schiedsstelle nur die von den Beteiligten selbst in der Leistungsvereinbarung festgelegte Leistung bewerten. Die in der Leistungsvereinbarung genannten Sanierungen seien Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Investitionsleistung, die der Kläger zu vergüten habe. Ebenso wenig schlage der Einwand durch, die Lage an einer viel befahrenen Kreuzung sei zu berücksichtigen. Denn die Beklagte habe für die Miete ohnehin nur 763.392 Euro kalkuliert. Vor allem aber mache sie nicht den auf dieser Grundlage berechneten Investitionsbetrag von 21,22 Euro geltend, sondern lediglich 19 Euro. Bei diesem Betrag errechneten sich gesamte Investitionsaufwendungen in Höhe von lediglich 863.460 Euro, also 90.574 Euro weniger als in der Kalkulation von 11.01.2008.
Bei dem Rechnungsposten "Eigenkapitalverzinsung" halte der Kläger eine Verzinsung nur mit der Hälfte der veranschlagten 4 % für sachgerecht. Die Überlegungen des Klägers hierzu überzeugten nicht. Eine Halbierung des üblichen Zinssatzes sei nicht geboten. Das entsprechend dem Buchwert des betriebsnotwendigen Anlagevermögens zum Stichtag einzusetzende Eigenkapital sei ein Fixum und könne nicht halbiert werden. Auch habe die Verzinsung nichts mit der Abschreibung für Abnutzung der sonstigen Anlagegüter zu tun. Seit 01.01.2009 regele die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze, dass ein Zinssatz von 4 % zu berücksichtigen sei. Selbst wenn man entsprechend der bis dahin üblichen Praxis einen geringeren Zinssatz einsetze, führe dies rechnerisch nicht zu einem geringeren Investitionsbetrag als 19 Euro.
Bei den als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2009 näher aufgeführten Baumaßnahmen der Jahre 2006 bis 2009 handele es sich jedenfalls in wesentlichen Teilen um Modernisierungsmaßnahmen, also um Herstellungs- und nicht nur um Instandhaltungsaufwand. Dies bedeute aber auch, dass sich die Beklagte in der Vereinbarung vom 31.07.2008 verpflichtet habe, ein Mehr an Leistung zu erbringen.
Der im internen Vergleich ermittelte Investitionsbetrag sei festzusetzen, wenn er innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen liege. Dies sei hier nicht der Fall, wenn man die in G. gelegene Einrichtung mit einem Betrag von 22,50 Euro außer Acht lasse. Die Beklagte habe diesen Betrag erstmals in der Sitzung am 29.04.2009 genannt, ohne dass der Kläger Angaben zur Vergleichbarkeit dieser Einrichtung habe machen können. Von einer weiteren Sachverhaltsermittlung werde abgesehen, weil die Schiedsstelle eine Überschreitung der oberen Grenze ausnahmsweise als vertretbar ansehe. Ausschlaggebend hierfür sei letztlich, dass andere Einrichtungen öffentlich gefördert würden. Wenn man diesen Umstand berücksichtige, sei der beantragte Satz von 19 Euro marktgerecht.
Der Beschluss der Schiedsstelle ging dem Kläger am 28.05.2009 zu. Am 29.06.2009 (Montag) erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG). Zur Begründung wurde ausgeführt, in dem Verfahren vor der Schiedsstelle seien Einrichtungen miteinander verglichen worden, die nicht vergleichbar seien. Die Schiedsstelle habe lediglich geprüft, welche Vergütungen andere Leistungsträger für im Wesentlichen gleich hohe Investitionsbeträge erhielten. Dabei habe sie sich von Anfang an auf das Merkmal "Höhe des Investitionsbetrages" beschränkt. Die hinsichtlich dieses Merkmals im Vergleich berücksichtigten Einrichtungen befänden sich hinsichtlich der örtlichen Lage, des Zustands des Gebäudes, der Ausstattung und Größe der Zimmer und des Angebots an Räumen und Möglichkeiten für die Bewohner im oberen Niveau der Leistungsanbieter.
Dies treffe auf die streitgegenständliche Einrichtung nicht zu. Die Einrichtung biete eine Demenz-Tagesstätte an, die von der A-Stadt gefördert werde. Sie dürfe daher nicht in den streitgegenständlichen Investitionsbetrag einfließen. Die von der Beklagten angeführten Flächen (inkl. Keller/Tiefgarage) seien teilweise nicht den Bewohnern der einzelnen Bereiche zuzuordnen bzw. würden auch von den Bewohnern des Bereichs Eingliederungshilfe genutzt oder seien noch gar nicht ausgebaut. Mit der streitgegenständlichen Einrichtung vergleichbar seien das Alten- und Pflegeheim "St. M.", das Seniorenzentrum "B.", das Seniorenpflegeheim "G." und das Wohn- und Pflegezentrum "Haus A.".
Der Schiedsstelle sei vorzuwerfen, dass sie nicht diese Einrichtungen, sondern das Haus "A." zum Vergleich herangezogen habe. Dieses Haus biete einen wesentlich höheren Standard als die Einrichtung der Beklagten. Gegen eine Vergleichbarkeit spreche zudem, dass das Haus "A." öffentliche Fördermittel in Höhe von 4,5 Mill. Euro erhalte. Es sei rechtlich nicht geklärt, ob und wie geförderte und nichtgeförderte Einrichtungen miteinander verglichen werden könnten. Das Vorgehen der Schiedsstelle, öffentliche Fördermittel dem Investitionskostensatz einfach hinzuzurechnen, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Der Investitionsbetrag sei auch in seiner Zusammensetzung nicht mit denen der herangezogenen Einrichtungen vergleichbar. Bei der Festlegung der Vergütung komme es nicht auf die besonderen Gestehungskosten der Beklagten durch hohe Mietzahlungen und die in diesem Rahmen unübliche vertragliche Vereinbarung der Übernahme der Kosten von Modernisierungen und Instandhaltungsmaßnahmen an.
Maßgeblich seien vielmehr die in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen. Für die Investitionsbeträge seien konkret die Lage des Gebäudes, der bauliche Zustand, Alter und Größe der Zimmer sowie die sonstigen Verkehrsflächen und Räume, die für die Benutzung durch die Bewohner oder für ihre Betreuung oder Versorgung bestimmt seien. Der externe Vergleich der Leistungen und Einrichtungen beziehe alle Leistungen der Einrichtungen ein. Einzelne Kostenpositionen führten nicht automatisch zu einer im Vergleich zu anderen Einrichtungen höheren Vergütung. Bei dem externen Vergleich seien die Kosten für einen Heimplatz zu berücksichtigen, ohne dass zwischen Einzel- und Doppelzimmern unterschieden werden dürfe. Zudem seien Kosten für Gebäudeteile und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt worden, die mit den Bereichen der Bewohner nichts zu tun hätten. Dies gelte insbesondere für die Tiefgarage, die von den pflegebedürftigen Bewohnern nicht benutzt werde. Der von der Beklagten geforderte Investitionsbetrag sei in dieser Zusammensetzung überhöht. Sie entständen zum Teil durch neu vereinbarte überhöhte Mietzinszahlungen der Beklagten, deren Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der Vermieterin seien. Die höheren Mietzinsleistungen führten nicht zu einer adäquat höheren Leistung des Vermieters, sondern lediglich zu höheren Mietzinseinnahmen. Instandhaltung und Modernisierung würden von der Beklagten als Mieterin übernommen. Diese Kosten kämen zum Mietzins hinzu und sollten zu Lasten der Allgemeinheit refinanziert werden.
Die rechtlich bedenkliche Übernahme der gesamten Instandhaltungs- und Modernisierungskosten bei gleichzeitiger Erhöhung des Mietzinses um 30% lasse einen Vergleich mit der örtlichen Wohnraummiete nicht zu. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, die Leistungsvereinbarung sei Grundlage für einen Anspruch auf Vergütung des höheren Investitionsbetrages, gehe fehl. Allein die Vereinbarung von Sanierungen ohne konkrete Bezeichnung des Umfangs und der Kosten führe nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erhöhung der Vergütung des Investitionsbetrages. Es handele sich vielmehr um eine Absichts- und Zielvereinbarung ohne rechtliche Durchsetzbarkeit. Soweit die Beklagte mit Sanierungsmaßnahmen einen besseren Standard ihres Angebots erreichen wolle, werde sich dies auch auf die Vergütung auswirken. Dies setze aber voraus, dass die einzelnen Maßnahmen konkret nach Art, Umfang und Kosten vereinbart würden. In Betracht kämen nur Maßnahmen, die sich auf die Lebensbereiche der Bewohner auswirkten.
Der Kläger sehe sich in seinem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Schiedsstelle verletzt. Es seien Einrichtungen miteinander verglichen worden, die nicht vergleichbar seien. Die zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen wiesen einen höheren Standard auf als die Einrichtung der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der C. - Sozialhilfe - nach § 80 SGB XII vom 29. April 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung der Schiedsstelle sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger sei der Aufforderung der Schiedsstelle, Daten für Vergleichseinrichtungen vorzulegen, nur unzureichend nachgekommen. Wenn er nun im Klageverfahren Daten für Vergleichseinrichtungen nachliefere, sei dies unbeachtlich. Das BSG verlange auf der ersten Stufe der Prüfung eine Plausibilitätsprüfung im internen Bereich, wie sie die Schiedsstelle vorgenommen habe. Beim externen Vergleich seien Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu prüfen. Die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe durch die Schiedsstelle könne gerichtlich überprüft werden; allerdings stehe der Schiedsstelle eine Einschätzungsprärogative zu. Die Schiedsstelle habe zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte im Gegensatz zu anderen Einrichtungen nicht öffentlich gefördert werde. Die Gewährung von Fördermitteln dürfe den Wettbewerb nicht verzerren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des LSG und auf die Akten der Schiedsstelle verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Nach §§ 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII, 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Das LSG ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die vorliegende Klage im ersten Rechtszug zuständig.
Die Schiedsstelle ist zu dem vorliegenden Verfahren nicht - insbesondere nicht notwendig - beizuladen. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des BVerwG (Beschluss vom 28.02.2002, 5 C 25.01, juris Rn. 21). Zwar wirkt eine Aufhebung des Schiedsspruchs unmittelbar auf die der Schiedsstelle anvertraute Schiedskompetenz ein. Sie bewirkt eine Fortsetzung des nunmehr nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden. Die Schiedsstelle ist aber allein als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet. Durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) wird nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten unmittelbar eingegriffen (stRspr, u.a. BSGE 11, 262, 264; 70, 240, 242 m.w.N.; BSGE 97, 242, 247; BVerwGE 51, 275; vgl. auch § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO). Diese Entscheidung kann ohne Beteiligung der Schiedsstelle getroffen werden. So muss sie ja beispielsweise überhaupt nicht eingeschaltet werden, wenn sich die Beteiligten unstreitig einigen.
Die Klage ist zulässig.
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Beschlusses der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009.
1. Der angefochtene Beschluss der C. stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der C. vom 29. April 2009 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen. Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsstellen sind die gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Schiedsstellen in §§ 80, 81 SGB XII und über die Entscheidungen der Schiedsstelle und ihre Wirkungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII. Damit beruhen die Einrichtung der Schiedsstelle, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die Wirkungen, die den Entscheidungen der Schiedsstelle zukommt, nicht auf Vereinbarungen der Parteien, die die Verträge nach § 76 SGB XII schließen, sondern auf gesetzlichen Vorgaben. Die Schiedsstelle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII setzt sich zwar aus je vier Vertretern der privaten Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen (§ 101 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze in Bayern vom 01.12.2008 - AVSGBay 2008 -). Die privaten Träger der Einrichtungen können den von ihnen in die Schiedsstelle entsandten Vertretern auch nicht die Rechtsmacht verleihen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die nach §§ 80, 81 SGB XII gebildete Schiedsstelle nimmt diese Aufgaben jedoch als Ganzes und unabhängig von dem Status der in sie entsandten Vertreter aufgrund einer Beleihung wahr. Damit erfüllt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Beleihung gibt der Schiedsstelle auch die Rechtsmacht, bei dieser Aufgabenerfüllung hoheitlich zu handeln. Die für eine solche Beleihung notwendigen Voraussetzungen (Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes, keine Kernbereiche der staatlichen Tätigkeit betroffen und Bestehen einer staatlichen Aufsicht), liegen für die C. - Sozialhilfe - nach § 80 SGB XII vor. In §§ 80, 81 SGB XII ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Schiedsstellen in den Ländern und die Ermächtigung für die jeweiligen Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII geregelt. Dementsprechend wurde durch § 100 AVSGBay 2008 die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII errichtet. Die Beleihung dieser Schiedsstelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Streitschlichtung zwischen den an den Verträgen nach § 76 SGB XII beteiligten Vertragsparteien und die Übertragung entsprechender hoheitlicher Macht erfolgt hier durch die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII, die Entscheidungskompetenzen der Schiedsstelle und die Wirkungen ihrer Entscheidungen festlegen, also unmittelbar durch Gesetz. In § 113 AVSGBay 2008 ist geregelt, dass die Tätigkeit der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Schließlich sind auch die Grenzen der Beleihung nicht überschritten, da bei der vorliegend übertragenen Aufgabe der verbindlichen Festlegung von Vertragsinhalten nach § 76 SGB XII, auf die sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten, keine staatlichen Kernaufgaben auf Private übertragen werden. Damit sind der Schiedsstelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so dass die Schiedsstelle eine Behörde darstellt. Ihre Entscheidungen stellen aufgrund ihrer Verbindlichkeit für die Vertragsparteien auch hoheitliche Maßnahmen dar, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Vertragsparteien, gerichtet sind. Damit stellen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Verwaltungsakte dar. Dies entspricht auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (Jaritz/Eicher, in: juris-PK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 80 Rn. 33 m.w.N., Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 7; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 80 Rn. 10) und wird in der Rechtsprechung so bestätigt (Hessisches LSG, Urteil vom 25.02.2011, L 7 SO 237/10 KL, Rn. 44, 45; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06, Rn. 50 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).
2. Soweit der Kläger zunächst eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben hat, sind diese unzulässig, weil das Gericht auf Grund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (s. dazu unten) weder die Schiedsstelle zur Erteilung eines bestimmten Schiedsspruches verpflichten noch unmittelbar die Höhe des Investitionsbetrages festsetzen kann. Auch wenn in der Literatur umstritten ist, ob gegen Schiedssprüche eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder gar eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs.1 Satz 2 SGG oder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 SGG zulässig ist (vgl. hierzu Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 68), hält der Senat angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ausschließlich die reine Anfechtungsklage für statthaft, weil das Gericht nicht anstelle der sachnahen und fachkundigen Schiedsstelle einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt erlassen oder die Schiedsstelle zu seinem Erlass verpflichten darf.
Der Kläger hat die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den am 28.05.2009 zugestellten Beschluss der Schiedsstelle am 29.06.2009 (Montag) Klage erhoben hat (§ 64 Abs. 3 SGG).
Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war vor Klageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klage richtet sich - § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend - gegen den Vertragspartner des Klägers.
Der Beschluss der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009 ist nicht rechtswidrig.
Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Hess. LSG Urteil vom 25.02.2011, L 7 SO 237/10 KL; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 73 ff, Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 5; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 80 Rn. 31). Zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, unter Rn. 67 ff. ausgeführt:
"Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle ist das SG zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen.
a) Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 3 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 89 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit zum Erlass von sog Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Versicherten besitzt (§ 89 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und sie nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl. BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S. 5 mwN).
b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle ist gerichtlich ausschließlich zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle jedoch nicht überspannt werden. Die Schiedsstelle unterhält - jedenfalls im Wesentlichen - keinen eigenen Verwaltungsunterbau und ist deshalb in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Es ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstellenbegründung auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Angaben der Beteiligten oder von ihren Mitgliedern selbst eingeführte Hinweise bezieht. Dies kann auch in knapper Form erfolgen, soweit dies für die Beteiligten verständlich ist und sich nicht auf Tatsachen bezieht, die in der Schiedsstellenverhandlung selbst in Zweifel gezogen worden sind."
Gleichlautende Ausführungen zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab finden sich auch in dem Urteil des BSG vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, Rn. 41 ff ...
Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich ferner ein zweistufiges Prüfungsverfahren für die von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht.
In den externen Vergleich sind die in demselben Einzugsbereich tätigen Einrichtungen einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung einer Einrichtung nicht entgegen. Grundsätzlich sind Vergütungsverhandlungen und evtl. nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen nach (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen bei anderen Leistungserbringern (externer Vergleich). Im Ergebnis sind die Entgelte dann leistungsgerecht i.S. von § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Einrichtungen oder ambulanten Diensten unangemessen sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 50).
Dabei ist die Schiedsstelle im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens nur zur Entscheidung jener Punkte berufen, die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig geblieben sind. Sie muss demgemäß alle Sachverhaltselemente, über welche die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen haben oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, ihrem Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen. Gleiches gilt für jene Vergütungsbestimmungen, die von den Vertragsparteien in der Vergangenheit einvernehmlich angewandt und auch für den bevorstehenden Vergütungszeitraum von vornherein außer Streit gestellt worden sind. Will eine Vertragspartei ein anderes Vergütungsmodell durchsetzen oder Modifikationen am bisher vereinbarten Vergütungsmodell erreichen, muss dies durch eine entsprechende Willenserklärung zu Beginn der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 74).
Der Senat wendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).
An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009 rechtmäßig.
1. Die Schiedsstelle hat die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig gebliebenen Punkte zutreffend ermittelt und eingegrenzt.
Streitig ist die Höhe des Investitionsbetrags als Teil einer Vergütungsvereinbarung (§§ 75 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 76 Abs. 2 SGB XII). Dabei hatten allerdings - wie bereits ausgeführt - Aspekte außer Betracht zu bleiben, die nicht relevant bzw. nicht umstritten waren.
a) Nicht umstritten war, dass sich die Plausibilität der geltend gemachten Mietaufwendungen danach bemisst, ob diese sich an der um einen Zuschlag erhöhten durchschnittlichen Wohnraummiete in S. orientieren. Der Senat stützt diese Feststellung auf die Einlassungen der Beteiligten im Schiedsverfahren. Der Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 29.04.2009 ist zu entnehmen, dass die Beklagte erklärt hat, der Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. belaufe sich wohl auf mindestens 11,00 Euro/m². Bei gewerblichen Pflegeheimen sei hierauf ein Aufschlag von mindestens 20 % geboten. Wie der Niederschrift weiter zu entnehmen ist, hat der Kläger erwidert, er halte die Miete dennoch für überhöht, weil ein zu sanierendes Objekt vermietet worden sei; der Aufschlag für Pflegeheime dürfe allenfalls bei 5 % liegen. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er den Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. als geeignete Bezugsgröße ansieht und lediglich wegen des Zustands des Gebäudes im konkreten Fall einen Abschlag für geboten hält. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schriftsatz an die Schiedsstelle vom 28.04.2009 (Seite 6) - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - erklärt, der durchschnittliche Mietpreis in S. liege bei ca. 10,63 Euro/m². Auch dies spricht für eine grundsätzliche Übereinstimmung hinsichtlich der durchschnittlichen Wohnraummiete als Bezugsgröße.
Damit bestand - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - insbesondere auch Einigkeit darüber, dass die in dem Mietvertrag vom 28.09.2007 / 01.10.2007 vereinbarte Risikoverteilung hinsichtlich der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die sich erheblich von derjenigen in üblichen Mietverträgen über Wohnraum unterscheidet, der Verwendung einer durchschnittlichen Wohnraummiete als Bezugsgröße nicht entgegensteht. Dass der Kläger im Klageverfahren, also nach dem Erlass des Schiedsspruchs, eine andere Auffassung vertritt, kann daran nichts mehr ändern. Die Schiedsstelle war nicht verpflichtet, denkbare Einwendungen, die von den Beteiligten nicht erhoben worden waren, von sich aus in ihre Überlegungen einzubeziehen.
b) Dass sich die Schiedsstelle an der von dem Kläger angegebenen Wohnraummiete für S. orientiert hat, obwohl die streitgegenständliche Einrichtung im Stadtteil O. liegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle war auch insoweit zu eigenständigen Ermittlungen nicht verpflichtet; keiner der Beteiligten hatte diesen Aspekt vorgetragen, so dass er nicht umstritten war.
c) Hinsichtlich der Rechnungsposten "Abschreibungen" und "Instandhaltung" hat der Kläger in der Sitzung der Schiedsstelle vom 29.04.2009 keine Einwendungen erhoben bzw. lediglich erklärt, ihm sei nicht nachvollziehbar, dass er selbst - wie von der Beklagten vorgetragen - die Pauschale von 82.000,00 Euro angeregt habe. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom 29.04.2009.
d) Im Streit befanden sich damit ausweislich der zitierten Niederschrift und der Schriftsätze der Beteiligten lediglich die Fragen,
- in welcher prozentualen Höhe im Hinblick auf den gegenüber allgemeinen Wohngebäuden erhöhten Aufwand für Bau und Betrieb eines gewerblichen Pflegeheims ein Aufschlag auf den Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. gerechtfertigt war,
- ob und ggf. in welcher Höhe von dem Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. angesichts der Lage, der Ausstattung und des Zustandes des Gebäudes ein Abschlag vorzunehmen war,
- ob Eigenkapitalzinsen in Höhe von 4 % oder in Höhe von 2 % zu berücksichtigen waren und
- welche anderen Einrichtungen zur Durchführung des so genannten externen Vergleichs geeignet waren.
2. Die Schiedsstelle hat den Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt.
Die eingegangenen Schriftsätze wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis übermittelt. In einer ersten Sitzung am 27.01.2009 hat die Schiedsstelle einen Auflagen-Beschluss erlassen, mit dem sie beide Beteiligte zur Vorlage weiterer Unterlagen und Erläuterungen aufgefordert hat. Hierfür hat sie eine Frist bis 05.03.2009 gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schiedsstelle hinsichtlich später eingegangene Ergänzungen nicht geltend gemacht hat, diese seien verspätet, und diese auch zur Kenntnis genommen hat. In der zweiten Sitzung am 29.04.2009 wurde der Sachverhalt nochmals eingehend, nämlich von 10.30 Uhr bis 13.50 Uhr, mit den Beteiligten erörtert. Beide Seiten hatten dabei ausreichend Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
3. Die Schiedsstelle hat zwingendes Gesetzesrecht beachtet.
Anhaltspunkte für Verstöße gegen §§ 75 ff. SGB XII, insbesondere gegen die materiellen Grundlagen des Entgeltvereinbarungsrechts, namentlich die in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII normierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, sowie gegen Normen des bayerischen Landesrechts (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze -AGSG- und Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze -AVSG-) liegen nicht vor.
4. Die Schiedsstelle hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten.
a) Mit ihrer Einschätzung, die Beklagte habe die voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar und plausibel dargelegt, hält sich die Schiedsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums.
Die Beklagte hat jährliche Aufwendungen für Miete in Höhe von 763.392,00 Euro geltend gemacht. Dieser Betrag lässt sich aus der ab 01.10.2007 vereinbarten monatlichen Miete in Höhe von 112.819,00 Euro ableiten. Die Jahresmiete beträgt 1.353.828,00 Euro; hiervon entfallen - entsprechend dem Verhältnis der Bewohnerplätze - 128/227 auf die streitgegenständlichen Einrichtungsteile.
Die Schiedsstelle hat zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte seiner Kalkulation die tatsächlichen, vertraglich vereinbarten Kosten zu Grunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Mietvertrages zu Lasten des Klägers von bestehenden Leistungsvereinbarungen abgewichen wäre, sind nicht ersichtlich.
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch, dass die Schiedsstelle die Mietaufwendungen im Kontext der durchschnittlichen Wohnraummiete in S. als plausibel angesehen hat.
Hinsichtlich der Höhe des Grundbetrages (10,63 Euro/m²) ist die Schiedsstelle der Auffassung des Klägers gefolgt (vgl. Schriftsatz vom 28.04.2009). Schon deshalb kann der Kläger nicht rügen, dieser Wert sei überhöht.
Den Aufschlag für gewerbliche Pflegeeinrichtungen hat die Schiedsstelle mit 10 % berücksichtigt; dieser Wert liegt zwischen den von der Beklagten genannten 20 % und den vom Kläger genannten 5 %. Die Schiedsstelle hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie einen Aufschlag für angezeigt hält. Die Ausstattung eines Pflegeheims sei aufwändiger als die von Wohnraum, z.B. habe jedes Zimmer der streitgegenständlichen Einrichtung eine Nasszelle. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich nicht um privaten Wohnraum, sondern um ein gewerblich genutztes Grundstück handele.
Die Höhe des Aufschlags wird dagegen nicht begründet; offensichtlich handelt es sich um eine Schätzung. Dies ist jedoch unschädlich. Eine Begründung an Hand konkreter Berechnungen zur Höhe des Bau- und Instandhaltungsaufwands für private Wohngebäude einerseits und gewerbliche Pflegeeinrichtungen andererseits war nicht erforderlich, weil keiner der Beteiligten der Schiedsstelle solche Berechnungen unterbreitet hatte. Wenn - wie hier - sowohl der Einrichtungsträger als auch der Sozialhilfeträger mit Schätzwerten operieren, steht es der Schiedsstelle als sachnahem und paritätisch besetztem Gremium frei, dies ebenfalls zu tun.
Einen Abschlag wegen der Ausstattung und des Zustandes des Gebäudes hat die Schiedsstelle nicht für geboten erachtet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe das Gebäude seit 1981 als funktionsgerecht angesehen, denn er habe Investitionsbeträge für eine angemessene und notwendige Investitionsleistung vergütet. Außerdem könne und dürfe die Schiedsstelle nur die von den Beteiligten selbst in der Leistungsvereinbarung nach Inhalt, Umfang und Qualität festgelegte Leistung bewerten. Die in der Leistungsvereinbarung vom 31.07.2008 unter 1.7.D) genannten Sanierungen seien Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Investitionsleistung, die der Kläger zu vergüten habe. Diese Ausführungen begegnen - bei Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle, der auf ihrer spezifischen Sachkunde beruht - keinen Bedenken.
Weiter hat die Schiedsstelle sinngemäß dargelegt, ein Abschlag im Hinblick auf die Lage des Gebäudes an einer viel befahrenen Kreuzung sei bereits dadurch berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich einen Investitionsbetrag von 19,00 Euro statt eines solchen von 21,22 Euro geltend gemacht habe. Auch insoweit hat die Schiedsstelle ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Begründung lässt erkennen, dass die Schiedsstelle einen Abschlag für geboten hält. Sie hat diesen allerdings nicht exakt beziffert und auch nicht angegeben, wie die Höhe eines solchen Abschlags zu ermitteln sei. Dies ist allerdings unschädlich, da der Kläger, der einen Abschlag für geboten erachtet, im Schiedsverfahren keine entsprechenden Ausführungen gemacht hat, mit denen sich die Schiedsstelle hätte auseinandersetzen können.
Die Schiedsstelle hat ihrer Plausibilitätsprüfung die in der Leistungsvereinbarung vom 31.07.2008 vereinbarte Fläche von 5.560 m² für 128 Plätze zu Grunde gelegt. Daher greift der klägerische Einwand, es seien Flächen berücksichtigt worden, die den Bewohnern nicht zu Gute kämen, nicht durch.
Hinsichtlich der Eigenkapitalzinsen hat die Schiedsstelle offen gelassen, ob sie den von der Beklagten geltend gemachten Zinssatz von 4 % für nachvollziehbar und plausibel hält. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, weil die Schiedsstelle diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen und sich auch damit im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten hat. Zur Begründung ihres Standpunkts hat die Schiedsstelle ausgeführt, selbst wenn ein niedrigerer Zinssatz hätte eingesetzt werden müssen, wäre dies "nicht ausschlaggebend". Damit hat die Schiedsstelle - wenn auch etwas verklausuliert - zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Einschätzung die Beklagte durch die Begrenzung ihres Antrags auf 19,00 Euro nicht nur einen Abschlag von der Miete im Hinblick auf die Lage des Grundstücks (s. o.), sondern auch einen in dem höchstens gebotenen Maße reduzierten Zinssatz berücksichtigt hatte. Dabei ist die von der Schiedsstelle angeführte Berechnung für den Fall, dass ein Zinssatz von 3 % zu berücksichtigen wäre, nach dem Verständnis des Senats nur als beispielhaft zu betrachten. Einschätzung und Begründung der Schiedsstelle begegnen angesichts ihrer spezifischen Sachkunde keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit den Auffassungen der Beteiligten (Beklagte: 4 %, Kläger: 2 %) schon deshalb nicht geboten war, weil die Beteiligten keine Argumente angeführt hatten, mit denen sich die Schiedsstelle hätte auseinandersetzen können.
b) Auch mit ihrer Einschätzung, ein Investitionsbetrag von 19,00 Euro pro Platz und Pflegetag entspreche im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung ("externer Vergleich") hält sich die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schiedsstelle ihrer Entscheidung nur Tatsachen und Beweismittel zu Grunde legen musste, auf die sich die Beteiligten im Schiedsverfahren berufen hatten. Ergänzender Vortrag im Klageverfahren ist angesichts des bestehenden Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs zu begründen.
Die Schiedsstelle hat ausgeführt, nach ihrer ständigen Praxis sei der im internen Vergleich ermittelte Investitionsbetrag festzusetzen, wenn er innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen liege. Dies sei hier nicht der Fall, wenn man die in G. gelegene Einrichtung mit einem Betrag von 22,50 Euro außer Acht lasse. Die Beklagte (Antragstellerin im Schiedsverfahren) habe diesen Betrag erstmals in der Sitzung am 29.04.2009 genannt, ohne dass der Kläger Angaben zur Vergleichbarkeit dieser Einrichtung habe machen können. Von einer weiteren Sachverhaltsermittlung werde abgesehen, weil die Schiedsstelle eine Überschreitung der oberen Grenze ausnahmsweise als vertretbar ansehe. Ausschlaggebend hierfür sei letztlich, dass andere Einrichtungen öffentlich gefördert würden. Wenn man diesen Umstand berücksichtige, sei der beantragte Satz von 19 Euro marktgerecht.
Letztlich hat die Schiedsstelle also trotz der missverständlichen Formulierung angenommen, der streitgegenständliche Investitionsbetrag liege innerhalb der Bandbreite der - zumindest um einen Teil der staatlichen Förderung erhöhten - Investitionsbeträge von Einrichtungen, die im Wesentlichen gleichartige Leistungen anbieten.
Der Ansatz der Schiedsstelle, nachvollziehbar und plausibel dargelegte Investitionsbeträge in der beantragten Höhe festzusetzen, wenn sie innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen liegen, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 63). Danach kann sich auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen eine Forderung als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruht und dieser nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen ist. Das ist der Fall, soweit der Pflegedienst Gründe für ein höheres Entgelt aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Entscheidend kommt es jeweils in der Gesamtbewertung darauf an, ob der von einem Pflegedienst geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht im Sinne von § 89 Abs 1 Satz 2 SGB XI anzusehen ist. Ist diese Frage zu bejahen, dann sind Vergütungsforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels wirtschaftlich angemessen.
Zutreffend hat die Schiedsstelle weiter darauf abgestellt, ob der von der Beklagten geltend gemachte Investitionsbetrag innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge von Einrichtungen liegt, die im Wesentlichen gleichartige Leistungen erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 50, wo von "vergleichbaren Leistungen" die Rede ist).
Ob Leistungen im Wesentlichen gleichartig sind, lässt sich durch einen Vergleich der Leistungsvereinbarungen ermitteln. Deren Inhalt ist in § 76 Abs. 1 SGB XII vorgegeben. Sie müssen danach mindestens die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung festlegen. Wenn die zu erbringenden Leistungen sich an Hand dieser Kriterien als im Wesentlichen gleichartig darstellen, sind die Investitionsbeträge anderer Einrichtungen als Vergleichsmaßstab für den streitgegenständlichen Investitionsbetrag geeignet. Nicht entscheidend für die Gleichartigkeit der Leistungen sind dagegen die vom Kläger genannten Kriterien der örtlichen Lage, des Zustands des Gebäudes, der Ausstattung und Größe der Zimmer und des Angebots an Räumen und Möglichkeiten für die Bewohner. Diese gehen über die gesetzlich zwingend vorgegebenen Kriterien hinaus und betreffen den Wohnkomfort der Bewohner. Soweit sie - wovon der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ausgeht - nicht Gegenstand von Leistungsvereinbarungen sind, stehen sie der Gleichartigkeit erbrachter Leistungen nicht entgegen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich Einrichtungen im Sinne des SGB XII nach der Konzeption des Gesetzgebers hinsichtlich der Leistungen nicht wesentlich unterscheiden dürfen, solange sich nicht der Bewohnerkreis in wesentlichen Merkmalen unterscheidet. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII müssen nämlich die Leistungen in jedem Fall einerseits ausreichend sein; andererseits dürfen sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Damit zwingt der Gesetzgeber Einrichtungs- und Sozialhilfeträger in einen relativ engen Korridor, womit er einen Beitrag zur Standardisierung der Leistungen leistet und den Vergleich von Einrichtungen erleichtert. Wesentliche Unterschiede bei den erbrachten Leistungen dürfen nur bestehen, wenn dies durch unterschiedliche Bedarfe des jeweils betreuten Personenkreises begründet und gerechtfertigt ist (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil des Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL, juris Rn. 81).
In jedem Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle die Investitionsbeträge von Einrichtungen als Vergleichsmaßstab herangezogen hat, in denen - nach der jeweils einschlägigen Leistungsvereinbarung und unter Berücksichtigung des Bewohnerkreises - Leistungen angeboten werden, die sich wesentlich von den Leistungen in der streitgegenständlichen Einrichtung unterscheiden.
Die Schiedsstelle hat sodann die von dem Kläger vorgelegte Liste von Pflegeeinrichtungen ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Beklagten geltend gemachte Investitionsbetrag in Höhe von 19,00 Euro die dort angeführten Investitionsbeträge übersteige, wenn man von der Berücksichtigung öffentlicher Förderungen absehe.
Ohne Rechtsfehler hat die Schiedsstelle schließlich bei dem angestellten Vergleich öffentliche Förderungen berücksichtigt, die andere Einrichtungen, insbesondere das Haus "A." und das Haus "St. N.", bezogen haben. Sie hat damit § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Rechnung getragen, nach der Förderungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu Wettbewerbsverzerrungen führen (BT-Drs. 13/2440, S. 29 f. zur Vorgängervorschrift § 93a BSHG). Bei einem "externen Vergleich" droht eine Wettbewerbsverzerrung, wenn Einrichtungen, die Förderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, mit geringeren Vergütungssätzen kalkulieren können als Einrichtungen, die diese Förderungen nicht erhalten haben. So liegt der Fall hier. Daher war die Schiedsstelle gehalten, bei der Anstellung des "externen Vergleichs" die wettbewerbsverzerrende Wirkung der öffentlichen Förderungen, die andere Einrichtungen erhalten haben, zu neutralisieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierbei ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, liegen nicht vor.
c) Eine Beweislastentscheidung, die nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf ihre Drittwirkung gegenüber den Einrichtungsbewohnern problematisch wäre, hat die Schiedsstelle nicht getroffen.
d) Die von der Schiedsstelle gefundene Abwägung hat jeweils in ausreichendem Maße Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden (s.o. zu den einzelnen Gesichtspunkten der Abwägung).
Insgesamt ist die Entscheidung der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Investitionsbetrages für die gerontopsychiatrische Pflege und die allgemeine Pflege im Seniorenzentrum, M. Str. in A-Stadt.
Die Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum und eine sozialtherapeutische Langzeiteinrichtung in der M. Str. in A-Stadt. Die Einrichtung gliedert sich in drei Bereiche, und zwar in ein Heim für gerontopsychiatrische Pflege, ein Heim der allgemeinen Pflege sowie ein Heim der Eingliederungshilfe. Verfahrensgegenständlich sind nur die beiden erstgenannten Bereiche.
Das Gebäude, in dem die Beklagte als Mieterin ihre Einrichtung betreibt, wurde 1972 errichtet und war früher ein Hotel. Die Beklagte schloss erstmals am 14.05.1981 mit der vormaligen Vermieterin einen Mietvertrag. Im Nachtrag vom 10.04.2002 wurde eine monatliche Miete in Höhe von 79.174,13 Euro auf der Basis von 74.195 Pflegetagen vereinbart. Die vormalige Vermieterin war Erbpachtberechtigte. Anlässlich ihrer Insolvenz erwarb eine OHG das Grundstück samt Gebäude. Die Gesellschafter dieser OHG sind Geschäftsführer der Beklagten. Die OHG und die Beklagte passten die bestehenden Miet- und Pachtverträge in einem Mietvertrag vom 28.09.2007/01.10.2007 an. Darin wurde unter anderem ein monatlicher Mietzins von 112.819,00 Euro vereinbart.
Die Beklagte und der Kläger hatten für die streitgegenständlichen Pflegebereiche bis zum 30.06.2006 einen einheitlichen Investitionsbetrag für Einzel- und Doppelzimmer pro Platz und Kalendertag von 16,11 Euro vereinbart. Sie schlossen am 31.07.2008 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Danach hält die Beklagte 26 Plätze im gerontopsychiatrischen Bereich in 10 Einzelzimmern und 8 Doppelzimmern sowie 102 Plätze in Einzelzimmern im Bereich der allgemeinen Pflege vor. Die für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 geschlossene Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor dem Ende des Vereinbarungszeitraumes kündigt.
Die Beteiligten wurden sich auch einig bezüglich der Maßnahmen- und Grundpauschale sowie der diesen Vergütungen korrelierenden Leistungen. Nicht einig wurden sie sich über die Höhe der Investitionsbeträge.
Diesbezüglich stellte die Beklagte - parallel für die beiden verfahrensgegenständlichen Bereiche - am 10.04.2008 bei der C. - Sozialhilfe - Antrag nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Die Beklagte legte eine Berechnung der Investitionsaufwendungen vor. Danach würden 65.536,00 Euro für Abschreibungen, 30.146,56 Euro für Eigenkapitalzinsen, 104.960,00 Euro für Instandhaltung und 763.392,00 Euro für Miete/Pacht anfallen. Daraus ergebe sich die Summe von 964.034,56 Euro. Zu berücksichtigen seien 128 Pflegeplätze und 355 Pflegetage pro Jahr, so dass sich ein Investitionsaufwand pro Platz und Tag in Höhe von 21,22 Euro ergebe. Die Beklagte beantragte zunächst die Festsetzung des Investitionsbetrages in dieser Höhe.
Der Kläger offerierte demgegenüber einen Investitionsbetrag in Höhe von 16,11 Euro und verwies dabei auf den so genannten externen Vergleich.
Die Beklagte führte aus, § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII besage, dass die Sozialhilfeträger bei mehreren in gleichem Maße geeigneten Einrichtungen vorrangig mit den Einrichtungsträgern Vereinbarungen abzuschließen hätten, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nicht höher sei als die anderer Träger. Maßgeblich sei das Verhältnis zu Leistungsinhalt, Leistungsumfang und Leistungsqualität. Als Vergleichseinrichtungen dienten dabei nur solche Einrichtungen, die institutionell und mit ihren Leistungsstandards mit denen der Beklagten vergleichbar seien. Der so genannte externe Vergleich sei kein reiner Preisvergleich, sondern ein Leistungs- und Qualitätsvergleich. Die vom Kläger genannten Einrichtungen könnten zum großen Teil nicht als Vergleichsgruppe herangezogen werden. Mit Ausnahme von zwei Einrichtungen handele es sich im Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege um öffentlich geförderte Einrichtungen. Diese seien bereits institutionell nicht mit der Einrichtung der Beklagten vergleichbar. Aber auch die nicht geförderten Einrichtungen könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden, da sie entweder ein anderes oder ein schlechteres Verhältnis von Einzelzimmern zu Doppelzimmern hätten.
Es sei nicht Zweck der Vergütungen des Pflegeversicherungsrechts, ohne Rücksicht auf die Qualität zu möglichst niedrigen Preisvereinbarungen zu kommen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/7439, S. 71, rechte Spalte). Daher komme ein externer Vergleich nur in Betracht, soweit er gleichartige Einrichtungen betreffe. Die Gleichartigkeit beziehe sich auf die Qualität (bei den Investitionskosten auf die Qualität der Immobilie) sowie auf die rechtliche Stellung, hier also die Tatsache, dass die Betriebsräume gepachtet seien. Eine unwirtschaftliche oder nicht marktgerechte Pacht dürfe der Kläger nicht über die Investitionskosten refinanzieren. Ein Eingriff in bestehende Pachtverträge sei nicht möglich. Ebenso kämen Vergleiche mit den Abschlüssen von Einrichtungen, die ihre Investitionskosten aus anderen Entgeltbestandteilen refinanzierten, um ihre Pachten finanzieren zu können, nicht in Betracht. Soweit der Kläger auf die Begrenzung nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AVPflegeVG hinweise, sei zu entgegen, dass die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtungen gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt sei, nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AVPflegeVG zu den Investitionskosten zählten. Diese Kosten für die Herstellung und Ergänzung habe der Kläger genehmigt. Es sei treuwidrig, die Beträge finanziell nicht zu berücksichtigen.
Die Baumaßnahmen 2006 bis 2009 hätten ein Gesamtinvestitionsvolumen von 4,672 Mill. Euro. Hiervon entfielen auf die gerontopsychiatrische Teileinrichtung mit 26 Betten 11 % und auf die vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit 102 Betten 44 %. Damit könnten durch die vereinbarten Modernisierungen Erhöhungen für die Investitionskosten von 4,51 Euro pro Bewohnertag nachgewiesen werden. Addiere man diesen Betrag zu den bisherigen Investitionskosten von 16,11 Euro pro Bewohnertag, ergebe sich eine abstrakte Forderung von 20,62 Euro pro Bewohnertag. Die Beklagte werde ihren Antrag gleichwohl auf Investitionskosten von 19 Euro pro Bewohnertag beschränken.
Der Kläger erwiderte, der Antrag sei unbegründet. Er habe im Zuge der Verhandlungsgespräche die Daten sämtlicher Einrichtungen der allgemeinen Pflege und der gerontopsychiatrischen Pflege in A-Stadt herangezogen. Am Standort A-Stadt seien derzeit für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege keine höheren Investitionskosten vereinbart als der bisherige Satz der Beklagten in Höhe von 16,11 Euro. Daher sehe man sich außer Stande, einen höheren Investitionsbetrag zu vereinbaren. Für den Bereich der allgemeinen Pflege gebe es zwar einzelne Träger in A-Stadt, mit denen der Antragsgegner höhere Investitionskosten als 16,11 Euro vereinbart habe. Hierbei handele es sich aber entweder um Einrichtungen, die erst in den vergangenen Jahren neu gebaut worden seien oder aber um Einrichtungen, die bereits zu dem ausdrücklichen Zweck der Nutzung als stationäre Pflegeeinrichtung erbaut worden seien und somit auf Grund anderer struktureller Voraussetzungen notwendigerweise höhere Investitionsaufwendungen erforderten. Bei der Einrichtung der Beklagten hingegen handele es sich um ein ehemaliges Hotel, welches ursprünglich von der Beklagten aus einer Konkursmasse heraus erworben und zur Nutzung als stationäre Einrichtung lediglich baulich angepasst worden sei. In der Einrichtung der Beklagten seien die vorhandenen Strukturflächen wesentlich geringer bemessen als in "klassischen" stationären Pflegeeinrichtungen. Insbesondere gebe es keine weitläufigen Flure, keine großen Aufenthalts- bzw. Speisesäle und nur wenig Therapieräume. Auch die Zimmer der Bewohner seien deutlich kleiner als Zimmer in eigens hierfür errichteten stationären Pflegeeinrichtungen. Daher sei die Einrichtung der Beklagten mit Einrichtungen, die erst in den vergangenen Jahren neu errichtet worden seien, oder mit Einrichtungen, die bereits zu dem ausdrücklichen Zweck der Nutzung als stationäre Pflegeeinrichtung erbaut worden seien, nicht zu vergleichen.
Der Abschluss der Leistungsvereinbarung vom 31.07.2008 mit der Festlegung von Sanierungsinhalten könne zwar als Zustimmung des Klägers zu der Investitionsmaßnahme gewertet werden. Dies bedeute aber nicht automatisch die Zustimmung des Klägers zu der begehrten erhöhten Vergütung. Die konkrete Höhe der Investitionen sei vielmehr gesondert zu vereinbaren. Eben diese Vereinbarung sei Gegenstand des Schiedsverfahrens.
Im Rahmen des externen Vergleichs komme es nicht auf die einzelnen Investitionsbeträge im Bereich Einzelzimmer an, sondern auf die durchschnittlichen Investitionskosten in der Einrichtung. Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen werde der Jahresgesamtbetrag der Investitionskosten des Trägers der Einrichtung auf die Gesamtplatzzahl umgelegt (durchschnittliche Investitionskosten). Danach könne der Einrichtungsträger eine Aufteilung auf die einzelnen Bereiche (Einzel- oder Doppelzimmer) vornehmen. Die Einrichtungen "Haus L.", "St. N." und "A." könnten im Rahmen des externen Vergleichs keine Berücksichtigung finden, weil diese Einrichtungen öffentlich gefördert würden. Zudem hätten dort umfangreiche Sanierungsarbeiten in Form von Modernisierung und Umwandlung stattgefunden. Die Mietkosten an den Standorten der genannten Einrichtungen lägen auch deutlich über den Mietpreisen am Standort der Beklagten. Auch das Alten- und Pflegeheim "M." und das "Haus St. J." seien mit der Einrichtung der Beklagten nicht vergleichbar.
Bei einem Teil der getätigten Investitionen habe es sich nicht um mit einer Standardverbesserung verbundene Modernisierungsmaßnahmen, sondern um reinen Erhaltungsaufwand gehandelt. Wie groß dieser Teil sei, habe die Beklagte nicht dargelegt. Im Zuge des laufenden Schiedsverfahrens habe der Kläger zwischenzeitlich die streitgegenständliche Einrichtung sowie alle Einrichtungen in A-Stadt mit Ausnahme des "Seniorenwohnen W." besichtigt, für die ein höherer Investitionsbetrag als der mit der Einrichtung der Beklagten derzeit vereinbarte gelte. Ein Vergleich zeige, dass die höheren Investitionsbeträge auf deutlich besseren Leistungsangeboten (größere Zimmer, bessere Ausstattung, besseres Angebot an sonstigen Räumen und Freiflächen) bzw. auf einer teureren Lage beruhten.
In der Sitzung der Schiedsstelle am 29.04.2009 beantragte die Beklagte, den Investitionsbetrag für das Seniorenzentrum M. Str. in A-Stadt für die gerontopsychiatrische Pflege und die allgemeine Pflege für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 auf 19 Euro pro Platz und Kalendertag festzusetzen. Die Schiedsstelle gab dem Antrag statt.
In ihrem Beschluss vom 29.04.2009 heißt es zur Begründung, nach der ständigen Praxis der Schiedsstelle sei zunächst der so genannte interne Vergleich durchzuführen, wenn - wie hier - der antragstellende Leistungserbringer nicht der preisgünstigste Anbieter im Bereich des Kostenträgers sei. Im internen Vergleich seien die streitigen Rechnungsposten in der Kalkulation der Beklagten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Von besonderem Gewicht sei der Rechnungsposten "Miete, Pacht". Eine besonders eingehende Prüfung dieses Rechnungspostens dränge sich nicht nur wegen der Höhe (763.392 Euro), sondern auch deshalb auf, weil die Miete im Herbst 2007 um gut 35 % erhöht worden sei. Das habe zu einer Erhöhung der gesamten Investitionsaufwendungen um gut 25 % geführt. Auch könne nicht übersehen werden, dass die Geschäftsführer der Beklagten auch die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin im Auge hätten.
Dennoch halte die Schiedsstelle den Mietzins für das gesamte Objekt letztlich nicht für unangemessen. Dabei gehe sie nicht, wie die Beklagte, von einer Durchschnittsmiete für Wohnraum in S. von mindestens 11 Euro pro Quadratmeter aus, sondern von 10,63 Euro. Diesen Betrag habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. April 2009 (Seite 6 unten) genannt. Weiter halte die Schiedsstelle einen Aufschlag auf den Wohnmietzins von jedenfalls 10 % für angebracht. Es sei zu beachten, dass die Ausstattung eines Pflegeheimes aufwändiger sei als die von Wohnraum. So habe jedes Zimmer der Einrichtung eine Nasszelle. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich nicht um privaten Wohnraum, sondern um ein gewerblich genutztes Grundstück handele. Von diesen Daten ausgehend errechne sich sogar ein Betrag von 780.624 Euro. Dem Einwand des Klägers, die Durchschnittswohnmiete gelte für bewohnbare Wohnungen und hiervon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil das Gebäude auch im Zeitpunkt der Mieterhöhung erheblich sanierungsbedürftig gewesen sei, vermöge die Schiedsstelle nicht zu folgen. Zum einen betreibe die Beklagte seit 1981 ihre Einrichtung in dem Gebäude. Der Kläger selbst habe in all den Jahren das Gebäude als funktionsgerecht angesehen. Zum anderen könne und dürfe die Schiedsstelle nur die von den Beteiligten selbst in der Leistungsvereinbarung festgelegte Leistung bewerten. Die in der Leistungsvereinbarung genannten Sanierungen seien Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Investitionsleistung, die der Kläger zu vergüten habe. Ebenso wenig schlage der Einwand durch, die Lage an einer viel befahrenen Kreuzung sei zu berücksichtigen. Denn die Beklagte habe für die Miete ohnehin nur 763.392 Euro kalkuliert. Vor allem aber mache sie nicht den auf dieser Grundlage berechneten Investitionsbetrag von 21,22 Euro geltend, sondern lediglich 19 Euro. Bei diesem Betrag errechneten sich gesamte Investitionsaufwendungen in Höhe von lediglich 863.460 Euro, also 90.574 Euro weniger als in der Kalkulation von 11.01.2008.
Bei dem Rechnungsposten "Eigenkapitalverzinsung" halte der Kläger eine Verzinsung nur mit der Hälfte der veranschlagten 4 % für sachgerecht. Die Überlegungen des Klägers hierzu überzeugten nicht. Eine Halbierung des üblichen Zinssatzes sei nicht geboten. Das entsprechend dem Buchwert des betriebsnotwendigen Anlagevermögens zum Stichtag einzusetzende Eigenkapital sei ein Fixum und könne nicht halbiert werden. Auch habe die Verzinsung nichts mit der Abschreibung für Abnutzung der sonstigen Anlagegüter zu tun. Seit 01.01.2009 regele die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze, dass ein Zinssatz von 4 % zu berücksichtigen sei. Selbst wenn man entsprechend der bis dahin üblichen Praxis einen geringeren Zinssatz einsetze, führe dies rechnerisch nicht zu einem geringeren Investitionsbetrag als 19 Euro.
Bei den als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2009 näher aufgeführten Baumaßnahmen der Jahre 2006 bis 2009 handele es sich jedenfalls in wesentlichen Teilen um Modernisierungsmaßnahmen, also um Herstellungs- und nicht nur um Instandhaltungsaufwand. Dies bedeute aber auch, dass sich die Beklagte in der Vereinbarung vom 31.07.2008 verpflichtet habe, ein Mehr an Leistung zu erbringen.
Der im internen Vergleich ermittelte Investitionsbetrag sei festzusetzen, wenn er innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen liege. Dies sei hier nicht der Fall, wenn man die in G. gelegene Einrichtung mit einem Betrag von 22,50 Euro außer Acht lasse. Die Beklagte habe diesen Betrag erstmals in der Sitzung am 29.04.2009 genannt, ohne dass der Kläger Angaben zur Vergleichbarkeit dieser Einrichtung habe machen können. Von einer weiteren Sachverhaltsermittlung werde abgesehen, weil die Schiedsstelle eine Überschreitung der oberen Grenze ausnahmsweise als vertretbar ansehe. Ausschlaggebend hierfür sei letztlich, dass andere Einrichtungen öffentlich gefördert würden. Wenn man diesen Umstand berücksichtige, sei der beantragte Satz von 19 Euro marktgerecht.
Der Beschluss der Schiedsstelle ging dem Kläger am 28.05.2009 zu. Am 29.06.2009 (Montag) erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG). Zur Begründung wurde ausgeführt, in dem Verfahren vor der Schiedsstelle seien Einrichtungen miteinander verglichen worden, die nicht vergleichbar seien. Die Schiedsstelle habe lediglich geprüft, welche Vergütungen andere Leistungsträger für im Wesentlichen gleich hohe Investitionsbeträge erhielten. Dabei habe sie sich von Anfang an auf das Merkmal "Höhe des Investitionsbetrages" beschränkt. Die hinsichtlich dieses Merkmals im Vergleich berücksichtigten Einrichtungen befänden sich hinsichtlich der örtlichen Lage, des Zustands des Gebäudes, der Ausstattung und Größe der Zimmer und des Angebots an Räumen und Möglichkeiten für die Bewohner im oberen Niveau der Leistungsanbieter.
Dies treffe auf die streitgegenständliche Einrichtung nicht zu. Die Einrichtung biete eine Demenz-Tagesstätte an, die von der A-Stadt gefördert werde. Sie dürfe daher nicht in den streitgegenständlichen Investitionsbetrag einfließen. Die von der Beklagten angeführten Flächen (inkl. Keller/Tiefgarage) seien teilweise nicht den Bewohnern der einzelnen Bereiche zuzuordnen bzw. würden auch von den Bewohnern des Bereichs Eingliederungshilfe genutzt oder seien noch gar nicht ausgebaut. Mit der streitgegenständlichen Einrichtung vergleichbar seien das Alten- und Pflegeheim "St. M.", das Seniorenzentrum "B.", das Seniorenpflegeheim "G." und das Wohn- und Pflegezentrum "Haus A.".
Der Schiedsstelle sei vorzuwerfen, dass sie nicht diese Einrichtungen, sondern das Haus "A." zum Vergleich herangezogen habe. Dieses Haus biete einen wesentlich höheren Standard als die Einrichtung der Beklagten. Gegen eine Vergleichbarkeit spreche zudem, dass das Haus "A." öffentliche Fördermittel in Höhe von 4,5 Mill. Euro erhalte. Es sei rechtlich nicht geklärt, ob und wie geförderte und nichtgeförderte Einrichtungen miteinander verglichen werden könnten. Das Vorgehen der Schiedsstelle, öffentliche Fördermittel dem Investitionskostensatz einfach hinzuzurechnen, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Der Investitionsbetrag sei auch in seiner Zusammensetzung nicht mit denen der herangezogenen Einrichtungen vergleichbar. Bei der Festlegung der Vergütung komme es nicht auf die besonderen Gestehungskosten der Beklagten durch hohe Mietzahlungen und die in diesem Rahmen unübliche vertragliche Vereinbarung der Übernahme der Kosten von Modernisierungen und Instandhaltungsmaßnahmen an.
Maßgeblich seien vielmehr die in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen. Für die Investitionsbeträge seien konkret die Lage des Gebäudes, der bauliche Zustand, Alter und Größe der Zimmer sowie die sonstigen Verkehrsflächen und Räume, die für die Benutzung durch die Bewohner oder für ihre Betreuung oder Versorgung bestimmt seien. Der externe Vergleich der Leistungen und Einrichtungen beziehe alle Leistungen der Einrichtungen ein. Einzelne Kostenpositionen führten nicht automatisch zu einer im Vergleich zu anderen Einrichtungen höheren Vergütung. Bei dem externen Vergleich seien die Kosten für einen Heimplatz zu berücksichtigen, ohne dass zwischen Einzel- und Doppelzimmern unterschieden werden dürfe. Zudem seien Kosten für Gebäudeteile und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt worden, die mit den Bereichen der Bewohner nichts zu tun hätten. Dies gelte insbesondere für die Tiefgarage, die von den pflegebedürftigen Bewohnern nicht benutzt werde. Der von der Beklagten geforderte Investitionsbetrag sei in dieser Zusammensetzung überhöht. Sie entständen zum Teil durch neu vereinbarte überhöhte Mietzinszahlungen der Beklagten, deren Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der Vermieterin seien. Die höheren Mietzinsleistungen führten nicht zu einer adäquat höheren Leistung des Vermieters, sondern lediglich zu höheren Mietzinseinnahmen. Instandhaltung und Modernisierung würden von der Beklagten als Mieterin übernommen. Diese Kosten kämen zum Mietzins hinzu und sollten zu Lasten der Allgemeinheit refinanziert werden.
Die rechtlich bedenkliche Übernahme der gesamten Instandhaltungs- und Modernisierungskosten bei gleichzeitiger Erhöhung des Mietzinses um 30% lasse einen Vergleich mit der örtlichen Wohnraummiete nicht zu. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, die Leistungsvereinbarung sei Grundlage für einen Anspruch auf Vergütung des höheren Investitionsbetrages, gehe fehl. Allein die Vereinbarung von Sanierungen ohne konkrete Bezeichnung des Umfangs und der Kosten führe nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erhöhung der Vergütung des Investitionsbetrages. Es handele sich vielmehr um eine Absichts- und Zielvereinbarung ohne rechtliche Durchsetzbarkeit. Soweit die Beklagte mit Sanierungsmaßnahmen einen besseren Standard ihres Angebots erreichen wolle, werde sich dies auch auf die Vergütung auswirken. Dies setze aber voraus, dass die einzelnen Maßnahmen konkret nach Art, Umfang und Kosten vereinbart würden. In Betracht kämen nur Maßnahmen, die sich auf die Lebensbereiche der Bewohner auswirkten.
Der Kläger sehe sich in seinem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Schiedsstelle verletzt. Es seien Einrichtungen miteinander verglichen worden, die nicht vergleichbar seien. Die zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen wiesen einen höheren Standard auf als die Einrichtung der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der C. - Sozialhilfe - nach § 80 SGB XII vom 29. April 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung der Schiedsstelle sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger sei der Aufforderung der Schiedsstelle, Daten für Vergleichseinrichtungen vorzulegen, nur unzureichend nachgekommen. Wenn er nun im Klageverfahren Daten für Vergleichseinrichtungen nachliefere, sei dies unbeachtlich. Das BSG verlange auf der ersten Stufe der Prüfung eine Plausibilitätsprüfung im internen Bereich, wie sie die Schiedsstelle vorgenommen habe. Beim externen Vergleich seien Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu prüfen. Die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe durch die Schiedsstelle könne gerichtlich überprüft werden; allerdings stehe der Schiedsstelle eine Einschätzungsprärogative zu. Die Schiedsstelle habe zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte im Gegensatz zu anderen Einrichtungen nicht öffentlich gefördert werde. Die Gewährung von Fördermitteln dürfe den Wettbewerb nicht verzerren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des LSG und auf die Akten der Schiedsstelle verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Nach §§ 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII, 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Das LSG ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die vorliegende Klage im ersten Rechtszug zuständig.
Die Schiedsstelle ist zu dem vorliegenden Verfahren nicht - insbesondere nicht notwendig - beizuladen. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des BVerwG (Beschluss vom 28.02.2002, 5 C 25.01, juris Rn. 21). Zwar wirkt eine Aufhebung des Schiedsspruchs unmittelbar auf die der Schiedsstelle anvertraute Schiedskompetenz ein. Sie bewirkt eine Fortsetzung des nunmehr nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden. Die Schiedsstelle ist aber allein als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet. Durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) wird nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten unmittelbar eingegriffen (stRspr, u.a. BSGE 11, 262, 264; 70, 240, 242 m.w.N.; BSGE 97, 242, 247; BVerwGE 51, 275; vgl. auch § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO). Diese Entscheidung kann ohne Beteiligung der Schiedsstelle getroffen werden. So muss sie ja beispielsweise überhaupt nicht eingeschaltet werden, wenn sich die Beteiligten unstreitig einigen.
Die Klage ist zulässig.
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Beschlusses der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009.
1. Der angefochtene Beschluss der C. stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der C. vom 29. April 2009 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen. Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsstellen sind die gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Schiedsstellen in §§ 80, 81 SGB XII und über die Entscheidungen der Schiedsstelle und ihre Wirkungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII. Damit beruhen die Einrichtung der Schiedsstelle, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die Wirkungen, die den Entscheidungen der Schiedsstelle zukommt, nicht auf Vereinbarungen der Parteien, die die Verträge nach § 76 SGB XII schließen, sondern auf gesetzlichen Vorgaben. Die Schiedsstelle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII setzt sich zwar aus je vier Vertretern der privaten Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen (§ 101 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze in Bayern vom 01.12.2008 - AVSGBay 2008 -). Die privaten Träger der Einrichtungen können den von ihnen in die Schiedsstelle entsandten Vertretern auch nicht die Rechtsmacht verleihen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die nach §§ 80, 81 SGB XII gebildete Schiedsstelle nimmt diese Aufgaben jedoch als Ganzes und unabhängig von dem Status der in sie entsandten Vertreter aufgrund einer Beleihung wahr. Damit erfüllt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Beleihung gibt der Schiedsstelle auch die Rechtsmacht, bei dieser Aufgabenerfüllung hoheitlich zu handeln. Die für eine solche Beleihung notwendigen Voraussetzungen (Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes, keine Kernbereiche der staatlichen Tätigkeit betroffen und Bestehen einer staatlichen Aufsicht), liegen für die C. - Sozialhilfe - nach § 80 SGB XII vor. In §§ 80, 81 SGB XII ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Schiedsstellen in den Ländern und die Ermächtigung für die jeweiligen Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII geregelt. Dementsprechend wurde durch § 100 AVSGBay 2008 die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII errichtet. Die Beleihung dieser Schiedsstelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Streitschlichtung zwischen den an den Verträgen nach § 76 SGB XII beteiligten Vertragsparteien und die Übertragung entsprechender hoheitlicher Macht erfolgt hier durch die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII, die Entscheidungskompetenzen der Schiedsstelle und die Wirkungen ihrer Entscheidungen festlegen, also unmittelbar durch Gesetz. In § 113 AVSGBay 2008 ist geregelt, dass die Tätigkeit der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Schließlich sind auch die Grenzen der Beleihung nicht überschritten, da bei der vorliegend übertragenen Aufgabe der verbindlichen Festlegung von Vertragsinhalten nach § 76 SGB XII, auf die sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten, keine staatlichen Kernaufgaben auf Private übertragen werden. Damit sind der Schiedsstelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so dass die Schiedsstelle eine Behörde darstellt. Ihre Entscheidungen stellen aufgrund ihrer Verbindlichkeit für die Vertragsparteien auch hoheitliche Maßnahmen dar, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Vertragsparteien, gerichtet sind. Damit stellen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Verwaltungsakte dar. Dies entspricht auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (Jaritz/Eicher, in: juris-PK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 80 Rn. 33 m.w.N., Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 7; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 80 Rn. 10) und wird in der Rechtsprechung so bestätigt (Hessisches LSG, Urteil vom 25.02.2011, L 7 SO 237/10 KL, Rn. 44, 45; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06, Rn. 50 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).
2. Soweit der Kläger zunächst eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben hat, sind diese unzulässig, weil das Gericht auf Grund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (s. dazu unten) weder die Schiedsstelle zur Erteilung eines bestimmten Schiedsspruches verpflichten noch unmittelbar die Höhe des Investitionsbetrages festsetzen kann. Auch wenn in der Literatur umstritten ist, ob gegen Schiedssprüche eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder gar eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs.1 Satz 2 SGG oder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 SGG zulässig ist (vgl. hierzu Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 68), hält der Senat angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ausschließlich die reine Anfechtungsklage für statthaft, weil das Gericht nicht anstelle der sachnahen und fachkundigen Schiedsstelle einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt erlassen oder die Schiedsstelle zu seinem Erlass verpflichten darf.
Der Kläger hat die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den am 28.05.2009 zugestellten Beschluss der Schiedsstelle am 29.06.2009 (Montag) Klage erhoben hat (§ 64 Abs. 3 SGG).
Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war vor Klageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klage richtet sich - § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend - gegen den Vertragspartner des Klägers.
Der Beschluss der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009 ist nicht rechtswidrig.
Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Hess. LSG Urteil vom 25.02.2011, L 7 SO 237/10 KL; LSG NRW, Urteil vom 29.09.2008, L 20 SO 92/06). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 05.12.2011, § 77 Rn. 73 ff, Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rn. 5; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 80 Rn. 31). Zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, unter Rn. 67 ff. ausgeführt:
"Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle ist das SG zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen.
a) Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 3 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 89 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit zum Erlass von sog Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Versicherten besitzt (§ 89 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und sie nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl. BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S. 5 mwN).
b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle ist gerichtlich ausschließlich zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle jedoch nicht überspannt werden. Die Schiedsstelle unterhält - jedenfalls im Wesentlichen - keinen eigenen Verwaltungsunterbau und ist deshalb in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Es ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstellenbegründung auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Angaben der Beteiligten oder von ihren Mitgliedern selbst eingeführte Hinweise bezieht. Dies kann auch in knapper Form erfolgen, soweit dies für die Beteiligten verständlich ist und sich nicht auf Tatsachen bezieht, die in der Schiedsstellenverhandlung selbst in Zweifel gezogen worden sind."
Gleichlautende Ausführungen zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab finden sich auch in dem Urteil des BSG vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, Rn. 41 ff ...
Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich ferner ein zweistufiges Prüfungsverfahren für die von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht.
In den externen Vergleich sind die in demselben Einzugsbereich tätigen Einrichtungen einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung einer Einrichtung nicht entgegen. Grundsätzlich sind Vergütungsverhandlungen und evtl. nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen nach (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen bei anderen Leistungserbringern (externer Vergleich). Im Ergebnis sind die Entgelte dann leistungsgerecht i.S. von § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Einrichtungen oder ambulanten Diensten unangemessen sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 50).
Dabei ist die Schiedsstelle im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens nur zur Entscheidung jener Punkte berufen, die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig geblieben sind. Sie muss demgemäß alle Sachverhaltselemente, über welche die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen haben oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, ihrem Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen. Gleiches gilt für jene Vergütungsbestimmungen, die von den Vertragsparteien in der Vergangenheit einvernehmlich angewandt und auch für den bevorstehenden Vergütungszeitraum von vornherein außer Streit gestellt worden sind. Will eine Vertragspartei ein anderes Vergütungsmodell durchsetzen oder Modifikationen am bisher vereinbarten Vergütungsmodell erreichen, muss dies durch eine entsprechende Willenserklärung zu Beginn der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 74).
Der Senat wendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL und L 8 SO 223/09 KL).
An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009 rechtmäßig.
1. Die Schiedsstelle hat die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig gebliebenen Punkte zutreffend ermittelt und eingegrenzt.
Streitig ist die Höhe des Investitionsbetrags als Teil einer Vergütungsvereinbarung (§§ 75 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 76 Abs. 2 SGB XII). Dabei hatten allerdings - wie bereits ausgeführt - Aspekte außer Betracht zu bleiben, die nicht relevant bzw. nicht umstritten waren.
a) Nicht umstritten war, dass sich die Plausibilität der geltend gemachten Mietaufwendungen danach bemisst, ob diese sich an der um einen Zuschlag erhöhten durchschnittlichen Wohnraummiete in S. orientieren. Der Senat stützt diese Feststellung auf die Einlassungen der Beteiligten im Schiedsverfahren. Der Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 29.04.2009 ist zu entnehmen, dass die Beklagte erklärt hat, der Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. belaufe sich wohl auf mindestens 11,00 Euro/m². Bei gewerblichen Pflegeheimen sei hierauf ein Aufschlag von mindestens 20 % geboten. Wie der Niederschrift weiter zu entnehmen ist, hat der Kläger erwidert, er halte die Miete dennoch für überhöht, weil ein zu sanierendes Objekt vermietet worden sei; der Aufschlag für Pflegeheime dürfe allenfalls bei 5 % liegen. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er den Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. als geeignete Bezugsgröße ansieht und lediglich wegen des Zustands des Gebäudes im konkreten Fall einen Abschlag für geboten hält. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schriftsatz an die Schiedsstelle vom 28.04.2009 (Seite 6) - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - erklärt, der durchschnittliche Mietpreis in S. liege bei ca. 10,63 Euro/m². Auch dies spricht für eine grundsätzliche Übereinstimmung hinsichtlich der durchschnittlichen Wohnraummiete als Bezugsgröße.
Damit bestand - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - insbesondere auch Einigkeit darüber, dass die in dem Mietvertrag vom 28.09.2007 / 01.10.2007 vereinbarte Risikoverteilung hinsichtlich der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die sich erheblich von derjenigen in üblichen Mietverträgen über Wohnraum unterscheidet, der Verwendung einer durchschnittlichen Wohnraummiete als Bezugsgröße nicht entgegensteht. Dass der Kläger im Klageverfahren, also nach dem Erlass des Schiedsspruchs, eine andere Auffassung vertritt, kann daran nichts mehr ändern. Die Schiedsstelle war nicht verpflichtet, denkbare Einwendungen, die von den Beteiligten nicht erhoben worden waren, von sich aus in ihre Überlegungen einzubeziehen.
b) Dass sich die Schiedsstelle an der von dem Kläger angegebenen Wohnraummiete für S. orientiert hat, obwohl die streitgegenständliche Einrichtung im Stadtteil O. liegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle war auch insoweit zu eigenständigen Ermittlungen nicht verpflichtet; keiner der Beteiligten hatte diesen Aspekt vorgetragen, so dass er nicht umstritten war.
c) Hinsichtlich der Rechnungsposten "Abschreibungen" und "Instandhaltung" hat der Kläger in der Sitzung der Schiedsstelle vom 29.04.2009 keine Einwendungen erhoben bzw. lediglich erklärt, ihm sei nicht nachvollziehbar, dass er selbst - wie von der Beklagten vorgetragen - die Pauschale von 82.000,00 Euro angeregt habe. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom 29.04.2009.
d) Im Streit befanden sich damit ausweislich der zitierten Niederschrift und der Schriftsätze der Beteiligten lediglich die Fragen,
- in welcher prozentualen Höhe im Hinblick auf den gegenüber allgemeinen Wohngebäuden erhöhten Aufwand für Bau und Betrieb eines gewerblichen Pflegeheims ein Aufschlag auf den Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. gerechtfertigt war,
- ob und ggf. in welcher Höhe von dem Durchschnittsmietzins für Wohnungen in S. angesichts der Lage, der Ausstattung und des Zustandes des Gebäudes ein Abschlag vorzunehmen war,
- ob Eigenkapitalzinsen in Höhe von 4 % oder in Höhe von 2 % zu berücksichtigen waren und
- welche anderen Einrichtungen zur Durchführung des so genannten externen Vergleichs geeignet waren.
2. Die Schiedsstelle hat den Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt.
Die eingegangenen Schriftsätze wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis übermittelt. In einer ersten Sitzung am 27.01.2009 hat die Schiedsstelle einen Auflagen-Beschluss erlassen, mit dem sie beide Beteiligte zur Vorlage weiterer Unterlagen und Erläuterungen aufgefordert hat. Hierfür hat sie eine Frist bis 05.03.2009 gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schiedsstelle hinsichtlich später eingegangene Ergänzungen nicht geltend gemacht hat, diese seien verspätet, und diese auch zur Kenntnis genommen hat. In der zweiten Sitzung am 29.04.2009 wurde der Sachverhalt nochmals eingehend, nämlich von 10.30 Uhr bis 13.50 Uhr, mit den Beteiligten erörtert. Beide Seiten hatten dabei ausreichend Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
3. Die Schiedsstelle hat zwingendes Gesetzesrecht beachtet.
Anhaltspunkte für Verstöße gegen §§ 75 ff. SGB XII, insbesondere gegen die materiellen Grundlagen des Entgeltvereinbarungsrechts, namentlich die in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII normierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, sowie gegen Normen des bayerischen Landesrechts (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze -AGSG- und Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze -AVSG-) liegen nicht vor.
4. Die Schiedsstelle hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten.
a) Mit ihrer Einschätzung, die Beklagte habe die voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar und plausibel dargelegt, hält sich die Schiedsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums.
Die Beklagte hat jährliche Aufwendungen für Miete in Höhe von 763.392,00 Euro geltend gemacht. Dieser Betrag lässt sich aus der ab 01.10.2007 vereinbarten monatlichen Miete in Höhe von 112.819,00 Euro ableiten. Die Jahresmiete beträgt 1.353.828,00 Euro; hiervon entfallen - entsprechend dem Verhältnis der Bewohnerplätze - 128/227 auf die streitgegenständlichen Einrichtungsteile.
Die Schiedsstelle hat zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte seiner Kalkulation die tatsächlichen, vertraglich vereinbarten Kosten zu Grunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Mietvertrages zu Lasten des Klägers von bestehenden Leistungsvereinbarungen abgewichen wäre, sind nicht ersichtlich.
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch, dass die Schiedsstelle die Mietaufwendungen im Kontext der durchschnittlichen Wohnraummiete in S. als plausibel angesehen hat.
Hinsichtlich der Höhe des Grundbetrages (10,63 Euro/m²) ist die Schiedsstelle der Auffassung des Klägers gefolgt (vgl. Schriftsatz vom 28.04.2009). Schon deshalb kann der Kläger nicht rügen, dieser Wert sei überhöht.
Den Aufschlag für gewerbliche Pflegeeinrichtungen hat die Schiedsstelle mit 10 % berücksichtigt; dieser Wert liegt zwischen den von der Beklagten genannten 20 % und den vom Kläger genannten 5 %. Die Schiedsstelle hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie einen Aufschlag für angezeigt hält. Die Ausstattung eines Pflegeheims sei aufwändiger als die von Wohnraum, z.B. habe jedes Zimmer der streitgegenständlichen Einrichtung eine Nasszelle. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich nicht um privaten Wohnraum, sondern um ein gewerblich genutztes Grundstück handele.
Die Höhe des Aufschlags wird dagegen nicht begründet; offensichtlich handelt es sich um eine Schätzung. Dies ist jedoch unschädlich. Eine Begründung an Hand konkreter Berechnungen zur Höhe des Bau- und Instandhaltungsaufwands für private Wohngebäude einerseits und gewerbliche Pflegeeinrichtungen andererseits war nicht erforderlich, weil keiner der Beteiligten der Schiedsstelle solche Berechnungen unterbreitet hatte. Wenn - wie hier - sowohl der Einrichtungsträger als auch der Sozialhilfeträger mit Schätzwerten operieren, steht es der Schiedsstelle als sachnahem und paritätisch besetztem Gremium frei, dies ebenfalls zu tun.
Einen Abschlag wegen der Ausstattung und des Zustandes des Gebäudes hat die Schiedsstelle nicht für geboten erachtet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe das Gebäude seit 1981 als funktionsgerecht angesehen, denn er habe Investitionsbeträge für eine angemessene und notwendige Investitionsleistung vergütet. Außerdem könne und dürfe die Schiedsstelle nur die von den Beteiligten selbst in der Leistungsvereinbarung nach Inhalt, Umfang und Qualität festgelegte Leistung bewerten. Die in der Leistungsvereinbarung vom 31.07.2008 unter 1.7.D) genannten Sanierungen seien Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Investitionsleistung, die der Kläger zu vergüten habe. Diese Ausführungen begegnen - bei Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle, der auf ihrer spezifischen Sachkunde beruht - keinen Bedenken.
Weiter hat die Schiedsstelle sinngemäß dargelegt, ein Abschlag im Hinblick auf die Lage des Gebäudes an einer viel befahrenen Kreuzung sei bereits dadurch berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich einen Investitionsbetrag von 19,00 Euro statt eines solchen von 21,22 Euro geltend gemacht habe. Auch insoweit hat die Schiedsstelle ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Begründung lässt erkennen, dass die Schiedsstelle einen Abschlag für geboten hält. Sie hat diesen allerdings nicht exakt beziffert und auch nicht angegeben, wie die Höhe eines solchen Abschlags zu ermitteln sei. Dies ist allerdings unschädlich, da der Kläger, der einen Abschlag für geboten erachtet, im Schiedsverfahren keine entsprechenden Ausführungen gemacht hat, mit denen sich die Schiedsstelle hätte auseinandersetzen können.
Die Schiedsstelle hat ihrer Plausibilitätsprüfung die in der Leistungsvereinbarung vom 31.07.2008 vereinbarte Fläche von 5.560 m² für 128 Plätze zu Grunde gelegt. Daher greift der klägerische Einwand, es seien Flächen berücksichtigt worden, die den Bewohnern nicht zu Gute kämen, nicht durch.
Hinsichtlich der Eigenkapitalzinsen hat die Schiedsstelle offen gelassen, ob sie den von der Beklagten geltend gemachten Zinssatz von 4 % für nachvollziehbar und plausibel hält. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, weil die Schiedsstelle diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen und sich auch damit im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten hat. Zur Begründung ihres Standpunkts hat die Schiedsstelle ausgeführt, selbst wenn ein niedrigerer Zinssatz hätte eingesetzt werden müssen, wäre dies "nicht ausschlaggebend". Damit hat die Schiedsstelle - wenn auch etwas verklausuliert - zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Einschätzung die Beklagte durch die Begrenzung ihres Antrags auf 19,00 Euro nicht nur einen Abschlag von der Miete im Hinblick auf die Lage des Grundstücks (s. o.), sondern auch einen in dem höchstens gebotenen Maße reduzierten Zinssatz berücksichtigt hatte. Dabei ist die von der Schiedsstelle angeführte Berechnung für den Fall, dass ein Zinssatz von 3 % zu berücksichtigen wäre, nach dem Verständnis des Senats nur als beispielhaft zu betrachten. Einschätzung und Begründung der Schiedsstelle begegnen angesichts ihrer spezifischen Sachkunde keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit den Auffassungen der Beteiligten (Beklagte: 4 %, Kläger: 2 %) schon deshalb nicht geboten war, weil die Beteiligten keine Argumente angeführt hatten, mit denen sich die Schiedsstelle hätte auseinandersetzen können.
b) Auch mit ihrer Einschätzung, ein Investitionsbetrag von 19,00 Euro pro Platz und Pflegetag entspreche im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung ("externer Vergleich") hält sich die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schiedsstelle ihrer Entscheidung nur Tatsachen und Beweismittel zu Grunde legen musste, auf die sich die Beteiligten im Schiedsverfahren berufen hatten. Ergänzender Vortrag im Klageverfahren ist angesichts des bestehenden Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs zu begründen.
Die Schiedsstelle hat ausgeführt, nach ihrer ständigen Praxis sei der im internen Vergleich ermittelte Investitionsbetrag festzusetzen, wenn er innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen liege. Dies sei hier nicht der Fall, wenn man die in G. gelegene Einrichtung mit einem Betrag von 22,50 Euro außer Acht lasse. Die Beklagte (Antragstellerin im Schiedsverfahren) habe diesen Betrag erstmals in der Sitzung am 29.04.2009 genannt, ohne dass der Kläger Angaben zur Vergleichbarkeit dieser Einrichtung habe machen können. Von einer weiteren Sachverhaltsermittlung werde abgesehen, weil die Schiedsstelle eine Überschreitung der oberen Grenze ausnahmsweise als vertretbar ansehe. Ausschlaggebend hierfür sei letztlich, dass andere Einrichtungen öffentlich gefördert würden. Wenn man diesen Umstand berücksichtige, sei der beantragte Satz von 19 Euro marktgerecht.
Letztlich hat die Schiedsstelle also trotz der missverständlichen Formulierung angenommen, der streitgegenständliche Investitionsbetrag liege innerhalb der Bandbreite der - zumindest um einen Teil der staatlichen Förderung erhöhten - Investitionsbeträge von Einrichtungen, die im Wesentlichen gleichartige Leistungen anbieten.
Der Ansatz der Schiedsstelle, nachvollziehbar und plausibel dargelegte Investitionsbeträge in der beantragten Höhe festzusetzen, wenn sie innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen liegen, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 63). Danach kann sich auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen eine Forderung als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruht und dieser nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen ist. Das ist der Fall, soweit der Pflegedienst Gründe für ein höheres Entgelt aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Entscheidend kommt es jeweils in der Gesamtbewertung darauf an, ob der von einem Pflegedienst geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht im Sinne von § 89 Abs 1 Satz 2 SGB XI anzusehen ist. Ist diese Frage zu bejahen, dann sind Vergütungsforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels wirtschaftlich angemessen.
Zutreffend hat die Schiedsstelle weiter darauf abgestellt, ob der von der Beklagten geltend gemachte Investitionsbetrag innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge von Einrichtungen liegt, die im Wesentlichen gleichartige Leistungen erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 50, wo von "vergleichbaren Leistungen" die Rede ist).
Ob Leistungen im Wesentlichen gleichartig sind, lässt sich durch einen Vergleich der Leistungsvereinbarungen ermitteln. Deren Inhalt ist in § 76 Abs. 1 SGB XII vorgegeben. Sie müssen danach mindestens die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung festlegen. Wenn die zu erbringenden Leistungen sich an Hand dieser Kriterien als im Wesentlichen gleichartig darstellen, sind die Investitionsbeträge anderer Einrichtungen als Vergleichsmaßstab für den streitgegenständlichen Investitionsbetrag geeignet. Nicht entscheidend für die Gleichartigkeit der Leistungen sind dagegen die vom Kläger genannten Kriterien der örtlichen Lage, des Zustands des Gebäudes, der Ausstattung und Größe der Zimmer und des Angebots an Räumen und Möglichkeiten für die Bewohner. Diese gehen über die gesetzlich zwingend vorgegebenen Kriterien hinaus und betreffen den Wohnkomfort der Bewohner. Soweit sie - wovon der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ausgeht - nicht Gegenstand von Leistungsvereinbarungen sind, stehen sie der Gleichartigkeit erbrachter Leistungen nicht entgegen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich Einrichtungen im Sinne des SGB XII nach der Konzeption des Gesetzgebers hinsichtlich der Leistungen nicht wesentlich unterscheiden dürfen, solange sich nicht der Bewohnerkreis in wesentlichen Merkmalen unterscheidet. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII müssen nämlich die Leistungen in jedem Fall einerseits ausreichend sein; andererseits dürfen sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Damit zwingt der Gesetzgeber Einrichtungs- und Sozialhilfeträger in einen relativ engen Korridor, womit er einen Beitrag zur Standardisierung der Leistungen leistet und den Vergleich von Einrichtungen erleichtert. Wesentliche Unterschiede bei den erbrachten Leistungen dürfen nur bestehen, wenn dies durch unterschiedliche Bedarfe des jeweils betreuten Personenkreises begründet und gerechtfertigt ist (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil des Senats vom 24.11.2011, L 8 SO 223/09 KL, juris Rn. 81).
In jedem Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle die Investitionsbeträge von Einrichtungen als Vergleichsmaßstab herangezogen hat, in denen - nach der jeweils einschlägigen Leistungsvereinbarung und unter Berücksichtigung des Bewohnerkreises - Leistungen angeboten werden, die sich wesentlich von den Leistungen in der streitgegenständlichen Einrichtung unterscheiden.
Die Schiedsstelle hat sodann die von dem Kläger vorgelegte Liste von Pflegeeinrichtungen ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Beklagten geltend gemachte Investitionsbetrag in Höhe von 19,00 Euro die dort angeführten Investitionsbeträge übersteige, wenn man von der Berücksichtigung öffentlicher Förderungen absehe.
Ohne Rechtsfehler hat die Schiedsstelle schließlich bei dem angestellten Vergleich öffentliche Förderungen berücksichtigt, die andere Einrichtungen, insbesondere das Haus "A." und das Haus "St. N.", bezogen haben. Sie hat damit § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Rechnung getragen, nach der Förderungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu Wettbewerbsverzerrungen führen (BT-Drs. 13/2440, S. 29 f. zur Vorgängervorschrift § 93a BSHG). Bei einem "externen Vergleich" droht eine Wettbewerbsverzerrung, wenn Einrichtungen, die Förderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, mit geringeren Vergütungssätzen kalkulieren können als Einrichtungen, die diese Förderungen nicht erhalten haben. So liegt der Fall hier. Daher war die Schiedsstelle gehalten, bei der Anstellung des "externen Vergleichs" die wettbewerbsverzerrende Wirkung der öffentlichen Förderungen, die andere Einrichtungen erhalten haben, zu neutralisieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierbei ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, liegen nicht vor.
c) Eine Beweislastentscheidung, die nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf ihre Drittwirkung gegenüber den Einrichtungsbewohnern problematisch wäre, hat die Schiedsstelle nicht getroffen.
d) Die von der Schiedsstelle gefundene Abwägung hat jeweils in ausreichendem Maße Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden (s.o. zu den einzelnen Gesichtspunkten der Abwägung).
Insgesamt ist die Entscheidung der C. - Sozialhilfe - vom 29. April 2009 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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