Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4546/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ergibt sich die Grundlage einer Kostenforderung für eine Vertretung durch einen Verband im Wi-derspruchs- oder Gerichtsverfahren aus dessen Satzung, muss aus dieser für Dritte klar und deut-lich erkennbar sein, unter welchen Vorausset-zungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied die Forderung in dieser Höhe auch endgültig trägt.
2. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt dann vor, wenn die satzungsrechtliche Regelung das Verbands-mitglied gegenüber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt insofern besser stellt, als sie das Verbandsmitglied von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freistellt, wenn es in der Haupt-sache unterliegt und deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen einen Verfahrensgegner erwirbt.
2. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt dann vor, wenn die satzungsrechtliche Regelung das Verbands-mitglied gegenüber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt insofern besser stellt, als sie das Verbandsmitglied von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freistellt, wenn es in der Haupt-sache unterliegt und deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen einen Verfahrensgegner erwirbt.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Ar-beitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechts-beistand besser. Die Mitglieder des Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Wi-derspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräf-tigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt, die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Wider-spruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungs-anspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 &8210; nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der gegen den Kl. unwirk-sam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des Landesverbands.
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der Lan-desverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied &8210; i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR &8210; entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der durch den Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten &8210; der Rechtsschutzversicherung &8210; beglichen. Die und der Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der Landesverband die errichtet. Demnach sind die und der Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der , die von einem Dritten &8210; dem Landesverband &8210; beglichen wird, sondern nur eine Forderung des Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Be-handlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 &8210; nach juris).
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Wider-spruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die aufgrund der ge-nannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Be-deutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Ar-beitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechts-beistand besser. Die Mitglieder des Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Wi-derspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräf-tigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt, die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Wider-spruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungs-anspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 &8210; nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der gegen den Kl. unwirk-sam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des Landesverbands.
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der Lan-desverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied &8210; i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR &8210; entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der durch den Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten &8210; der Rechtsschutzversicherung &8210; beglichen. Die und der Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der Landesverband die errichtet. Demnach sind die und der Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der , die von einem Dritten &8210; dem Landesverband &8210; beglichen wird, sondern nur eine Forderung des Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Be-handlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 &8210; nach juris).
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Wider-spruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die aufgrund der ge-nannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Be-deutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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