Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 VS 28/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 16/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23.10.2009 verurteilt, die Gesundheitsstörungen "Zustand nach endoprothetischem Hüftge-lenkersatz links mit sensibler Teilschädigung des Nervus ischiadicus, Funktionsminderung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden, Zu-stand nach Versteifung im Mittelfußbereich links, Abflachung des Fußgewölbes mit leichtgradiger Valgus-Fehlstellung und glaubwürdigen subjekti-ven Beschwerden mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anzuerkennen und Ausgleich nach § 85 SVG ab dem 01.09.2008 nach einem GdS von 30 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung entsprechender Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der Kläger ist Soldat der Bundeswehr seit 01.04.1975 und als Oberfeldarzt tätig. Im Zeitraum von Mai 2008 bis 08.09.2008 nahm er an einem Auslandseinsatz in A. teil und war im Camp A. (C-Stadt) stationiert.
Am 07.09.2008 gegen 8:00 Uhr hatte der Kläger auf der Fahrt von C-Stadt nach D-Stadt einen Verkehrsunfall, als ihm plötzlich auf seiner Fahrspur ein nach rechts und links schleudernder PKW Audi A 6 entgegen kam. Trotz Abbrems- und Ausweichmanövers des Klägers stießen die Fahrzeuge zusammen, wobei der PKW des Klägers frontal links er-fasst wurde. Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Hüftkopffraktur links mit Acetabulumbe-teiligung-/Fraktur, eine Metatarsale IV Fraktur links sowie eine osnaviculare-Fraktur pedal links und wurde nach der Erstbehandlung im Krankenhaus C-Stadt am 08.09.2008 nach Deutschland ausgeflogen.
Die Erhebungen und Ermittlungen des Feldjägerkommandos A. (Feldjägerbericht 02/08 vom 17.09.2008) ergaben, dass der Kläger keinen Anteil an der Unfallursache gehabt habe. Unfallverursacher sei der Fahrer des entgegenkommenden Wagens gewesen, der unmittelbar vor der Kollision die Gegenspur befahren habe. Die beiden Fahrspuren seien in der Fahrbahnmitte durch eine Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie) voneinander getrennt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfallfahrer begonnen habe, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in der Kurve zu überholen, ohne den Kurvenverlauf komplett einsehen zu können. Dieser habe dadurch nicht mehr rechtzeitig auf seine Fahrspur einscheren können, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu vermeiden.
Nach Auswertung der gültigen Befehlslage habe die Tagesfahrt des Klägers zusammen mit seinem Sohn und dessen Freundin unter Nutzung des Privat-Kfz den gültigen Einzelbestimmungen entsprochen. Es sei grundsätzlich gestattet, das Camp A. während der Dienstunterbrechungen zu verlassen. Das Camp habe von Montag bis Sonntag bis 24:00 Uhr verlassen werden dürfen. Der Unfalltag 07.09.2008 sei ein Sonntag gewesen. Der Ausgang diene der Aufrechterhaltung der persönlichen Einsatzbereitschaft und damit einem dienstlichen Zweck. An Sonntagen werde der Dienst des DEUEinsKtgt (Deutsches Einsatzkontingent EUFOR) bis auf das eingeteilte Schlüsselpersonal unterbrochen. Der Kläger sei als Leitender Sanitätsoffizier der SanEinsStff DEUEinsKtgt eingesetzt gewesen und am 07.09.2008 durch OStArzt C. vertreten worden. Zum Eigenschutz müsse beim Ausgang in Zivilkleidung eine Mindestgruppenstärke von mindestens zwei Personen ein-gehalten werden. Dass die Begleitperson ein Angehöriger der EUFOR-Kräfte sein müsse, sei nicht vorgeschrieben. Die Tagesfahrt nach D-Stadt sei gemäß Dauerbefehl Nr. 7 eine lokale Betreuungsfahrt gewesen. Gemäß Dauerbefehl Nr. 7 sei eine Betreuungsfahrt zur Stadt D-Stadt und deren Umgebung erlaubt; die Nutzung von Dienstfahrzeugen sei nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kläger habe sich ordnungsgemäß zur Betreuungsfahrt ab-gemeldet.
Der Dauerbefehl Nr. 7 zur Regelung der Betreuung, Seelsorge und politischen Bildung für die Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR lautet auszugsweise:
"Lage Poltische Bildung vermittelt dem Soldaten die Werte und Normen der freiheitlichen demo-kratischen Grundordnung. Des Weiteren fördert die Kenntnis des kulturellen und geschichtlichen Hintergrundes des Landes ein tieferes Verständnis für die Sinnvermittlung des Auftrages. Sie stellt diese in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Auftragserfüllung und trägt so dazu bei, die Bedeutung und Notwendigkeit des Dienstes für Frieden, Recht und Freiheit auch im Rahmen der EUFOR-Mission zu erkennen und als Motivation für eine optimierte Dienstausübung zu verinnerlichen. ( ...)
Durchführung ( ...) Eigene Absicht ist es, alle Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR über die geschichtlichen Hintergründe des Landes A. vor Ort zu unterrichten und somit den Auftrag der EUFOR zu verdeutlichen ( ...). Besuche von Kulturveranstaltungen sowie von Sehenswürdigkeiten des Landes sollen den Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR Menschen, Land und Kultur näher bringen und ihnen Zeit zur Regeneration bieten. ( ...)
Maßnahmen zur Koordinierung (1) Organisierte Betreuungsfahrten des DEU Einsatzkontingentes EUFOR Die Teilnahme an organisierten Betreuungsfahrten unter Leitung der StStKp DDO DtA EU FHQ bedürfen der Genehmigung des zuständigen Dienststellenleiters. (2) Lokale Betreuungsfahrten der Dienststellen DEU Einsatzkontingent EUFOR Lokale Betreuungsfahrten unter Nutzung eines Dienst-Kfz sind unter Beachtung folgender Regelungen genehmigt: - Teilnehmer der Betreuungsfahrt haben sich vor Antritt im Ausgangsbuch der Dienststelle mit Ziel der Fahrt und Abfahrtszeit und nach Rückkehr mit Ankunftszeit aus- und einzutragen, - bei der Anzahl der eingesetzten Kfz ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten, - es ist grundsätzlich auf zur Verfügung stehende Kfz zurückzugreifen, - ( ...) - alle Betreuungsmaßnahmen sind mindestens mit zwei Personen durchzuführen.
Die Ziele für lokale Betreuungsfahrten werden wie folgt festgelegt: - Stadt C-STADT und 25 Kilometer Umkreis, - Stadt E. und Umgebung, - Stadt D-STADT und Umgebung, - Berg E.
( ...)."
OStA C. führte in einer dienstlichen Stellungnahme vom 03.11.2008 aus, dass sich der Kläger am Unfalltag als Arzt in der Dienstunterbrechungsphase befunden habe, die es dem Arzt erlaube, sich frei im Lager und/ oder Land A. zu bewegen. Für Unfälle oder unerwartete Ereignisse habe dieser als ärztlicher Hintergrund trotzdem jederzeit erreichbar und mit einer verzögerten Reaktionszeit zur Unterstützung des vordergründig tätigen Arztes verfügbar sein müssen. Am Unfalltag sei sie selbst Arzt vom Dienst gewesen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.01.2009 die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG sowie die Gewährung von Ausgleichsleistungen ab, weil sich der Verkehrsunfall auf dem Weg von C-Stadt nach D-Stadt am Sonntag, den 07.09.2008, in der dienstfreien Zeit des Klägers ereignet habe und dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Dauerbefehl Nr. 7 vom 21.07.2008. Zwar könne eine Identität zwischen Durchführendem und Teilnehmer einer lokalen Betreuungsfahrt grundsätzlich für möglich erachtet werden, aber ohne Teilnahme von mindestens zwei Bundeswehrangehörigen läge keine Betreuungsfahrt i. S. d. Dauerbefehls Nr. 7 vom 21.08.2008 vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2009 Beschwerde ein und machte geltend, dass sich die "Dienstunterbrechung" bei einem Einsatz im Ausland nicht mit einer "dienstfreien Zeit" vergleichen lasse, da der Soldat im Einsatz sich auch in dieser Zeit für den Dienstherrn zur Verfügung und Bereitschaft halten müsse. Außerdem heiße es in dem Dauerbefehl Nr. 7, dass alle Betreuungsmaßnahmen mindestens mit zwei Personen durchzuführen seien. Dass es sich bei diesen zwei Personen um Bundeswehrangehörige handeln müsse, ließe sich nicht automatisch ablesen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 23.10.2009 zurückgewiesen, da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls keinen Wehrdienst verrichtet habe. Auch durch das Ziel des Weges werde die Fahrt keine Betreuungsfahrt. Zwar regle der Dauerbefehl Nr. 7 Betreuungsfahrten zu touristisch interessanten Orten, dies könne jedoch nicht bedeuten, dass jegliches Aufsuchen dieser Städte und Regionen Wehrdienst darstelle. Auch dass die Beschäftigung mit der Region dienstlich erwünscht sei, begründe nach der einschlägigen Rechtsprechung keinen Versorgungsschutz. Die Schädigung sei auch nicht aufgrund wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse eingetreten. Der Verkehrsunfall hätte im In- und Ausland jedem Verkehrsteilnehmer passieren können. Es habe auch keine vergleichbare Situation mit der Nutzung eines vom Dienstherrn bereitgestellten Freizeitangebots bestanden, da der Kläger bei der Gestaltung seiner Freizeit nicht derart eingeschränkt gewesen sei, dass die Auswahl seiner Beschäftigung dem Dienstherren zuzuordnen wäre.
Mit seiner am 23.11.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der Klagebegründung wurde darauf verwiesen, dass im Dauerbefehl Nr. 7 ausdrücklich auf die Notwendigkeit politischer Bildung der Angehörigen des Einsatzkontingents EU-FOR hingewiesen werde. Politische Bildung stelle einen "unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Auftragserfüllung" dar. Deshalb seien auch "im Rahmen der politischen Bildung Ausbildungs- und Betreuungsfahrten" durchzuführen. Der Kläger habe sämtliche Voraussetzungen für eine Betreuungsfahrt erfüllt. Die Fahrt sei auch mit dem Dienstvorgesetzten Oberstleutnant D. inhaltlich in vollem Umfang abgesprochen gewesen und wie beantragt genehmigt und angeordnet worden.
Vorgelegt wurde außerdem eine dienstliche Erklärung des Oberstleutnants D. vom 15.12.2009. Dieser erläuterte, dass er Dienstältester Deutscher Offizier (DDO DtA EU FHQ) in Camp A. (C-Stadt) gewesen sei und ihn der Kläger am Freitag, 05.09.2008 gemäß dem Dauerbefehl Nr. 7 um die Genehmigung zu einer lokalen Betreuungsfahrt gebeten habe. Dieser habe am folgenden Sonntag, den 07.09.2008 zusammen mit seinem Sohn und dessen Freundin über E. (Deutsches LOT-Haus; d. h. "Liaison and Observation Team") nach D-Stadt fahren und sich dort über noch existenten Kriegsschäden und den bereits erfolgten Wiederaufbau, besonders der berühmten "Brücke von D-Stadt", informieren wollen. Da keine Einsatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, habe dieser mit seinem eigenen Auto fahren wollen. Da die sanitätsdienstliche Versorgung des DEU EinsKtgt während dieser Fahrt durch OStA C. sichergestellt gewesen sei, habe er der Bitte entsprochen und die Betreuungsfahrt im Rahmen des Dauerbefehls Nr. 7 genehmigt und mündlich angeordnet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2011 erklärte der Kläger nochmals, dass er davon ausgegangen sei, dass er sich bei dem Ausflug im Dienst befunden habe, da die Fahrt vom Dienstvorgesetzten Oberstleutnant D. genehmigt war und die Fahrt auch entsprechend der Genehmigung (mit Nutzung des Privat-Kfz und Teilnahme der Angehö-igen) durchgeführt worden ist.
Das Gericht hat anschließend Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. E ... Dr. E ... führte in seinem Gutachten vom 11.08.2011 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tag aus, dass die Gesundheitsstörungen "Zustand nach endoprothetischem Hüftgelenkersatz links mit sensibler Teilschädigung des Nervus ischiadicus, Funktionsminderung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden, Zustand nach Versteifung im Mittelfußbereich links, Abflachung des Fußgewölbes mit leichtgradiger Valgus-Fehlstellung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung mit einem GdS von 30 ab 07.09.2008 anzuerkennen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23.10.2009 zu verurteilen, die Gesundheitsstörungen "Zustand nach endoprothetischem Hüftgelenkersatz links mit sensibler Teilschädigung des Nervus ischiadicus, Funktionsminderung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden, Zustand nach Versteifung im Mittelfußbereich links, Abflachung des Fußgewölbes mit leichtgradiger Valgus-Fehlstellung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anzuerkennen und Ausgleich nach § 85 SVG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Es könne nicht von einer Betreuungsfahrt im Sinne des Dauerbefehls ausgegangen wer-den. Eine "Sightseeingtour" im Privat-PKW unter Mitführung von Familienmitgliedern stelle nach Art und Zweck eine selbstständige, nicht dienstbezogene Verrichtung dar. Der Bewertung des Gutachters Dr. E. könne zugestimmt werden, auch wenn sich der GdS von 30 im oberen Bereich des Ermessensspielraums bewege.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit Schreiben vom 03.11.2011 bzw. 25.10.2011 hiermit erklärt haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig.
Die Klage erweist sich in der Sache auch als begründet. Der Bescheid vom 26.01.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23.10.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine zum Ausgleich berechtigende Wehrdienstbeschädigung im Sinne von §§ 81, 85 SVG vor.
Dem Kläger kommen allerdings nicht die besonderen Vorschriften des SVG zugute, die den Versorgungsschutz bei Auslandseinsätzen erweitern (§ 81c und § 81 Abs. 2 Alt. 3 SVG).
Nach § 81c SVG ist zwar in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung zu gewähren, wenn ein Soldat während einer besonderen Verwendung i. S. des § 63c SVG eine gesundheitliche Schädigung erleidet, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war. § 63c Abs 1 Satz 2 SVG stellt der "besonderen Auslandsverwendung" eine "sonstige Verwendung im Ausland" mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich, sodass ein versorgungsrechtlich geschützter "Einsatzunfall" auch dann vorgelegen hätte, wenn der Unfall sich in der Zeit dienstlicher Auslandsverwendung ereignet hätte und auf "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse" zurückzuführen gewesen wäre. Allerdings hat der Kläger einen Verkehrsunfall erlitten, wie er ihm auch im Inland hätte passieren können.
Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG. Danach ist eine Wehrdienstbeschädigung auch eine gesundheitliche Schädigung, die durch gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Gemeint sind mit dieser Vorschrift vor allem Erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden sind, denen der Soldat am Dienstort im Ausland besonders ausgesetzt war oder Körperschäden, wenn der Soldat bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen an-gegriffen wird, denen er am Dienstort im Ausland besonders ausgesetzt war. Dies ist vor-liegend offensichtlich nicht der Fall. Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, der nicht aufgrund besonderer Verhältnisse im Ausland verursacht wurde.
Nach der allgemein und unabhängig von einem Auslandseinsatz geltenden Grundnorm des § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung (§ 81 Abs. 1 Alt. 1 SVG), durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall (§ 81 Abs. 1 Alt. 2 SVG) oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (§ 81 Abs. 1 Alt. 3 SVG) herbeigeführt worden ist.
Die Beklagte hat insoweit zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Wehrdienst verrichtet hat (§ 81 Abs. 1 Alt. 1 SVG), als er den Verkehrsunfall erlitt. Denn im Zeitpunkt des Unfalls hat der Kläger keine dienstlichen Aufgaben erfüllt, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder durch besonderen Befehl übertragen worden wären (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.1984, Az. 9a RV 37/83, juris-Rn. 11 m. w. N.). Es handelte sich bei der geplanten Fahrt nach D-Stadt zweifelsohne nicht um eine Dienstfahrt, da der Kläger sich nicht im Dienst befand, sondern um einen Ausflug, den er während der Dienstunterbrechung gemacht hat.
Der Kläger befand sich auch nicht deshalb im Dienst, weil er, wie OStA C. ausgeführt hat, für Unfälle oder unerwartete Ereignisse als ärztlicher Hintergrund trotzdem jederzeit er-reichbar und mit einer verzögerten Reaktionszeit zur Unterstützung des vordergründig tä-tigen Arztes verfügbar habe sein müssen. Denn bei dieser Bereitschaft handelte es sich lediglich um eine Bereitschaft zum Dienst, nicht jedoch um Bereitschaftsdienst. Denn die Bereitschaft vom Dienst unterscheidet sich vom "echten" Dienst dadurch, dass der Soldat Freizeit hat, die erst durch einen konkreten Befehl in einen Bereitschaftsdienst und damit in eine Ausübung des Wehrdienstes umgewandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1977, Az. 10 RV 97/76, juris-Rn. 15). Genauso verhielt es sich vorliegend. Der Kläger befand sich in Freizeit und wäre erst bei einem entsprechenden Bedarf und Befehl aus der Frei-zeit heraus zum Dienst herangezogen worden.
Allerdings hat der Kläger den Verkehrsunfall während der Ausübung von Wehrdienst ge-mäß § 81 Abs. 1 Alt. 2 SVG erlitten.
Für einen "Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes" in diesem Sinne ist kein sachnotwendiger Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb erforderlich; es genügt vielmehr ein zeitlicher Bezug zur Ausübung des Dienstes (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, juris-Rn. 20 m. w. N.). Dennoch ist nicht jeder Unfall, der in die Zeit des Wehrdienstes fällt, auch "während der Ausübung" des Wehrdienstes eingetreten, insbesondere dann nicht, wenn sich der Unfall in der dienstfreien Zeit, z. B. während eines Urlaubs, er-eignet hat. Während der Freizeit ist nämlich der Soldat regelmäßig vom Dienst entbunden, übt also keinen Wehrdienst aus. Unfälle in dieser Zeit stehen daher grundsätzlich nicht in Beziehung zum Wehrdienst. Aber auch Handlungen eines Soldaten außerhalb des Dienstes - also in seiner Freizeit - können unter bestimmten Umständen noch dem "Wehrdienst" zugerechnet werden, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen; ob und inwieweit dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997, a. a. O.). Die Entscheidung ist anhand der Grundsätze zu treffen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung gel-ten (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007, Az. B 9/9a VS 3/06 R, juris-Rn. 28).
Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Grundsätzen gelten für (Fort)Bildungsreisen, die üblicherweise sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen dienen, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der gemischten Tätigkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.05.1988, Az. 2/9b RU 16/87, juris-Rn. 20 m. w. N.). Dabei ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit sich eindeutig in zwei Teile zerlegen lässt, wobei die eine der versicherten und die andere der nicht versicherten Tätigkeit gedient hat. Hat sich in einem solchen Fall der Unfall bei der zuletzt genannten Tätigkeit ereignet, ist der Versicherungsschutz zu verneinen. Ist eine Trennung hingegen nicht möglich, besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich dient, wobei sie ihnen nicht überwiegend gedient haben muss (BSG, a. a. O., juris-Rn. 20 m. w. N.).
Weiter besteht Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn der Verunfallte von seinem Standpunkt aus der Meinung sein durfte, dass die Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen und diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl. BSG, a. a. O., juris-Rn. 22 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Kriterien liegt eine zusammenhangsbegründende tätigkeitsbezogene Verknüpfung der geplanten Fahrt nach D-Stadt mit dem Wehrdienst, und damit im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine Ausübung von Wehrdienst vor.
Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei der Fahrt des Klägers vom Camp A. nach D-Stadt als (Fort)Bildungsreise um eine gemischte Tätigkeit gehandelt hat, die wesentlich versicherten betrieblichen Zwecken gedient hat. Denn jedenfalls hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer nach den gesamten Umständen von seinem Standpunkt aus – gestützt durch die objektiv gegebenen Verhältnisse - der Meinung sein dürfen, dass seine Fahrt den Interessen des "Unternehmens", seinem Dienstherren, gedient hat.
Die Kammer hat zunächst keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger subjektiv davon über-zeugt war, dass die Fahrt nach D-Stadt den Interessen seines Dienstherren entsprochen hat. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die vollkommen glaubwürdigen Angaben des Klägers, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung. Darin hat der Kläger er-klärt, dass er sich eine Genehmigung für die Fahrt eingeholt habe, weil sich diese Fahrt von einem normalen Verlassen der Kaserne unterschieden habe und ansonsten für das Verlassen der Kaserne lediglich ein Abmelden erforderlich gewesen wäre. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass er sich bei dem Ausflug im Dienst befunden habe, weil die Fahrt auch vom Dienstvorgesetzten Oberstleutnant D. genehmigt war und entsprechend dieser Genehmigung durchgeführt worden war.
Nach Auffassung der Kammer stützen die objektiven Verhältnisse auch die subjektive Einschätzung des Klägers.
Denn die geplante Fahrt nach D-Stadt entsprach zum einen dem Ziel des Dauerbefehls Nr. 7 zur Regelung der Betreuung, Seelsorge und politischen Bildung für die Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR ("politische Bildung"). Die politische Bildung soll danach dem Soldaten die Werte und Normen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Kenntnis des kulturellen und geschichtlichen Hintergrundes des Landes ein tieferes Verständnis für die Sinnvermittlung des Auftrages vermitteln. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut stellt die politische Bildung die Kenntnis des kulturellen und geschichtlichen Hintergrunds des Landes "in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Auftragserfüllung und trägt so dazu bei, die Bedeutung und Notwendigkeit des Dienstes für Frieden, Recht und Freiheit auch im Rahmen der EUFOR-Mission zu erkennen und als Motivation für eine optimierte Dienstausübung zu verinnerlichen". Um dieses Ziel der politischen Bildung zu erreichen, sollen die Soldaten vor Ort über die geschichtlichen Hintergründe des Landes A. unterrichtet werden. Besuche von Kulturveranstaltungen und Sehenswürdigkeiten des Landes sollen den Soldaten Menschen, Land und Kultur näher bringen und Zeit zur Regeneration bieten. Der vom Kläger geplante Ausflug nach E. und D-Stadt, um sich dort über die noch existenten Kriegsschäden und den bereits erfolgten Wiederaufbau, besonders der berühmten "Brücke von D-Stadt", zu informieren, diente gerade dazu, sich über die geschichtlichen Hintergründe bzw. den aktuellen Zustand des Landes A. zu informieren.
Zum anderen waren nach Auffassung der Kammer auch die formellen Voraussetzungen des Dauerbefehls Nr. 7 erfüllt.
Nach Ziffer 3 des Dauerbefehls Nr. 7 sind lokale Betreuungsfahrten unter Nutzung von Dienst-Kfz genehmigt, wenn sich die Teilnehmer der Betreuungsfahrt vor Antritt im Aus-gangsbuch der Dienststelle mit Ziel der Fahrt und Abfahrtszeit und Rückkehr mit An-kunftszeit ein- und austragen, bei der Anzahl der eingesetzten Kfz der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet ist, die Betreuungsmaßnahmen mit mindestens zwei Personen durchgeführt werden, es sich um eines der für lokale Betreuungsfahrten festgelegten Ziele (C-Stadt und 25 Kilometer Umkreis, Stadt E. und Umgebung, Stadt D-Stadt und Umgebung, Berg E.) handelt und die Betreuungsfahrt vom Dienststellenleiter genehmigt wird.
Ausgehend von den vollkommen glaubwürdigen Aussagen des Klägers und der damit übereinstimmenden dienstlichen Erklärung des Oberstleutnants D. vom 15.12.2009, an deren Richtigkeit ebenfalls keinerlei Zweifel bestehen, hat der Kläger am 05.09.2008 bei Oberstleutnant D. als zuständigem Dienststellenleiter des Deu Einsatzkontingents EU-FOR die Genehmigung der für den Sonntag, 07.09.2008 geplanten Fahrt nach D-Stadt über E. beantragt und die Genehmigung auch erhalten. Die geplanten Fahrtziele E. und D-Stadt fallen unter die für lokale Betreuungsfahrten vorgegebenen Ziele und die Nutzung eines eigenen Kfz anstelle eines Dienst-Kfz ist nicht ausgeschlossen, sondern entspricht vielmehr dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der Kläger hat sich nach den Ermittlungen der Feldjäger auch ordnungsgemäß abgemeldet.
Problematisch aus Sicht der Kammer ist allerdings die Erfüllung des Kriteriums der Mindestpersonenstärke von zwei Personen. Rein formell ist diese Voraussetzung dadurch erfüllt, dass der Kläger seinen Sohn und dessen Freundin auf die Fahrt mitgenommen hat. Fraglich ist jedoch, ob es sich um einen Angehörigen der EUFOR-Kräfte handeln müsste. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist davon auszugehen, dass die Min-destpersonenstärke vor allem dem Eigenschutz des Soldaten dient. So ist auch die sportliche Betätigung außerhalb des Camps gemäß dem Dauerbefehl Nr. 4 zur Regelung des Verhaltens während des Auslandseinsatzes für das Deutsche Einsatzkontingent EUFOR nur ab einer Mindeststärke von zwei Personen erlaubt (Punkt 7 des Dauerbefehls Nr. 4). Andererseits steht die Tatsache, dass es sich bei dem Sohn des Klägers und dessen Freundin um Privatpersonen handelt, einer Teilnahme an lokalen Betreuungsfahrten nicht entgegen. Unter Punkt 5 ("Kraftfahrwesen") des Dauerbefehls Nr. 4 ist nämlich ausge-führt, dass Familienangehörige nach Genehmigung des Dienstvorgesetzten an Betreuungsfahrten teilnehmen können, sofern freie Plätze verfügbar sind. Damit ist in Zusammenschau beider Dauerbefehle davon auszugehen, dass eine lokale Betreuungsfahrt auch dann genehmigungsfähig ist, wenn neben dem Soldaten (mindestens) eine Privatperson an der Fahrt teilnimmt.
Von großem Gewicht ist nach Auffassung der Kammer für den zumindest nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers vorhandenen dienstlichen Zusammenhang der Fahrt mit dem Wehrdienst die ausdrückliche Genehmigung der Fahrt als Betreuungsfahrt im Sinne des Dauerbefehls Nr. 7 durch Oberstleutnant D ... Die ausdrückliche Genehmigung als Betreuungsfahrt unterscheidet die Fahrt von einem normalen Verlassen der Kaserne mit Fahrt zu einem Ausflugsziel. Wie der Kläger – in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Feldjägerbericht – ausgeführt hat, wäre bei einem normalen Verlassen der Kaserne während der Dienstunterbrechung ein schlichtes Abmelden ausreichend gewesen. Die vorherige Einholung einer Genehmigung vom Dienststellenleiter wäre entbehrlich gewesen. Durch die ausdrückliche Genehmigung als Betreuungsfahrt wurde zumindest der Anschein gesetzt, dass die vom Kläger vorgesehene Fahrt erwünscht war und sie dienstlichen Zwecken diente, und damit auch ein entsprechender Versicherungs- bzw. Versorgungsschutz begründet wurde. Im Übrigen hatte Oberstleutnant D. entsprechend seiner dienstlichen Erklärung vom 15.12.2009 offensichtlich keine Zweifel daran, dass er die vom Kläger geplante Fahrt als Betreuungsfahrt genehmigen konnte.
Schließlich spricht auch die – die Kammer selbstverständlich nicht bindende - im Feldjägerbericht vorgenommene Einschätzung dafür, dass die Auffassung des Klägers, mit seiner Fahrt einem dienstlichen Zweck im Interesse seines Dienstherren zu dienen, nicht völlig fernliegend oder gar abwegig ist. Denn in diesem Bericht wurde ausgeführt, dass die Tagesfahrt des Klägers zusammen mit seinem Sohn und dessen Freundin unter Nutzung des Privat-Kfz nach Auswertung der Befehlslage den dazu gültigen Einzelbestimmungen entspreche und es sich um eine Betreuungsfahrt im Sinne des Dauerbefehls Nr. 7 handele.
Hinsichtlich der anzuerkennenden Schädigungsfolgen und der Höhe des GdS stützt sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. C. in dessen Gutachten vom 11.08.2011. Danach sind beim Kläger ein "Zu-stand nach endoprothetischem Hüftgelenkersatz links mit sensibler Teilschädigung des Nervus ischiadicus, Funktionsminderung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden, Zustand nach Versteifung im Mittelfußbereich links, Abflachung des Fußgewölbes mit leichtgradiger Valgus-Fehlstellung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel" als Folgen des Verkehrsunfalls vom 07.09.2008 verblieben und mit einem GdS von 30 zu bewerten.
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung entsprechender Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der Kläger ist Soldat der Bundeswehr seit 01.04.1975 und als Oberfeldarzt tätig. Im Zeitraum von Mai 2008 bis 08.09.2008 nahm er an einem Auslandseinsatz in A. teil und war im Camp A. (C-Stadt) stationiert.
Am 07.09.2008 gegen 8:00 Uhr hatte der Kläger auf der Fahrt von C-Stadt nach D-Stadt einen Verkehrsunfall, als ihm plötzlich auf seiner Fahrspur ein nach rechts und links schleudernder PKW Audi A 6 entgegen kam. Trotz Abbrems- und Ausweichmanövers des Klägers stießen die Fahrzeuge zusammen, wobei der PKW des Klägers frontal links er-fasst wurde. Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Hüftkopffraktur links mit Acetabulumbe-teiligung-/Fraktur, eine Metatarsale IV Fraktur links sowie eine osnaviculare-Fraktur pedal links und wurde nach der Erstbehandlung im Krankenhaus C-Stadt am 08.09.2008 nach Deutschland ausgeflogen.
Die Erhebungen und Ermittlungen des Feldjägerkommandos A. (Feldjägerbericht 02/08 vom 17.09.2008) ergaben, dass der Kläger keinen Anteil an der Unfallursache gehabt habe. Unfallverursacher sei der Fahrer des entgegenkommenden Wagens gewesen, der unmittelbar vor der Kollision die Gegenspur befahren habe. Die beiden Fahrspuren seien in der Fahrbahnmitte durch eine Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie) voneinander getrennt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfallfahrer begonnen habe, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in der Kurve zu überholen, ohne den Kurvenverlauf komplett einsehen zu können. Dieser habe dadurch nicht mehr rechtzeitig auf seine Fahrspur einscheren können, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu vermeiden.
Nach Auswertung der gültigen Befehlslage habe die Tagesfahrt des Klägers zusammen mit seinem Sohn und dessen Freundin unter Nutzung des Privat-Kfz den gültigen Einzelbestimmungen entsprochen. Es sei grundsätzlich gestattet, das Camp A. während der Dienstunterbrechungen zu verlassen. Das Camp habe von Montag bis Sonntag bis 24:00 Uhr verlassen werden dürfen. Der Unfalltag 07.09.2008 sei ein Sonntag gewesen. Der Ausgang diene der Aufrechterhaltung der persönlichen Einsatzbereitschaft und damit einem dienstlichen Zweck. An Sonntagen werde der Dienst des DEUEinsKtgt (Deutsches Einsatzkontingent EUFOR) bis auf das eingeteilte Schlüsselpersonal unterbrochen. Der Kläger sei als Leitender Sanitätsoffizier der SanEinsStff DEUEinsKtgt eingesetzt gewesen und am 07.09.2008 durch OStArzt C. vertreten worden. Zum Eigenschutz müsse beim Ausgang in Zivilkleidung eine Mindestgruppenstärke von mindestens zwei Personen ein-gehalten werden. Dass die Begleitperson ein Angehöriger der EUFOR-Kräfte sein müsse, sei nicht vorgeschrieben. Die Tagesfahrt nach D-Stadt sei gemäß Dauerbefehl Nr. 7 eine lokale Betreuungsfahrt gewesen. Gemäß Dauerbefehl Nr. 7 sei eine Betreuungsfahrt zur Stadt D-Stadt und deren Umgebung erlaubt; die Nutzung von Dienstfahrzeugen sei nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kläger habe sich ordnungsgemäß zur Betreuungsfahrt ab-gemeldet.
Der Dauerbefehl Nr. 7 zur Regelung der Betreuung, Seelsorge und politischen Bildung für die Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR lautet auszugsweise:
"Lage Poltische Bildung vermittelt dem Soldaten die Werte und Normen der freiheitlichen demo-kratischen Grundordnung. Des Weiteren fördert die Kenntnis des kulturellen und geschichtlichen Hintergrundes des Landes ein tieferes Verständnis für die Sinnvermittlung des Auftrages. Sie stellt diese in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Auftragserfüllung und trägt so dazu bei, die Bedeutung und Notwendigkeit des Dienstes für Frieden, Recht und Freiheit auch im Rahmen der EUFOR-Mission zu erkennen und als Motivation für eine optimierte Dienstausübung zu verinnerlichen. ( ...)
Durchführung ( ...) Eigene Absicht ist es, alle Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR über die geschichtlichen Hintergründe des Landes A. vor Ort zu unterrichten und somit den Auftrag der EUFOR zu verdeutlichen ( ...). Besuche von Kulturveranstaltungen sowie von Sehenswürdigkeiten des Landes sollen den Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR Menschen, Land und Kultur näher bringen und ihnen Zeit zur Regeneration bieten. ( ...)
Maßnahmen zur Koordinierung (1) Organisierte Betreuungsfahrten des DEU Einsatzkontingentes EUFOR Die Teilnahme an organisierten Betreuungsfahrten unter Leitung der StStKp DDO DtA EU FHQ bedürfen der Genehmigung des zuständigen Dienststellenleiters. (2) Lokale Betreuungsfahrten der Dienststellen DEU Einsatzkontingent EUFOR Lokale Betreuungsfahrten unter Nutzung eines Dienst-Kfz sind unter Beachtung folgender Regelungen genehmigt: - Teilnehmer der Betreuungsfahrt haben sich vor Antritt im Ausgangsbuch der Dienststelle mit Ziel der Fahrt und Abfahrtszeit und nach Rückkehr mit Ankunftszeit aus- und einzutragen, - bei der Anzahl der eingesetzten Kfz ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten, - es ist grundsätzlich auf zur Verfügung stehende Kfz zurückzugreifen, - ( ...) - alle Betreuungsmaßnahmen sind mindestens mit zwei Personen durchzuführen.
Die Ziele für lokale Betreuungsfahrten werden wie folgt festgelegt: - Stadt C-STADT und 25 Kilometer Umkreis, - Stadt E. und Umgebung, - Stadt D-STADT und Umgebung, - Berg E.
( ...)."
OStA C. führte in einer dienstlichen Stellungnahme vom 03.11.2008 aus, dass sich der Kläger am Unfalltag als Arzt in der Dienstunterbrechungsphase befunden habe, die es dem Arzt erlaube, sich frei im Lager und/ oder Land A. zu bewegen. Für Unfälle oder unerwartete Ereignisse habe dieser als ärztlicher Hintergrund trotzdem jederzeit erreichbar und mit einer verzögerten Reaktionszeit zur Unterstützung des vordergründig tätigen Arztes verfügbar sein müssen. Am Unfalltag sei sie selbst Arzt vom Dienst gewesen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.01.2009 die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG sowie die Gewährung von Ausgleichsleistungen ab, weil sich der Verkehrsunfall auf dem Weg von C-Stadt nach D-Stadt am Sonntag, den 07.09.2008, in der dienstfreien Zeit des Klägers ereignet habe und dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Dauerbefehl Nr. 7 vom 21.07.2008. Zwar könne eine Identität zwischen Durchführendem und Teilnehmer einer lokalen Betreuungsfahrt grundsätzlich für möglich erachtet werden, aber ohne Teilnahme von mindestens zwei Bundeswehrangehörigen läge keine Betreuungsfahrt i. S. d. Dauerbefehls Nr. 7 vom 21.08.2008 vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2009 Beschwerde ein und machte geltend, dass sich die "Dienstunterbrechung" bei einem Einsatz im Ausland nicht mit einer "dienstfreien Zeit" vergleichen lasse, da der Soldat im Einsatz sich auch in dieser Zeit für den Dienstherrn zur Verfügung und Bereitschaft halten müsse. Außerdem heiße es in dem Dauerbefehl Nr. 7, dass alle Betreuungsmaßnahmen mindestens mit zwei Personen durchzuführen seien. Dass es sich bei diesen zwei Personen um Bundeswehrangehörige handeln müsse, ließe sich nicht automatisch ablesen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 23.10.2009 zurückgewiesen, da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls keinen Wehrdienst verrichtet habe. Auch durch das Ziel des Weges werde die Fahrt keine Betreuungsfahrt. Zwar regle der Dauerbefehl Nr. 7 Betreuungsfahrten zu touristisch interessanten Orten, dies könne jedoch nicht bedeuten, dass jegliches Aufsuchen dieser Städte und Regionen Wehrdienst darstelle. Auch dass die Beschäftigung mit der Region dienstlich erwünscht sei, begründe nach der einschlägigen Rechtsprechung keinen Versorgungsschutz. Die Schädigung sei auch nicht aufgrund wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse eingetreten. Der Verkehrsunfall hätte im In- und Ausland jedem Verkehrsteilnehmer passieren können. Es habe auch keine vergleichbare Situation mit der Nutzung eines vom Dienstherrn bereitgestellten Freizeitangebots bestanden, da der Kläger bei der Gestaltung seiner Freizeit nicht derart eingeschränkt gewesen sei, dass die Auswahl seiner Beschäftigung dem Dienstherren zuzuordnen wäre.
Mit seiner am 23.11.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der Klagebegründung wurde darauf verwiesen, dass im Dauerbefehl Nr. 7 ausdrücklich auf die Notwendigkeit politischer Bildung der Angehörigen des Einsatzkontingents EU-FOR hingewiesen werde. Politische Bildung stelle einen "unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Auftragserfüllung" dar. Deshalb seien auch "im Rahmen der politischen Bildung Ausbildungs- und Betreuungsfahrten" durchzuführen. Der Kläger habe sämtliche Voraussetzungen für eine Betreuungsfahrt erfüllt. Die Fahrt sei auch mit dem Dienstvorgesetzten Oberstleutnant D. inhaltlich in vollem Umfang abgesprochen gewesen und wie beantragt genehmigt und angeordnet worden.
Vorgelegt wurde außerdem eine dienstliche Erklärung des Oberstleutnants D. vom 15.12.2009. Dieser erläuterte, dass er Dienstältester Deutscher Offizier (DDO DtA EU FHQ) in Camp A. (C-Stadt) gewesen sei und ihn der Kläger am Freitag, 05.09.2008 gemäß dem Dauerbefehl Nr. 7 um die Genehmigung zu einer lokalen Betreuungsfahrt gebeten habe. Dieser habe am folgenden Sonntag, den 07.09.2008 zusammen mit seinem Sohn und dessen Freundin über E. (Deutsches LOT-Haus; d. h. "Liaison and Observation Team") nach D-Stadt fahren und sich dort über noch existenten Kriegsschäden und den bereits erfolgten Wiederaufbau, besonders der berühmten "Brücke von D-Stadt", informieren wollen. Da keine Einsatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, habe dieser mit seinem eigenen Auto fahren wollen. Da die sanitätsdienstliche Versorgung des DEU EinsKtgt während dieser Fahrt durch OStA C. sichergestellt gewesen sei, habe er der Bitte entsprochen und die Betreuungsfahrt im Rahmen des Dauerbefehls Nr. 7 genehmigt und mündlich angeordnet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2011 erklärte der Kläger nochmals, dass er davon ausgegangen sei, dass er sich bei dem Ausflug im Dienst befunden habe, da die Fahrt vom Dienstvorgesetzten Oberstleutnant D. genehmigt war und die Fahrt auch entsprechend der Genehmigung (mit Nutzung des Privat-Kfz und Teilnahme der Angehö-igen) durchgeführt worden ist.
Das Gericht hat anschließend Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. E ... Dr. E ... führte in seinem Gutachten vom 11.08.2011 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tag aus, dass die Gesundheitsstörungen "Zustand nach endoprothetischem Hüftgelenkersatz links mit sensibler Teilschädigung des Nervus ischiadicus, Funktionsminderung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden, Zustand nach Versteifung im Mittelfußbereich links, Abflachung des Fußgewölbes mit leichtgradiger Valgus-Fehlstellung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung mit einem GdS von 30 ab 07.09.2008 anzuerkennen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23.10.2009 zu verurteilen, die Gesundheitsstörungen "Zustand nach endoprothetischem Hüftgelenkersatz links mit sensibler Teilschädigung des Nervus ischiadicus, Funktionsminderung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden, Zustand nach Versteifung im Mittelfußbereich links, Abflachung des Fußgewölbes mit leichtgradiger Valgus-Fehlstellung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anzuerkennen und Ausgleich nach § 85 SVG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Es könne nicht von einer Betreuungsfahrt im Sinne des Dauerbefehls ausgegangen wer-den. Eine "Sightseeingtour" im Privat-PKW unter Mitführung von Familienmitgliedern stelle nach Art und Zweck eine selbstständige, nicht dienstbezogene Verrichtung dar. Der Bewertung des Gutachters Dr. E. könne zugestimmt werden, auch wenn sich der GdS von 30 im oberen Bereich des Ermessensspielraums bewege.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit Schreiben vom 03.11.2011 bzw. 25.10.2011 hiermit erklärt haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig.
Die Klage erweist sich in der Sache auch als begründet. Der Bescheid vom 26.01.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23.10.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine zum Ausgleich berechtigende Wehrdienstbeschädigung im Sinne von §§ 81, 85 SVG vor.
Dem Kläger kommen allerdings nicht die besonderen Vorschriften des SVG zugute, die den Versorgungsschutz bei Auslandseinsätzen erweitern (§ 81c und § 81 Abs. 2 Alt. 3 SVG).
Nach § 81c SVG ist zwar in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung zu gewähren, wenn ein Soldat während einer besonderen Verwendung i. S. des § 63c SVG eine gesundheitliche Schädigung erleidet, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war. § 63c Abs 1 Satz 2 SVG stellt der "besonderen Auslandsverwendung" eine "sonstige Verwendung im Ausland" mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich, sodass ein versorgungsrechtlich geschützter "Einsatzunfall" auch dann vorgelegen hätte, wenn der Unfall sich in der Zeit dienstlicher Auslandsverwendung ereignet hätte und auf "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse" zurückzuführen gewesen wäre. Allerdings hat der Kläger einen Verkehrsunfall erlitten, wie er ihm auch im Inland hätte passieren können.
Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG. Danach ist eine Wehrdienstbeschädigung auch eine gesundheitliche Schädigung, die durch gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Gemeint sind mit dieser Vorschrift vor allem Erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden sind, denen der Soldat am Dienstort im Ausland besonders ausgesetzt war oder Körperschäden, wenn der Soldat bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen an-gegriffen wird, denen er am Dienstort im Ausland besonders ausgesetzt war. Dies ist vor-liegend offensichtlich nicht der Fall. Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, der nicht aufgrund besonderer Verhältnisse im Ausland verursacht wurde.
Nach der allgemein und unabhängig von einem Auslandseinsatz geltenden Grundnorm des § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung (§ 81 Abs. 1 Alt. 1 SVG), durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall (§ 81 Abs. 1 Alt. 2 SVG) oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (§ 81 Abs. 1 Alt. 3 SVG) herbeigeführt worden ist.
Die Beklagte hat insoweit zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Wehrdienst verrichtet hat (§ 81 Abs. 1 Alt. 1 SVG), als er den Verkehrsunfall erlitt. Denn im Zeitpunkt des Unfalls hat der Kläger keine dienstlichen Aufgaben erfüllt, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder durch besonderen Befehl übertragen worden wären (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.1984, Az. 9a RV 37/83, juris-Rn. 11 m. w. N.). Es handelte sich bei der geplanten Fahrt nach D-Stadt zweifelsohne nicht um eine Dienstfahrt, da der Kläger sich nicht im Dienst befand, sondern um einen Ausflug, den er während der Dienstunterbrechung gemacht hat.
Der Kläger befand sich auch nicht deshalb im Dienst, weil er, wie OStA C. ausgeführt hat, für Unfälle oder unerwartete Ereignisse als ärztlicher Hintergrund trotzdem jederzeit er-reichbar und mit einer verzögerten Reaktionszeit zur Unterstützung des vordergründig tä-tigen Arztes verfügbar habe sein müssen. Denn bei dieser Bereitschaft handelte es sich lediglich um eine Bereitschaft zum Dienst, nicht jedoch um Bereitschaftsdienst. Denn die Bereitschaft vom Dienst unterscheidet sich vom "echten" Dienst dadurch, dass der Soldat Freizeit hat, die erst durch einen konkreten Befehl in einen Bereitschaftsdienst und damit in eine Ausübung des Wehrdienstes umgewandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1977, Az. 10 RV 97/76, juris-Rn. 15). Genauso verhielt es sich vorliegend. Der Kläger befand sich in Freizeit und wäre erst bei einem entsprechenden Bedarf und Befehl aus der Frei-zeit heraus zum Dienst herangezogen worden.
Allerdings hat der Kläger den Verkehrsunfall während der Ausübung von Wehrdienst ge-mäß § 81 Abs. 1 Alt. 2 SVG erlitten.
Für einen "Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes" in diesem Sinne ist kein sachnotwendiger Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb erforderlich; es genügt vielmehr ein zeitlicher Bezug zur Ausübung des Dienstes (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, juris-Rn. 20 m. w. N.). Dennoch ist nicht jeder Unfall, der in die Zeit des Wehrdienstes fällt, auch "während der Ausübung" des Wehrdienstes eingetreten, insbesondere dann nicht, wenn sich der Unfall in der dienstfreien Zeit, z. B. während eines Urlaubs, er-eignet hat. Während der Freizeit ist nämlich der Soldat regelmäßig vom Dienst entbunden, übt also keinen Wehrdienst aus. Unfälle in dieser Zeit stehen daher grundsätzlich nicht in Beziehung zum Wehrdienst. Aber auch Handlungen eines Soldaten außerhalb des Dienstes - also in seiner Freizeit - können unter bestimmten Umständen noch dem "Wehrdienst" zugerechnet werden, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen; ob und inwieweit dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997, a. a. O.). Die Entscheidung ist anhand der Grundsätze zu treffen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung gel-ten (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007, Az. B 9/9a VS 3/06 R, juris-Rn. 28).
Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Grundsätzen gelten für (Fort)Bildungsreisen, die üblicherweise sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen dienen, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der gemischten Tätigkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.05.1988, Az. 2/9b RU 16/87, juris-Rn. 20 m. w. N.). Dabei ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit sich eindeutig in zwei Teile zerlegen lässt, wobei die eine der versicherten und die andere der nicht versicherten Tätigkeit gedient hat. Hat sich in einem solchen Fall der Unfall bei der zuletzt genannten Tätigkeit ereignet, ist der Versicherungsschutz zu verneinen. Ist eine Trennung hingegen nicht möglich, besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich dient, wobei sie ihnen nicht überwiegend gedient haben muss (BSG, a. a. O., juris-Rn. 20 m. w. N.).
Weiter besteht Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn der Verunfallte von seinem Standpunkt aus der Meinung sein durfte, dass die Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen und diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl. BSG, a. a. O., juris-Rn. 22 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Kriterien liegt eine zusammenhangsbegründende tätigkeitsbezogene Verknüpfung der geplanten Fahrt nach D-Stadt mit dem Wehrdienst, und damit im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine Ausübung von Wehrdienst vor.
Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei der Fahrt des Klägers vom Camp A. nach D-Stadt als (Fort)Bildungsreise um eine gemischte Tätigkeit gehandelt hat, die wesentlich versicherten betrieblichen Zwecken gedient hat. Denn jedenfalls hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer nach den gesamten Umständen von seinem Standpunkt aus – gestützt durch die objektiv gegebenen Verhältnisse - der Meinung sein dürfen, dass seine Fahrt den Interessen des "Unternehmens", seinem Dienstherren, gedient hat.
Die Kammer hat zunächst keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger subjektiv davon über-zeugt war, dass die Fahrt nach D-Stadt den Interessen seines Dienstherren entsprochen hat. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die vollkommen glaubwürdigen Angaben des Klägers, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung. Darin hat der Kläger er-klärt, dass er sich eine Genehmigung für die Fahrt eingeholt habe, weil sich diese Fahrt von einem normalen Verlassen der Kaserne unterschieden habe und ansonsten für das Verlassen der Kaserne lediglich ein Abmelden erforderlich gewesen wäre. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass er sich bei dem Ausflug im Dienst befunden habe, weil die Fahrt auch vom Dienstvorgesetzten Oberstleutnant D. genehmigt war und entsprechend dieser Genehmigung durchgeführt worden war.
Nach Auffassung der Kammer stützen die objektiven Verhältnisse auch die subjektive Einschätzung des Klägers.
Denn die geplante Fahrt nach D-Stadt entsprach zum einen dem Ziel des Dauerbefehls Nr. 7 zur Regelung der Betreuung, Seelsorge und politischen Bildung für die Angehörigen des DEU Einsatzkontingentes EUFOR ("politische Bildung"). Die politische Bildung soll danach dem Soldaten die Werte und Normen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Kenntnis des kulturellen und geschichtlichen Hintergrundes des Landes ein tieferes Verständnis für die Sinnvermittlung des Auftrages vermitteln. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut stellt die politische Bildung die Kenntnis des kulturellen und geschichtlichen Hintergrunds des Landes "in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Auftragserfüllung und trägt so dazu bei, die Bedeutung und Notwendigkeit des Dienstes für Frieden, Recht und Freiheit auch im Rahmen der EUFOR-Mission zu erkennen und als Motivation für eine optimierte Dienstausübung zu verinnerlichen". Um dieses Ziel der politischen Bildung zu erreichen, sollen die Soldaten vor Ort über die geschichtlichen Hintergründe des Landes A. unterrichtet werden. Besuche von Kulturveranstaltungen und Sehenswürdigkeiten des Landes sollen den Soldaten Menschen, Land und Kultur näher bringen und Zeit zur Regeneration bieten. Der vom Kläger geplante Ausflug nach E. und D-Stadt, um sich dort über die noch existenten Kriegsschäden und den bereits erfolgten Wiederaufbau, besonders der berühmten "Brücke von D-Stadt", zu informieren, diente gerade dazu, sich über die geschichtlichen Hintergründe bzw. den aktuellen Zustand des Landes A. zu informieren.
Zum anderen waren nach Auffassung der Kammer auch die formellen Voraussetzungen des Dauerbefehls Nr. 7 erfüllt.
Nach Ziffer 3 des Dauerbefehls Nr. 7 sind lokale Betreuungsfahrten unter Nutzung von Dienst-Kfz genehmigt, wenn sich die Teilnehmer der Betreuungsfahrt vor Antritt im Aus-gangsbuch der Dienststelle mit Ziel der Fahrt und Abfahrtszeit und Rückkehr mit An-kunftszeit ein- und austragen, bei der Anzahl der eingesetzten Kfz der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet ist, die Betreuungsmaßnahmen mit mindestens zwei Personen durchgeführt werden, es sich um eines der für lokale Betreuungsfahrten festgelegten Ziele (C-Stadt und 25 Kilometer Umkreis, Stadt E. und Umgebung, Stadt D-Stadt und Umgebung, Berg E.) handelt und die Betreuungsfahrt vom Dienststellenleiter genehmigt wird.
Ausgehend von den vollkommen glaubwürdigen Aussagen des Klägers und der damit übereinstimmenden dienstlichen Erklärung des Oberstleutnants D. vom 15.12.2009, an deren Richtigkeit ebenfalls keinerlei Zweifel bestehen, hat der Kläger am 05.09.2008 bei Oberstleutnant D. als zuständigem Dienststellenleiter des Deu Einsatzkontingents EU-FOR die Genehmigung der für den Sonntag, 07.09.2008 geplanten Fahrt nach D-Stadt über E. beantragt und die Genehmigung auch erhalten. Die geplanten Fahrtziele E. und D-Stadt fallen unter die für lokale Betreuungsfahrten vorgegebenen Ziele und die Nutzung eines eigenen Kfz anstelle eines Dienst-Kfz ist nicht ausgeschlossen, sondern entspricht vielmehr dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der Kläger hat sich nach den Ermittlungen der Feldjäger auch ordnungsgemäß abgemeldet.
Problematisch aus Sicht der Kammer ist allerdings die Erfüllung des Kriteriums der Mindestpersonenstärke von zwei Personen. Rein formell ist diese Voraussetzung dadurch erfüllt, dass der Kläger seinen Sohn und dessen Freundin auf die Fahrt mitgenommen hat. Fraglich ist jedoch, ob es sich um einen Angehörigen der EUFOR-Kräfte handeln müsste. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist davon auszugehen, dass die Min-destpersonenstärke vor allem dem Eigenschutz des Soldaten dient. So ist auch die sportliche Betätigung außerhalb des Camps gemäß dem Dauerbefehl Nr. 4 zur Regelung des Verhaltens während des Auslandseinsatzes für das Deutsche Einsatzkontingent EUFOR nur ab einer Mindeststärke von zwei Personen erlaubt (Punkt 7 des Dauerbefehls Nr. 4). Andererseits steht die Tatsache, dass es sich bei dem Sohn des Klägers und dessen Freundin um Privatpersonen handelt, einer Teilnahme an lokalen Betreuungsfahrten nicht entgegen. Unter Punkt 5 ("Kraftfahrwesen") des Dauerbefehls Nr. 4 ist nämlich ausge-führt, dass Familienangehörige nach Genehmigung des Dienstvorgesetzten an Betreuungsfahrten teilnehmen können, sofern freie Plätze verfügbar sind. Damit ist in Zusammenschau beider Dauerbefehle davon auszugehen, dass eine lokale Betreuungsfahrt auch dann genehmigungsfähig ist, wenn neben dem Soldaten (mindestens) eine Privatperson an der Fahrt teilnimmt.
Von großem Gewicht ist nach Auffassung der Kammer für den zumindest nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers vorhandenen dienstlichen Zusammenhang der Fahrt mit dem Wehrdienst die ausdrückliche Genehmigung der Fahrt als Betreuungsfahrt im Sinne des Dauerbefehls Nr. 7 durch Oberstleutnant D ... Die ausdrückliche Genehmigung als Betreuungsfahrt unterscheidet die Fahrt von einem normalen Verlassen der Kaserne mit Fahrt zu einem Ausflugsziel. Wie der Kläger – in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Feldjägerbericht – ausgeführt hat, wäre bei einem normalen Verlassen der Kaserne während der Dienstunterbrechung ein schlichtes Abmelden ausreichend gewesen. Die vorherige Einholung einer Genehmigung vom Dienststellenleiter wäre entbehrlich gewesen. Durch die ausdrückliche Genehmigung als Betreuungsfahrt wurde zumindest der Anschein gesetzt, dass die vom Kläger vorgesehene Fahrt erwünscht war und sie dienstlichen Zwecken diente, und damit auch ein entsprechender Versicherungs- bzw. Versorgungsschutz begründet wurde. Im Übrigen hatte Oberstleutnant D. entsprechend seiner dienstlichen Erklärung vom 15.12.2009 offensichtlich keine Zweifel daran, dass er die vom Kläger geplante Fahrt als Betreuungsfahrt genehmigen konnte.
Schließlich spricht auch die – die Kammer selbstverständlich nicht bindende - im Feldjägerbericht vorgenommene Einschätzung dafür, dass die Auffassung des Klägers, mit seiner Fahrt einem dienstlichen Zweck im Interesse seines Dienstherren zu dienen, nicht völlig fernliegend oder gar abwegig ist. Denn in diesem Bericht wurde ausgeführt, dass die Tagesfahrt des Klägers zusammen mit seinem Sohn und dessen Freundin unter Nutzung des Privat-Kfz nach Auswertung der Befehlslage den dazu gültigen Einzelbestimmungen entspreche und es sich um eine Betreuungsfahrt im Sinne des Dauerbefehls Nr. 7 handele.
Hinsichtlich der anzuerkennenden Schädigungsfolgen und der Höhe des GdS stützt sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. C. in dessen Gutachten vom 11.08.2011. Danach sind beim Kläger ein "Zu-stand nach endoprothetischem Hüftgelenkersatz links mit sensibler Teilschädigung des Nervus ischiadicus, Funktionsminderung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden, Zustand nach Versteifung im Mittelfußbereich links, Abflachung des Fußgewölbes mit leichtgradiger Valgus-Fehlstellung und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel" als Folgen des Verkehrsunfalls vom 07.09.2008 verblieben und mit einem GdS von 30 zu bewerten.
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved