Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 1818/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2385/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.04.2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, aber unzulässig, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten ist. Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 Hs 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung von Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist aber nicht fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 173 SGG gilt: Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen. Vorliegend wurde dem Antragsteller der Beschluss des Sozialgerichts (SG) am 28.04.2012 zugestellt. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde vom 28.04.2012. Die einmonatige Beschwerdefrist, auf die der Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung des SG hingewiesen wurde, lief daher mit Ablauf des 28.05.2012 (Montag) ab. Die Beschwerdeschrift ging beim Landessozialgericht (LSG) jedoch erst am 04.06.2012 ein, sodass die Beschwerde verfristet war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG), die der Antragsteller auch nicht ausdrücklich beantragt hat ("Ggf. wird Wiedereinsetzung beantragt") liegen nicht vor. Dass er - wie angegeben - wegen einer Strafsache "restlos überlastet" war, führt nicht zu einer unverschuldeten Fristversäumnis.
Die Beschwerde wäre darüber hinaus aber auch unbegründet. Dies ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, worauf ausdrücklich Bezug genommen wird (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 173 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, aber unzulässig, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten ist. Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 Hs 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung von Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist aber nicht fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 173 SGG gilt: Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen. Vorliegend wurde dem Antragsteller der Beschluss des Sozialgerichts (SG) am 28.04.2012 zugestellt. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde vom 28.04.2012. Die einmonatige Beschwerdefrist, auf die der Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung des SG hingewiesen wurde, lief daher mit Ablauf des 28.05.2012 (Montag) ab. Die Beschwerdeschrift ging beim Landessozialgericht (LSG) jedoch erst am 04.06.2012 ein, sodass die Beschwerde verfristet war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG), die der Antragsteller auch nicht ausdrücklich beantragt hat ("Ggf. wird Wiedereinsetzung beantragt") liegen nicht vor. Dass er - wie angegeben - wegen einer Strafsache "restlos überlastet" war, führt nicht zu einer unverschuldeten Fristversäumnis.
Die Beschwerde wäre darüber hinaus aber auch unbegründet. Dies ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, worauf ausdrücklich Bezug genommen wird (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 173 SGG).
Rechtskraft
Aus
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