Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 602/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 304/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 113/12 S
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 (Az: S 9 AS 602/11) wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011.
Am 23.02.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten wegen seiner Krankheiten "einen Mehrbedarf laut SGB von 35%". Der Beklagte lehnte die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit Bescheid vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 ab. Die dagegen gerichtete Klage, mit der ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011 begehrt wurde, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 16.02.2012 abgewiesen. Ein Verzicht auf Rechtsmittel dagegen ist von der Bevollmächtigten des Klägers am 22.02.2012 und vom Beklagten am 23.02.2012 jeweils gegenüber dem SG erklärt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG am 30.03.2012 Berufung eingelegt.
Das Gericht hat den Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass durch seine Bevollmächtigte auf Rechtsmittel verzichtet worden sei und eine nicht statthafte Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss verworfen werden könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist im Hinblick auf den wirksam erklärten Verzicht auf Rechtsmittel (zur Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, vor § 143 Rn 11 mwN) gegen das Urteil vom 16.02.2012 unzulässig. Der Rechtsmittelverzicht erfolgte nach Verkündung des Urteils durch die Bevollmächtigte des Klägers am 22.02.2012 und den Beklagten am 23.02.2012 jeweils gegenüber dem SG. Ausweislich der an die Klägerbevollmächtigte vom Kläger erteilten Vollmacht vom 26.04.2011 war sie u.a. auch zum Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmittel bevollmächtigt. Die Erklärung der Klägerbevollmächtigten ist konkret und eindeutig. Gründe, weshalb der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam sein soll, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen, § 158 Satz 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011.
Am 23.02.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten wegen seiner Krankheiten "einen Mehrbedarf laut SGB von 35%". Der Beklagte lehnte die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit Bescheid vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 ab. Die dagegen gerichtete Klage, mit der ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011 begehrt wurde, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 16.02.2012 abgewiesen. Ein Verzicht auf Rechtsmittel dagegen ist von der Bevollmächtigten des Klägers am 22.02.2012 und vom Beklagten am 23.02.2012 jeweils gegenüber dem SG erklärt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG am 30.03.2012 Berufung eingelegt.
Das Gericht hat den Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass durch seine Bevollmächtigte auf Rechtsmittel verzichtet worden sei und eine nicht statthafte Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss verworfen werden könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist im Hinblick auf den wirksam erklärten Verzicht auf Rechtsmittel (zur Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, vor § 143 Rn 11 mwN) gegen das Urteil vom 16.02.2012 unzulässig. Der Rechtsmittelverzicht erfolgte nach Verkündung des Urteils durch die Bevollmächtigte des Klägers am 22.02.2012 und den Beklagten am 23.02.2012 jeweils gegenüber dem SG. Ausweislich der an die Klägerbevollmächtigte vom Kläger erteilten Vollmacht vom 26.04.2011 war sie u.a. auch zum Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmittel bevollmächtigt. Die Erklärung der Klägerbevollmächtigten ist konkret und eindeutig. Gründe, weshalb der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam sein soll, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen, § 158 Satz 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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