Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4079/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 505/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht Untätigkeit der Beklagten geltend.
Der am 1972 geborene Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 03. September 2011, bei der Beklagten eingegangen am 05. September 2011, seine Statusfeststellung nach § 7a ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit Blick auf die von ihm verrichteten Beschäftigungen bei der Firma H. L. GmbH in L. in der Zeit vom 08. Juli 2002 bis 30. Juni 2003, bei den Restaurants Little Italy in N.-U. in der Zeit vom 22. bis 30. September 2003 und U. H. in E. in der Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2004 sowie bei der Firma G. L. S. GmbH in Ul. in der Zeit vom 02. November 2006 bis 06. Februar 2007. Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Ausdruck des Versicherungskontos des Klägers, in dem die genannten Zeiten als Zeiten mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen wegen abhängiger Beschäftigung mit der Angabe einer Betriebsnummer vorgemerkt sind. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07. November 2011 mit, dass er, der Kläger, am 05. September 2011 einen Antrag auf Statusfeststellung gestellt habe, und sie, die Beklagte, festgestellt habe, dass alle genannten Auftragsverhältnisse (bei H.-L. GmbH, G. D. Ristaurante U. H., A. d. P. Caffetteria-Restaurante und G. P. GmbH & Co. OHG) bereits als abhängige Beschäftigungsverhältnisse gemeldet worden seien, was seinem, des Klägers, Antragswillen entspreche. Es werde daher um Mitteilung gebeten, weshalb er, der Kläger, ein Statusfeststellungsverfahren wünsche. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2011 mit der Betreffangabe "Beschwerde über den Bescheid vom 07.11.2011", dass die von der Beklagten aufgeführten Firmen und Unternehmen nicht mit den von ihm angegebenen Firmen übereinstimmten, er nach Abschluss der Prüfung keinen Bescheid erhalten habe, im Schreiben der Beklagten vom 07. November 2011 weder die Anschrift der Arbeitgeber – der Name von drei der vier Arbeitgebern habe sich vor oder nach seiner Beschäftigung geändert – noch der Zeitrahmen der Beschäftigungsverhältnisse erwähnt worden seien und er außerdem seinen Antrag am 03. September und nicht am 05. September 2011 gestellt habe. Hinsichtlich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für ihn als abhängig Beschäftigten seitens aller Arbeitgeber bestünden konkrete Zweifel. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2011 den Antrag des Klägers auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei den Auftraggebern
• H. L. GmbH Betriebsnummer: 70010004 vom 08. Juli 2002 - 30. Juni 2003 • G. D. Ristaurante U. H. Sportgaststätte - Betriebsnummer: 68610357 vom 01. April 2004 - 30. Juni 2004 • Restaurant Little Italy D. A. P. Betriebsnummer: 84132038 vom 22. September 2003 - 30. September 2003 • G. L. S. Germany GmbH & Co. OHG (GLS) Depot 70 Betriebsnummer: 68808793 vom 02. November 2006 - 06. Februar 2007
ab. Aus dem Kontospiegel des Klägers gehe hervor, dass für die zu beurteilenden Tätigkeiten bereits mit Aufnahme der Tätigkeit Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung gezahlt bzw. Meldungen aufgrund dieser abhängigen Beschäftigungen abgegeben worden seien. Dies entspreche dem Antragswillen des Klägers. Danach bestünden keinerlei Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnungen der Tätigkeiten. Insofern sei die Notwendigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens von ihr, der Beklagten, nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2011 Widerspruch ein. Ausweislich des in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Ausdrucks wurde dieses Schreiben am 30. November 2011 per E-Mail an die Beklagte übersandt. Das in der Akte befindliche Widerspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel der Beklagten vom 05. Dezember 2011. Die Beklagte verwies in ihrem Schreiben vom 05. Dezember 2011 auf ihren Bescheid sowie weiter darauf, dass die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Sache der Einzugsstellen sei, an die der Kläger sich wenden möge. Sie bat den Kläger zu prüfen, ob er den Widerspruch zurücknehme.
Mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2011, beim Sozialgericht Ulm (SG) eingegangen am 07. Dezember 2011, erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte, weil dem Widerspruch von der Beklagten nicht abgeholfen worden sei und er keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 05. Dezember 2011 ergebe sich für ihn kein Beweis, dass er von den Arbeitgebern ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Er habe Klage nicht nur erhoben, weil die Beklagte keinen Widerspruchsbescheid erlassen habe, sondern auch weil sie bei der Prüfung der vier Arbeitgebern untätig sei. Auch die zuständige Einzugsstelle komme seiner entsprechenden Aufforderung nicht nach.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Untätigkeitsklage sei gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig, da seit dem fristgerecht eingelegten Widerspruch vom 30. November 2011 noch keine drei Monate vergangen seien. Die Klage sei außerdem unbegründet, da der Kläger eine Eingangsbestätigung mit näherer Erläuterung des Sachverhalts (Schreiben vom 05. Dezember 2011) innerhalb von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2012 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Da alle vier Arbeitgeber ihrer Verpflichtung nachgekommen seien, den Kläger als Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsaufnahme zu melden, sei die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht angezeigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2012 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe die Untätigkeitsklage noch vor Ablauf der in § 88 Abs. 2 SGG genannten sogenannten Sperrfrist eingereicht. Denn er habe die Klage am 07. Dezember 2011 - also noch innerhalb eines Monats nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2011 - erhoben und nicht einmal die Sperrfrist von drei Monaten abgewartet. Innerhalb der Sperrfrist von drei Monaten habe die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2012 über den Widerspruch des Klägers auch entschieden, sodass die Klage unzulässig bleibe.
Gegen den dem Kläger am 28. Januar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Januar 2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er die im Gerichtsbescheid genannten Daten mit Blick auf Antragstellung, Widerspruchseinlegung und Klageerhebung und die Nichtangabe der betroffenen Arbeitgeber bemängelt. Die Beklagte habe ihm keinen ausführlichen Bescheid über die ordnungsgemäße Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge mit Blick auf die von ihm beantragten Arbeitsverhältnisse und keinen Versicherungsverlauf, in dem Name und Anschrift der vier Arbeitgeber angegeben seien, vorgelegt. Ergänzend hat der Kläger auf seit Februar 2007 bestehende Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, die er auf einen Arbeitsunfall zurückführe und weshalb Gerichtsverfahren anhängig seien und weshalb er es unlogisch finde, wenn der Senat vor diesen Gerichtsverfahren entscheide, hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitgeber 1. A. D. P. Caffeteria Restaurante Little Italy in N.-U., 2. H.-L.(s) in L., 3. G. Di. (G. d. P.) Ristaurante U. H. Sportgaststätte in E. und 4. G. L. S. Germany GmbH & Co. OHG in U.-D. zu prüfen sowie ihm einen vollständigen Bescheid mit Blick auf Zahlungen der Rentenversicherungsbeiträge und den Versicherungsverlauf bei diesen genannten Arbeitgebern zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 SGG, denn sie betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2011, beim SG eingegangen am 07. Dezember 2011, erhobene Untätigkeitsklage des Klägers, die auf Bescheidung des Widerspruchs vom 30. November 2011, der bei der Beklagten entweder per E-Mail am 30. November 2011 oder postalisch am 05. Dezember 2011 einging, zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Sperrfrist von drei Monaten nach § 88 Abs. 2 SGG, die nicht unterschritten werden darf, nicht abgewartet hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 88 Rdziff. 5c). Da die Beklagte über den Widerspruch am 09. Januar 2012 und damit innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden hat, blieb die Klage auch unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 88 Rdziff. 10a). Im Übrigen ist die Untätigkeitsklage mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2012 erledigt.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. November 2011 am 30. November 2011 oder am 05. Dezember 2011 bei der Beklagten einging, da beide Daten innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist liegen. Unter Zugrundelegung beider Daten war auch die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG weder bei Klageerhebung, wobei es hinsichtlich des Zeitpunkts der Klageerhebung nicht auf die Datierung des Klageschriftsatzes am 06. Dezember 2011, sondern den Eingang bei Gericht am 07. Dezember 2011 ankommt, noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 09. Januar 2012 abgelaufen, weshalb der Beklagten Untätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorgehalten werden kann.
Da der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids seine Klage nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt, sondern fortgeführt hat, geht der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers davon aus, dass der Kläger nunmehr eine Prüfung der von ihm genannten vier Arbeitgebern durch die Beklagte mit einer anschließenden Bescheiderteilung begehrt und hat demgemäß den Antrag des Klägers sinngemäß gefasst (§ 123 SGG).
Eine Untätigkeit der Beklagten lässt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers ableiten, die Beklagte sei bei der Prüfung der vier Arbeitgeber hinsichtlich der Anmeldung und der ordnungsgemäßen Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge untätig. Die Beklagte ist hierfür nicht zuständig. Die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwacht nach § 28h SGB IV die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle. Des Weiteren fehlt es an einem entsprechenden Antrag des Klägers bei der Beklagten. Dort beantragte er nur die Feststellung seines Status nach § 7a SGB IV.
Die Berufung ist auch nicht deshalb begründet, weil im Tatbestand des Gerichtsbescheids die vom Kläger in der Berufungsbegründung erneut genannten Arbeitgeber nicht namentlich aufgeführt sind. Ein Urteil entsprechendes gilt für den Gerichtsbescheid - muss zum einen nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestands enthalten. Geboten ist eine knappe und gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Die Darstellung muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 136 Rdziff. 6). Dem ist das SG nachgekommen, indem es zutreffend ausgeführt hat, dass es um die Beschäftigung des Klägers bei vier Arbeitgebern gehe. Da das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zum anderen nur über eine Untätigkeitsklage und nicht in der Sache entschieden hat, ist diese Angabe ausreichend. Der namentlichen Benennung der Arbeitgeber und Angabe des Zeitraums der Beschäftigung bedurfte es nicht.
Soweit das Vorbringen des Klägers nunmehr im Berufungsverfahren in den Schriftsätzen vom 07. März 2012 dahin zu verstehen sein sollte, die Verurteilung der Beklagten auf Erteilung eines vollständigen Bescheids mit Blick auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge und den Versicherungsverlauf bei den vier von ihm benannten Arbeitgebern zu begehren, ist dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Die insoweit mit Schriftsätzen vom 07. März 2012 erfolgte Klageänderung ist unzulässig. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich. Denn der Kläger hat mit seiner Klage bisher von der Beklagten ein Tätigwerden (Entscheidung über seinen Widerspruch, nach Entscheidung des Widerspruchs sinngemäß die Prüfung der vier Arbeitgeber) nicht die Erteilung eines vollständigen Bescheids mit Blick auf den Versicherungsverlauf bei den vier von ihm benannten Arbeitgebern begehrt. Die Beklagte hat insoweit auch keine anfechtbaren Verwaltungsentscheidungen getroffen. Vom Senat ist deshalb auch nicht in der Sache zu prüfen, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren des Klägers gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht Untätigkeit der Beklagten geltend.
Der am 1972 geborene Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 03. September 2011, bei der Beklagten eingegangen am 05. September 2011, seine Statusfeststellung nach § 7a ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit Blick auf die von ihm verrichteten Beschäftigungen bei der Firma H. L. GmbH in L. in der Zeit vom 08. Juli 2002 bis 30. Juni 2003, bei den Restaurants Little Italy in N.-U. in der Zeit vom 22. bis 30. September 2003 und U. H. in E. in der Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2004 sowie bei der Firma G. L. S. GmbH in Ul. in der Zeit vom 02. November 2006 bis 06. Februar 2007. Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Ausdruck des Versicherungskontos des Klägers, in dem die genannten Zeiten als Zeiten mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen wegen abhängiger Beschäftigung mit der Angabe einer Betriebsnummer vorgemerkt sind. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07. November 2011 mit, dass er, der Kläger, am 05. September 2011 einen Antrag auf Statusfeststellung gestellt habe, und sie, die Beklagte, festgestellt habe, dass alle genannten Auftragsverhältnisse (bei H.-L. GmbH, G. D. Ristaurante U. H., A. d. P. Caffetteria-Restaurante und G. P. GmbH & Co. OHG) bereits als abhängige Beschäftigungsverhältnisse gemeldet worden seien, was seinem, des Klägers, Antragswillen entspreche. Es werde daher um Mitteilung gebeten, weshalb er, der Kläger, ein Statusfeststellungsverfahren wünsche. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2011 mit der Betreffangabe "Beschwerde über den Bescheid vom 07.11.2011", dass die von der Beklagten aufgeführten Firmen und Unternehmen nicht mit den von ihm angegebenen Firmen übereinstimmten, er nach Abschluss der Prüfung keinen Bescheid erhalten habe, im Schreiben der Beklagten vom 07. November 2011 weder die Anschrift der Arbeitgeber – der Name von drei der vier Arbeitgebern habe sich vor oder nach seiner Beschäftigung geändert – noch der Zeitrahmen der Beschäftigungsverhältnisse erwähnt worden seien und er außerdem seinen Antrag am 03. September und nicht am 05. September 2011 gestellt habe. Hinsichtlich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für ihn als abhängig Beschäftigten seitens aller Arbeitgeber bestünden konkrete Zweifel. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2011 den Antrag des Klägers auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei den Auftraggebern
• H. L. GmbH Betriebsnummer: 70010004 vom 08. Juli 2002 - 30. Juni 2003 • G. D. Ristaurante U. H. Sportgaststätte - Betriebsnummer: 68610357 vom 01. April 2004 - 30. Juni 2004 • Restaurant Little Italy D. A. P. Betriebsnummer: 84132038 vom 22. September 2003 - 30. September 2003 • G. L. S. Germany GmbH & Co. OHG (GLS) Depot 70 Betriebsnummer: 68808793 vom 02. November 2006 - 06. Februar 2007
ab. Aus dem Kontospiegel des Klägers gehe hervor, dass für die zu beurteilenden Tätigkeiten bereits mit Aufnahme der Tätigkeit Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung gezahlt bzw. Meldungen aufgrund dieser abhängigen Beschäftigungen abgegeben worden seien. Dies entspreche dem Antragswillen des Klägers. Danach bestünden keinerlei Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnungen der Tätigkeiten. Insofern sei die Notwendigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens von ihr, der Beklagten, nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2011 Widerspruch ein. Ausweislich des in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Ausdrucks wurde dieses Schreiben am 30. November 2011 per E-Mail an die Beklagte übersandt. Das in der Akte befindliche Widerspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel der Beklagten vom 05. Dezember 2011. Die Beklagte verwies in ihrem Schreiben vom 05. Dezember 2011 auf ihren Bescheid sowie weiter darauf, dass die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Sache der Einzugsstellen sei, an die der Kläger sich wenden möge. Sie bat den Kläger zu prüfen, ob er den Widerspruch zurücknehme.
Mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2011, beim Sozialgericht Ulm (SG) eingegangen am 07. Dezember 2011, erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte, weil dem Widerspruch von der Beklagten nicht abgeholfen worden sei und er keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 05. Dezember 2011 ergebe sich für ihn kein Beweis, dass er von den Arbeitgebern ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Er habe Klage nicht nur erhoben, weil die Beklagte keinen Widerspruchsbescheid erlassen habe, sondern auch weil sie bei der Prüfung der vier Arbeitgebern untätig sei. Auch die zuständige Einzugsstelle komme seiner entsprechenden Aufforderung nicht nach.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Untätigkeitsklage sei gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig, da seit dem fristgerecht eingelegten Widerspruch vom 30. November 2011 noch keine drei Monate vergangen seien. Die Klage sei außerdem unbegründet, da der Kläger eine Eingangsbestätigung mit näherer Erläuterung des Sachverhalts (Schreiben vom 05. Dezember 2011) innerhalb von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2012 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Da alle vier Arbeitgeber ihrer Verpflichtung nachgekommen seien, den Kläger als Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsaufnahme zu melden, sei die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht angezeigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2012 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe die Untätigkeitsklage noch vor Ablauf der in § 88 Abs. 2 SGG genannten sogenannten Sperrfrist eingereicht. Denn er habe die Klage am 07. Dezember 2011 - also noch innerhalb eines Monats nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2011 - erhoben und nicht einmal die Sperrfrist von drei Monaten abgewartet. Innerhalb der Sperrfrist von drei Monaten habe die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2012 über den Widerspruch des Klägers auch entschieden, sodass die Klage unzulässig bleibe.
Gegen den dem Kläger am 28. Januar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Januar 2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er die im Gerichtsbescheid genannten Daten mit Blick auf Antragstellung, Widerspruchseinlegung und Klageerhebung und die Nichtangabe der betroffenen Arbeitgeber bemängelt. Die Beklagte habe ihm keinen ausführlichen Bescheid über die ordnungsgemäße Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge mit Blick auf die von ihm beantragten Arbeitsverhältnisse und keinen Versicherungsverlauf, in dem Name und Anschrift der vier Arbeitgeber angegeben seien, vorgelegt. Ergänzend hat der Kläger auf seit Februar 2007 bestehende Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, die er auf einen Arbeitsunfall zurückführe und weshalb Gerichtsverfahren anhängig seien und weshalb er es unlogisch finde, wenn der Senat vor diesen Gerichtsverfahren entscheide, hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitgeber 1. A. D. P. Caffeteria Restaurante Little Italy in N.-U., 2. H.-L.(s) in L., 3. G. Di. (G. d. P.) Ristaurante U. H. Sportgaststätte in E. und 4. G. L. S. Germany GmbH & Co. OHG in U.-D. zu prüfen sowie ihm einen vollständigen Bescheid mit Blick auf Zahlungen der Rentenversicherungsbeiträge und den Versicherungsverlauf bei diesen genannten Arbeitgebern zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 SGG, denn sie betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2011, beim SG eingegangen am 07. Dezember 2011, erhobene Untätigkeitsklage des Klägers, die auf Bescheidung des Widerspruchs vom 30. November 2011, der bei der Beklagten entweder per E-Mail am 30. November 2011 oder postalisch am 05. Dezember 2011 einging, zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Sperrfrist von drei Monaten nach § 88 Abs. 2 SGG, die nicht unterschritten werden darf, nicht abgewartet hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 88 Rdziff. 5c). Da die Beklagte über den Widerspruch am 09. Januar 2012 und damit innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden hat, blieb die Klage auch unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 88 Rdziff. 10a). Im Übrigen ist die Untätigkeitsklage mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2012 erledigt.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. November 2011 am 30. November 2011 oder am 05. Dezember 2011 bei der Beklagten einging, da beide Daten innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist liegen. Unter Zugrundelegung beider Daten war auch die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG weder bei Klageerhebung, wobei es hinsichtlich des Zeitpunkts der Klageerhebung nicht auf die Datierung des Klageschriftsatzes am 06. Dezember 2011, sondern den Eingang bei Gericht am 07. Dezember 2011 ankommt, noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 09. Januar 2012 abgelaufen, weshalb der Beklagten Untätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorgehalten werden kann.
Da der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids seine Klage nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt, sondern fortgeführt hat, geht der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers davon aus, dass der Kläger nunmehr eine Prüfung der von ihm genannten vier Arbeitgebern durch die Beklagte mit einer anschließenden Bescheiderteilung begehrt und hat demgemäß den Antrag des Klägers sinngemäß gefasst (§ 123 SGG).
Eine Untätigkeit der Beklagten lässt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers ableiten, die Beklagte sei bei der Prüfung der vier Arbeitgeber hinsichtlich der Anmeldung und der ordnungsgemäßen Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge untätig. Die Beklagte ist hierfür nicht zuständig. Die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwacht nach § 28h SGB IV die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle. Des Weiteren fehlt es an einem entsprechenden Antrag des Klägers bei der Beklagten. Dort beantragte er nur die Feststellung seines Status nach § 7a SGB IV.
Die Berufung ist auch nicht deshalb begründet, weil im Tatbestand des Gerichtsbescheids die vom Kläger in der Berufungsbegründung erneut genannten Arbeitgeber nicht namentlich aufgeführt sind. Ein Urteil entsprechendes gilt für den Gerichtsbescheid - muss zum einen nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestands enthalten. Geboten ist eine knappe und gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Die Darstellung muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 136 Rdziff. 6). Dem ist das SG nachgekommen, indem es zutreffend ausgeführt hat, dass es um die Beschäftigung des Klägers bei vier Arbeitgebern gehe. Da das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zum anderen nur über eine Untätigkeitsklage und nicht in der Sache entschieden hat, ist diese Angabe ausreichend. Der namentlichen Benennung der Arbeitgeber und Angabe des Zeitraums der Beschäftigung bedurfte es nicht.
Soweit das Vorbringen des Klägers nunmehr im Berufungsverfahren in den Schriftsätzen vom 07. März 2012 dahin zu verstehen sein sollte, die Verurteilung der Beklagten auf Erteilung eines vollständigen Bescheids mit Blick auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge und den Versicherungsverlauf bei den vier von ihm benannten Arbeitgebern zu begehren, ist dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Die insoweit mit Schriftsätzen vom 07. März 2012 erfolgte Klageänderung ist unzulässig. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich. Denn der Kläger hat mit seiner Klage bisher von der Beklagten ein Tätigwerden (Entscheidung über seinen Widerspruch, nach Entscheidung des Widerspruchs sinngemäß die Prüfung der vier Arbeitgeber) nicht die Erteilung eines vollständigen Bescheids mit Blick auf den Versicherungsverlauf bei den vier von ihm benannten Arbeitgebern begehrt. Die Beklagte hat insoweit auch keine anfechtbaren Verwaltungsentscheidungen getroffen. Vom Senat ist deshalb auch nicht in der Sache zu prüfen, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren des Klägers gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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