Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1273/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1462/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vom 31. Januar bis 29. Februar 2012 Krankengeld zu zahlen; am 10. Mai 2012 erweiterte sie ihren Antrag auf Zahlung von Krankengeld bis zum 30. April 2012.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist Mitglied der Antragsgegnerin. Sie ist beim Evangelischen Diakoniekrankenhaus in F. als Krankenschwester beschäftigt, wobei das Beschäftigungsverhältnis seit dem 07. Januar 2011 bis auf weiteres ruht. Wegen einer seit dem 10. Juli 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Grippe, Hautabszessen, Erkrankung der Sakrokokzygealregion, multiplen oberflächlichen Verletzungen, Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens sowie Fraktur an einer nicht näher bezeichneten Körperregion erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 01. Februar bis 05. März 2010 vom 21. August 2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 06. Januar 2011 Krankengeld. Vom 07. Januar 2011 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 05. Januar 2012 bezog die Antragstellerin von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung und war deshalb in diesem Zeitraum Mitglied in der Krankenversicherung der Arbeitslosen bei der Antragsgegnerin. Sie wurde nach der dem Sozialgericht Freiburg (SG) erteilten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Februar 2012 als vermittlungsfähig angesehen und hat sich dementsprechend zur Verfügung gestellt. Dem zu Grunde lag das von der Bundesagentur für Arbeit nach Aktenlage erstattete Gutachten des Dr. Dr. D. vom 13. Januar 2011, wonach bei der Antragstellerin ein vollschichtiges (täglich sechs Stunden und mehr) Leistungsbild mit Funktionseinschränkungen bejaht worden war. Das Entgelt für die Rentenversicherung belief sich ausweislich der Entgeltbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 09. Januar 2012 für die Zeit vom 01. Januar bis 05. Januar 2012 auf EUR 174,00.
U.a. am 10. Januar, 22. Februar, 28. März und 22. Mai 2011 bescheinigte Arzt für Allgemeinmedizin O. auf demselben Krankengeld-Auszahlschein unter Bezugnahme auf den Vorbescheid der Antragstellerin Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Allgemeinmediziner O. gab unter dem 20. Januar 2012 auf einem Auszahlschein an, letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit unter Benennung der Schlussdiagnose Zustand nach Kreuzbeinfraktur und chronischer Schmerzzustand sei der 06. Januar 2011 gewesen sei. Die Antragstellerin sei noch behandlungsbedürftig gewesen.
Mit Erstbescheinigung vom 12. Dezember 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2011 und Folgebescheinigungen vom 29. Dezember 2011 bis voraussichtlich 31. Januar 2012, vom 30. Januar 2012 bis voraussichtlich 29. Februar 2012 und vom 28. Februar 2012 bis voraussichtlich 30. März 2012 bescheinigte Allgemeinmediziner O. unter Angabe der ICD-Diagnose F 32.9G (depressive Episode, nicht näher bezeichnet) erneut Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin.
Bei einem am 11. oder 12. Januar 2012 mit der Antragsgegnerin geführten Telefongespräch beantragte die Antragstellerin wegen der neu bestätigten Arbeitsunfähigkeit die Gewährung von Krankengeld, was die Antragsgegnerin telefonisch ablehnte. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12. Januar 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, während der Arbeitslosigkeit habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin hierauf mit Schreiben vom 19. Januar 2012 mit, dass kein Verwaltungsakt vorliege, gegen welchen Widerspruch eingelegt werden könne. Mit Bescheid vom 26. Januar 2012 lehnte die Antragsgegnerin einen Anspruch der Antragstellerin auf Krankengeld wegen der ab 12. Dezember 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Episode schriftlich ab. Die Antragstellerin sei seit Ende des Bezugs von Krankengeld am 06. Januar 2011 weiterhin durchgehend arbeitsunfähig. Die ab dem 12. Dezember 2011 hinzugetretene Krankheit begründe keinen neuen Krankengeldanspruch. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wies der bei der Antragsgegnerin gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin Klagen beim SG ein (S 5 KR 1843/12, S 5 KR 1844/12 und S 5 KR 1845/12), über die noch nicht entschieden ist.
Auf den von der Antragstellerin beim SG am 19. Januar 2012 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Dezember 2011 zu zahlen (S 5 KR 305/12 ER) verpflichtete das SG die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08. März 2012, der Antragstellerin einstweilen Krankengeld vom 07. bis zum 29. Januar 2012 zu zahlen. Auf die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde hob der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (L 4 KR 1078/12 ER-B) den Beschluss des SG auf, da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Hinsichtlich der Zahlung von Krankengeld für die Zeit ab 30. Januar 2012 verwies die Antragsgegnerin im Schreiben vom 13. März 2012 an die Antragstellerin auf ihren Bescheid vom 26. Januar 2012.
Am 14. März 2012 beantragte die Antragstellerin darauf beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 31. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 Krankengeld zu zahlen. Da sich die Antragsgegnerin weiterhin weigere, für die Zeit ab 30. Januar 2012 Krankengeld zu zahlen, sei erneut eine einstweilige Anordnung geboten. Bezüglich des Anordnungsanspruchs verwies die Antragstellerin im Wesentlichen auf den Beschluss des SG vom 08. März 2012 im Verfahren S 5 KR 305/12 ER. Durch die Arbeitslosmeldung sei eine Lösung vom Beschäftigungsverhältnis und von der dortigen Tätigkeit erfolgt.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Ihre, der Antragsgegnerin, vorläufige Verpflichtung zur Zahlung von Krankengeld im Wege der einstweiligen Anordnung käme einer grundsätzlichen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Außerdem würden mit dem vorliegenden Antrag nur Leistungen für die Vergangenheit beantragt. Darüber hinaus sei auch kein Anordnungsanspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten könne. Dass der Versicherte möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könne, sei unerheblich. Daran ändere auch die Arbeitslosmeldung des Versicherten nichts (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, in juris). Anderes gelte nur für den - hier nicht vorliegenden - Sonderfall des § 48 Abs. 2 SGB V. Bis heute sei die Antragstellerin wegen der Folgen der Fraktur des Os sacrum nicht in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit im Krankenhaus wieder aufzunehmen, sie sei aufgrund dieser Erkrankung bis heute durchgehend arbeitsunfähig. Die ab 12. Dezember 2011 Arbeitsunfähigkeit verursachende Erkrankung sei somit zu der ab 10. Juli 2009 bis heute Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung hinzugetreten. Mit Blick auf die vom SG im Beschluss vom 08. März 2012 (S 5 KR 305/12) genannten Urteile des BSG sei einzuwenden, dass in den beiden vom BSG entschiedenen Fällen das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet gewesen und im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezogen worden sei.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 27. März 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe kein Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin mit dem erst am 14. März 2012 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag lediglich Leistungen für den Monat Februar (2012) geltend gemacht habe und dieser Leistungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung schon vollkommen verstrichen gewesen sei. Die Antragstellerin habe also offensichtlich ihren Lebensunterhalt im Februar (2012) auch ohne das Krankengeld sicherstellen können. Im Übrigen hätte die Antragstellerin das Krankengeld für den Monat Februar (2012) ohne Weiteres rechtzeitig mit in ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren vom 19. Januar 2012 aufnehmen können.
Gegen den am 28. März 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 03. April 2012 Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst begehrt, ihr Krankengeld vom 01. bis 29. Februar 2012 zu gewähren. Am 10. Mai 2012 hat sie ihren Antrag auf Zahlung von Krankengeld bis zum 30. April 2012 erweitert. Dass man für Leistungsansprüche aus der Vergangenheit ein Anordnungsverfahren nicht in Gang setzen könne, halte sie für abwegig. Im Vordergrund stehe hier die Entgeltersatzfunktion und nicht die Sicherung alleine des Existenzminimums. Die Frage der Bedürftigkeit spiele beim Krankengeld keine Rolle. Nach Zustellung des Beschlusses vom 08. März 2012 (S 5 KR 305/12) am 14. März 2012 habe sie mit Blick auf die Krankengeldzahlung unverzüglich für den Monat Februar 2012 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Krankengeld sei keine laufende Geldleistung. Vor diesem Hintergrund könne Krankengeld immer nur für die einzelnen Leistungszeiträume beantragt werden. Ein Antrag auf Zahlung von Krankengeld über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinaus wäre wohl zweifelhaft. Zwischenzeitlich lägen allerdings Auszahlscheine auch für den Zeitraum vom 01. bis 29. März 2012 und (nicht vorgelegt) vom 29. März bis 30. April 2012 vor. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin ohne Belege eine Auflistung ihrer Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Danach belaufen sich ihre Einnahmen auf EUR 2.415,80, die Ausgaben auf EUR 1.232,12 (bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 30/31 der LSG-Akte verwiesen). Der Aufforderung des Senats die Einnahmen und Ausgaben zu belegen und Angaben zu den im Haushalt der Antragstellerin befindlichen Personen nebst deren Einkünfte zu machen, ist die Antragstellerin innerhalb der vom Senat auf Antrag der Antragstellerin bis 02. Juli 2012 verlängerten Frist bis heute nicht nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass ein SGB II-Antrag vor dem Hintergrund der überreichten Auflistung der Einnahmen wohl kaum gestellt werden könne. Auf eine Bedürftigkeit komme es im vorliegenden Fall in keinster Weise an.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01. Februar 2012 bis 30. April 2012 vorläufig Krankengeld zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Gerichtsakten des SG S 5 KR 305/12 ER, S 5 KR 306/12 und S 5 KR 515/12 ER sowie die Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) L 4 KR 865/12, L 4 KR 909/12 ER-B und L 4 KR 1078/12 ER-B Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Denn der Senat geht davon aus, dass in der Hauptsache wegen eines Anspruchs auf Krankengeld in der Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2012 die Berufung zulässig wäre, da auf der Grundlage des zuletzt in der Zeit vom 01. bis 05. Januar 2012 bezogenen Arbeitslosengelds in Höhe von EUR 174,00 der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreiten würde.
Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil ein Anordnungsgrund nicht besteht. Der Antragstellerin entstehen durch die Weigerung der Antragsgegnerin, ihr (der Antragstellerin) für Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2012 – wobei der Senat offen lässt, ob die am 10. Mai 2012 erfolgte Erweiterung des Antrags eine in entsprechender Anwendung des § 99 SGG zulässige Antragsänderung ist – Krankengeld zu zahlen, keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.
Soweit die Antragstellerin Krankengeld für die Zeit vom 01. bis 29. Februar 2012 begehrt, fehlt es – wie das SG zutreffend entschieden hat – an einem Anordnungsgrund, weil es sich ausschließlich um Leistungen für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, den die Antragstellerin am 14. März 2012 beim SG stellte, handelt. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -, in juris). Die Antragstellerin war jedenfalls bis zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Lage, ihren Lebensunterhalt mit Ersparnissen zu finanzieren. Dies entnimmt der Senat ihren - allerdings nicht belegten – Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen (dazu sogleich).
Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. März bis 30. April 2012 gilt dasselbe. Denn ihren Antrag erweiterte die Klägerin erst am 10. Mai 2012, mithin nach Ablauf des begehrten Zeitraums.
Zudem ist hinsichtlich des gesamten Zeitraums vom 01. Februar bis 30. April 2012, über den im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bereits nach den gegenüber dem SG im Erörterungstermin gemachten Angaben (Einnahmen: EUR 1.600,00 Unterhalt, Ausgaben EUR 1.000,00 Kosten der Wohnung) verblieben der Antragstellerin EUR 600,00, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach den im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben (Einnahmen EUR 2.415,80, Ausgaben EUR 1.232,12) verblieben ihr ca. EUR 1.100,00, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem sind die finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Belege hat sie auch auf Anforderung des Senats nicht eingereicht. Auch weitere Angaben zur Anzahl der in ihrem Haushalt befindlichen Personen hat sie nicht gemacht. Ihr Hinweis, bei ihren Einkünften komme ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht, unterstützt die Tatsache, dass sie in dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein streitigen Zeitraum vom 01. Februar bis 30. April 2012 in der Lage war, ihren Lebensunterhalt auch ohne den Bezug von Krankengeld zu bestreiten. Denn danach geht die Antragstellerin selbst davon aus, nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II zu sein.
2. Der Senat lässt offen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Allein deshalb, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2012 möglicherweise zusteht - wobei allerdings für den Zeitraum vom 31. März bis 30. April 2012 weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin eine ärztliche Bescheinigung mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt haben -, rechtfertigt nicht, einen Anordnungsgrund nicht zu prüfen oder bei fehlendem Anordnungsgrund die einstweilige Anordnung gleichwohl zu erlassen. Die Antragstellerin übersieht, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung es nicht allein darauf ankommt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (so genannter Anordnungsanspruch), sondern zusätzlich auch die Eilbedürftigkeit (so genannter Anordnungsgrund) vorliegen muss, mithin der Erlass einer einstweiligen Anordnung von mehreren Voraussetzungen abhängig ist.
3. Zur Beurteilung der Frage, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch Krankengeld ihr zusteht, wäre eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2010, L 11 KR 3364/10 ER-B m.w.N.). Denn der hier streitgegenständliche Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte einen solchen Anspruch hat (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit bzw. das Fehlen der Fähigkeit zur Arbeitsverrichtung setzt die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten in Beziehung zu dem beruflichen Umfeld. Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegt vor, wenn der Versicherte "seine Arbeit" nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Welche Arbeit der Bezugspunkt der Unfähigkeit ist, hängt vor allem von dem Versicherungsverhältnis ab. Denn das bei Entstehung des streitigen Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, und Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 38/06 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 14). Die zuletzt ausgeübte oder eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nur dann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeld-Bezug stand (BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - SozR 4 2500 § 44 Nr. 6).
Nach diesen Maßstäben wäre zu prüfen, ob Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin nach wie vor die von ihr bis Juli 2009 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Krankenschwester ist oder ob sich im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin diese Tätigkeit trotz eines möglicherweise noch formal bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr aufgenommen hat und das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, dies geändert hat. Wenn die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, die versicherungspflichtige Tätigkeit als Krankenschwester zu verrichten, ist es fraglich, ob auf Dauer dann diese Tätigkeit Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein kann. Zu berücksichtigen wäre möglicherweise auch, dass die Antragstellerin Arbeitslosengeld nicht aufgrund der so genannten Nahtlosigkeitsregelung erhalten hat, sondern sich im Rahmen der durch ärztliche Gutachten festgestellten Leistungsfähigkeit der Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin für die Zeit der ab 12. Dezember 2011 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wäre dann die Vermittlungsfähigkeit der Antragstellerin, die an den Regelungen über die Zumutbarkeit zur Ausübung einer Beschäftigung (bis 31. März 2012 § 121 SGB III, seit 01. April 2012 § 140 SGB III) zu messen wäre (hierzu BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 21/05 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der (weiteren) Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vom 31. Januar bis 29. Februar 2012 Krankengeld zu zahlen; am 10. Mai 2012 erweiterte sie ihren Antrag auf Zahlung von Krankengeld bis zum 30. April 2012.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist Mitglied der Antragsgegnerin. Sie ist beim Evangelischen Diakoniekrankenhaus in F. als Krankenschwester beschäftigt, wobei das Beschäftigungsverhältnis seit dem 07. Januar 2011 bis auf weiteres ruht. Wegen einer seit dem 10. Juli 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Grippe, Hautabszessen, Erkrankung der Sakrokokzygealregion, multiplen oberflächlichen Verletzungen, Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens sowie Fraktur an einer nicht näher bezeichneten Körperregion erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 01. Februar bis 05. März 2010 vom 21. August 2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 06. Januar 2011 Krankengeld. Vom 07. Januar 2011 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 05. Januar 2012 bezog die Antragstellerin von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung und war deshalb in diesem Zeitraum Mitglied in der Krankenversicherung der Arbeitslosen bei der Antragsgegnerin. Sie wurde nach der dem Sozialgericht Freiburg (SG) erteilten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Februar 2012 als vermittlungsfähig angesehen und hat sich dementsprechend zur Verfügung gestellt. Dem zu Grunde lag das von der Bundesagentur für Arbeit nach Aktenlage erstattete Gutachten des Dr. Dr. D. vom 13. Januar 2011, wonach bei der Antragstellerin ein vollschichtiges (täglich sechs Stunden und mehr) Leistungsbild mit Funktionseinschränkungen bejaht worden war. Das Entgelt für die Rentenversicherung belief sich ausweislich der Entgeltbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 09. Januar 2012 für die Zeit vom 01. Januar bis 05. Januar 2012 auf EUR 174,00.
U.a. am 10. Januar, 22. Februar, 28. März und 22. Mai 2011 bescheinigte Arzt für Allgemeinmedizin O. auf demselben Krankengeld-Auszahlschein unter Bezugnahme auf den Vorbescheid der Antragstellerin Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Allgemeinmediziner O. gab unter dem 20. Januar 2012 auf einem Auszahlschein an, letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit unter Benennung der Schlussdiagnose Zustand nach Kreuzbeinfraktur und chronischer Schmerzzustand sei der 06. Januar 2011 gewesen sei. Die Antragstellerin sei noch behandlungsbedürftig gewesen.
Mit Erstbescheinigung vom 12. Dezember 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2011 und Folgebescheinigungen vom 29. Dezember 2011 bis voraussichtlich 31. Januar 2012, vom 30. Januar 2012 bis voraussichtlich 29. Februar 2012 und vom 28. Februar 2012 bis voraussichtlich 30. März 2012 bescheinigte Allgemeinmediziner O. unter Angabe der ICD-Diagnose F 32.9G (depressive Episode, nicht näher bezeichnet) erneut Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin.
Bei einem am 11. oder 12. Januar 2012 mit der Antragsgegnerin geführten Telefongespräch beantragte die Antragstellerin wegen der neu bestätigten Arbeitsunfähigkeit die Gewährung von Krankengeld, was die Antragsgegnerin telefonisch ablehnte. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12. Januar 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, während der Arbeitslosigkeit habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin hierauf mit Schreiben vom 19. Januar 2012 mit, dass kein Verwaltungsakt vorliege, gegen welchen Widerspruch eingelegt werden könne. Mit Bescheid vom 26. Januar 2012 lehnte die Antragsgegnerin einen Anspruch der Antragstellerin auf Krankengeld wegen der ab 12. Dezember 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Episode schriftlich ab. Die Antragstellerin sei seit Ende des Bezugs von Krankengeld am 06. Januar 2011 weiterhin durchgehend arbeitsunfähig. Die ab dem 12. Dezember 2011 hinzugetretene Krankheit begründe keinen neuen Krankengeldanspruch. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wies der bei der Antragsgegnerin gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin Klagen beim SG ein (S 5 KR 1843/12, S 5 KR 1844/12 und S 5 KR 1845/12), über die noch nicht entschieden ist.
Auf den von der Antragstellerin beim SG am 19. Januar 2012 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Dezember 2011 zu zahlen (S 5 KR 305/12 ER) verpflichtete das SG die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08. März 2012, der Antragstellerin einstweilen Krankengeld vom 07. bis zum 29. Januar 2012 zu zahlen. Auf die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde hob der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (L 4 KR 1078/12 ER-B) den Beschluss des SG auf, da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Hinsichtlich der Zahlung von Krankengeld für die Zeit ab 30. Januar 2012 verwies die Antragsgegnerin im Schreiben vom 13. März 2012 an die Antragstellerin auf ihren Bescheid vom 26. Januar 2012.
Am 14. März 2012 beantragte die Antragstellerin darauf beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 31. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 Krankengeld zu zahlen. Da sich die Antragsgegnerin weiterhin weigere, für die Zeit ab 30. Januar 2012 Krankengeld zu zahlen, sei erneut eine einstweilige Anordnung geboten. Bezüglich des Anordnungsanspruchs verwies die Antragstellerin im Wesentlichen auf den Beschluss des SG vom 08. März 2012 im Verfahren S 5 KR 305/12 ER. Durch die Arbeitslosmeldung sei eine Lösung vom Beschäftigungsverhältnis und von der dortigen Tätigkeit erfolgt.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Ihre, der Antragsgegnerin, vorläufige Verpflichtung zur Zahlung von Krankengeld im Wege der einstweiligen Anordnung käme einer grundsätzlichen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Außerdem würden mit dem vorliegenden Antrag nur Leistungen für die Vergangenheit beantragt. Darüber hinaus sei auch kein Anordnungsanspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten könne. Dass der Versicherte möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könne, sei unerheblich. Daran ändere auch die Arbeitslosmeldung des Versicherten nichts (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, in juris). Anderes gelte nur für den - hier nicht vorliegenden - Sonderfall des § 48 Abs. 2 SGB V. Bis heute sei die Antragstellerin wegen der Folgen der Fraktur des Os sacrum nicht in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit im Krankenhaus wieder aufzunehmen, sie sei aufgrund dieser Erkrankung bis heute durchgehend arbeitsunfähig. Die ab 12. Dezember 2011 Arbeitsunfähigkeit verursachende Erkrankung sei somit zu der ab 10. Juli 2009 bis heute Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung hinzugetreten. Mit Blick auf die vom SG im Beschluss vom 08. März 2012 (S 5 KR 305/12) genannten Urteile des BSG sei einzuwenden, dass in den beiden vom BSG entschiedenen Fällen das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet gewesen und im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezogen worden sei.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 27. März 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe kein Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin mit dem erst am 14. März 2012 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag lediglich Leistungen für den Monat Februar (2012) geltend gemacht habe und dieser Leistungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung schon vollkommen verstrichen gewesen sei. Die Antragstellerin habe also offensichtlich ihren Lebensunterhalt im Februar (2012) auch ohne das Krankengeld sicherstellen können. Im Übrigen hätte die Antragstellerin das Krankengeld für den Monat Februar (2012) ohne Weiteres rechtzeitig mit in ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren vom 19. Januar 2012 aufnehmen können.
Gegen den am 28. März 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 03. April 2012 Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst begehrt, ihr Krankengeld vom 01. bis 29. Februar 2012 zu gewähren. Am 10. Mai 2012 hat sie ihren Antrag auf Zahlung von Krankengeld bis zum 30. April 2012 erweitert. Dass man für Leistungsansprüche aus der Vergangenheit ein Anordnungsverfahren nicht in Gang setzen könne, halte sie für abwegig. Im Vordergrund stehe hier die Entgeltersatzfunktion und nicht die Sicherung alleine des Existenzminimums. Die Frage der Bedürftigkeit spiele beim Krankengeld keine Rolle. Nach Zustellung des Beschlusses vom 08. März 2012 (S 5 KR 305/12) am 14. März 2012 habe sie mit Blick auf die Krankengeldzahlung unverzüglich für den Monat Februar 2012 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Krankengeld sei keine laufende Geldleistung. Vor diesem Hintergrund könne Krankengeld immer nur für die einzelnen Leistungszeiträume beantragt werden. Ein Antrag auf Zahlung von Krankengeld über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinaus wäre wohl zweifelhaft. Zwischenzeitlich lägen allerdings Auszahlscheine auch für den Zeitraum vom 01. bis 29. März 2012 und (nicht vorgelegt) vom 29. März bis 30. April 2012 vor. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin ohne Belege eine Auflistung ihrer Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Danach belaufen sich ihre Einnahmen auf EUR 2.415,80, die Ausgaben auf EUR 1.232,12 (bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 30/31 der LSG-Akte verwiesen). Der Aufforderung des Senats die Einnahmen und Ausgaben zu belegen und Angaben zu den im Haushalt der Antragstellerin befindlichen Personen nebst deren Einkünfte zu machen, ist die Antragstellerin innerhalb der vom Senat auf Antrag der Antragstellerin bis 02. Juli 2012 verlängerten Frist bis heute nicht nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass ein SGB II-Antrag vor dem Hintergrund der überreichten Auflistung der Einnahmen wohl kaum gestellt werden könne. Auf eine Bedürftigkeit komme es im vorliegenden Fall in keinster Weise an.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01. Februar 2012 bis 30. April 2012 vorläufig Krankengeld zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Gerichtsakten des SG S 5 KR 305/12 ER, S 5 KR 306/12 und S 5 KR 515/12 ER sowie die Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) L 4 KR 865/12, L 4 KR 909/12 ER-B und L 4 KR 1078/12 ER-B Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Denn der Senat geht davon aus, dass in der Hauptsache wegen eines Anspruchs auf Krankengeld in der Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2012 die Berufung zulässig wäre, da auf der Grundlage des zuletzt in der Zeit vom 01. bis 05. Januar 2012 bezogenen Arbeitslosengelds in Höhe von EUR 174,00 der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreiten würde.
Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil ein Anordnungsgrund nicht besteht. Der Antragstellerin entstehen durch die Weigerung der Antragsgegnerin, ihr (der Antragstellerin) für Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2012 – wobei der Senat offen lässt, ob die am 10. Mai 2012 erfolgte Erweiterung des Antrags eine in entsprechender Anwendung des § 99 SGG zulässige Antragsänderung ist – Krankengeld zu zahlen, keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.
Soweit die Antragstellerin Krankengeld für die Zeit vom 01. bis 29. Februar 2012 begehrt, fehlt es – wie das SG zutreffend entschieden hat – an einem Anordnungsgrund, weil es sich ausschließlich um Leistungen für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, den die Antragstellerin am 14. März 2012 beim SG stellte, handelt. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -, in juris). Die Antragstellerin war jedenfalls bis zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Lage, ihren Lebensunterhalt mit Ersparnissen zu finanzieren. Dies entnimmt der Senat ihren - allerdings nicht belegten – Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen (dazu sogleich).
Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. März bis 30. April 2012 gilt dasselbe. Denn ihren Antrag erweiterte die Klägerin erst am 10. Mai 2012, mithin nach Ablauf des begehrten Zeitraums.
Zudem ist hinsichtlich des gesamten Zeitraums vom 01. Februar bis 30. April 2012, über den im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bereits nach den gegenüber dem SG im Erörterungstermin gemachten Angaben (Einnahmen: EUR 1.600,00 Unterhalt, Ausgaben EUR 1.000,00 Kosten der Wohnung) verblieben der Antragstellerin EUR 600,00, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach den im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben (Einnahmen EUR 2.415,80, Ausgaben EUR 1.232,12) verblieben ihr ca. EUR 1.100,00, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem sind die finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Belege hat sie auch auf Anforderung des Senats nicht eingereicht. Auch weitere Angaben zur Anzahl der in ihrem Haushalt befindlichen Personen hat sie nicht gemacht. Ihr Hinweis, bei ihren Einkünften komme ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht, unterstützt die Tatsache, dass sie in dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein streitigen Zeitraum vom 01. Februar bis 30. April 2012 in der Lage war, ihren Lebensunterhalt auch ohne den Bezug von Krankengeld zu bestreiten. Denn danach geht die Antragstellerin selbst davon aus, nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II zu sein.
2. Der Senat lässt offen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Allein deshalb, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2012 möglicherweise zusteht - wobei allerdings für den Zeitraum vom 31. März bis 30. April 2012 weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin eine ärztliche Bescheinigung mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt haben -, rechtfertigt nicht, einen Anordnungsgrund nicht zu prüfen oder bei fehlendem Anordnungsgrund die einstweilige Anordnung gleichwohl zu erlassen. Die Antragstellerin übersieht, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung es nicht allein darauf ankommt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (so genannter Anordnungsanspruch), sondern zusätzlich auch die Eilbedürftigkeit (so genannter Anordnungsgrund) vorliegen muss, mithin der Erlass einer einstweiligen Anordnung von mehreren Voraussetzungen abhängig ist.
3. Zur Beurteilung der Frage, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch Krankengeld ihr zusteht, wäre eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2010, L 11 KR 3364/10 ER-B m.w.N.). Denn der hier streitgegenständliche Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte einen solchen Anspruch hat (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit bzw. das Fehlen der Fähigkeit zur Arbeitsverrichtung setzt die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten in Beziehung zu dem beruflichen Umfeld. Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegt vor, wenn der Versicherte "seine Arbeit" nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Welche Arbeit der Bezugspunkt der Unfähigkeit ist, hängt vor allem von dem Versicherungsverhältnis ab. Denn das bei Entstehung des streitigen Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, und Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 38/06 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 14). Die zuletzt ausgeübte oder eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nur dann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeld-Bezug stand (BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - SozR 4 2500 § 44 Nr. 6).
Nach diesen Maßstäben wäre zu prüfen, ob Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin nach wie vor die von ihr bis Juli 2009 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Krankenschwester ist oder ob sich im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin diese Tätigkeit trotz eines möglicherweise noch formal bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr aufgenommen hat und das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, dies geändert hat. Wenn die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, die versicherungspflichtige Tätigkeit als Krankenschwester zu verrichten, ist es fraglich, ob auf Dauer dann diese Tätigkeit Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein kann. Zu berücksichtigen wäre möglicherweise auch, dass die Antragstellerin Arbeitslosengeld nicht aufgrund der so genannten Nahtlosigkeitsregelung erhalten hat, sondern sich im Rahmen der durch ärztliche Gutachten festgestellten Leistungsfähigkeit der Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin für die Zeit der ab 12. Dezember 2011 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wäre dann die Vermittlungsfähigkeit der Antragstellerin, die an den Regelungen über die Zumutbarkeit zur Ausübung einer Beschäftigung (bis 31. März 2012 § 121 SGB III, seit 01. April 2012 § 140 SGB III) zu messen wäre (hierzu BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 21/05 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der (weiteren) Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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