L 4 VE 39/11

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 1 VE 12/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 VE 39/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 46/12 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Nach Wortlaut und Gesetzessystematik ist für die Anwendung der Stichtagsregelung des § 40a Abs. 5 Satz 1 BVG auf den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung abzustellen.

2. Es sich bei der § 40a Abs. 5 Satz 1 BVG (in der Fassung des BVGÄndG 2007, BGBl I S. 2904) angeordneten Berechnung des Schadensausgleichs ausschließlich nach dem Netto-Prinzip um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die den Kerngehalt des Ausgleichsanspruchs nicht berührt.

3. Die Stichtagsregelung in § 40a Abs. 5 Satz 1 BVG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40a Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Klägerin ist die Witwe des 1920 geborenen und 2009 verstorbenen B. A ... Bei diesem waren als Schädigungsfolgen mit Bescheid vom 10. März 1969 anerkannt: "Knochendefekt im linken Stirnbein mit Hirnverletzung, Wesensveränderungen mit Anfällen von Bewusstlosigkeit."

Der Grad der MdE (später GdS) gemäß § 30 Abs. 1 BVG war auf 100 v. H., nach § 30 Abs. 1 und 2 BVG ebenfalls auf 100 v. H. festgesetzt; zudem erhielt der Beschädigte die Schwerstbeschädigtenzulage Stufe 1, Pflegezulage nach § 35 BVG, den Pauschbetrag für Kleiderverschleiß, die Ausgleichsrente, den Ehegattenzuschlag und den Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 ff ...

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin unter dem Datum vom 15. September 2009 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG. Mit Bescheid vom 16. November 2009 lehnte der Beklagte den Anspruch auf Witwenrente nach § 38 BVG ab, weil das zum Tode führende Leiden (Prostatakarzinom) mit den anerkannt gewesenen Schädigungsfolgen in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden habe und somit nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG gewesen sei.

Mit Bescheid vom 25. November 2009 erkannte der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG in voller Höhe der entsprechenden Witwenrente an. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Anlage ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 387,00 EUR ab Oktober 2009 bzw. ab Januar 2010 in Höhe von 558,00 EUR.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, da ihr Mann die Ausübung seines Berufes aufgrund seiner Kriegsverletzung vorzeitig habe beenden müssen, sei ihm ein Berufsschadensausgleich zugesprochen worden. Dieser habe sich laut dem letzten Rentenbescheid vom 17. Juni 2009 auf 811,00 EUR belaufen, ermittelt nach der Brutto-Berechnung des § 30 Abs. 3 BVG. Gemäß § 30 Abs. 10 BVG habe die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag 21. Dezember 2007 die Günstigkeitsfeststellung nach Abs. 3 zu treffen gehabt und damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart festgelegt. Im Falle ihres Mannes habe der Berufsschadensausgleich zuletzt 811,00 EUR betragen. Folglich hätte ihr Mann eine um diesem Betrag höhere Rente von insgesamt 2.434,00 EUR erreichen können, wenn er nicht aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen durch die Kriegsverletzung vorzeitig seine Berufstätigkeit hätte einstellen müsse. Dadurch bedingt sei ihre gesetzlicher Witwenrentenanspruch ebenfalls um 486,00 EUR (60 % von 811,00 EUR) höher. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung nach dem Netto-Prinzip bedeute für sie als Witwe des kriegsbeschädigten Ehemannes eine Schlechterstellung und eine unangemessene Härte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 40a BVG erhielten Witwen, deren Einkommen geringer sei als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 v. H des festgestellten, auf volle Euro aufgerundeten Unterschiedbetrages, oder falls dies günstiger sei, einen Schadensausgleich nach Abs. 4. Der Abs. 4 von § 40 a BVG besage, dass der nach Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil zu zahlender Schadensausgleich 30 v. H. des Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens der Witwe sowie der Grundrente, des Pflegeausgleiches und der Ausgleichsrente betrage. In Abs. 5 sei geregelt, dass der Schadensausgleich ausschließlich nach Abs. 4 berechnet wird, wenn der Antrag erstmalig nach dem 31. Dezember 2007 gestellt werde. Hieraus sei zu entnehmen, dass aufgrund des Antrages der Klägerin vom 15. September 2009 grundsätzlich die Berechnung des Schadensausgleichs nach dem Netto-Prinzip vorzunehmen gewesen sei. Eine Übernahme der bei dem verstorbenen Ehemann vorgenommenen Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach der Günstigkeitsfeststellung (Brutto-Prinzip) und auch eine Härtefallregelung sehe der § 40a BVG nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 2010 Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von dem Beklagten vorgenommen Berechnung des Schadensausgleichs nach dem Netto-Prinzip stelle für sie eine Ungleichbehandlung dar gegenüber Witwen von Kriegsbeschädigten, die vor dem 21. Dezember 2007 verstorben seien. Sie selbst habe den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nicht vor dem Stichtag des 21. Dezember 2007 stellen können, weil ihr Mann bis zum 9. September 2009 gelebt habe. Fraglich sei, ob mit dem in § 40a Abs. 5 BVG genannten Antrag der Erstantrag des Beschädigten oder der Antrag der Hinterbliebenen gemeint sei. Soweit sich die Stichtagsregelung auf den Antrag der Hinterbliebenen beziehen sollte, habe § 30 Abs. 2 BVG nicht unverändert übernommen werden dürfen. Die Änderung mit Stichtag zum 21. Dezember 2007 sei vermutlich im Hinblick auf kriegsbedingte Schädigungen erfolgt, die durch andere Kriegseinsätze als den zweiten Weltkrieg eingetreten seien oder noch eintreten würden. Von einer Berechnung nach dem Netto-Prinzip werde sie unangemessen hart getroffen.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Berechnung des Schadensausgleiches nach § 40a BVG nach dem Brutto-Prinzip, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Bescheid vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2010 habe sich als rechtmäßig erwiesen.

Gegen das ihr am 12. November 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Dezember 2011 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie werde durch die Stichtagsregelung in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Dies verstoße gegen § 242 BGB, da ihr aufgrund der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ihres Ehemannes nach dem Bruttoprinzip bis zu dessen Ableben nach dem gesetzlichen Stichtag zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass ihr Hinterbliebenenschutz gemindert werde. Bei Änderungen der gesetzlichen Rente griffen Stichtagsregelungen immer für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Hinterbliebenenansprüche leiteten sich auch dort stets vom Rentenanspruch des Verstorbenen ab, so sei gewährleistet, dass Hinterbliebene bereits während der Versorgung durch den Partner über die Höhe ihrer späteren Ansprüche informiert seien und entsprechende Vorsorge treffen könnten. Ihrem verstorbenen Ehemann sei Bestandsschutz zuerkannt worden, der ihr wegen ihres hiervon abgeleiteten Anspruchs ebenfalls zustehe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Oktober 2011 aufzuheben, den Bescheid vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG nach dem Brutto-Prinzip zu berechnen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter angehört.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen höheren Schadensausgleich unter Zugrundelegung des sogenannten Brutto-Prinzips. Der Bescheid vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Bis zum 21. Dezember 2007 erfolgte die Berechnung des Schadensausgleiches für Witwen nach § 40a BVG in der Weise, dass zur Feststellung des Schadensausgleichs das von der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente, des Pflegeausgleichs und der Ausgleichsrente der Hälfte des nach § 30 Abs. 5 BVG ermittelten Vergleichseinkommens gegenüberzustellen war (§ 40a Abs. 2 BVG in der bis zum 20. Dezember 2007 geltenden Fassung, a. F.). Das Gesetz sah gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 BVG a. F. darüber hinaus eine Nettoberechnung nach Abs. 4 (a. F.) vor, bei der von 30 v. H. des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5 letzter Satz das Nettoeinkommen der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners sowie der Grundrente, des Pflegeausgleichs und der Ausgleichsrente in Abzug gebracht wurde. Der Schadensausgleich wurde nach der Nettoberechnung (§ 40a Abs. 4 BVG a. F.) gezahlt, wenn diese günstiger war als der Schadensausgleich nach § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVG a. F (§ 40a Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil BVG a. F.). Mit dem Gesetze zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BVGÄndG 2007, BGBl I S. 2904) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 21. Dezember 2007 in § 40a Abs. 5 BVG geregelt, dass der Schadensausgleich im Sinne von § 40a Abs. 1 BVG ausschließlich nach § 40a Abs. 4 BVG berechnet wird, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird.

Unter Anwendung dieser Vorschrift hat der Beklagte den Schadensausgleichsanspruch der Klägerin zutreffend ausschließlich nach Maßgabe von § 40a Abs. 4 BVG unter Zugrundelegung des Netto-Prinzips berechnet. Denn die Klägerin hat – das ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig – den Antrag auf Schadensausgleich erst nach dem 21. Dezember 2007, nämlich am 15. September 2009, gestellt. Für solche Neufälle wie der der Klägerin gilt nach der gesetzlichen Anordnung ausschließlich das Nettoprinzip des § 40a Abs. 4 BVG, während in allen anderen, bereits laufenden Fällen letztmalig zum Stichtag 21. Dezember 2007 darüber entschieden wurde, welche Berechnungsweise für die Witwe/den hinterbliebenen Lebenspartner günstiger ist und diese Berechnungsweise endgültig festgelegt (§ 40a Abs. 5 Satz 2 BVG in der Fassung des BVGÄndG 2007, BGBl I S. 2904; vgl. auch Dau in: Knickrehm (Hrsg.), Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 40a BVG, Rdnr. 8).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sprechen bereits Wortlaut und Systematik der Norm nicht dafür, dass § 40a Abs. 5 Satz 1 BVG in der Fassung des BVGÄndG 2007, (BGBl I S. 2904) auf den Erstantrag des Beschädigten auf Berufsschadensausgleich abstellt. Zunächst benennt Abs. 5 Satz 1 den Schadensausgleich ausdrücklich, während der Anspruch des Beschädigten selbst keine Erwähnung findet. Weiterhin spricht die Stellung innerhalb des § 40a BVG als Norm über die Regelung des Schadensausgleichs für Witwen innerhalb der §§ 38 ff BVG über die Hinterbliebenenversorgung dafür, dass auf den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung abzustellen ist. Darüber hinaus stellt der Schadensausgleichsanspruch für Witwen zwar einen aus der Beschädigteneigenschaft des Verstorbenen abgeleiteten Anspruch dar, er bildet jedoch einen eigenständigen Anspruch der hinterbliebenen Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners. Der Schadensausgleich knüpft zwar an den individuellen Unterhaltsausfall an und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der verstorbene Ehemann durch sein Einkommen die soziale Stellung der Ehefrau mitbestimmt (Dau a.a.O, Rdnr. 1). Dennoch stellt das Gesetz hinsichtlich der Berechnung des Schadensausgleichs auf die individuellen Einkommensverhältnisse der Witwe ab und nicht etwa auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erstantrags auf Berufsschadensausgleich. Schließlich lässt auch die Gesetzesbegründung nur den Schluss zu, dass auf den Erstantrag der Witwe bzw. des hinterbliebenen Lebenspartners abzustellen ist, denn es wird ausgeführt; "dass zukünftig bei Neufällen nur noch eine Berechnung des Schadensausgleichs nach dem Nettoprinzip erfolgen soll. Zum anderen wird bei schon bestehenden Zahlfällen zum Stichtag die endgültige Entscheidung getroffen, nach welcher Berechnungsweise in Zukunft der Schadensausgleich berechnet wird." (BT-Drs 16/6541, zu Nr. 39 (§ 40a) Buchstabe b).

§ 40a Abs. 5 Satz 1 BVG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Insbesondere liegt in dem Wegfall der Günstigkeitsprüfung und der ausschließlichen Geltung des Nettoprinzips kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor. Dabei kann der Senat im Ergebnis offen lassen, ob der hier im Streit stehende Schadensausgleich nach § 40a BVG als Teil der Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG überhaupt dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterliegt. Zweifelhaft erscheint dies, weil das Bundessozialgericht, das Ansprüche des Beschädigten auf Rentenleistungen der Kriegsopferversorgung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im Hinblick darauf zuordnet, dass es sich dabei um gesetzlich normierte Aufopferungsansprüche handelt, die dem Ausgleich für das dem Staat an Gesundheit und Leben gebrachte besondere Opfer dienen und nicht auf Billigkeitserwägungen auf Grund einer ausschließlichen Fürsorgepflicht des Staates beruhen (BSG, Urteil vom 7. Mai 1986, 9a RV 20/85, SGb 1987, 76 f mit krit. Anm. Stober; bestätigt BSG, Urteil vom 10. August 1983, 9 RV 4/93, BSGE 73, 41, 42; a.A. Papier in: Maunz/Düring, GG, 59. Lfg., Art. 14 Rdnr. 133; offen gelassen BSG, Urteil vom 24. November 2005, Juris Rdnr. 112), für die Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG bislang offen gelassen hat, ob die verliehene Rechtsposition eine einseitige Gewährung des Staates oder das Äquivalent einer vom Empfänger "erworbenen" Leistung ist und ob in diesem Zusammenhang die Rechtsstellung einer Hinterbliebenen ebenso wie die eines Beschädigten selbst zu bewerten wäre (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1978, 9 RV 78/77, Juris). Denn jedenfalls handelt es sich bei der § 40a Abs. 5 Satz 1 BVG (in der Fassung des BVGÄndG 2007, BGBl I S. 2904) angeordneten Berechnung des Schadensausgleichs ausschließlich nach dem Netto-Prinzip um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die den Kerngehalt des Ausgleichsanspruchs, der dem Ausgleich des individuellen, schädigungsbedingten Unterhaltsausfalls dient, indem er den Nachteil ausgleicht, der dadurch entsteht, dass schädigungsbedingt kein höheres Einkommen des Beschädigten zu Deckung des Witwenunterhalts zur Verfügung steht, nicht berührt. Denn ein – an den individuellen Einkommensverhältnissen der Witwe – orientierter Ausgleich des Unterhaltsschadens wird weiterhin gewährt; diesen im Einzelnen auszugestalten, obliegt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes. Beide Grundsätze sind durch die Regelung des § 40a Abs. 5 Satz 1 BVG (in der Fassung des BVGÄndG 2007, BGBl I S. 2904) gewahrt, weil der Gesetzgeber mit dem Nettoprinzip - im Vergleich zum Brutto-Prinzip – einen legitimen Zweck verfolgte, nämlichen den Ausgleich des Nettoschadens besser und zutreffender zu erreichen. Zugleich wurde mit dem Ausschluss künftiger Vergleichsberechnung legitimerweise eine Vereinfachung der Verwaltungspraxis bewirkt.

Vertrauensschutzaspekte werden darüber hinaus nicht berührt, weil es sich bei dem Schadensausgleich nach § 40a BVG – wie bereits erwähnt – zwar um einen aus der Rechtsstellung des Beschädigten abgeleiteten Anspruch handelt, indes um einen eigenen Anspruch der Witwe/des hinterbliebenen Lebenspartners, der – im Falle der Klägerin – noch nicht entstanden war. Ein Vertrauen in die Höhe oder Berechnungsweise des Schadensausgleichs konnte mithin nicht entstanden sein.

Schließlich ist § 40a Abs. 5 Satz 1 BVG (in der Fassung des BVGÄndG 2007, BGBl I S. 2904) auch nicht unter Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 101, 239, 270). § 40a Abs. 5 Satz BVG behandelt die Witwen/hinterbliebenen Lebenspartner, die bis zum 21. Dezember 2007 einen Antrag auf Schadensausgleich gestellt haben, und diejenigen, die dies erst ab dem 22. Dezember 2007 getan haben (oder tun konnten) unterschiedlich: Anspruch die Vergleichsberechnung nach dem Brutto-Prinzip hat nur die erste Gruppe, die zweite ist hiervon ausgeschlossen. Diese ungleiche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Denn Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfG (Kammer) SozR 7833 § 1 Nr. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 EG 5/07 R, Juris) Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (BVerfGE 75, 78, 106; 87, 1, 43; 101, 239, 270; 117, 272, 301). Das ist hier der Fall, denn der Gesetzgeber ist dem Grundsatz gefolgt, neues Recht nur auf neue Fälle anzuwenden (Leistungsfallprinzip). Die Rechtsprechung hat in Regelungen nach diesem Prinzip selbst dann keine verfassungswidrige Härte erkannt, wenn die Betroffenen den Eintritt des Leistungsfalles (wie hier die Klägerin den Tod des Beschädigten) nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen konnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 111, 160, 169 f.) und sogar "Altfälle" von lebenslang zu gewährenden existenzsichernden Dauerleistungen ausgeschlossen wurden (vgl. zum Opferentschädigungsgesetz BSGE 56, 90 ff. = SozR 3800 § 10 Nr. 1; nachgehend BVerfG SozR 3800 § 10 Nr. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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