Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
80
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 1650/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.3.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2010 verurteilt, der Klägerin mit Wirkung ab 5.2.2010 Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand:
Streitig ist, ob die "persönliche Arbeitslosmeldung" in einem § 125 SGB III-Nahtlosfall zumindest die persönliche Vorsprache eines Vertreters des Arbeitslosen erfordert.
Nach Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 11.9.2008 bis zum 28.1.2010, dem eine von der Rentenversicherung mit Übergangsgeld geförderte Rehabilitationsmaßnahme folgte, die die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abbrechen musste, wandte sich die Klägerin mit Einschreiben per Rückschein am 5.2.2010 an die zuständige AA und beantragte Arbeits-losengeld (Alg) nach § 125 SGB III. Dem Antrag fügte sie die Mitteilung der Krankenkasse zum Ablauf des Krankengeldanspruchs am 28.1.2010, den Bescheid des Rentenversicherungs-trägers über die Bewilligung von Übergangsgeld und das Antragsformular für die am 4.2.2010 beantragte Erwerbsminderungsrente bei.
Die Beklagte reagiert hierauf mit Schreiben vom 9.2.2010, in dem sie auf die Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitslosmeldung hinwies. Weiter heißt es: "Bitte sprechen Sie bis 15.2.2010 mit einem gültigen Personaldokument in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit vor."
Die Klägerin war dann am 15.2.2010 persönlich vorstellig geworden und erhielt mit Bescheid vom 15.3.2010 Alg ab 15. Februar.
Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, aus gesundheit-lichen Gründen an einer früheren persönlichen Arbeitslosmeldung gehindert gewesen zu sein, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.3.2010).
Mit ihrer am 26.4.2010 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Gewährung von Alg ab 5.2.2010 weiter. Sie bezieht sich auf ein Attest der sie behandelnden Ärztin, wonach sie, die Klägerin, "wegen einer akuten psychischen Reaktion" nach einem Todesfall in der Familie außerstande gewesen sei, in der Zeit vom 4.2. bis 12.2.2010 auf der AA zu erscheinen.
Der Rentenversicherungsträger hat der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 eine befristete Erwerbsminderungsrente mit Zahlbeginn 1.9.2010 bei Festlegung des Eintritts der Erwerbsminderung am 3.2.2010 bewilligt.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.3.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2010 zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung ab 5.2.2010 Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Fall der Stattgabe die Berufung zuzulassen.
Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 124 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Alg ab 5.2.2010.
Unter Berücksichtigung der Feststellung des Rentenversicherungsträgers zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit und der Bescheinigung der behandelnden Ärztin steht fest, dass die Klägerin außerstande war, vor Montag, dem 15.2.2010, persönlich auf der AA vor-stellig zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Leiden, derentwegen die Erwerbs-minderungsrente mit Versicherungsfall seit 3.2.2010 gezahlt wird, nicht so gravierend waren, dass sie eine persönliche Vorsprache unzumutbar oder gar unmöglich gemacht hätten – der akute Zusammenbruch wegen des Todesfalls daran gemessen also "nur" eine vorübergehende Erkrankung war - greift vorliegend die Regelung des § 125 SGB III ein, weil die Klägerin schon ab 3.2.2010 wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben konnte und der Rentenversicherungsträger seinerzeit noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hatte. Die dauerhafte Erwerbsminderung überlagerte insofern die Akutphase der psychischen Minderbelastbarkeit vom 4.2. bis 12.2.2010.
Für Nahtlos-Alg nach § 125 SGB III (bis 31.3.2012 geltende Fassung) ist der Fall einer Leistungsgewährung vor der persönlichen Arbeitslosmeldung des Versicherten ausdrücklich geregelt worden:
"Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist."
Versteht man die Regelung mit SG Hamburg vom 14.9.2010 - S 17 AL 418/07 so, dass sich der Vertreter des Arbeitslosen nicht persönlich melden muss, kann es keinen Wertungs-unterschied machen, wenn - wie hier - ein Vertreter nicht benötigt wird und die schriftliche Meldung vom erkrankten Arbeitslosen selbst vorgenommen wird.
Der Regelungszweck des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III - zu verhindern, dass ein Leistungs-anspruch nicht entstehen kann, weil der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen an der persönlichen Vorsprache gehindert ist - kommt dann gleichermaßen wie bei Einschaltung eines Vertreters zum Zuge.
Das SG Hamburg hat nach Auffassung des erkennenden Gericht aus dem genannten Schutz-zweck des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III (a.F.) zutreffend geschlossen, dass die Anforderungen an die Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter im Interesse des gesundheitlich beeinträch-tigten Arbeitslosen nicht zu eng auszulegen sind. Denn die wesentlichen Gründe für die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung: die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und der frühzeitige Beginn von Vermittlungsbemühungen, lassen sich im Verhältnis zu einem Vertreter des Arbeitslosen und vor medizinischer Abklärung des Restleistungsvermögens ohnehin nicht verwirklichen (s. dazu LSG NRW vom 28.2.2007 - L 1 B 6/07 AL).
Das gilt zumindest dann, wenn die schriftliche Meldung eines (voraussichtlichen) Leistungs-falls nach § 125 SGB III mit beigefügten Unterlagen zur Dauer der Erkrankung, den Bezugs-zeiten von Krankengeld und dem Nachweis eines Rentenantrags unterlegt wird, wie es hier geschehen ist. Denn in diesen Fällen entspricht es der Praxis der AA, den Leistungsfall bis zur Beurteilung des Restleitungsvermögens durch einen ärztlichen Gutachter als Nahtlosfall zu führen, d. h. mit der Vermittlung in Arbeit bis dahin zu warten.
Die zur raschen Einleitung des Gutachtens erforderlichen Maßnahmen (Anforderung der Schweigepflichtsentbindungserklärung, Zustimmung zur Beiziehung der medizinischen Unterlagen der Krankenkasse und des Rentenversicherungsträgers etc.) können vom Arbeits-losen schriftlich angefordert werden, ebenso wie die Abgabe der Erklärung, sich im Rahmen des bestehenden Restleistungsvermögens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Es ist nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntnis- oder Zeitgewinn demgegenüber die persönliche Vorsprache eines Vertreters des Arbeitslosen haben soll, zumal der Beklagten die Telefonnummer und Email-Adresse der Klägerin vorlagen. Ein Anruf hätte ggf. noch benötigte Informationen sofort, ohne Zeitverlust wegen der Terminabsprache mit einem Vertreter, vermittelt.
Die Regelung des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III kann daher ohne Verletzung des im SGB III geltenden Primats der zeitnahen Vermittlung in Arbeit so ausgelegt werden, dass die Bestellung eines Vertreters und dessen persönliche Vorsprache auf der AA entbehrlich sind, wenn der Arbeitslose die zur Bearbeitung seines § 125 SGB III-Antrags erforderlichen Daten mit dem schriftlichen Antrag so übermittelt, dass die AA unverzüglich in die für diese Leistung nötige Prüfung einsteigen kann.
An der subjektiven Verfügbarkeit ab 5.2.2010 bestehen keine Zweifel und auch die Anwart-schaftszeit für einen Alg-Anspruch war schon ab 5.2.2010 erfüllt.
Die Arbeitslosigkeit i. S. der Beschäftigungslosigkeit war ebenfalls ab 5.2.2010 gegeben, da die Hauptleistungspflichten aus dem rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis seinerzeit schon suspendiert waren.
Erfüllte die Klägerin mithin am 5.2.2010 alle Voraussetzungen für die Gewährung von Nahtlos-Alg nach § 125 SGB III, war antragsgemäß auf Bewilligung dieser Leistung ab 5.2.2010 zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, ob die persönliche Meldung eines Vertreters erforderlich ist, von allgemeinem Interesse und höchstrichterlich noch ungeklärt ist.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die "persönliche Arbeitslosmeldung" in einem § 125 SGB III-Nahtlosfall zumindest die persönliche Vorsprache eines Vertreters des Arbeitslosen erfordert.
Nach Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 11.9.2008 bis zum 28.1.2010, dem eine von der Rentenversicherung mit Übergangsgeld geförderte Rehabilitationsmaßnahme folgte, die die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abbrechen musste, wandte sich die Klägerin mit Einschreiben per Rückschein am 5.2.2010 an die zuständige AA und beantragte Arbeits-losengeld (Alg) nach § 125 SGB III. Dem Antrag fügte sie die Mitteilung der Krankenkasse zum Ablauf des Krankengeldanspruchs am 28.1.2010, den Bescheid des Rentenversicherungs-trägers über die Bewilligung von Übergangsgeld und das Antragsformular für die am 4.2.2010 beantragte Erwerbsminderungsrente bei.
Die Beklagte reagiert hierauf mit Schreiben vom 9.2.2010, in dem sie auf die Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitslosmeldung hinwies. Weiter heißt es: "Bitte sprechen Sie bis 15.2.2010 mit einem gültigen Personaldokument in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit vor."
Die Klägerin war dann am 15.2.2010 persönlich vorstellig geworden und erhielt mit Bescheid vom 15.3.2010 Alg ab 15. Februar.
Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, aus gesundheit-lichen Gründen an einer früheren persönlichen Arbeitslosmeldung gehindert gewesen zu sein, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.3.2010).
Mit ihrer am 26.4.2010 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Gewährung von Alg ab 5.2.2010 weiter. Sie bezieht sich auf ein Attest der sie behandelnden Ärztin, wonach sie, die Klägerin, "wegen einer akuten psychischen Reaktion" nach einem Todesfall in der Familie außerstande gewesen sei, in der Zeit vom 4.2. bis 12.2.2010 auf der AA zu erscheinen.
Der Rentenversicherungsträger hat der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 eine befristete Erwerbsminderungsrente mit Zahlbeginn 1.9.2010 bei Festlegung des Eintritts der Erwerbsminderung am 3.2.2010 bewilligt.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.3.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2010 zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung ab 5.2.2010 Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Fall der Stattgabe die Berufung zuzulassen.
Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 124 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Alg ab 5.2.2010.
Unter Berücksichtigung der Feststellung des Rentenversicherungsträgers zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit und der Bescheinigung der behandelnden Ärztin steht fest, dass die Klägerin außerstande war, vor Montag, dem 15.2.2010, persönlich auf der AA vor-stellig zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Leiden, derentwegen die Erwerbs-minderungsrente mit Versicherungsfall seit 3.2.2010 gezahlt wird, nicht so gravierend waren, dass sie eine persönliche Vorsprache unzumutbar oder gar unmöglich gemacht hätten – der akute Zusammenbruch wegen des Todesfalls daran gemessen also "nur" eine vorübergehende Erkrankung war - greift vorliegend die Regelung des § 125 SGB III ein, weil die Klägerin schon ab 3.2.2010 wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben konnte und der Rentenversicherungsträger seinerzeit noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hatte. Die dauerhafte Erwerbsminderung überlagerte insofern die Akutphase der psychischen Minderbelastbarkeit vom 4.2. bis 12.2.2010.
Für Nahtlos-Alg nach § 125 SGB III (bis 31.3.2012 geltende Fassung) ist der Fall einer Leistungsgewährung vor der persönlichen Arbeitslosmeldung des Versicherten ausdrücklich geregelt worden:
"Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist."
Versteht man die Regelung mit SG Hamburg vom 14.9.2010 - S 17 AL 418/07 so, dass sich der Vertreter des Arbeitslosen nicht persönlich melden muss, kann es keinen Wertungs-unterschied machen, wenn - wie hier - ein Vertreter nicht benötigt wird und die schriftliche Meldung vom erkrankten Arbeitslosen selbst vorgenommen wird.
Der Regelungszweck des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III - zu verhindern, dass ein Leistungs-anspruch nicht entstehen kann, weil der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen an der persönlichen Vorsprache gehindert ist - kommt dann gleichermaßen wie bei Einschaltung eines Vertreters zum Zuge.
Das SG Hamburg hat nach Auffassung des erkennenden Gericht aus dem genannten Schutz-zweck des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III (a.F.) zutreffend geschlossen, dass die Anforderungen an die Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter im Interesse des gesundheitlich beeinträch-tigten Arbeitslosen nicht zu eng auszulegen sind. Denn die wesentlichen Gründe für die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung: die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und der frühzeitige Beginn von Vermittlungsbemühungen, lassen sich im Verhältnis zu einem Vertreter des Arbeitslosen und vor medizinischer Abklärung des Restleistungsvermögens ohnehin nicht verwirklichen (s. dazu LSG NRW vom 28.2.2007 - L 1 B 6/07 AL).
Das gilt zumindest dann, wenn die schriftliche Meldung eines (voraussichtlichen) Leistungs-falls nach § 125 SGB III mit beigefügten Unterlagen zur Dauer der Erkrankung, den Bezugs-zeiten von Krankengeld und dem Nachweis eines Rentenantrags unterlegt wird, wie es hier geschehen ist. Denn in diesen Fällen entspricht es der Praxis der AA, den Leistungsfall bis zur Beurteilung des Restleitungsvermögens durch einen ärztlichen Gutachter als Nahtlosfall zu führen, d. h. mit der Vermittlung in Arbeit bis dahin zu warten.
Die zur raschen Einleitung des Gutachtens erforderlichen Maßnahmen (Anforderung der Schweigepflichtsentbindungserklärung, Zustimmung zur Beiziehung der medizinischen Unterlagen der Krankenkasse und des Rentenversicherungsträgers etc.) können vom Arbeits-losen schriftlich angefordert werden, ebenso wie die Abgabe der Erklärung, sich im Rahmen des bestehenden Restleistungsvermögens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Es ist nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntnis- oder Zeitgewinn demgegenüber die persönliche Vorsprache eines Vertreters des Arbeitslosen haben soll, zumal der Beklagten die Telefonnummer und Email-Adresse der Klägerin vorlagen. Ein Anruf hätte ggf. noch benötigte Informationen sofort, ohne Zeitverlust wegen der Terminabsprache mit einem Vertreter, vermittelt.
Die Regelung des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III kann daher ohne Verletzung des im SGB III geltenden Primats der zeitnahen Vermittlung in Arbeit so ausgelegt werden, dass die Bestellung eines Vertreters und dessen persönliche Vorsprache auf der AA entbehrlich sind, wenn der Arbeitslose die zur Bearbeitung seines § 125 SGB III-Antrags erforderlichen Daten mit dem schriftlichen Antrag so übermittelt, dass die AA unverzüglich in die für diese Leistung nötige Prüfung einsteigen kann.
An der subjektiven Verfügbarkeit ab 5.2.2010 bestehen keine Zweifel und auch die Anwart-schaftszeit für einen Alg-Anspruch war schon ab 5.2.2010 erfüllt.
Die Arbeitslosigkeit i. S. der Beschäftigungslosigkeit war ebenfalls ab 5.2.2010 gegeben, da die Hauptleistungspflichten aus dem rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis seinerzeit schon suspendiert waren.
Erfüllte die Klägerin mithin am 5.2.2010 alle Voraussetzungen für die Gewährung von Nahtlos-Alg nach § 125 SGB III, war antragsgemäß auf Bewilligung dieser Leistung ab 5.2.2010 zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, ob die persönliche Meldung eines Vertreters erforderlich ist, von allgemeinem Interesse und höchstrichterlich noch ungeklärt ist.
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