Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 7 SO 75/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 198/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Einem nach § 53 SGB XII Leistungsberechtigten fehlt für eine Klage gegen eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und einem Verband der freien Wohlfahrtspflege die notwendige Klagebefugnis.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des 1995 geborenen Sohnes D. Dieser leidet an frühkindlichem Autismus ohne geistige Behinderung, aber mit aggressiven Verhaltensmustern, insbesondere Beißattacken. Mit der Einschulung benötigte und erhielt der Sohn der Kläger eine Begleitperson, nicht nur während des Unterrichts, sondern bereits während der Busfahrt zur Schule und wieder nach Hause. Entsprechend einer zwischen den Beteiligten informell getroffenen Vereinbarung beauftragten die Kläger einen Träger - zunächst ab dem 01.09.2003 den sozialen YY. e.V.; die Kosten rechnete der YY. e.V. seinerseits mit dem Beklagten ab. Erstmals mit Bescheid vom 17.02.2005 erhielten die Kläger Mitteilung, dass aufgrund ihres Antrages der Beklagte gemäß den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX die entsprechenden Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden mit dem YY. e.V. abrechnete. Im Turnus der einzelnen Schuljahre stellten die Kläger Weiterbewilligungsanträge, die vom Beklagten jeweils positiv beschieden wurden. Im Sommer 2010 wurde wegen zunehmender Aggressivität von D. zunächst eine Internatsbeschulung favorisiert, die sich jedoch nicht realisieren ließ, nachdem D. an einem Probetag im X-Heim in YK gleich dreimal zugebissen hatte, darunter auch zwei Betreuer. Daraufhin beantragte der Vater von D. eine weitere individuelle Schulbegleitung auf der Grundlage von § 53 SGB XII, um kurzfristig eine weitere Beschulung von D. in A-Stadt sicherzustellen. Am 29.06.2010 fand ein "Runder Tisch" unter Beteiligung der Kläger statt. Es bestand Einigkeit, dass die bisherige Lösung mit einem Zivildienstleistenden als Begleiter und Betreuer von D. nicht mehr ausreichend war. Konsens bestand weiterhin, dass nur eine pädagogische Fachkraft infrage käme, entweder ein Erzieher oder ein Pädagoge. Am besten jedoch eine männliche Person mit entsprechendem Durchsetzungsvermögen. Bei einem weiteren Erörterungsgespräch am 25.08.2010 stellte sich Herr C. vor, der ausgebildeter Heilerziehungspfleger war und eine entsprechende Zusatzausbildung in Sachen Autismus hatte. Nach ersten Annäherungsversuchen klappte die Betreuung von D. überraschend gut, so dass Herr C. die Begleitung im Rahmen der Schulbesuche übernahm.
Am 16.09.2010 schloss Herr C. mit der Gesundheitszentrum U. GmbH einen Arbeitsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 457 BA). Mit Bescheid vom 06.09.2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund ihres Antrages vom 17.06.2010 die entstehenden Kosten für den Einsatz einer Honorarkraft befristet für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.01.2011 (Schulhalbjahresende) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX übernommen werden. Die Betreuung solle wie vereinbart durch Herrn C. C. erfolgen, dieser werde als Honorarkraft bei dem Kooperationspartner des Beklagten, dem Klinikum in U. angestellt werden. Die Abrechnung erfolge dann direkt mit dem Klinikum in U. Aus Mitteln der Eingliederungshilfe werde hiermit für die Schulbegleitung des Sohnes D. für die Anstellung des Herrn C. ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR übernommen.
Dagegen legten die Kläger - zunächst am 07.09.2010 per E-Mail, am 19.09.2010 schriftlich - Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die monatliche Vergütung von 1.500,00 EUR Arbeitgeberbrutto nicht angemessen sei, zumal der jetzige (ungelernte) Integrationshelfer W.W. zurzeit mit 1.200,00 EUR Arbeitnehmerbrutto vergütet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Höhe der Vergütung mit dem Arbeitgeber des Schulbegleiters vereinbart worden sei und folglich nicht Gegenstand des begünstigenden Verwaltungsaktes geworden sei, sondern den Kläger lediglich informativ mitgeteilt worden sei. Die Kläger seien somit durch die vertraglich geregelte Vergütung nicht beschwert.
Dagegen haben die Kläger am 15.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich der Beklagte weigere, die angemessene Vergütung zu übernehmen, so dass die vorliegende Klage notwendig sei. Insoweit seien die Kläger bzw. deren Sohn D. auch beschwert, da allein aufgrund des Entgegenkommens von Herrn C. eine Begleitung sichergestellt sei und zu diesem Preis schlichtweg keine qualifizierte Fachkraft gefunden werden könne. Der beklagte Landkreis übernehme allein die Kosten für die Begleitpersonen im Rahmen eines Geldanspruchs, ohne sich um die nachfolgende inhaltliche Ausgestaltung in irgendeiner Form zu kümmern. Insoweit würden die Eltern auch komplett im Stich gelassen.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Landkreis verpflichtet ist, die angemessenen und ortsüblichen Kosten für eine qualifizierte Hilfskraft im Rahmen der Schulbegleitung für den gemeinsamen Sohn D. A. zu übernehmen.
3. Hilfsweise ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Sozialgerichts erneut über den Antrag der Kläger auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (3 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG. Die Klage ist unzulässig. Den Klägern fehlt die notwendige Klagebefugnis. Statthafte Klageart für das Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG, wobei streitbefangen im vorliegenden Fall Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß den §§ 53 ff. SGB XII sind. Solche Leistungen stehen nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB XII Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - lediglich denjenigen Personen zu, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Nur diese Personen - hier der Sohn D. der Kläger - sind leistungsberechtigt und im Falle der klageweisen Geltendmachung ihrer Rechte klagebefugt (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010 B 14 AS 51/09 R - Juris Rn. 11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2011 L 8 SO 195/08 - Juris Rn. 24 jeweils m.w.N.).
Ein rechtlicher Hinweis des erkennenden Gerichts an die Kläger, klarzustellen, dass im vorliegenden Falle Kläger ihr Sohn D., vertreten durch seine Eltern, sein solle, war jedoch entbehrlich, da die Klage auch in der dann geänderten Form - mit D. als Kläger - unzulässig wäre. Denn bei der hier gegebenen Konstellation und dem mit der Klage verfolgten Ziel - eine Erhöhung der Entlohnung von Herrn C. - würde auch dem nach § 53 SGB XII leistungsberechtigten Sohn D. der Kläger die notwendige Klagebefugnis fehlen. Die Klagebefugnis als Behauptung der eigenen Rechtsverletzung setzt den Vortrag konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich eine solche Verletzung ergeben könnte. Die Regelung des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGG schließt als einfachrechtliche Konkretisierung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Art. eine Klagebefugnis dann aus, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2002 - BSGE 90, 127 (130) m.w.N.). Hier kommt eine Verletzung subjektiver Rechte von D. nicht in Betracht. Denn der Anspruch von D. auf Erhalt der Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch der Schule durch Zurverfügungstellung eines Schulbegleiters wird durch die Person von Herrn C. erfüllt. Dass neben den von Herrn C. erbrachten Leistungen als Schulbegleiter bei D. ein sozialhilferechtlich anzuerkennender weiterer Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX bestehen könnte, wird von den Klägern selbst nicht vorgetragen und ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die Vergütung von Herrn C. obliegt dessen Arbeitgeber, zunächst der Gesundheitszentrum U. GmbH, seit dem 01.12.2010 wohl den Sozialen TT. für Behinderte e.V ... In welchem Umfange schließlich der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger dem jeweiligen Arbeitgeber von Herrn C. - bzw. früher dem YY. e.V. als Arbeitgeber der jeweiligen Zivildienstleistenden – finanzielle Mittel zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben zur Verfügung stellt, ist seinerseits Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne der §§ 53 ff. SGB X zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Träger. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 5 Abs. 5 SGB XII. Danach können die Träger der Sozialhilfe allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem SGB XII die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Dabei betreffen die Beteiligung und Übertragung nur das Innenverhältnis zwischen dem Verband und dem Sozialhilfeträger. Denn § 5 Abs. 5 S. 2 SGB XII regelt eindeutig, dass im Außenverhältnis zum Hilfesuchenden der Hilfeträger - also der Beklagte - verantwortlich bleibt. Deshalb entfalten die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Verband getroffenen Vereinbarungen keine Außenwirkung gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber dem Leistungsberechtigten (Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 5 Rn. 57; Piepenstock in Juris PK - SGB XII, § 5 Rn. 38). Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass den Klägern das notwendige Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des 1995 geborenen Sohnes D. Dieser leidet an frühkindlichem Autismus ohne geistige Behinderung, aber mit aggressiven Verhaltensmustern, insbesondere Beißattacken. Mit der Einschulung benötigte und erhielt der Sohn der Kläger eine Begleitperson, nicht nur während des Unterrichts, sondern bereits während der Busfahrt zur Schule und wieder nach Hause. Entsprechend einer zwischen den Beteiligten informell getroffenen Vereinbarung beauftragten die Kläger einen Träger - zunächst ab dem 01.09.2003 den sozialen YY. e.V.; die Kosten rechnete der YY. e.V. seinerseits mit dem Beklagten ab. Erstmals mit Bescheid vom 17.02.2005 erhielten die Kläger Mitteilung, dass aufgrund ihres Antrages der Beklagte gemäß den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX die entsprechenden Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden mit dem YY. e.V. abrechnete. Im Turnus der einzelnen Schuljahre stellten die Kläger Weiterbewilligungsanträge, die vom Beklagten jeweils positiv beschieden wurden. Im Sommer 2010 wurde wegen zunehmender Aggressivität von D. zunächst eine Internatsbeschulung favorisiert, die sich jedoch nicht realisieren ließ, nachdem D. an einem Probetag im X-Heim in YK gleich dreimal zugebissen hatte, darunter auch zwei Betreuer. Daraufhin beantragte der Vater von D. eine weitere individuelle Schulbegleitung auf der Grundlage von § 53 SGB XII, um kurzfristig eine weitere Beschulung von D. in A-Stadt sicherzustellen. Am 29.06.2010 fand ein "Runder Tisch" unter Beteiligung der Kläger statt. Es bestand Einigkeit, dass die bisherige Lösung mit einem Zivildienstleistenden als Begleiter und Betreuer von D. nicht mehr ausreichend war. Konsens bestand weiterhin, dass nur eine pädagogische Fachkraft infrage käme, entweder ein Erzieher oder ein Pädagoge. Am besten jedoch eine männliche Person mit entsprechendem Durchsetzungsvermögen. Bei einem weiteren Erörterungsgespräch am 25.08.2010 stellte sich Herr C. vor, der ausgebildeter Heilerziehungspfleger war und eine entsprechende Zusatzausbildung in Sachen Autismus hatte. Nach ersten Annäherungsversuchen klappte die Betreuung von D. überraschend gut, so dass Herr C. die Begleitung im Rahmen der Schulbesuche übernahm.
Am 16.09.2010 schloss Herr C. mit der Gesundheitszentrum U. GmbH einen Arbeitsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 457 BA). Mit Bescheid vom 06.09.2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund ihres Antrages vom 17.06.2010 die entstehenden Kosten für den Einsatz einer Honorarkraft befristet für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.01.2011 (Schulhalbjahresende) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX übernommen werden. Die Betreuung solle wie vereinbart durch Herrn C. C. erfolgen, dieser werde als Honorarkraft bei dem Kooperationspartner des Beklagten, dem Klinikum in U. angestellt werden. Die Abrechnung erfolge dann direkt mit dem Klinikum in U. Aus Mitteln der Eingliederungshilfe werde hiermit für die Schulbegleitung des Sohnes D. für die Anstellung des Herrn C. ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR übernommen.
Dagegen legten die Kläger - zunächst am 07.09.2010 per E-Mail, am 19.09.2010 schriftlich - Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die monatliche Vergütung von 1.500,00 EUR Arbeitgeberbrutto nicht angemessen sei, zumal der jetzige (ungelernte) Integrationshelfer W.W. zurzeit mit 1.200,00 EUR Arbeitnehmerbrutto vergütet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Höhe der Vergütung mit dem Arbeitgeber des Schulbegleiters vereinbart worden sei und folglich nicht Gegenstand des begünstigenden Verwaltungsaktes geworden sei, sondern den Kläger lediglich informativ mitgeteilt worden sei. Die Kläger seien somit durch die vertraglich geregelte Vergütung nicht beschwert.
Dagegen haben die Kläger am 15.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich der Beklagte weigere, die angemessene Vergütung zu übernehmen, so dass die vorliegende Klage notwendig sei. Insoweit seien die Kläger bzw. deren Sohn D. auch beschwert, da allein aufgrund des Entgegenkommens von Herrn C. eine Begleitung sichergestellt sei und zu diesem Preis schlichtweg keine qualifizierte Fachkraft gefunden werden könne. Der beklagte Landkreis übernehme allein die Kosten für die Begleitpersonen im Rahmen eines Geldanspruchs, ohne sich um die nachfolgende inhaltliche Ausgestaltung in irgendeiner Form zu kümmern. Insoweit würden die Eltern auch komplett im Stich gelassen.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Landkreis verpflichtet ist, die angemessenen und ortsüblichen Kosten für eine qualifizierte Hilfskraft im Rahmen der Schulbegleitung für den gemeinsamen Sohn D. A. zu übernehmen.
3. Hilfsweise ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Sozialgerichts erneut über den Antrag der Kläger auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (3 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG. Die Klage ist unzulässig. Den Klägern fehlt die notwendige Klagebefugnis. Statthafte Klageart für das Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG, wobei streitbefangen im vorliegenden Fall Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß den §§ 53 ff. SGB XII sind. Solche Leistungen stehen nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB XII Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - lediglich denjenigen Personen zu, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Nur diese Personen - hier der Sohn D. der Kläger - sind leistungsberechtigt und im Falle der klageweisen Geltendmachung ihrer Rechte klagebefugt (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010 B 14 AS 51/09 R - Juris Rn. 11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2011 L 8 SO 195/08 - Juris Rn. 24 jeweils m.w.N.).
Ein rechtlicher Hinweis des erkennenden Gerichts an die Kläger, klarzustellen, dass im vorliegenden Falle Kläger ihr Sohn D., vertreten durch seine Eltern, sein solle, war jedoch entbehrlich, da die Klage auch in der dann geänderten Form - mit D. als Kläger - unzulässig wäre. Denn bei der hier gegebenen Konstellation und dem mit der Klage verfolgten Ziel - eine Erhöhung der Entlohnung von Herrn C. - würde auch dem nach § 53 SGB XII leistungsberechtigten Sohn D. der Kläger die notwendige Klagebefugnis fehlen. Die Klagebefugnis als Behauptung der eigenen Rechtsverletzung setzt den Vortrag konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich eine solche Verletzung ergeben könnte. Die Regelung des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGG schließt als einfachrechtliche Konkretisierung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Art. eine Klagebefugnis dann aus, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2002 - BSGE 90, 127 (130) m.w.N.). Hier kommt eine Verletzung subjektiver Rechte von D. nicht in Betracht. Denn der Anspruch von D. auf Erhalt der Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch der Schule durch Zurverfügungstellung eines Schulbegleiters wird durch die Person von Herrn C. erfüllt. Dass neben den von Herrn C. erbrachten Leistungen als Schulbegleiter bei D. ein sozialhilferechtlich anzuerkennender weiterer Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX bestehen könnte, wird von den Klägern selbst nicht vorgetragen und ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die Vergütung von Herrn C. obliegt dessen Arbeitgeber, zunächst der Gesundheitszentrum U. GmbH, seit dem 01.12.2010 wohl den Sozialen TT. für Behinderte e.V ... In welchem Umfange schließlich der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger dem jeweiligen Arbeitgeber von Herrn C. - bzw. früher dem YY. e.V. als Arbeitgeber der jeweiligen Zivildienstleistenden – finanzielle Mittel zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben zur Verfügung stellt, ist seinerseits Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne der §§ 53 ff. SGB X zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Träger. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 5 Abs. 5 SGB XII. Danach können die Träger der Sozialhilfe allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem SGB XII die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Dabei betreffen die Beteiligung und Übertragung nur das Innenverhältnis zwischen dem Verband und dem Sozialhilfeträger. Denn § 5 Abs. 5 S. 2 SGB XII regelt eindeutig, dass im Außenverhältnis zum Hilfesuchenden der Hilfeträger - also der Beklagte - verantwortlich bleibt. Deshalb entfalten die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Verband getroffenen Vereinbarungen keine Außenwirkung gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber dem Leistungsberechtigten (Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 5 Rn. 57; Piepenstock in Juris PK - SGB XII, § 5 Rn. 38). Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass den Klägern das notwendige Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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