Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 102/12 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SF 204/12 G
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 13.06.2012 - L 20 SO 196/12 B ER wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen einen im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats.
In dem zugrunde liegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Sozialgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 11.05.2012 gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 21.02.2012 (= Tag der Antragstellung durch ihre Betreuerin und Bevollmächtigte) vorläufig Hilfe zur Pflege in Form von "MSD Plus-Leistungen" für seitens eines Pflegedienstes erbrachte Leistungen zu gewähren. Den weiteren Antrag auf (vorläufige) Übernahme zuvor (vom 01.06. bzw. 01.07.2011 bis zum 20.02.2012) entstandener Verbindlichkeiten gegenüber dem Pflegedienst hatte das Sozialgericht jedoch abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 13.06.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Eilbedürftigkeit der im Beschwerdeverfahren allein noch begehrten gerichtlichen Regelung und damit ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht sei. Weder habe die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Pflegedienst die Pflege im Hinblick auf die lediglich noch streitbefangenen rückständigen Zahlungen für die Zeit von Juni bzw. Juli 2011 bis zum 20.02.2012 einstellen werde bzw. ihre weitere Pflege nicht sichergestellt sei, noch reiche die Behauptung, der Pflegedienst werde die noch offenen Verbindlichkeiten für die Pflege der Antragstellerin kurzfristig geltend machen und nach Titulierung der Forderung die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung der Antragstellerin betreiben, zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit aus. Die Antragstellerin habe schon nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht - etwa durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Pflegedienstes - glaubhaft gemacht, dass der Pflegedienst an seiner ursprünglich (mit Schreiben vom 26.04.2012) ohnehin lediglich geäußerten Absicht, seine Forderungen gerichtlich geltend zu machen, weiterhin festhalte, nachdem das Sozialgericht die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss vorläufig verpflichtet habe, der Antragstellerin ab dem 21.02.2012 Hilfe zur Pflege zu gewähren, und die laufenden Kosten des Pflegedienstes somit gedeckt seien. Im Übrigen sei derzeit auch nicht absehbar, dass (und mit welchem Ergebnis) ein etwaiges, von dem Pflegedienst (zukünftig) angestrengtes gerichtliches Verfahren kurzfristig, insbesondere vor einer Entscheidung in der Hauptsache, abgeschlossen sein werde. Mangels Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung sei auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 18.06.2012 Gegenvorstellung erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Sie meint, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Beschwerdeverfahren allein noch streitbefangene Regelung nicht (mehr) eilbedürftig sei. Sie habe gegenüber dem Sozialgericht glaubhaft gemacht, dass der Pflegedienst die rückständige Forderung kurzfristig gerichtlich geltend machen und binnen maximal sechs Wochen nach Erlass eines Mahnbescheides einen rechtskräftigen Titel erlangen werde, um die Zwangsvollstreckung in ihre Eigentumswohnung zu betreiben. Die damit verbundene Gefahr des Verlustes ihrer Wohnung bestehe weiterhin, auch wenn die Antragsgegnerin nunmehr die laufenden Kosten des Pflegedienstes vorläufig trage. Insoweit sei der Senat gehalten gewesen, vor seiner Entscheidung bei der Antragstellerin zu erfragen, ob der Pflegedienst im Hinblick auf die (vorläufige) Übernahme der ab dem 21.02.2012 entstandenen und entstehenden Kosten durch die Antragsgegnerin an der ursprünglichen Absicht, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen, festhalte. Zumindest hätte es eines rechtlichen Hinweises auf die aus Sicht des Senats entfallene Eilbedürftigkeit bedurft.
Die ferner gegen den Beschluss des Senats vom 13.06.2012 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 29.06.2012 (L 20 SO 234/12 B ER RG) zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg (dazu unter 1.). Aus diesem Grund war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (dazu unter 2.).
1. Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist bereits unzulässig.
Zwar ist der außergesetzliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung über den 31.12.2004 hinaus weiterhin statthaft, obwohl der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a zum 01.01.2005 (mit dem Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004, BGBl. I, S. 3220) in das Sozialgerichtsgesetz eingefügt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C m.w.N.). Es fehlt vorliegend jedoch an den sonstigen Zulässigkeits- voraussetzungen der Gegenvorstellung. Diese ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Grundgesetz (GG) oder von Verfahrensgrundrechten schlüssig darlegt (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Gegenstand der Gegenvorstellung können allerdings nur solche (groben) Verfahrensverstöße sein, die nicht von der (gesetzlich vorgesehenen) Anhörungsrüge nach § 178a SGG erfasst sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B; ferner Leitherer, in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 12 m.w.N.).
Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin jedoch nicht entnehmen. Die von ihr einzig (verfahrensrechtlich) beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Grundgesetz (GG) und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht mittels einer Gegenvorstellung überprüfbar. Statthafter Rechtsbehelf bei einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vielmehr die Anhörungsrüge nach § 178a SGG (vgl. § 178a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG). Eine solche Rüge hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 13.06.2012 im Übrigen auch erhoben, wenn diese auch nicht erfolgreich war (vgl. den Beschluss des Senats vom 29.06.2012 in dem Verfahren L 20 SO 234/12 B ER RG).
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus lediglich die inhaltliche Richtigkeit der im Eilverfahren ergangenen (Beschwerde-)Entscheidung des Senats vom 11.05.2012 beanstandet, reicht dies nicht aus, um einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen; denn die Gegenvorstellung dient lediglich der Beseitigung groben prozessualen Unrechts, nicht hingegen der Überprüfung der Rechtsanwendung.
2. Ist die Gegenvorstellung somit unbegründet, so ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen; denn gemäß § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - anders als hier - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
4. Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf statthaft (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen einen im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats.
In dem zugrunde liegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Sozialgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 11.05.2012 gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 21.02.2012 (= Tag der Antragstellung durch ihre Betreuerin und Bevollmächtigte) vorläufig Hilfe zur Pflege in Form von "MSD Plus-Leistungen" für seitens eines Pflegedienstes erbrachte Leistungen zu gewähren. Den weiteren Antrag auf (vorläufige) Übernahme zuvor (vom 01.06. bzw. 01.07.2011 bis zum 20.02.2012) entstandener Verbindlichkeiten gegenüber dem Pflegedienst hatte das Sozialgericht jedoch abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 13.06.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Eilbedürftigkeit der im Beschwerdeverfahren allein noch begehrten gerichtlichen Regelung und damit ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht sei. Weder habe die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Pflegedienst die Pflege im Hinblick auf die lediglich noch streitbefangenen rückständigen Zahlungen für die Zeit von Juni bzw. Juli 2011 bis zum 20.02.2012 einstellen werde bzw. ihre weitere Pflege nicht sichergestellt sei, noch reiche die Behauptung, der Pflegedienst werde die noch offenen Verbindlichkeiten für die Pflege der Antragstellerin kurzfristig geltend machen und nach Titulierung der Forderung die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung der Antragstellerin betreiben, zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit aus. Die Antragstellerin habe schon nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht - etwa durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Pflegedienstes - glaubhaft gemacht, dass der Pflegedienst an seiner ursprünglich (mit Schreiben vom 26.04.2012) ohnehin lediglich geäußerten Absicht, seine Forderungen gerichtlich geltend zu machen, weiterhin festhalte, nachdem das Sozialgericht die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss vorläufig verpflichtet habe, der Antragstellerin ab dem 21.02.2012 Hilfe zur Pflege zu gewähren, und die laufenden Kosten des Pflegedienstes somit gedeckt seien. Im Übrigen sei derzeit auch nicht absehbar, dass (und mit welchem Ergebnis) ein etwaiges, von dem Pflegedienst (zukünftig) angestrengtes gerichtliches Verfahren kurzfristig, insbesondere vor einer Entscheidung in der Hauptsache, abgeschlossen sein werde. Mangels Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung sei auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 18.06.2012 Gegenvorstellung erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Sie meint, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Beschwerdeverfahren allein noch streitbefangene Regelung nicht (mehr) eilbedürftig sei. Sie habe gegenüber dem Sozialgericht glaubhaft gemacht, dass der Pflegedienst die rückständige Forderung kurzfristig gerichtlich geltend machen und binnen maximal sechs Wochen nach Erlass eines Mahnbescheides einen rechtskräftigen Titel erlangen werde, um die Zwangsvollstreckung in ihre Eigentumswohnung zu betreiben. Die damit verbundene Gefahr des Verlustes ihrer Wohnung bestehe weiterhin, auch wenn die Antragsgegnerin nunmehr die laufenden Kosten des Pflegedienstes vorläufig trage. Insoweit sei der Senat gehalten gewesen, vor seiner Entscheidung bei der Antragstellerin zu erfragen, ob der Pflegedienst im Hinblick auf die (vorläufige) Übernahme der ab dem 21.02.2012 entstandenen und entstehenden Kosten durch die Antragsgegnerin an der ursprünglichen Absicht, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen, festhalte. Zumindest hätte es eines rechtlichen Hinweises auf die aus Sicht des Senats entfallene Eilbedürftigkeit bedurft.
Die ferner gegen den Beschluss des Senats vom 13.06.2012 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 29.06.2012 (L 20 SO 234/12 B ER RG) zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg (dazu unter 1.). Aus diesem Grund war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (dazu unter 2.).
1. Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist bereits unzulässig.
Zwar ist der außergesetzliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung über den 31.12.2004 hinaus weiterhin statthaft, obwohl der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a zum 01.01.2005 (mit dem Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004, BGBl. I, S. 3220) in das Sozialgerichtsgesetz eingefügt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C m.w.N.). Es fehlt vorliegend jedoch an den sonstigen Zulässigkeits- voraussetzungen der Gegenvorstellung. Diese ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Grundgesetz (GG) oder von Verfahrensgrundrechten schlüssig darlegt (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Gegenstand der Gegenvorstellung können allerdings nur solche (groben) Verfahrensverstöße sein, die nicht von der (gesetzlich vorgesehenen) Anhörungsrüge nach § 178a SGG erfasst sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B; ferner Leitherer, in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 12 m.w.N.).
Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin jedoch nicht entnehmen. Die von ihr einzig (verfahrensrechtlich) beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Grundgesetz (GG) und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht mittels einer Gegenvorstellung überprüfbar. Statthafter Rechtsbehelf bei einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vielmehr die Anhörungsrüge nach § 178a SGG (vgl. § 178a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG). Eine solche Rüge hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 13.06.2012 im Übrigen auch erhoben, wenn diese auch nicht erfolgreich war (vgl. den Beschluss des Senats vom 29.06.2012 in dem Verfahren L 20 SO 234/12 B ER RG).
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus lediglich die inhaltliche Richtigkeit der im Eilverfahren ergangenen (Beschwerde-)Entscheidung des Senats vom 11.05.2012 beanstandet, reicht dies nicht aus, um einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen; denn die Gegenvorstellung dient lediglich der Beseitigung groben prozessualen Unrechts, nicht hingegen der Überprüfung der Rechtsanwendung.
2. Ist die Gegenvorstellung somit unbegründet, so ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen; denn gemäß § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - anders als hier - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
4. Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf statthaft (§ 177 SGG).
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