Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 4047/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 965/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht gegeben, kann entweder die mündliche Verhandlung beantragt oder die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, bleibt offen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 15.02.2012 ist nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Ausspruch des Sozialgerichts zugelassen. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Zahlung von Beiträgen für seine freiwillige Mitgliedschaft bei den Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 16.01.2011 in Höhe von insgesamt 639,79 EUR. Damit war der Beschwerdewert nicht erreicht, weshalb die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist. Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht im Gerichtsbescheid zugelassen.
Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Wird wie im vorliegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, besteht alternativ die Möglichkeit Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG einzulegen. Denn ein Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 105 Abs 3 SGG wie ein Urteil, weshalb grundsätzlich dieselben Rechtsmittel gegeben sind (so die ganz herrschende Meinung, zB LSG Baden-Württemberg 07.05.2012, L 13 AS 264/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg 27.01.2011, L 28 B 2198/08 AS NZB; Meyer-Ladewig, SGG, § 105 RdNr 16; HK-SGG/Roller, § 105 RdNr 12; Hintz in BeckOK Sozialrecht, § 105 RdNr 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VII RdNr 197; aA Hauck in Hennig, SGG, § 105 RdNr 94; Zeihe, SGG, § 105 RdNr 14b). Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben (verneinend LSG Nordrhein-Westfalen 20.12.2010, L 7 AS 65/10 NZB, juris).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Zwischen den Beteiligten ist die Beitragszahlung zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung streitig. Der Kläger hat seine Klage gegen die Beitragserhebung damit begründet, dass grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Krankenversicherungssystems bestünden und der Mitgliedschaftszwang in einer gesetzlichen Krankenkasse verfassungswidrig sei. Er sehe sich aus ethischen Gewissensgründen außer Stande, Abtreibungen finanziell zu unterstützen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen scheidet schon deshalb aus, weil es auf eine Beantwortung im Fall des Klägers nicht ankommt. Der Kläger hat in dem vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 28.07.2011 geschlossenen Vergleich (L 11 KR 2390/11 ER-B) selbst einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten zugestimmt. Schon aus diesem Grund ist er verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 15.02.2012 ist nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Ausspruch des Sozialgerichts zugelassen. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Zahlung von Beiträgen für seine freiwillige Mitgliedschaft bei den Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 16.01.2011 in Höhe von insgesamt 639,79 EUR. Damit war der Beschwerdewert nicht erreicht, weshalb die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist. Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht im Gerichtsbescheid zugelassen.
Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Wird wie im vorliegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, besteht alternativ die Möglichkeit Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG einzulegen. Denn ein Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 105 Abs 3 SGG wie ein Urteil, weshalb grundsätzlich dieselben Rechtsmittel gegeben sind (so die ganz herrschende Meinung, zB LSG Baden-Württemberg 07.05.2012, L 13 AS 264/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg 27.01.2011, L 28 B 2198/08 AS NZB; Meyer-Ladewig, SGG, § 105 RdNr 16; HK-SGG/Roller, § 105 RdNr 12; Hintz in BeckOK Sozialrecht, § 105 RdNr 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VII RdNr 197; aA Hauck in Hennig, SGG, § 105 RdNr 94; Zeihe, SGG, § 105 RdNr 14b). Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben (verneinend LSG Nordrhein-Westfalen 20.12.2010, L 7 AS 65/10 NZB, juris).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Zwischen den Beteiligten ist die Beitragszahlung zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung streitig. Der Kläger hat seine Klage gegen die Beitragserhebung damit begründet, dass grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Krankenversicherungssystems bestünden und der Mitgliedschaftszwang in einer gesetzlichen Krankenkasse verfassungswidrig sei. Er sehe sich aus ethischen Gewissensgründen außer Stande, Abtreibungen finanziell zu unterstützen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen scheidet schon deshalb aus, weil es auf eine Beantwortung im Fall des Klägers nicht ankommt. Der Kläger hat in dem vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 28.07.2011 geschlossenen Vergleich (L 11 KR 2390/11 ER-B) selbst einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten zugestimmt. Schon aus diesem Grund ist er verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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