Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 68/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4749/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 6. August 2008 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Für den 1953 in Afghanistan geborenen Kläger sind im bei der Beklagten geführten Versicherungskonto Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen vom 20. bis 22. Dezember 1980, 18. bis 21. Oktober 1981, 1. Juli bis 30. September 1983, 1. Oktober 1988 bis 30. September 1994, 15. Dezember 1998 bis 14. Dezember 2000 und 15. August 2001 bis 31. Oktober 2003, Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 1995 bis 14. Dezember 1998, 15. Dezember 2000 bis 14. August 2001 und 1. November 2003 bis 20. Juni 2005 sowie Anrechnungszeiten vom 3. Januar 1970 bis 30. Juli 1972 (Schulausbildung), 1. November 1973 bis 31. März 1983 (Hochschulausbildung) und 1. Oktober bis 31. Dezember 1994 (Arbeitslosigkeit) vorgemerkt. Nach seinen Angaben absolvierte er von 1971 bis 1973 eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann und Fotograph sowie von 1984 bis 1988 zum Diplom-Betriebswirt (FH) und war als Einkäufer (1988 bis 1994), Projektbetreuer (1998 bis 2000) sowie als Aus- und Weiterbildungsberater (2001 bis 2003) beschäftigt. Er bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20. Juni 2005 Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit Karlsruhe bewilligte ihm mit Bescheid vom 10. Juni 2005 für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als IT-Berater am 21. Juni 2005 Überbrückungsgeld für die Zeit vom 21. Juni bis 20. Dezember 2005 als Zuschuss. Diese selbstständige Tätigkeit beendete er nach seinen Angaben am 20. Dezember 2005 wegen fehlenden Umsatzes. Bereits am 23. November 2005 beantragte er beim Jobcenter Stadt Karlsruhe (im Folgenden Jobcenter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Antrag gab er an, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 8. Dezember 2005 ab, weil der Kläger mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass wenn weiterhin Interesse an der Vermittlung einer Arbeitsstelle bestehe, der Kläger die Agentur für Arbeit kontaktieren solle, sowie weiter Hinweise zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Vom 9. Juni bis 30. Juli 2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Der Kläger habe angegeben, am 23. Dezember 2007 einen Kreislaufkollaps erlitten zu haben. Er habe in den ersten Wochen immer wieder die als aussichtslos erlebte berufliche Situation angesprochen, mehrere 100 Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Er habe sich während des stationären Aufenthaltes stabilisiert. Ausschlaggebend für die weitere Stabilisierung dürfte die Frage sein, inwiefern der Kläger es schaffe, die fehlende berufliche Betätigung durch alternative oder soziale Aufgaben zu ersetzen. Der Kläger habe vor, eine ambulante Psychotherapie aufzunehmen, was ausdrücklich empfohlen werde (Bericht des Prof. Dr. B., Arzt für Psychosomatik, Psychotherapie und Neurologie, vom 3. September 2008).
Der Kläger beantragte am 6. August 2008 Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab u.a an, am 23. Dezember 2007 einen Zusammenbruch gehabt zu haben, seit 21. Juni 2005 erwerbslos gewesen zu sein sowie nach der selbstständigen Tätigkeit vom 21. Juni bis 20. Dezember 2005 sich bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe gemeldet zu haben, wobei ihm gesagt worden sei, eine Meldung sei nicht notwendig. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18. August 2008). Im maßgeblichen Zeitraum vom 9. Juni 2003 bis 8. Juni 2008 (als von der Beklagten angenommener Leistungsfall: Beginn der genannten stationären Behandlung des Klägers am 9. Juni 2008) seien nur 25 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der letzte Beitrag sei für den 20. Juni 2005 entrichtet. Für die Zeit danach lägen keine Anwartschaftserhaltungszeiten vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Der Kläger erhob Widerspruch. Der Leistungsfall sei am "27." Dezember 2007 eingetreten. Arbeitslosigkeit seit dem 20. Dezember 2005 liege vor. Im Anschluss an die missglückte Gründung einer selbstständigen Existenz habe er sich umgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Entsprechend dem Hinweis des Arbeitsvermittlers, der für ihn nichts habe tun können, habe er sich im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit angemeldet und sich regelmäßig melden müssen, um nicht aus dem System gelöscht zu werden.
Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte die Agentur für Arbeit Karlsruhe für die Zeit ab 20. Dezember 2005 keine beitragspflichtigen Einnahmen für Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Beklagte erhob weiter die Befundberichte der Internistin Dr. F.-C. vom 5. Dezember 2008 (rezidivierende depressive Episode, beginnend November 2003, Angststörung Juni und September 2003, Verdacht auf Hypertonie) sowie des Prof. Dr. B. vom 22. Dezember 2008, der im Wesentlichen auf seinen ebenfalls übersandten Bericht vom 3. September 2008 über die genannte stationäre Behandlung des Klägers verwies. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete schließlich Nervenarzt und Arzt für Psychotherapie Dr. U. das Gutachten vom 2. März 2009. Er diagnostizierte eine Zwangserkrankung (F42.2) sowie eine chronische Depression (F34.1). Es sei bislang keine hochdosierte antidepressive medikamentöse Behandlung erfolgt. Es stehe nicht zu erwarten, dass der Kläger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation profitieren werde. Der Kläger benötige, wolle er arbeiten, sehr klare Vorgaben, was er zu tun habe. Die individuellen Entscheidungs- und Organisationsmöglichkeiten sollten ausgeprägt sein. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Kläger sich in Zwangshandlungen und insbesondere in Zwangsgedanken verliere. In Betracht kämen einfache zuarbeitende Bürotätigkeiten auf der Ebene kaufmännischer Angestellter. Es stehe nicht zu erwarten, dass der Kläger aus dem Stand solche Tätigkeiten verrichten könne, zumal schon jahrelang Arbeitslosigkeit bestehe. Von daher seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfehlenswert. Eingeschränkt sei das Leistungsbild im Hinblick auf die geistige psychische Belastbarkeit. Im Rahmen des Leistungsbildes könne der Kläger sechs Stunden und mehr tätig sein. Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., Beratungsärztlicher Dienst der Beklagten, vertrat in seiner Stellungnahme vom 18. August 2009 die Auffassung, aus nervenärztlicher Sicht sei generell von keiner Erwerbsfähigkeit mehr auszugehen. Die Leistungsbeurteilung des nervenärztlichen Gutachters beruhe auch auf der prognostischen Erwartung, dass durch Intensivierung der Therapie eine gewisse Besserung sich noch einstellen werde. Der Leistungsfall sei vorerst mit Dezember 2007 anzusetzen. Der angegebene Zusammenbruch scheine der "point of no return" gewesen zu sein. Entsprechend der Empfehlung des Dr. S. erhob die Beklagte den Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 28. September 2009. Dieser nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (F32.2) und eine Dysthymie (F34.1) sowie als Funktionseinschränkungen eine reduzierte psychische und physische Belastbarkeit, eine Erschöpfungsneigung sowie eine Störung des Durchhaltevermögen. Er behandele den Kläger seit 30. April 2008. Depressive Episoden bestünden seit mehreren Jahren. 1995 sei eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Wegen einer anhaltenden depressiven Episode sei der Kläger seit Juni 2008 arbeitsunfähig. In Kenntnis dieses Befundberichts nahm Dr. S. den Leistungsfall weiter mit Dezember 2007 an (Stellungnahme vom 5. Oktober 2009).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009). Zwar sei am 23. Dezember 2007 eine volle Erwerbsminderung eingetreten. Jedoch seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente (wegen Erwerbsminderung) nicht erfüllt. In dem aufgrund des festgestellten Leistungsfalles am "27." (richtig 23.) Dezember 2007 maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom "27." (richtig 23.) Dezember 2002 bis "26." (richtig 22.) Dezember 2007 seien nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Vor dem 1. Januar 1984 sei die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Darüber hinaus sei die Zeit vom 1. Januar 1984 bis "27." (richtig 23.) Dezember 2007 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei schließlich auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vollständig erfüllt sei.
Der Kläger erhob am 7. Januar 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Es sei durchaus möglich, den Eintritt des Leistungsfalles schon in der ersten Jahreshälfte 2007 anzunehmen. Der Zusammenbruch vom 23. Dezember 2007 sei nur der Höhepunkt einer Entwicklung. Die depressive Störung und Zwangssymptome hätten schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen. Auch mit dem Scheitern der Selbstständigkeit im Jahre 2005 mit der erneuten Arbeitslosigkeit sei ein wichtiger Punkt in der Entwicklung gesetzt worden. Hinzugekommen sei der Tod seiner Mutter am 23. November 2006. Im Übrigen sei er arbeitslos ohne Leistungsbezug und arbeitslos gemeldet gewesen (Verweis auf den Bescheid des Jobcenters vom 8. Dezember 2005 und die [vorgelegte] Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005), weshalb Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung sei für ihn kaum einsichtig gewesen, nochmals eine Meldung bei der Agentur für Arbeit abzugeben, da das Jobcenter auch Repräsentant der Agentur für Arbeit sei. Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sei einer Arbeitslosmeldung absolut gleichwertig. Er habe sich auf Angebote über die Homepage der Agentur für Arbeit oder auf Anzeigen in der Tagespresse beworben. Er habe Bewerbungen gespeichert oder abgelegt, sie dann irgendwann gelöscht oder vernichtet, weil keine Notwendigkeit bestanden habe, diese über Jahre hinweg aufzuheben, so dass er nur noch teilweise über Unterlagen verfüge. Der Kläger legte die Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005, gültig bis 31. Mai 2006, vor. Diese enthält lediglich die Unterschrift des Mitarbeiters des Jobcenters Sc. sowie den Stempel des Jobcenters. Das Jobcenter verpflichtete sich zur Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme sowie zur Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen. Der Kläger verpflichtete sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen, zur Nutzung des Internets und Gelben Seiten zur Stellensuche, zur Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger sowie zum Beleg der Eigenbemühungen durch Bewerbungskostenantrag. Weiter war vereinbart, dass, wenn der Kläger die vereinbarten Pflichten nicht erfülle und insbesondere keine Eigenbemühungen im festgelegten Umfang nachweise, die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsfolgen einträten. Der Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Weiter reichte der Kläger noch vorhandene Bewerbungsschreiben (zwei Schreiben vom 7. November 2006 und 2. Juni 2007) und Antwortschreiben der Stellenanbieter (sechs Schreiben aus dem Zeitraum Oktober 2005 bis März 2007), das Schreiben der Agentur für Arbeit Friedberg vom 25. Oktober 2005, wonach der Arbeitgeber ein Stellenangebot bereits besetzt habe und deshalb die Bewerbung zurückgegeben werde, ein Schreiben der Agentur für Arbeit Nürtingen vom 28. Oktober 2005, wonach nach Besprechung der Bewerbung des Klägers mit dem Arbeitgeber der Kläger für die angebotene Stelle nicht in die engere Wahl komme, sowie eine handschriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 6. September 2010, wonach er (der Kläger) sich bei jeweils drei namentlich genannten Unternehmen im Bereich der Weiterbildung als Einkäufer beworben habe, ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Eintritt eines früheren Leistungsfalles sei nicht ausreichend belegt. Für die Zeit nach Beendigung der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit könne nicht vom Vorliegen einer Arbeitslosmeldung in der Zeit von Dezember 2005 bis April 2008 bei der Agentur für Arbeit oder dem SGB II-Leistungsträger mit regelmäßiger Erneuerung des Vermittlungsgesuches ausgegangen werden. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit sei bislang nicht nachgewiesen. Bei fehlender Meldung setze die subjektive Arbeitslosigkeit fortlaufende und ernsthafte Eigenbemühungen voraus, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, was durch entsprechende Nachweise zu belegen sei. Die vom Kläger vorgelegte Eingliederungsvereinbarung sei weder als Nachweis für die Meldung noch für die Eigenbemühungen des Klägers ausreichend. Es bestünden Zweifel am Abschluss dieser Eingliederungsvereinbarung, weil sie keine Unterschrift des Klägers enthalte. Im Hinblick auf den Bescheid vom 8. Dezember 2005 sei zudem nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltende Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden sein soll. Eine weitere Meldung bei der Agentur für Arbeit sei notwendig gewesen, wobei der Betreffende bei dem für die Zahlung des Arbeitslosengeldes II zuständigen Träger arbeitsuchend gemeldet gewesen sein müsse. Ein ausreichendes und gewichtiges Indiz gegen die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten sei, dass ihr im Wege der Datenübermittlung zu Gunsten des Klägers für mehrere Jahre keine der Arbeitsverwaltung auferlegte Mitteilung von Anrechnungszeiten zugegangen sei. Auch die Angaben des Klägers im Rentenantrag ließen darauf schließen, dass er nach seiner aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit zwar im Dezember 2005 beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit vorgesprochen habe, sich danach jedoch nicht weiter (arbeitslos) gemeldet habe. Seine Bestätigung finde dies in der Begründung des Widerspruchs. Er sei nur für das Internetsystem angemeldet gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen in der Begründung der Klage seit Juni 2007 volle Erwerbsminderung vorgelegen haben soll, weshalb Zweifel an der Erneuerung oder fortlaufender ernsthafter Eigenbemühungen bestünden. Die vorgelegten Unterlagen wiesen nichts konkret Relevantes in Bezug auf eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit bezüglich des streitigen Zeitraumes auf. Ausreichende Eigenbemühungen, grundsätzlich zwei Bewerbungen je Kalenderwoche oder wenigstens eine Bewerbung je Monat, habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Die Agentur für Arbeit Karlsruhe konnte auf Anfrage des SG Angaben für Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 20. Dezember 2005 nicht machen, weil die Daten bereits gelöscht seien (Schreiben vom 22. Juli 2010). Das SG zog die Akten des Jobcenters bei. Dieses hatte der Beklagten auf deren Anfrage vom 8. April 2010 wegen des Zeitraums vom 23. November 2005 bis 31. Mai 2006 mitgeteilt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt worden sei, ein Datensatz nicht mehr bestehe und Angaben nicht mehr nachvollziehbar seien. Dr. F.-C. berichtete als sachverständige Zeugin in ihrer Auskunft vom 22. Juli 2010, der sie Ausdrucke aus ihrer Patientendatei sowie ihr zugegangene Arztbriefe beifügte, über die Behandlung des Klägers seit 19. September 2007. Hinsichtlich psychiatrischer Befunde machte sie keine Angaben, sondern verwies auf den behandelnden Arzt T. sowie die Klinik, in der der Kläger stationär behandelt worden war. Schließlich hörte das SG in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2011 den Kläger an und vernahm die Ehefrau des Klägers als Zeugin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 20. September 2011 verwiesen.
Mit Urteil vom 20. September 2011 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2009 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 6. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Der Kläger habe - wovon selbst die Beklagte ausgehe - seit dem "27." Dezember 2007 fortlaufend nicht mehr täglich drei Stunden auch nur leichte Tätigkeiten verrichten können und eine Besserung sei diesbezüglich als unwahrscheinlich einzuschätzen. Zwar habe der Kläger im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung im Dezember 2007 nur 31 Monate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängere sich jedoch um nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Anrechnungszeiten, mit deren Berücksichtigung die Drei-Fünftel-Belegung gegeben sei. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei es (das SG) zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sowohl ab dem 21. Dezember 2005 sich arbeitslos gemeldet habe als auch dass bis zum Eintritt der Erwerbsminderung subjektive Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. Die Meldung sei in der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter am 23. November 2005 zu sehen. Diese Meldung sei nicht durch die Ablehnung dieses Antrags wegen zu berücksichtigenden Einkommens der Ehefrau gegenstandslos geworden. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Eingliederungsvereinbarung liege eine weitere Meldung bei der "Arbeitsgemeinschaft Karlsruhe" nach Erhalt des ablehnenden Bescheides vor. Dass der Kläger innerhalb der "Arbeitsgemeinschaft" an einen unzuständigen Träger verwiesen worden sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er und seine Ehefrau hätten glaubhaft bestätigt, bei der Vorsprache am 29. Dezember 2005 sei mitgeteilt worden, dass eine erneute Meldung während der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung bis 31. Mai 2005 nicht erforderlich sei, der Kläger vielmehr im Internetportal der Agentur für Arbeit selbstständig Stellen suchen solle. Des Weiteren "müsste" der Kläger ab dem 21. Dezember 2005 arbeitslos gewesen seien. Es (das SG) sei aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass der Kläger subjektiv verfügbar, insbesondere trotz Unterlassens weiterer persönlicher Meldungen bereit gewesen sei, jede zumutbare Beschäftigung, für die er in Betracht gekommen sei, anzunehmen. Die Ehefrau habe glaubhaft angegeben, der Kläger habe sich nicht nur im Umkreis seines Wohnorts beworben. Auch stehe fest, dass der Kläger sich nicht lediglich um Beschäftigungen bemüht habe, die seinem Berufsabschluss oder seiner letzten beruflichen Stellung entsprochen hätten, sondern sich breit gefächert beworben habe. Die Überzeugung, dass Arbeitslosigkeit vorgelegen habe, werde darüber hinaus durch den Bericht des Prof. Dr. B. vom 3. September 2009 gestützt, wonach mehrere 100 Bewerbungen erfolglos geblieben seien. Der Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 erfülle daher den Anrechnungszeittatbestand der Arbeitslosigkeit. Nachdem der Kläger sich anschließend nicht mehr arbeitslos gemeldet gehabt habe, komme für die Zeit ab dem 1. Juni 2006 ein weiterer Anrechnungstatbestand nicht in Betracht. Zeiten der Arbeitslosigkeit gehörten jedoch grundsätzlich zu den Überbrückungszeiten. Eine Verbindung zum Arbeitsleben habe bis zum Eintritt des Leistungsfalls bestanden. Der Fünfjahreszeitraum sei somit um die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bis 27. Juli 2002 zu verlängern, so dass im nun maßgeblichen Fünfjahreszeitraum 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen.
Gegen das ihr am 7. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. November 2011 Berufung eingelegt. Aufgrund der Aktenlage könne die vom SG vertretene Auffassung, für die Zeit vom 21. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 könne von einer Meldung als Arbeitsuchender beim Jobcenter ausgegangen werden, nicht geteilt werden. Der Aussage der Zeugin könne für den strittigen Zeitraum kein hinreichender Beweiswert zukommen, weil sie bei der Arbeitslosmeldung nicht direkt zugegen gewesen sei, so dass sie Aussagen des Arbeitsvermittlers zu einer nicht erforderlichen Meldung als Arbeitsuchender nicht bestätigen könne. In Bezug auf die Eingliederungsvereinbarung habe das SG es versäumt, die Widersprüchlichkeit zu klären, dass am 29. Dezember 2005 eine Eingliederungsvereinbarung für Leistungsbezieher nach dem SGB II wirksam geschlossen worden sein soll, der Anspruch auf Leistungen jedoch bereits mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 abgelehnt worden sei. Im Übrigen fehle es an schlüssigen Beweisen, dass die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung im Zeitraum der Gültigkeit erfüllt worden seien. Ferner lägen auch Bewerbungsunterlagen für den strittigen Zeitraum nicht vor. Die alleinige Aussage der Ehefrau sowie die Schilderung des Klägers über erfolgte intensive Bewerbungen reichten nicht aus, die Intensität und Häufigkeit der Eigenbemühungen nachzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Seine Schilderungen zur Arbeitssuche seien von seiner Ehefrau als Zeugin glaubwürdig bestätigt worden und die Angaben passten vollständig in das Gesamtbild, gerade auch hinsichtlich der Entwicklung seines Krankheitsverlaufs. Es bedürfe keines weiteren "rechtfertigenden Beweises", dass eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich seiner Bemühungen um Bewerbungen werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Er könne nicht sagen, ob er die Eingliederungsvereinbarung am 29. Dezember 2005 ausgehändigt erhalten habe. Es sei für ihn damals nicht ersichtlich gewesen, dass dies möglicherweise jemals Relevanz haben könne. Einen Bewerbungskostenantrag habe er nicht gestellt. Vom Jobcenter selbst habe er keine Vorschläge erhalten. Den Antrag auf Arbeitslosengeld II habe er frühzeitig gestellt, damit er dieses nach Ablauf des Gründungszuschusses ab dem 22. Dezember 2005 beziehen könne.
Der Senat hat die Akten des Jobcenter beigezogen. Dieses hat auf Anfrage des Senats weiter angegeben (Auskunft vom 10. Januar 2012), die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005 sei von dem auf der Seite 1 genannten Arbeitsvermittler Herrn Sc. unterzeichnet worden. Grundsätzlich sei es nicht üblich, dass eine Eingliederungsvereinbarung nach erfolgtem schriftlichem Ablehnungsbescheid abgeschlossen werde. Der Grund könne nicht mehr nachvollzogen werden, da auch die entsprechenden vermittlungsrelevanten Datensätze aufgrund Zeitablaufs nicht mehr vorhanden seien. Es sei lediglich zu vermuten, dass die Ablehnung des Antrages bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung noch nicht bekannt gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG, die beigezogene Akte des Jobcenters sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht gegeben. Denn streitig sind Sozialleistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 6. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Vielmehr sind die genannten Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er ab 6. August 2008 keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Zu entscheiden ist allein, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Denn sowohl mit dem in der Klageschrift angekündigten Antrag als auch mit dem in der mündlichen Verhandlung beim SG gestellten Antrag hat der Kläger nur Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzen-anpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
1. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass der Kläger voll erwerbsgemindert ist. Der Eintritt der vollen Erwerbsminderung war frühestens am 23. Dezember 2007, der Tag, an dem der Kläger einen Kreislaufkollaps erlitt. Für einen noch früheren Eintritt der Erwerbsminderung gibt es keine Anhaltspunkte. In ihrem der Beklagten gegebenen Befundbericht vom 5. Dezember 2008 nannte Dr. F.-C. eine beginnende Depressivität seit November 2003, verneinte aber Funktionsstörungen. Im Jahre 2007 befand sich der Kläger bis zur dem erlittenen Kreislaufkollaps nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, so dass keine Erkrankungen bestanden, die eine Erwerbsminderung begründen könnten. Nach der sachverständigen Zeugenauskunft der Dr. F.-C. vom 22. Juli 2010 war der Kläger im Jahre 2007 lediglich am 19. September 2007 wegen einer Gesundheitsuntersuchung sowie einer Influenzaimmunisierung in Behandlung. Berichte anderer Ärzte über eine Behandlung des Klägers aus der Zeit vor Dezember 2007 fügte Dr. F.-C. ihrer Auskunft nicht bei. Auch der Kläger selbst hat gegenüber dem Gutachter Dr. U. keine Angaben zu Behandlungen aus der Zeit vor Dezember 2007 gemacht.
2. Bei Eintritt des Versicherungsfalls am 23. Dezember 2007 fehlen die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. In dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 23. Dezember 2002 bis 22. Dezember 2007 sind für den Kläger nur 31 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (siehe Versicherungsverlauf vom 15. Juli 2009, Bl. 97/99 der Akte der Beklagten), nämlich für Dezember 2002 (ein Monat), für die Jahre 2003 und 2004 (24 Monate) und für Januar bis Juni 2005 (sechs Monate).
Drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung lagen beim Kläger unter Berücksichtigung der der Beklagten gemeldeten Zeiten (siehe Versicherungsverlauf vom 15. Juli 2009, Bl. 97/99 der Akte der Beklagten) letztmals am 1. Juli 2007 vor. Denn es sind für den Kläger letztmals im Juni 2005 Pflichtbeiträge (wegen Arbeitslosigkeit) entrichtet worden. Die notwendigen 36 Monate Pflichtbeiträge waren entrichtet jeweils sechs Monate in den Jahren 2002 (Juli bis Dezember) und 2005 (Januar bis Juni) sowie jeweils 12 Monate in den Jahren 2003 und 2004. Im Juli 2007 oder früher war der Leistungsfall der Erwerbsminderung - wie dargelegt - nicht eingetreten.
3. Zeiten, die den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 23. Dezember 2002 bis 22. Dezember 2007 verlängern, sind nicht vorhanden.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Nach § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente drei Jahre Pflichtbeiträge haben müssen, auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992. Gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nach § 44 Abs. 5 SGB VI auch dann nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 53 SGB VI).
Von diesen Verlängerungszeiten kommt beim Kläger nur eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten u.a. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur vor, wenn dadurch u.a. eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 1). Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (Satz 2). Diese Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ab Dezember 2005 sind nicht gegeben. Fraglich ist bereits, ob eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit gegeben ist (a.) und - unterstellt eine solche Meldung läge vor - diese erneuert worden ist (b.). Jedenfalls lässt sich eine Arbeitslosigkeit nicht feststellen (c.) und es fehlt an einer Unterbrechung einer versicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit (d.).
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI soll einem Rentenversicherten Versicherungsschutz erhalten für die Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Erwerbsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben kann; im Wege des sozialen Ausgleichs, das heißt des solidarischen Einstehens der Rentenversicherten untereinander, soll ihm zur Abmilderung der aus unfreiwillig pflichtbeitragslos gebliebenen Zeiten drohenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteile eine Anrechnungszeit gewährt werden, welche nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Bedeutung erlangen kann. Diese Wohltat soll aber nur Versicherten zukommen, die sich selbst solidarisch verhalten, also wirklich und ohne Vorbehalte nach Arbeit "suchen", die also nicht nur arbeitslos und erwerbsfähig, sondern auch bemüht sind, unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wiederzuerlangen. Daher reicht das bloße passive Abwarten, ob die Bundesagentur für Arbeit eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit "anbietet", nicht aus. Das solidarische Einstehen der anderen Rentenversicherten darf vielmehr nur in Anspruch genommen werden, wenn der erwerbsfähige Versicherte sich aktiv um eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bemüht. Deswegen müssen grundsätzlich alle, die nicht rentenversichert beschäftigt oder erwerbstätig sind, aber die Solidarität der anderen Rentenversicherten in Anspruch nehmen wollen, sich wenigstens regelmäßig, das heißt jedenfalls alle drei Monate, bei der Bundesagentur für Arbeit als (weiterhin) eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit suchend melden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zum Ganzen: BSG, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 m.w.N., 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 und 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R -, in juris; 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Der Tatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist nur erfüllt, wenn nicht nur weiterhin Arbeitslosigkeit bestanden hat, sondern auch eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend vorlag. Wenn das Tatbestandsmerkmal der Meldung bei einer Agentur für Arbeit erfüllt sein soll, muss der Versicherte sich auch nach Leistungseinstellung durch die Agentur für Arbeit weiterhin regelmäßig bei einer Agentur für Arbeit melden (BSG, Urteile vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 19/89 - SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4 zum gleichlautenden früheren § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - a.a.O.).
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit schon deswegen nicht vorliegt, weil es an einer Meldung des Klägers als arbeitsuchend bei einer deutschen Agentur für Arbeit fehlt. Der Kläger war nach Juni 2005 nicht mehr bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vorbringen ab November 2005 nur Kontakte mit dem Jobcenter, nicht aber mit einer Agentur für Arbeit. Im Bescheid vom 8. Dezember 2005, mit welchem das Jobcenter den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ablehnte, wies es den Kläger ausdrücklich auf die notwendige Meldung bei einer Agentur für Arbeit hin.
Es ist bereits fraglich, ob die Stellung eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II beim SGB II Leistungsträger (hier das Jobcenter) als Meldung bei der Agentur für Arbeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI angesehen werden kann. Ein Versicherter kann sich beim SGB II Leistungsträger schon deshalb nicht arbeitslos oder arbeitsuchend melden, weil der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II schon gar keine Arbeitslosigkeit voraussetzt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a (SGB II) noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Danach haben auch Personen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder selbstständig sind, wenn ihr daraus erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Hilfebedürftigkeit nicht ausschließt (so genannte Aufstocker). Auch der Kläger stellte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II noch in der Zeit, in der er noch seine selbstständige Tätigkeit ausübte. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sind andere als beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nach § 118 Abs. 1 SGB III in der in den Jahren 2005 bis 2008 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848) - SGB III a.F. -, seit 1. April 2012 § 137 Abs. 1 SGB III, neben der Erfüllung der Anwartschaftszeit auch Arbeitslosigkeit und die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfordert.
b) Auch wenn die Meldung des Klägers beim Jobcenter am 23. November 2005 als Meldung bei einer Agentur für Arbeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anzusehen wäre (so Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, § 58 SGB VI Rn. 6), wäre es erforderlich, dass der Kläger sich auch nach dem 23. November 2005 regelmäßig bei dem Jobcenter gemeldet hätte. Unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ist eine solche Erneuerung der Meldung fraglich. Denn der Kläger hat nach seinem Vorbringen selbst über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und anhand von Stellenangeboten in Zeitungen nach offenen Stellen gesucht und regelmäßig Bewerbungen geschrieben, ohne die für ihn zuständige Agentur für Arbeit Karlsruhe und/oder das für ihn zuständige Jobcenter einzuschalten. Gegen eine Erneuerung einer gegebenenfalls erfolgten Meldung sprechen auch der Vortrag des Klägers und seine damit übereinstimmenden Angaben im Rentenantrag, ihm sei mitgeteilt worden, er brauche sich nicht zu melden. Unterstellt, die Eingliederungsvereinbarung sei am 29. Dezember 2005 abgeschlossen worden, sowie weiter, dies sei eine Meldung als arbeitsuchend im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, lässt sich allenfalls noch dieser weitere Kontakt mit dem Jobcenter am 29. Dezember 2005 feststellen, der als Erneuerung einer Meldung als arbeitsuchend gewertet werden könnte. Danach sind weitere Kontakte nicht erfolgt, so dass der Kläger jedenfalls danach die notwendige Meldung nicht erneuerte. Der Kläger hat nach seiner Behauptung im Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG lediglich im Februar 2006 die "Arge" aufgesucht, ohne allerdings mit einem Arbeitsvermittler Kontakt zu haben. Dies ist keine Erneuerung einer Arbeitslosmeldung, unterstellt diese sei zuvor erfolgt.
Wer die fehlende Arbeitsuchendmeldung verantwortlich verursacht hat, ist für die Frage nach dem Vorliegen von Anrechnungszeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unerheblich. Das Fehlen der Arbeitsuchendmeldung kann auch bei fehlender oder mangelhafter Beratung nicht im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. November 1989 -8 RKn 7/88 - SozR 2200 § 1248 Nr. 49).
c) Die Voraussetzungen der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI liegen jedoch nicht vor, weil der Kläger nicht arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift war. Der Begriff der Arbeitslosigkeit in dieser Vorschrift ist in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung auszulegen. Nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F., seit 1. April 2012 § 138 Abs. 1 SGB III, ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Im Rahmen der Eigenbemühungen hat nach § 119 Abs. 4 SGB III a.F., seit 1. April 2012 § 138 Abs. 1 SGB III, der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger hinreichende Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit unternommen hat und damit arbeitslos war. Zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005 sei zu Stande gekommen, hatte der Kläger aufgrund dieser Eingliederungsvereinbarung folgende Verpflichtungen: Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen &61485; Nutzung des Internets zur Stellensuche &61485; Nutzung der Gelben Seiten zur Stellensuche &61485; Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger und Belege der Eigenbemühungen durch Bewerbungskostenantrag. Der Senat hat keine Tatsachen, auf die er die Annahme stützen könnte, der Kläger habe diese in der Eingliederungsvereinbarung übernommenen Pflichten erfüllt. Auf entsprechende Anfrage des Senats hat der Kläger lediglich angegeben, einen Bewerbungskostenantrag nicht gestellt zu haben. Hinsichtlich weiterer Bemühungen hat er nichts konkretes vorgetragen. Die unterbliebene Stellung des Bewerbungskostenantrags, der in der Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich als Beleg für die Eigenbemühungen genannt ist, ist ein Indiz dafür, dass der Kläger sich nicht darum bemühte, die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen. Gerade wenn er seiner Behauptung folgend die Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter abgeschlossen hatte, hätte er auch die dort übernommene Verpflichtung zur Stellensuche durch entsprechende Unterlagen dem Jobcenter nachweisen müssen, weshalb zumindest Bewerbungskostenanträge gestellt hätten werden müssen. Dass dies nicht der Fall ist, spricht dafür, dass der Kläger der Verpflichtung aus der angeblich abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht nachkam. Auch anhand der dem SG vorgelegten Unterlagen lassen sich - entgegen der Auffassung des SG - die notwendigen Eigenbemühungen des Klägers nicht feststellen. Die beiden vorgelegten Schreiben der Bundesagentur für Arbeit datieren vom 25. und 28. Oktober 2005 (Bl. 37 und 40 der SG-Akte). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch selbstständig tätig. Dies spricht dafür, dass der Kläger jedenfalls nach Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld II weder die Bundesagentur für Arbeit noch das Jobcenter zur Beendigung der Arbeitslosigkeit in Anspruch nahm. Bekräftigt wird dies dadurch, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten keine Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug meldete sowie weiter durch die Angaben des Klägers im Rentenantrag, ihm sei gesagt worden, eine Meldung sei nicht notwendig. Ferner belegen die dem SG vorgelegten Unterlagen keine regelmäßigen eigenen Aktivitäten zur Suche einer Beschäftigung für die Zeit ab Ende des Jahres 2005. Es handelt sich um vereinzelte Bewerbungsschreiben, zum einen bereits vom Oktober 2005, mithin von einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch selbstständig tätig war, zum anderen vom 7. November 2006 sowie 7. Februar, 30. März und 2. Juni 2007. Allein schon für den Zeitraum ab Ende der selbstständigen Tätigkeit am 20. Dezember 2005 bis zum 7. November 2006 sind Bewerbungen für einen Zeitraum von elf Monaten nicht feststellbar. Der Senat braucht sich aufgrund dieses langen Zeitraums nicht festzulegen, in welcher Anzahl wöchentlich oder monatlich Bewerbungen erforderlich sind. Nicht zu erkennen ist schließlich, ob der Kläger sich auch für Arbeitsplätze bewarb, die seiner vorangegangenen Beschäftigung nicht entsprachen. Nach der dem SG vorgelegten Erklärung seiner Ehefrau vom 6. September 2010 bewarb er sich (nur) im Bereich der Weiterbildung und als Einkäufer. In dieser Erklärung nannte sie auch für das Jahr 2006 nur sechs Arbeitgeber, bei denen sich der Kläger "vermutlich" beworben haben soll und räumte auch ein, dass sie sich wegen der länger zurückliegenden Zeit nur noch vage an einige Adressen erinnern könne.
Wie die Angaben in ihrer Erklärung vom 6. September 2010 sind auch die Angaben der Ehefrau des Klägers, die sie als Zeugin beim SG gemacht hat, zu unpräzise, um daraus ableiten zu können, der Kläger habe sich in der Zeit ab Ende des Jahres 2005 regelmäßig beworben. Es mag sein, dass der Kläger mit ihr über passende Angebote gesprochen und sie von ihm gefertigte Bewerbungen zur Post gebracht hat. In welchem Umfang dies erfolgte, konnte die Ehefrau des Klägers aber auf die ausdrückliche Nachfrage des SG nicht sagen.
Dass der Kläger die von ihm behaupteten weiteren zahlreichen Bewerbungsschreiben nicht belegen kann, geht zu seinen Lasten. Denn er macht einen Anspruch geltend und hat demgemäß nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast die Folgen zu tragen, wenn die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht festgestellt werden können. Gerade wenn er, der Kläger, seiner Behauptung folgend die Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter abgeschlossen hat, hätte er die dort übernommene Verpflichtung zur Stellensuche durch entsprechende Unterlagen dem Jobcenter nachweisen müssen. Insofern ist auch sein Vortrag, ihm sei gesagt worden, er solle im Internet suchen, im Hinblick auf seine Behauptung, die Eingliederungsvereinbarung sei abgeschlossen worden, nicht schlüssig. Denn diese Eingliederungsvereinbarung machte weitere Auflagen zur Stellensuche als nur über das Internet. Dass bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe und dem Jobcenter keine Datensätze oder weitere Unterlagen mehr vorhanden sind, führt ungeachtet etwaiger Verstöße gegen Aufbewahrungsfristen nicht dazu, dass nunmehr die objektive Feststellungslast zulasten der Beklagten geht und diese die Folgen zu tragen hätte, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 10/93 - in juris).
d) Die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit sind schließlich auch nicht erfüllt, weil es an einer Unterbrechung einer versicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) fehlt. Eine Unterbrechung setzt einen zeitlichen Anschluss der zu beurteilenden Anrechnungszeit an eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge zu zahlen sind, voraus, und zwar insoweit, als die Lücke sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstreckt (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2011, § 58 SGB VI Rn. 71 und 72). Dies ist nicht der Fall. Die Anrechnungszeit könnte frühestens am 23. November 2005 (Tag der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II) beginnen. Die letzte Pflichtbeitragszeit des Klägers endete mit der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 20. Juni 2005. Die vom Kläger ab 21. Juni 2005 ausgeübte selbstständige Tätigkeit war nicht versicherungspflichtig, weil keiner der Tatbestände der Versicherungspflicht Selbstständiger nach § 2 Abs. 1 SGB VI erfüllt war. Beiträge sind für den Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit ab 21. Juni 2005 auch nicht entrichtet.
4. Schließlich ist die Erwerbsminderung nicht aufgrund eines Tatbestands eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte und dies wird vom Kläger auch nicht behauptet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 6. August 2008 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Für den 1953 in Afghanistan geborenen Kläger sind im bei der Beklagten geführten Versicherungskonto Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen vom 20. bis 22. Dezember 1980, 18. bis 21. Oktober 1981, 1. Juli bis 30. September 1983, 1. Oktober 1988 bis 30. September 1994, 15. Dezember 1998 bis 14. Dezember 2000 und 15. August 2001 bis 31. Oktober 2003, Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 1995 bis 14. Dezember 1998, 15. Dezember 2000 bis 14. August 2001 und 1. November 2003 bis 20. Juni 2005 sowie Anrechnungszeiten vom 3. Januar 1970 bis 30. Juli 1972 (Schulausbildung), 1. November 1973 bis 31. März 1983 (Hochschulausbildung) und 1. Oktober bis 31. Dezember 1994 (Arbeitslosigkeit) vorgemerkt. Nach seinen Angaben absolvierte er von 1971 bis 1973 eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann und Fotograph sowie von 1984 bis 1988 zum Diplom-Betriebswirt (FH) und war als Einkäufer (1988 bis 1994), Projektbetreuer (1998 bis 2000) sowie als Aus- und Weiterbildungsberater (2001 bis 2003) beschäftigt. Er bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20. Juni 2005 Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit Karlsruhe bewilligte ihm mit Bescheid vom 10. Juni 2005 für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als IT-Berater am 21. Juni 2005 Überbrückungsgeld für die Zeit vom 21. Juni bis 20. Dezember 2005 als Zuschuss. Diese selbstständige Tätigkeit beendete er nach seinen Angaben am 20. Dezember 2005 wegen fehlenden Umsatzes. Bereits am 23. November 2005 beantragte er beim Jobcenter Stadt Karlsruhe (im Folgenden Jobcenter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Antrag gab er an, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 8. Dezember 2005 ab, weil der Kläger mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass wenn weiterhin Interesse an der Vermittlung einer Arbeitsstelle bestehe, der Kläger die Agentur für Arbeit kontaktieren solle, sowie weiter Hinweise zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Vom 9. Juni bis 30. Juli 2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Der Kläger habe angegeben, am 23. Dezember 2007 einen Kreislaufkollaps erlitten zu haben. Er habe in den ersten Wochen immer wieder die als aussichtslos erlebte berufliche Situation angesprochen, mehrere 100 Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Er habe sich während des stationären Aufenthaltes stabilisiert. Ausschlaggebend für die weitere Stabilisierung dürfte die Frage sein, inwiefern der Kläger es schaffe, die fehlende berufliche Betätigung durch alternative oder soziale Aufgaben zu ersetzen. Der Kläger habe vor, eine ambulante Psychotherapie aufzunehmen, was ausdrücklich empfohlen werde (Bericht des Prof. Dr. B., Arzt für Psychosomatik, Psychotherapie und Neurologie, vom 3. September 2008).
Der Kläger beantragte am 6. August 2008 Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab u.a an, am 23. Dezember 2007 einen Zusammenbruch gehabt zu haben, seit 21. Juni 2005 erwerbslos gewesen zu sein sowie nach der selbstständigen Tätigkeit vom 21. Juni bis 20. Dezember 2005 sich bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe gemeldet zu haben, wobei ihm gesagt worden sei, eine Meldung sei nicht notwendig. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18. August 2008). Im maßgeblichen Zeitraum vom 9. Juni 2003 bis 8. Juni 2008 (als von der Beklagten angenommener Leistungsfall: Beginn der genannten stationären Behandlung des Klägers am 9. Juni 2008) seien nur 25 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der letzte Beitrag sei für den 20. Juni 2005 entrichtet. Für die Zeit danach lägen keine Anwartschaftserhaltungszeiten vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Der Kläger erhob Widerspruch. Der Leistungsfall sei am "27." Dezember 2007 eingetreten. Arbeitslosigkeit seit dem 20. Dezember 2005 liege vor. Im Anschluss an die missglückte Gründung einer selbstständigen Existenz habe er sich umgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Entsprechend dem Hinweis des Arbeitsvermittlers, der für ihn nichts habe tun können, habe er sich im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit angemeldet und sich regelmäßig melden müssen, um nicht aus dem System gelöscht zu werden.
Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte die Agentur für Arbeit Karlsruhe für die Zeit ab 20. Dezember 2005 keine beitragspflichtigen Einnahmen für Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Beklagte erhob weiter die Befundberichte der Internistin Dr. F.-C. vom 5. Dezember 2008 (rezidivierende depressive Episode, beginnend November 2003, Angststörung Juni und September 2003, Verdacht auf Hypertonie) sowie des Prof. Dr. B. vom 22. Dezember 2008, der im Wesentlichen auf seinen ebenfalls übersandten Bericht vom 3. September 2008 über die genannte stationäre Behandlung des Klägers verwies. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete schließlich Nervenarzt und Arzt für Psychotherapie Dr. U. das Gutachten vom 2. März 2009. Er diagnostizierte eine Zwangserkrankung (F42.2) sowie eine chronische Depression (F34.1). Es sei bislang keine hochdosierte antidepressive medikamentöse Behandlung erfolgt. Es stehe nicht zu erwarten, dass der Kläger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation profitieren werde. Der Kläger benötige, wolle er arbeiten, sehr klare Vorgaben, was er zu tun habe. Die individuellen Entscheidungs- und Organisationsmöglichkeiten sollten ausgeprägt sein. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Kläger sich in Zwangshandlungen und insbesondere in Zwangsgedanken verliere. In Betracht kämen einfache zuarbeitende Bürotätigkeiten auf der Ebene kaufmännischer Angestellter. Es stehe nicht zu erwarten, dass der Kläger aus dem Stand solche Tätigkeiten verrichten könne, zumal schon jahrelang Arbeitslosigkeit bestehe. Von daher seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfehlenswert. Eingeschränkt sei das Leistungsbild im Hinblick auf die geistige psychische Belastbarkeit. Im Rahmen des Leistungsbildes könne der Kläger sechs Stunden und mehr tätig sein. Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., Beratungsärztlicher Dienst der Beklagten, vertrat in seiner Stellungnahme vom 18. August 2009 die Auffassung, aus nervenärztlicher Sicht sei generell von keiner Erwerbsfähigkeit mehr auszugehen. Die Leistungsbeurteilung des nervenärztlichen Gutachters beruhe auch auf der prognostischen Erwartung, dass durch Intensivierung der Therapie eine gewisse Besserung sich noch einstellen werde. Der Leistungsfall sei vorerst mit Dezember 2007 anzusetzen. Der angegebene Zusammenbruch scheine der "point of no return" gewesen zu sein. Entsprechend der Empfehlung des Dr. S. erhob die Beklagte den Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 28. September 2009. Dieser nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (F32.2) und eine Dysthymie (F34.1) sowie als Funktionseinschränkungen eine reduzierte psychische und physische Belastbarkeit, eine Erschöpfungsneigung sowie eine Störung des Durchhaltevermögen. Er behandele den Kläger seit 30. April 2008. Depressive Episoden bestünden seit mehreren Jahren. 1995 sei eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Wegen einer anhaltenden depressiven Episode sei der Kläger seit Juni 2008 arbeitsunfähig. In Kenntnis dieses Befundberichts nahm Dr. S. den Leistungsfall weiter mit Dezember 2007 an (Stellungnahme vom 5. Oktober 2009).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009). Zwar sei am 23. Dezember 2007 eine volle Erwerbsminderung eingetreten. Jedoch seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente (wegen Erwerbsminderung) nicht erfüllt. In dem aufgrund des festgestellten Leistungsfalles am "27." (richtig 23.) Dezember 2007 maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom "27." (richtig 23.) Dezember 2002 bis "26." (richtig 22.) Dezember 2007 seien nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Vor dem 1. Januar 1984 sei die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Darüber hinaus sei die Zeit vom 1. Januar 1984 bis "27." (richtig 23.) Dezember 2007 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei schließlich auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vollständig erfüllt sei.
Der Kläger erhob am 7. Januar 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Es sei durchaus möglich, den Eintritt des Leistungsfalles schon in der ersten Jahreshälfte 2007 anzunehmen. Der Zusammenbruch vom 23. Dezember 2007 sei nur der Höhepunkt einer Entwicklung. Die depressive Störung und Zwangssymptome hätten schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen. Auch mit dem Scheitern der Selbstständigkeit im Jahre 2005 mit der erneuten Arbeitslosigkeit sei ein wichtiger Punkt in der Entwicklung gesetzt worden. Hinzugekommen sei der Tod seiner Mutter am 23. November 2006. Im Übrigen sei er arbeitslos ohne Leistungsbezug und arbeitslos gemeldet gewesen (Verweis auf den Bescheid des Jobcenters vom 8. Dezember 2005 und die [vorgelegte] Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005), weshalb Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung sei für ihn kaum einsichtig gewesen, nochmals eine Meldung bei der Agentur für Arbeit abzugeben, da das Jobcenter auch Repräsentant der Agentur für Arbeit sei. Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sei einer Arbeitslosmeldung absolut gleichwertig. Er habe sich auf Angebote über die Homepage der Agentur für Arbeit oder auf Anzeigen in der Tagespresse beworben. Er habe Bewerbungen gespeichert oder abgelegt, sie dann irgendwann gelöscht oder vernichtet, weil keine Notwendigkeit bestanden habe, diese über Jahre hinweg aufzuheben, so dass er nur noch teilweise über Unterlagen verfüge. Der Kläger legte die Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005, gültig bis 31. Mai 2006, vor. Diese enthält lediglich die Unterschrift des Mitarbeiters des Jobcenters Sc. sowie den Stempel des Jobcenters. Das Jobcenter verpflichtete sich zur Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme sowie zur Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen. Der Kläger verpflichtete sich zur Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen, zur Nutzung des Internets und Gelben Seiten zur Stellensuche, zur Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger sowie zum Beleg der Eigenbemühungen durch Bewerbungskostenantrag. Weiter war vereinbart, dass, wenn der Kläger die vereinbarten Pflichten nicht erfülle und insbesondere keine Eigenbemühungen im festgelegten Umfang nachweise, die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsfolgen einträten. Der Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Weiter reichte der Kläger noch vorhandene Bewerbungsschreiben (zwei Schreiben vom 7. November 2006 und 2. Juni 2007) und Antwortschreiben der Stellenanbieter (sechs Schreiben aus dem Zeitraum Oktober 2005 bis März 2007), das Schreiben der Agentur für Arbeit Friedberg vom 25. Oktober 2005, wonach der Arbeitgeber ein Stellenangebot bereits besetzt habe und deshalb die Bewerbung zurückgegeben werde, ein Schreiben der Agentur für Arbeit Nürtingen vom 28. Oktober 2005, wonach nach Besprechung der Bewerbung des Klägers mit dem Arbeitgeber der Kläger für die angebotene Stelle nicht in die engere Wahl komme, sowie eine handschriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 6. September 2010, wonach er (der Kläger) sich bei jeweils drei namentlich genannten Unternehmen im Bereich der Weiterbildung als Einkäufer beworben habe, ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Eintritt eines früheren Leistungsfalles sei nicht ausreichend belegt. Für die Zeit nach Beendigung der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit könne nicht vom Vorliegen einer Arbeitslosmeldung in der Zeit von Dezember 2005 bis April 2008 bei der Agentur für Arbeit oder dem SGB II-Leistungsträger mit regelmäßiger Erneuerung des Vermittlungsgesuches ausgegangen werden. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit sei bislang nicht nachgewiesen. Bei fehlender Meldung setze die subjektive Arbeitslosigkeit fortlaufende und ernsthafte Eigenbemühungen voraus, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, was durch entsprechende Nachweise zu belegen sei. Die vom Kläger vorgelegte Eingliederungsvereinbarung sei weder als Nachweis für die Meldung noch für die Eigenbemühungen des Klägers ausreichend. Es bestünden Zweifel am Abschluss dieser Eingliederungsvereinbarung, weil sie keine Unterschrift des Klägers enthalte. Im Hinblick auf den Bescheid vom 8. Dezember 2005 sei zudem nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltende Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden sein soll. Eine weitere Meldung bei der Agentur für Arbeit sei notwendig gewesen, wobei der Betreffende bei dem für die Zahlung des Arbeitslosengeldes II zuständigen Träger arbeitsuchend gemeldet gewesen sein müsse. Ein ausreichendes und gewichtiges Indiz gegen die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten sei, dass ihr im Wege der Datenübermittlung zu Gunsten des Klägers für mehrere Jahre keine der Arbeitsverwaltung auferlegte Mitteilung von Anrechnungszeiten zugegangen sei. Auch die Angaben des Klägers im Rentenantrag ließen darauf schließen, dass er nach seiner aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit zwar im Dezember 2005 beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit vorgesprochen habe, sich danach jedoch nicht weiter (arbeitslos) gemeldet habe. Seine Bestätigung finde dies in der Begründung des Widerspruchs. Er sei nur für das Internetsystem angemeldet gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen in der Begründung der Klage seit Juni 2007 volle Erwerbsminderung vorgelegen haben soll, weshalb Zweifel an der Erneuerung oder fortlaufender ernsthafter Eigenbemühungen bestünden. Die vorgelegten Unterlagen wiesen nichts konkret Relevantes in Bezug auf eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit bezüglich des streitigen Zeitraumes auf. Ausreichende Eigenbemühungen, grundsätzlich zwei Bewerbungen je Kalenderwoche oder wenigstens eine Bewerbung je Monat, habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Die Agentur für Arbeit Karlsruhe konnte auf Anfrage des SG Angaben für Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 20. Dezember 2005 nicht machen, weil die Daten bereits gelöscht seien (Schreiben vom 22. Juli 2010). Das SG zog die Akten des Jobcenters bei. Dieses hatte der Beklagten auf deren Anfrage vom 8. April 2010 wegen des Zeitraums vom 23. November 2005 bis 31. Mai 2006 mitgeteilt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt worden sei, ein Datensatz nicht mehr bestehe und Angaben nicht mehr nachvollziehbar seien. Dr. F.-C. berichtete als sachverständige Zeugin in ihrer Auskunft vom 22. Juli 2010, der sie Ausdrucke aus ihrer Patientendatei sowie ihr zugegangene Arztbriefe beifügte, über die Behandlung des Klägers seit 19. September 2007. Hinsichtlich psychiatrischer Befunde machte sie keine Angaben, sondern verwies auf den behandelnden Arzt T. sowie die Klinik, in der der Kläger stationär behandelt worden war. Schließlich hörte das SG in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2011 den Kläger an und vernahm die Ehefrau des Klägers als Zeugin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 20. September 2011 verwiesen.
Mit Urteil vom 20. September 2011 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2009 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 6. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Der Kläger habe - wovon selbst die Beklagte ausgehe - seit dem "27." Dezember 2007 fortlaufend nicht mehr täglich drei Stunden auch nur leichte Tätigkeiten verrichten können und eine Besserung sei diesbezüglich als unwahrscheinlich einzuschätzen. Zwar habe der Kläger im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung im Dezember 2007 nur 31 Monate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängere sich jedoch um nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Anrechnungszeiten, mit deren Berücksichtigung die Drei-Fünftel-Belegung gegeben sei. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei es (das SG) zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sowohl ab dem 21. Dezember 2005 sich arbeitslos gemeldet habe als auch dass bis zum Eintritt der Erwerbsminderung subjektive Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. Die Meldung sei in der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter am 23. November 2005 zu sehen. Diese Meldung sei nicht durch die Ablehnung dieses Antrags wegen zu berücksichtigenden Einkommens der Ehefrau gegenstandslos geworden. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Eingliederungsvereinbarung liege eine weitere Meldung bei der "Arbeitsgemeinschaft Karlsruhe" nach Erhalt des ablehnenden Bescheides vor. Dass der Kläger innerhalb der "Arbeitsgemeinschaft" an einen unzuständigen Träger verwiesen worden sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er und seine Ehefrau hätten glaubhaft bestätigt, bei der Vorsprache am 29. Dezember 2005 sei mitgeteilt worden, dass eine erneute Meldung während der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung bis 31. Mai 2005 nicht erforderlich sei, der Kläger vielmehr im Internetportal der Agentur für Arbeit selbstständig Stellen suchen solle. Des Weiteren "müsste" der Kläger ab dem 21. Dezember 2005 arbeitslos gewesen seien. Es (das SG) sei aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass der Kläger subjektiv verfügbar, insbesondere trotz Unterlassens weiterer persönlicher Meldungen bereit gewesen sei, jede zumutbare Beschäftigung, für die er in Betracht gekommen sei, anzunehmen. Die Ehefrau habe glaubhaft angegeben, der Kläger habe sich nicht nur im Umkreis seines Wohnorts beworben. Auch stehe fest, dass der Kläger sich nicht lediglich um Beschäftigungen bemüht habe, die seinem Berufsabschluss oder seiner letzten beruflichen Stellung entsprochen hätten, sondern sich breit gefächert beworben habe. Die Überzeugung, dass Arbeitslosigkeit vorgelegen habe, werde darüber hinaus durch den Bericht des Prof. Dr. B. vom 3. September 2009 gestützt, wonach mehrere 100 Bewerbungen erfolglos geblieben seien. Der Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 erfülle daher den Anrechnungszeittatbestand der Arbeitslosigkeit. Nachdem der Kläger sich anschließend nicht mehr arbeitslos gemeldet gehabt habe, komme für die Zeit ab dem 1. Juni 2006 ein weiterer Anrechnungstatbestand nicht in Betracht. Zeiten der Arbeitslosigkeit gehörten jedoch grundsätzlich zu den Überbrückungszeiten. Eine Verbindung zum Arbeitsleben habe bis zum Eintritt des Leistungsfalls bestanden. Der Fünfjahreszeitraum sei somit um die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bis 27. Juli 2002 zu verlängern, so dass im nun maßgeblichen Fünfjahreszeitraum 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen.
Gegen das ihr am 7. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. November 2011 Berufung eingelegt. Aufgrund der Aktenlage könne die vom SG vertretene Auffassung, für die Zeit vom 21. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 könne von einer Meldung als Arbeitsuchender beim Jobcenter ausgegangen werden, nicht geteilt werden. Der Aussage der Zeugin könne für den strittigen Zeitraum kein hinreichender Beweiswert zukommen, weil sie bei der Arbeitslosmeldung nicht direkt zugegen gewesen sei, so dass sie Aussagen des Arbeitsvermittlers zu einer nicht erforderlichen Meldung als Arbeitsuchender nicht bestätigen könne. In Bezug auf die Eingliederungsvereinbarung habe das SG es versäumt, die Widersprüchlichkeit zu klären, dass am 29. Dezember 2005 eine Eingliederungsvereinbarung für Leistungsbezieher nach dem SGB II wirksam geschlossen worden sein soll, der Anspruch auf Leistungen jedoch bereits mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 abgelehnt worden sei. Im Übrigen fehle es an schlüssigen Beweisen, dass die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung im Zeitraum der Gültigkeit erfüllt worden seien. Ferner lägen auch Bewerbungsunterlagen für den strittigen Zeitraum nicht vor. Die alleinige Aussage der Ehefrau sowie die Schilderung des Klägers über erfolgte intensive Bewerbungen reichten nicht aus, die Intensität und Häufigkeit der Eigenbemühungen nachzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Seine Schilderungen zur Arbeitssuche seien von seiner Ehefrau als Zeugin glaubwürdig bestätigt worden und die Angaben passten vollständig in das Gesamtbild, gerade auch hinsichtlich der Entwicklung seines Krankheitsverlaufs. Es bedürfe keines weiteren "rechtfertigenden Beweises", dass eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich seiner Bemühungen um Bewerbungen werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Er könne nicht sagen, ob er die Eingliederungsvereinbarung am 29. Dezember 2005 ausgehändigt erhalten habe. Es sei für ihn damals nicht ersichtlich gewesen, dass dies möglicherweise jemals Relevanz haben könne. Einen Bewerbungskostenantrag habe er nicht gestellt. Vom Jobcenter selbst habe er keine Vorschläge erhalten. Den Antrag auf Arbeitslosengeld II habe er frühzeitig gestellt, damit er dieses nach Ablauf des Gründungszuschusses ab dem 22. Dezember 2005 beziehen könne.
Der Senat hat die Akten des Jobcenter beigezogen. Dieses hat auf Anfrage des Senats weiter angegeben (Auskunft vom 10. Januar 2012), die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005 sei von dem auf der Seite 1 genannten Arbeitsvermittler Herrn Sc. unterzeichnet worden. Grundsätzlich sei es nicht üblich, dass eine Eingliederungsvereinbarung nach erfolgtem schriftlichem Ablehnungsbescheid abgeschlossen werde. Der Grund könne nicht mehr nachvollzogen werden, da auch die entsprechenden vermittlungsrelevanten Datensätze aufgrund Zeitablaufs nicht mehr vorhanden seien. Es sei lediglich zu vermuten, dass die Ablehnung des Antrages bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung noch nicht bekannt gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG, die beigezogene Akte des Jobcenters sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht gegeben. Denn streitig sind Sozialleistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 6. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Vielmehr sind die genannten Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er ab 6. August 2008 keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Zu entscheiden ist allein, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Denn sowohl mit dem in der Klageschrift angekündigten Antrag als auch mit dem in der mündlichen Verhandlung beim SG gestellten Antrag hat der Kläger nur Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzen-anpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
1. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass der Kläger voll erwerbsgemindert ist. Der Eintritt der vollen Erwerbsminderung war frühestens am 23. Dezember 2007, der Tag, an dem der Kläger einen Kreislaufkollaps erlitt. Für einen noch früheren Eintritt der Erwerbsminderung gibt es keine Anhaltspunkte. In ihrem der Beklagten gegebenen Befundbericht vom 5. Dezember 2008 nannte Dr. F.-C. eine beginnende Depressivität seit November 2003, verneinte aber Funktionsstörungen. Im Jahre 2007 befand sich der Kläger bis zur dem erlittenen Kreislaufkollaps nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, so dass keine Erkrankungen bestanden, die eine Erwerbsminderung begründen könnten. Nach der sachverständigen Zeugenauskunft der Dr. F.-C. vom 22. Juli 2010 war der Kläger im Jahre 2007 lediglich am 19. September 2007 wegen einer Gesundheitsuntersuchung sowie einer Influenzaimmunisierung in Behandlung. Berichte anderer Ärzte über eine Behandlung des Klägers aus der Zeit vor Dezember 2007 fügte Dr. F.-C. ihrer Auskunft nicht bei. Auch der Kläger selbst hat gegenüber dem Gutachter Dr. U. keine Angaben zu Behandlungen aus der Zeit vor Dezember 2007 gemacht.
2. Bei Eintritt des Versicherungsfalls am 23. Dezember 2007 fehlen die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. In dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 23. Dezember 2002 bis 22. Dezember 2007 sind für den Kläger nur 31 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (siehe Versicherungsverlauf vom 15. Juli 2009, Bl. 97/99 der Akte der Beklagten), nämlich für Dezember 2002 (ein Monat), für die Jahre 2003 und 2004 (24 Monate) und für Januar bis Juni 2005 (sechs Monate).
Drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung lagen beim Kläger unter Berücksichtigung der der Beklagten gemeldeten Zeiten (siehe Versicherungsverlauf vom 15. Juli 2009, Bl. 97/99 der Akte der Beklagten) letztmals am 1. Juli 2007 vor. Denn es sind für den Kläger letztmals im Juni 2005 Pflichtbeiträge (wegen Arbeitslosigkeit) entrichtet worden. Die notwendigen 36 Monate Pflichtbeiträge waren entrichtet jeweils sechs Monate in den Jahren 2002 (Juli bis Dezember) und 2005 (Januar bis Juni) sowie jeweils 12 Monate in den Jahren 2003 und 2004. Im Juli 2007 oder früher war der Leistungsfall der Erwerbsminderung - wie dargelegt - nicht eingetreten.
3. Zeiten, die den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 23. Dezember 2002 bis 22. Dezember 2007 verlängern, sind nicht vorhanden.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Nach § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente drei Jahre Pflichtbeiträge haben müssen, auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992. Gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nach § 44 Abs. 5 SGB VI auch dann nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 53 SGB VI).
Von diesen Verlängerungszeiten kommt beim Kläger nur eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten u.a. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur vor, wenn dadurch u.a. eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 1). Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (Satz 2). Diese Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ab Dezember 2005 sind nicht gegeben. Fraglich ist bereits, ob eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit gegeben ist (a.) und - unterstellt eine solche Meldung läge vor - diese erneuert worden ist (b.). Jedenfalls lässt sich eine Arbeitslosigkeit nicht feststellen (c.) und es fehlt an einer Unterbrechung einer versicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit (d.).
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI soll einem Rentenversicherten Versicherungsschutz erhalten für die Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Erwerbsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben kann; im Wege des sozialen Ausgleichs, das heißt des solidarischen Einstehens der Rentenversicherten untereinander, soll ihm zur Abmilderung der aus unfreiwillig pflichtbeitragslos gebliebenen Zeiten drohenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteile eine Anrechnungszeit gewährt werden, welche nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Bedeutung erlangen kann. Diese Wohltat soll aber nur Versicherten zukommen, die sich selbst solidarisch verhalten, also wirklich und ohne Vorbehalte nach Arbeit "suchen", die also nicht nur arbeitslos und erwerbsfähig, sondern auch bemüht sind, unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wiederzuerlangen. Daher reicht das bloße passive Abwarten, ob die Bundesagentur für Arbeit eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit "anbietet", nicht aus. Das solidarische Einstehen der anderen Rentenversicherten darf vielmehr nur in Anspruch genommen werden, wenn der erwerbsfähige Versicherte sich aktiv um eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bemüht. Deswegen müssen grundsätzlich alle, die nicht rentenversichert beschäftigt oder erwerbstätig sind, aber die Solidarität der anderen Rentenversicherten in Anspruch nehmen wollen, sich wenigstens regelmäßig, das heißt jedenfalls alle drei Monate, bei der Bundesagentur für Arbeit als (weiterhin) eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit suchend melden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zum Ganzen: BSG, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 m.w.N., 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 und 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R -, in juris; 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Der Tatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist nur erfüllt, wenn nicht nur weiterhin Arbeitslosigkeit bestanden hat, sondern auch eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend vorlag. Wenn das Tatbestandsmerkmal der Meldung bei einer Agentur für Arbeit erfüllt sein soll, muss der Versicherte sich auch nach Leistungseinstellung durch die Agentur für Arbeit weiterhin regelmäßig bei einer Agentur für Arbeit melden (BSG, Urteile vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 19/89 - SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4 zum gleichlautenden früheren § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - a.a.O.).
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit schon deswegen nicht vorliegt, weil es an einer Meldung des Klägers als arbeitsuchend bei einer deutschen Agentur für Arbeit fehlt. Der Kläger war nach Juni 2005 nicht mehr bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vorbringen ab November 2005 nur Kontakte mit dem Jobcenter, nicht aber mit einer Agentur für Arbeit. Im Bescheid vom 8. Dezember 2005, mit welchem das Jobcenter den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ablehnte, wies es den Kläger ausdrücklich auf die notwendige Meldung bei einer Agentur für Arbeit hin.
Es ist bereits fraglich, ob die Stellung eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II beim SGB II Leistungsträger (hier das Jobcenter) als Meldung bei der Agentur für Arbeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI angesehen werden kann. Ein Versicherter kann sich beim SGB II Leistungsträger schon deshalb nicht arbeitslos oder arbeitsuchend melden, weil der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II schon gar keine Arbeitslosigkeit voraussetzt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a (SGB II) noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Danach haben auch Personen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder selbstständig sind, wenn ihr daraus erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Hilfebedürftigkeit nicht ausschließt (so genannte Aufstocker). Auch der Kläger stellte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II noch in der Zeit, in der er noch seine selbstständige Tätigkeit ausübte. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sind andere als beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nach § 118 Abs. 1 SGB III in der in den Jahren 2005 bis 2008 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848) - SGB III a.F. -, seit 1. April 2012 § 137 Abs. 1 SGB III, neben der Erfüllung der Anwartschaftszeit auch Arbeitslosigkeit und die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfordert.
b) Auch wenn die Meldung des Klägers beim Jobcenter am 23. November 2005 als Meldung bei einer Agentur für Arbeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anzusehen wäre (so Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, § 58 SGB VI Rn. 6), wäre es erforderlich, dass der Kläger sich auch nach dem 23. November 2005 regelmäßig bei dem Jobcenter gemeldet hätte. Unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ist eine solche Erneuerung der Meldung fraglich. Denn der Kläger hat nach seinem Vorbringen selbst über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und anhand von Stellenangeboten in Zeitungen nach offenen Stellen gesucht und regelmäßig Bewerbungen geschrieben, ohne die für ihn zuständige Agentur für Arbeit Karlsruhe und/oder das für ihn zuständige Jobcenter einzuschalten. Gegen eine Erneuerung einer gegebenenfalls erfolgten Meldung sprechen auch der Vortrag des Klägers und seine damit übereinstimmenden Angaben im Rentenantrag, ihm sei mitgeteilt worden, er brauche sich nicht zu melden. Unterstellt, die Eingliederungsvereinbarung sei am 29. Dezember 2005 abgeschlossen worden, sowie weiter, dies sei eine Meldung als arbeitsuchend im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, lässt sich allenfalls noch dieser weitere Kontakt mit dem Jobcenter am 29. Dezember 2005 feststellen, der als Erneuerung einer Meldung als arbeitsuchend gewertet werden könnte. Danach sind weitere Kontakte nicht erfolgt, so dass der Kläger jedenfalls danach die notwendige Meldung nicht erneuerte. Der Kläger hat nach seiner Behauptung im Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG lediglich im Februar 2006 die "Arge" aufgesucht, ohne allerdings mit einem Arbeitsvermittler Kontakt zu haben. Dies ist keine Erneuerung einer Arbeitslosmeldung, unterstellt diese sei zuvor erfolgt.
Wer die fehlende Arbeitsuchendmeldung verantwortlich verursacht hat, ist für die Frage nach dem Vorliegen von Anrechnungszeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unerheblich. Das Fehlen der Arbeitsuchendmeldung kann auch bei fehlender oder mangelhafter Beratung nicht im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. November 1989 -8 RKn 7/88 - SozR 2200 § 1248 Nr. 49).
c) Die Voraussetzungen der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI liegen jedoch nicht vor, weil der Kläger nicht arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift war. Der Begriff der Arbeitslosigkeit in dieser Vorschrift ist in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung auszulegen. Nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F., seit 1. April 2012 § 138 Abs. 1 SGB III, ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Im Rahmen der Eigenbemühungen hat nach § 119 Abs. 4 SGB III a.F., seit 1. April 2012 § 138 Abs. 1 SGB III, der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger hinreichende Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit unternommen hat und damit arbeitslos war. Zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Eingliederungsvereinbarung vom 29. Dezember 2005 sei zu Stande gekommen, hatte der Kläger aufgrund dieser Eingliederungsvereinbarung folgende Verpflichtungen: Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen &61485; Nutzung des Internets zur Stellensuche &61485; Nutzung der Gelben Seiten zur Stellensuche &61485; Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger und Belege der Eigenbemühungen durch Bewerbungskostenantrag. Der Senat hat keine Tatsachen, auf die er die Annahme stützen könnte, der Kläger habe diese in der Eingliederungsvereinbarung übernommenen Pflichten erfüllt. Auf entsprechende Anfrage des Senats hat der Kläger lediglich angegeben, einen Bewerbungskostenantrag nicht gestellt zu haben. Hinsichtlich weiterer Bemühungen hat er nichts konkretes vorgetragen. Die unterbliebene Stellung des Bewerbungskostenantrags, der in der Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich als Beleg für die Eigenbemühungen genannt ist, ist ein Indiz dafür, dass der Kläger sich nicht darum bemühte, die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen. Gerade wenn er seiner Behauptung folgend die Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter abgeschlossen hatte, hätte er auch die dort übernommene Verpflichtung zur Stellensuche durch entsprechende Unterlagen dem Jobcenter nachweisen müssen, weshalb zumindest Bewerbungskostenanträge gestellt hätten werden müssen. Dass dies nicht der Fall ist, spricht dafür, dass der Kläger der Verpflichtung aus der angeblich abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht nachkam. Auch anhand der dem SG vorgelegten Unterlagen lassen sich - entgegen der Auffassung des SG - die notwendigen Eigenbemühungen des Klägers nicht feststellen. Die beiden vorgelegten Schreiben der Bundesagentur für Arbeit datieren vom 25. und 28. Oktober 2005 (Bl. 37 und 40 der SG-Akte). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch selbstständig tätig. Dies spricht dafür, dass der Kläger jedenfalls nach Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld II weder die Bundesagentur für Arbeit noch das Jobcenter zur Beendigung der Arbeitslosigkeit in Anspruch nahm. Bekräftigt wird dies dadurch, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten keine Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug meldete sowie weiter durch die Angaben des Klägers im Rentenantrag, ihm sei gesagt worden, eine Meldung sei nicht notwendig. Ferner belegen die dem SG vorgelegten Unterlagen keine regelmäßigen eigenen Aktivitäten zur Suche einer Beschäftigung für die Zeit ab Ende des Jahres 2005. Es handelt sich um vereinzelte Bewerbungsschreiben, zum einen bereits vom Oktober 2005, mithin von einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch selbstständig tätig war, zum anderen vom 7. November 2006 sowie 7. Februar, 30. März und 2. Juni 2007. Allein schon für den Zeitraum ab Ende der selbstständigen Tätigkeit am 20. Dezember 2005 bis zum 7. November 2006 sind Bewerbungen für einen Zeitraum von elf Monaten nicht feststellbar. Der Senat braucht sich aufgrund dieses langen Zeitraums nicht festzulegen, in welcher Anzahl wöchentlich oder monatlich Bewerbungen erforderlich sind. Nicht zu erkennen ist schließlich, ob der Kläger sich auch für Arbeitsplätze bewarb, die seiner vorangegangenen Beschäftigung nicht entsprachen. Nach der dem SG vorgelegten Erklärung seiner Ehefrau vom 6. September 2010 bewarb er sich (nur) im Bereich der Weiterbildung und als Einkäufer. In dieser Erklärung nannte sie auch für das Jahr 2006 nur sechs Arbeitgeber, bei denen sich der Kläger "vermutlich" beworben haben soll und räumte auch ein, dass sie sich wegen der länger zurückliegenden Zeit nur noch vage an einige Adressen erinnern könne.
Wie die Angaben in ihrer Erklärung vom 6. September 2010 sind auch die Angaben der Ehefrau des Klägers, die sie als Zeugin beim SG gemacht hat, zu unpräzise, um daraus ableiten zu können, der Kläger habe sich in der Zeit ab Ende des Jahres 2005 regelmäßig beworben. Es mag sein, dass der Kläger mit ihr über passende Angebote gesprochen und sie von ihm gefertigte Bewerbungen zur Post gebracht hat. In welchem Umfang dies erfolgte, konnte die Ehefrau des Klägers aber auf die ausdrückliche Nachfrage des SG nicht sagen.
Dass der Kläger die von ihm behaupteten weiteren zahlreichen Bewerbungsschreiben nicht belegen kann, geht zu seinen Lasten. Denn er macht einen Anspruch geltend und hat demgemäß nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast die Folgen zu tragen, wenn die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht festgestellt werden können. Gerade wenn er, der Kläger, seiner Behauptung folgend die Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter abgeschlossen hat, hätte er die dort übernommene Verpflichtung zur Stellensuche durch entsprechende Unterlagen dem Jobcenter nachweisen müssen. Insofern ist auch sein Vortrag, ihm sei gesagt worden, er solle im Internet suchen, im Hinblick auf seine Behauptung, die Eingliederungsvereinbarung sei abgeschlossen worden, nicht schlüssig. Denn diese Eingliederungsvereinbarung machte weitere Auflagen zur Stellensuche als nur über das Internet. Dass bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe und dem Jobcenter keine Datensätze oder weitere Unterlagen mehr vorhanden sind, führt ungeachtet etwaiger Verstöße gegen Aufbewahrungsfristen nicht dazu, dass nunmehr die objektive Feststellungslast zulasten der Beklagten geht und diese die Folgen zu tragen hätte, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 10/93 - in juris).
d) Die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit sind schließlich auch nicht erfüllt, weil es an einer Unterbrechung einer versicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) fehlt. Eine Unterbrechung setzt einen zeitlichen Anschluss der zu beurteilenden Anrechnungszeit an eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge zu zahlen sind, voraus, und zwar insoweit, als die Lücke sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstreckt (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2011, § 58 SGB VI Rn. 71 und 72). Dies ist nicht der Fall. Die Anrechnungszeit könnte frühestens am 23. November 2005 (Tag der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II) beginnen. Die letzte Pflichtbeitragszeit des Klägers endete mit der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 20. Juni 2005. Die vom Kläger ab 21. Juni 2005 ausgeübte selbstständige Tätigkeit war nicht versicherungspflichtig, weil keiner der Tatbestände der Versicherungspflicht Selbstständiger nach § 2 Abs. 1 SGB VI erfüllt war. Beiträge sind für den Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit ab 21. Juni 2005 auch nicht entrichtet.
4. Schließlich ist die Erwerbsminderung nicht aufgrund eines Tatbestands eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte und dies wird vom Kläger auch nicht behauptet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved