L 5 R 5603/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3202/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5603/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass eines Widerspruchsbescheids.

Der 1972 geborene Kläger absolvierte zuletzt vom 26.1.2009 bis 20.2.2009 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der F., Bad B ... Mit Bescheid vom 13.9.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung in der psychosomatischen Abteilung der Z., St. B ...

Der Kläger erhob Widerspruch; indiziert sei eine orthopädische, nicht jedoch eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung.

Am 26.9.2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Ulm.

Mit Bescheid vom 4.10.2011 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13.9.2011; bewilligt wurde eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der orthopädischen Abteilung der Z. und es wurde eine entsprechende Umeinweisung veranlasst. Dem Kläger wurde mitgeteilt, man betrachte den Widerspruch als erledigt; ihm sei vollumfänglich abgeholfen worden (Schreiben vom 12.10.2011).

Der Kläger trug vor, die Beklagte habe seinem Widerspruch nicht abgeholfen. Sie habe die Fragen nicht beantwortet, ob der ärztliche Bericht des Dr. R. zum Reha-Antrag bezahlt worden sei und ob eine Kongruenz zwischen der Hauptdiagnose des ärztlichen Berichts und dem Fachgebiet der Z. bestehe. Helfe die Behörde dem Widerspruch nicht ab, müsse sie einen Widerspruchsbescheid erlassen. Die Beklagte habe jedoch nur einen Bescheid erlassen.

Mit Schreiben vom 12.10.2011 beantwortete die Beklagte die vom Kläger gestellten Fragen.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13.9.2011 habe die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 4.10.2011 innerhalb der ihr zustehenden Frist entschieden. Ein Widerspruchsbescheid sei nicht mehr zu erlassen. Der Kläger habe am 26.9.2011 - also noch innerhalb eines Monats nach Erlass des Bescheides vom 13.9.2011 – Klage erhoben und die Sperrfrist von drei Monaten nicht abgewartet (§ 88 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Die Beklagte habe mit Bescheid vom 4.10.2011 und damit innerhalb der Sperrfrist über den Widerspruch entschieden, so dass die Klage unzulässig bleibe (Meyer-Ladewig, SGG § 88 Rdnr. 10a). Sie habe dem Widerspruch, mit dem eine orthopädische (anstelle einer psychosomatischen) Rehabilitationsbehandlung begehrt worden sei, auch in vollem Umfang abgeholfen. Hierfür komme es auf den Verfügungssatz des Abhilfebescheides und nicht darauf an, ob und welche Fragen der Kläger außerdem noch beantwortet haben wolle.

Auf den ihm am 21.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.12.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe keine Untätigkeitsklage, sondern eine Klage wegen Verletzung des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) erhoben. Man habe ihm eine Rehabilitationsbehandlung in der psychosomatischen Abteilung der Z., St. B., bewilligt. Weder die Beklagte noch die Z. habe ihm den Grund hierfür erklärt; bei ihm lägen (durch Arztunterlagen dokumentiert) ein thorakaler Bandscheibenvorfall und eine LWS-Prellung vor. Man habe die Frage, aufgrund welcher Arztunterlagen eine Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der Z. bewilligt worden sei, nicht beantwortet; das sei der eigentliche Grund seiner Klage. Der Rechtsstreit sei daher nicht erledigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.9.2011 durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden und mitzuteilen, auf Grund welcher Arztunterlagen (ursprünglich) eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung bewilligt worden war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit sich die Klage als Untätigkeitsklage auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids zu dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.9.2011 richtet, ist sie unzulässig. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Begehren des Klägers, man möge ihm erläutern, aufgrund welcher Arztunterlagen (usprünglich) eine Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der Z. bewilligt worden sei, ist nicht zulässiger Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klage. Auch die vom Kläger zuletzt in den Vordergrund gerückte Frage nach den Ursachen der seines Erachtens erfolgten Fehldiagnosen im Zusammenhang mit den Krankheitserscheinungen im Bereich seiner LWS ist für den hier von ihm anhängig gemachten Rechtsstreit um die Erforderlichkeit eines förmlichen Widerspruchsbescheids rechtlich ohne Bedeutung. Die insoweit zu unterstellende Klageänderung ist deshalb nicht sachdienlich ( vgl. § 99 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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