Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 3061/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 32/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Ob eine eheähnliche Gemeinschaft, insbesondere der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, besteht, ist anhand objektiver Hinweiszeichen zu prüfen.
Derartige Hinweiszeichen können nicht dadurch beseitigt werden, in dem Betroffene bekunden, einander nicht unterstützen zu wollen. Ansonsten stünde die in § 9 Abs. 2 SGB II vorgesehene Einkommens- und Vermögensrechnung zur freien Disposition der Betroffenen.
Ob eine eheähnliche Gemeinschaft, insbesondere der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, besteht, ist anhand objektiver Hinweiszeichen zu prüfen.
Derartige Hinweiszeichen können nicht dadurch beseitigt werden, in dem Betroffene bekunden, einander nicht unterstützen zu wollen. Ansonsten stünde die in § 9 Abs. 2 SGB II vorgesehene Einkommens- und Vermögensrechnung zur freien Disposition der Betroffenen.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2011 abgeändert und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 monatlich 100,- Euro zu gewähren. Bereits erbrachte Sachleistungen sind anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob und welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem Antragsteller vorläufig zu gewähren sind, insbesondere, ob das Einkommen von Frau P. wegen einer eheähnlichen Gemeinschaft anzurechnen ist.
Der 1978 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer verlor 2001 wegen einer Augenerkrankung das rechte Auge. Er studierte ab 2003 Rechtswissenschaften an der Universität, ohne immatrikuliert zu sein. Eine Klage auf Immatrikulation wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Antragsteller bezieht seit Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom Antragsgegner. Er bewohnte zunächst allein, seit 01.04.2008 gemeinsam mit der 1983 geborenen Frau P. eine 46 qm große Wohnung in A-Stadt. Die Wohnung steht im Eigentum des Antragstellers. Ab 01.10.2010 ist dafür ein monatliches Hausgeld in Höhe von 203,62 Euro zu bezahlen (Seite 1155 Verwaltungsakte). Die Schuldzinsen für die Wohnung beliefen sich Ende 2010 auf monatlich 635,55 Euro (S. 920, 922). Darlehensnehmer sind die Eltern des Antragstellers.
In zahlreichen Schreiben an verschiedene Behörden und Einrichtungen (Antragsgegner, Datenschutzbeauftragte, Oberbürgermeister, Bayerischer Landtag) brachten der Antragsteller und Frau P. zum Ausdruck, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe und insbesondere Frau P. unter keinen Umständen bereit sei, den Antragsteller finanziell zu unterstützen. In der Klageschrift vom 10.12.2007 zum Verwaltungsgericht (S. 688) bezeichnete der Antragsteller Frau P. als seine Lebensgefährtin. In einem E-Mail vom 08.04.2011 (S. 1010) führte der Antragsteller aus, dass Frau P. sein einziger sozialer Kontakt sei und er sie auch wegen seiner nächtlichen Alpträume gebeten habe, bei ihm einzuziehen. Mit Schreiben vom 16.04.2011 (S. 1001) teilte Frau P. mit, dass sie anbiete, sich mit 300,- Euro monatlich an den Wohnkosten zu beteiligen, obwohl sie hierzu keinerlei Rechtspflichten sehe.
Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und Frau P. mit Änderungsbescheid vom 17.08.2011 (S. 1160) für die Zeit von 01.02.2011 bis 31.07.2011 Leistungen in Höhe von insgesamt monatlich 200,41 Euro. Dabei wurde vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau P. ausgegangen und als Einkommen von Frau P. monatlich 2.423,83 Euro brutto bzw. 1.582,14 Euro netto angesetzt. Als bereinigtes Einkommen wurden 1.302,14 Euro angerechnet. Das Einkommen hatte der Antragsgegner im Wege einer Arbeitgeberanfrage nach § 57 SGB II ermittelt. Der dagegen erhobene Widerspruch - es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft - wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2011 (S. 1162g) zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragte erstmals im Februar 2011 beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 51 AS 399/11 ER), den das Sozialgericht mit Beschluss vom 25.03.2011 ablehnte. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22.06.2011 (L 16 AS 332/11 B ER) zurückgewiesen. Beide Gerichte gingen vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft aus. Es wurde darauf verwiesen, dass Frau P. als Zeugin am 24.03.2011 beim Sozialgericht im Ergebnis eingeräumt habe, dass beide als Paar zusammenlebten.
Am 07.07.2011 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen ab 01.08.2011 (S. 1096). Nach den dabei vorgelegten Kontoauszügen zahlte der Antragsteller monatlich 64,- Euro für ein Fitnessstudio und 67,01 Euro in eine Rentenversicherung ein (S. 1110). Mit mehreren Schreiben forderte der Antragsgegner weitere Unterlagen vom Antragsteller und Frau P. an, insbesondere Angaben zu deren Einkommen.
Am 19.08.2011 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht München einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 51 AS 2146/11 ER). Das Sozialgericht verpflichtete den Antragsgegner vorläufig, dem Antragsteller in der Zeit vom 19.08.2011 bis 31.12.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 675,- Euro zu gewähren. Das Gericht gehe weiterhin von einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau P. aus. Einkommen und Vermögen von Frau P. seien aber nicht bekannt. Mit Beschluss vom 14.10.2011 (L 7 AS 761/11 B ER) reduzierte das Landessozialgericht die Leistungen ab 01.10.2011 auf monatlich 10,- Euro. Aufgrund der objektiven Hinweiszeichen sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen und das Einkommen von Frau P. anzurechnen. Hierzu erging ein Ausführungsbescheid vom 14.10.2011.
Am 18.11.2011 stellte der Antragsteller den streitgegenständlichen dritten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, "ab sofort" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 740,45 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner habe über den Antrag vom 07.07.2011 noch nicht entschieden. Frau P. habe beim Sozialgericht als Zeugin dargelegt, dass sie nicht für den Antragsteller sorgen würde und dieser auch keinen Zugriff auf ihre Konten oder Unterlagen habe. Sie würde sich auch nicht an den laufenden Kosten für die Wohnung beteiligen. Frau P. würde sehr viel Wert auf ihre persönliche Freiheit legen. Damit sei belegt, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gerade nicht bestehe. Aufgrund der ungünstigen Wohnverhältnisse bestünden keine getrennten Lebensbereiche und es bestehe eine Beziehung zwischen Frau P. und dem Antragsteller. Diese gehe aber nicht so weit, dass sie dafür ihre persönliche Freiheit einschränken wolle. Eine Anrechnung eines nicht konkret bekannten Einkommens von Frau P. würde die Hauptsache unzulässigerweise vorwegnehmen.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 01.12.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der vorhergehende Beschluss des Landessozialgerichts vom 14.10.2011 regle den Zeitraum bis 31.12.2011, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine entgegenstehende Rechtskraft bestehe. Für die Zeit ab 01.01.2012 fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner mangels eines Leistungsantrags über Leistungen ab diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung habe treffen können. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 07.12.2011 zugestellt.
Am Montag, den 09.01.2012, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Der Sachverhalt habe sich seit dem 14.10.2011 geändert, so dass keine Rechtskraft bestehe. Es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor. Der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich massiv verschlechtert infolge von Mangelernährung und einer massiven Entzündung im Bereich seines verbliebenen Auges. Der Antragsteller habe kein Geld zum Bezug der erforderlichen Medikamente. Selbst in dieser Situation erfahre er keinerlei Unterstützung durch Frau P. Auch die eigene Familie sei nicht mehr in der Lage, den Antragsteller finanziell zu unterstützen. Ein erneuter Leistungsantrag sei entbehrlich, weil mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bei der Behörde kein Gehör finde.
Auf den Einwand des Beschwerdegerichts, dass die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten durch die gesetzliche Krankenversicherung gesichert sein müsste, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zur Pflege seines Auges auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötige und außerdem Selbstbeteiligungen für Medikamente und ärztliche Behandlungen anfallen würden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 01.12.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 740,45 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Antragsgegners und die streitgegenständlichen Akten des Sozialgerichts und des Beschwerdegerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die einmonatige Beschwerdefrist wurde gerade noch gewahrt, weil der 09.01.2012 ein Montag war, § 64 Abs. 2 SGG.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, weil dem Antragsteller für die Zeit von Januar bis Juni 2012 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 100,- Euro monatlich zuzusprechen ist.
a) Zeit bis 31.12.2011
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Zeit bis 31.12.2011 durch den Beschluss des LSG vom 14.10.2011 geregelt wurde. Das Beschwerdegericht hatte lediglich die für die Zeit von 01.10.2011 bis 31.12.2011 vom Sozialgericht vorläufig zugesprochenen Leistungen auf monatlich 10,- Euro herabgesetzt.
Es ist umstritten, ob ein Gericht bei einer Ablehnung einer einstweiligen Anordnung diese selbst analog § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ändern kann (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 45). Eine Änderung der bestehenden Entscheidung war aber nicht Gegenstand des neuen Eilantrags vom 18.11.2011. Es wurde vielmehr ein neuer Eilantrag gestellt. Dies ist zulässig, wenn es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, weil sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage wurde im Eilantrag vom 18.11.2011 nicht geltend gemacht. Es wurde nur die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidung nicht auf die Zeit ab 01.10.2011 erstrecke. Dem war nicht so. Weil schon keine Änderung des Sach- und Rechtslage behauptet wurde, hat das Sozialgericht den Antrag für diese Zeit wegen entgegenstehender Rechtskraft zu Recht als unzulässig abgewiesen.
In der Beschwerde wird eine Änderung der Sachlage behauptet, weil der Gesundheitszustand des Antragstellers sich verschlechtert habe und die Eltern nicht mehr in der Lage seien, den Antragsteller finanziell zu unterstützen. Hierzu wurde nichts glaubhaft gemacht, so dass das Beschwerdegericht schon aus diesem Grund nicht veranlasst war, die für Oktober, November und Dezember 2011 getroffene Regelung zu ändern. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwar Einfluss auf den Anordnungsgrund (Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung) haben kann, nicht jedoch auf den Anordnungsanspruch (materieller Leistungsanspruch). Letzterer wird aber durch die eheähnliche Gemeinschaft und das unbestrittene Einkommen von Frau P. begrenzt (siehe unter b).
b) Zeit ab 01.01.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, weil der Leistungsantrag vom 07.07.2011 nach wie vor offen ist. Auch in einem Hauptsacheverfahren führt lediglich eine Bewilligung zu einer Beschränkung des Streitgegenstands auf den regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeitraum.
Es besteht lediglich ein Anordnungsanspruch in Höhe von rund 100,- Euro monatlich. Damit ist auch die Krankenversicherung des Antragstellers gewährleistet.
Das Einkommen von Frau P. ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II anzurechnen. Das Beschwerdegericht ist aufgrund der vorhandenen Hinweiszeichen der Überzeugung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft und damit eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zwischen dem Antragsteller und Frau P. besteht. Auf die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II muss hier nicht zurückgegriffen werden.
Wegen der insoweit abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht keine Veranlassung, eine Folgenabwägung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) anzustellen. Ergänzend wird angemerkt, dass der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts auch deshalb nicht anzuwenden sein dürfte, weil die Verauslagung der laufenden Kosten der Wohnung durch die Eltern und monatlichen Überweisungen für ein Fitnessstudio sowie die private Rentenversicherung eine existenzielle Notlage entgegen des Vortrags des Antragstellers nicht erkennen lassen.
Als Hinweiszeichen für die eheähnliche Gemeinschaft sind insbesondere zu nennen
- das jahrelange unentgeltliche Bereitstellen von Wohnraum für Frau P.,
- die Bezeichnung von Frau P. als Lebensgefährtin in einem Schreiben an das Verwaltungsgericht, bei dem es um die Zulassung zum Studium ging und damit das Bestreiten einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erforderlich war,
- die Unterstützung durch Frau P. in nichtfinanziellen Notsituationen (fehlender sozialer Anschluss, nächtliche Alpträume),
- das Angebot von Frau P., sich ohne rechtliche Verpflichtung in der Notsituation des Antragstellers mit 300,- Euro an den Unterkunftskosten zu beteiligen,
- die Zeugenaussage von Frau P. am 24.03.2011 beim Sozialgericht,
- die auch vom Antragsteller zugestandene fehlende Trennung der Lebensbereiche in der Wohnung und
- die auch vom Antragsteller eingeräumte bestehende Beziehung zu Frau P.
Diese objektiven Hinweiszeichen können nicht dadurch beseitigt werden, dass die Betroffenen immer wieder bekunden, dass Frau P. nicht willens ist, den Antragsteller in einer Notsituation zu unterstützen. Ansonsten stünde die gesetzliche Einkommensanrechnung zur freien Disposition der Betroffenen. Überdies hat Frau P. den fehlenden Unterstützungswillen durch ihre Erklärung vom 08.04.2011 widerlegt, in der sie anbot, den Antragsteller mit 300,- Euro monatlich zu unterstützen.
Nach einer überschlägigen Berechung besteht ein Bedarf von zwei mal 328,- Euro (90 % der Regelbedarfe) plus 562,59 Euro (Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners für die Kaltmiete, die Zinsen liegen darüber) und 203,62 Euro an Betriebskosten (einschließlich Heiz- und Warmwasserkosten), zusammen also 1.422,21 Euro.
Frau P. ist offenbar in unverändertem Umfang erwerbstätig. Mangels aktueller Auskünfte von Frau P., zu denen sie nach § 60 Abs. 4 SGB II verpflichtet wäre, muss auf die Daten aus der Zeit von Juli bis Dezember 2010 zurückgegriffen werden. Dem Bedarf steht gegenüber ein Nettoeinkommen von Frau P. in Höhe von durchschnittlich 1.582,14 Euro, das gemäß § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II um 300,- Euro (100,- Euro plus 180,- Euro plus 20,- Euro) bereinigt wird, so dass 1.282,14 Euro anrechenbares Einkommen verbleiben. Es verbleibt ein Anspruch von 140,07 Euro. Dieser Anspruch verteilt sich auf den Antragsteller und Frau P. Wegen der Unsicherheiten bei der Feststellung und Bereinigung des aktuellen Einkommens von Frau P. wird der Anspruch zu Gunsten des Antragstellers auf 100,- Euro aufgerundet.
Soweit bereits Sachleistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2012 erbracht wurden, sind diese auf die vorläufige Leistung anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Trotz des Obsiegens von knapp einem Siebtel war keine Kostenbelastung des Antragsgegners veranlasst, weil dem Antragsteller vorzuhalten ist, dass er das sozialgerichtliche Eilverfahren durch den verfrühten Antrag an das Sozialgericht und die fehlenden Auskünfte zum Einkommen von Frau P. wesentlich veranlasst hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob und welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem Antragsteller vorläufig zu gewähren sind, insbesondere, ob das Einkommen von Frau P. wegen einer eheähnlichen Gemeinschaft anzurechnen ist.
Der 1978 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer verlor 2001 wegen einer Augenerkrankung das rechte Auge. Er studierte ab 2003 Rechtswissenschaften an der Universität, ohne immatrikuliert zu sein. Eine Klage auf Immatrikulation wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Antragsteller bezieht seit Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom Antragsgegner. Er bewohnte zunächst allein, seit 01.04.2008 gemeinsam mit der 1983 geborenen Frau P. eine 46 qm große Wohnung in A-Stadt. Die Wohnung steht im Eigentum des Antragstellers. Ab 01.10.2010 ist dafür ein monatliches Hausgeld in Höhe von 203,62 Euro zu bezahlen (Seite 1155 Verwaltungsakte). Die Schuldzinsen für die Wohnung beliefen sich Ende 2010 auf monatlich 635,55 Euro (S. 920, 922). Darlehensnehmer sind die Eltern des Antragstellers.
In zahlreichen Schreiben an verschiedene Behörden und Einrichtungen (Antragsgegner, Datenschutzbeauftragte, Oberbürgermeister, Bayerischer Landtag) brachten der Antragsteller und Frau P. zum Ausdruck, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe und insbesondere Frau P. unter keinen Umständen bereit sei, den Antragsteller finanziell zu unterstützen. In der Klageschrift vom 10.12.2007 zum Verwaltungsgericht (S. 688) bezeichnete der Antragsteller Frau P. als seine Lebensgefährtin. In einem E-Mail vom 08.04.2011 (S. 1010) führte der Antragsteller aus, dass Frau P. sein einziger sozialer Kontakt sei und er sie auch wegen seiner nächtlichen Alpträume gebeten habe, bei ihm einzuziehen. Mit Schreiben vom 16.04.2011 (S. 1001) teilte Frau P. mit, dass sie anbiete, sich mit 300,- Euro monatlich an den Wohnkosten zu beteiligen, obwohl sie hierzu keinerlei Rechtspflichten sehe.
Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und Frau P. mit Änderungsbescheid vom 17.08.2011 (S. 1160) für die Zeit von 01.02.2011 bis 31.07.2011 Leistungen in Höhe von insgesamt monatlich 200,41 Euro. Dabei wurde vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau P. ausgegangen und als Einkommen von Frau P. monatlich 2.423,83 Euro brutto bzw. 1.582,14 Euro netto angesetzt. Als bereinigtes Einkommen wurden 1.302,14 Euro angerechnet. Das Einkommen hatte der Antragsgegner im Wege einer Arbeitgeberanfrage nach § 57 SGB II ermittelt. Der dagegen erhobene Widerspruch - es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft - wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2011 (S. 1162g) zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragte erstmals im Februar 2011 beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 51 AS 399/11 ER), den das Sozialgericht mit Beschluss vom 25.03.2011 ablehnte. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22.06.2011 (L 16 AS 332/11 B ER) zurückgewiesen. Beide Gerichte gingen vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft aus. Es wurde darauf verwiesen, dass Frau P. als Zeugin am 24.03.2011 beim Sozialgericht im Ergebnis eingeräumt habe, dass beide als Paar zusammenlebten.
Am 07.07.2011 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen ab 01.08.2011 (S. 1096). Nach den dabei vorgelegten Kontoauszügen zahlte der Antragsteller monatlich 64,- Euro für ein Fitnessstudio und 67,01 Euro in eine Rentenversicherung ein (S. 1110). Mit mehreren Schreiben forderte der Antragsgegner weitere Unterlagen vom Antragsteller und Frau P. an, insbesondere Angaben zu deren Einkommen.
Am 19.08.2011 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht München einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 51 AS 2146/11 ER). Das Sozialgericht verpflichtete den Antragsgegner vorläufig, dem Antragsteller in der Zeit vom 19.08.2011 bis 31.12.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 675,- Euro zu gewähren. Das Gericht gehe weiterhin von einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau P. aus. Einkommen und Vermögen von Frau P. seien aber nicht bekannt. Mit Beschluss vom 14.10.2011 (L 7 AS 761/11 B ER) reduzierte das Landessozialgericht die Leistungen ab 01.10.2011 auf monatlich 10,- Euro. Aufgrund der objektiven Hinweiszeichen sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen und das Einkommen von Frau P. anzurechnen. Hierzu erging ein Ausführungsbescheid vom 14.10.2011.
Am 18.11.2011 stellte der Antragsteller den streitgegenständlichen dritten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, "ab sofort" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 740,45 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner habe über den Antrag vom 07.07.2011 noch nicht entschieden. Frau P. habe beim Sozialgericht als Zeugin dargelegt, dass sie nicht für den Antragsteller sorgen würde und dieser auch keinen Zugriff auf ihre Konten oder Unterlagen habe. Sie würde sich auch nicht an den laufenden Kosten für die Wohnung beteiligen. Frau P. würde sehr viel Wert auf ihre persönliche Freiheit legen. Damit sei belegt, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gerade nicht bestehe. Aufgrund der ungünstigen Wohnverhältnisse bestünden keine getrennten Lebensbereiche und es bestehe eine Beziehung zwischen Frau P. und dem Antragsteller. Diese gehe aber nicht so weit, dass sie dafür ihre persönliche Freiheit einschränken wolle. Eine Anrechnung eines nicht konkret bekannten Einkommens von Frau P. würde die Hauptsache unzulässigerweise vorwegnehmen.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 01.12.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der vorhergehende Beschluss des Landessozialgerichts vom 14.10.2011 regle den Zeitraum bis 31.12.2011, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine entgegenstehende Rechtskraft bestehe. Für die Zeit ab 01.01.2012 fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner mangels eines Leistungsantrags über Leistungen ab diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung habe treffen können. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 07.12.2011 zugestellt.
Am Montag, den 09.01.2012, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Der Sachverhalt habe sich seit dem 14.10.2011 geändert, so dass keine Rechtskraft bestehe. Es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor. Der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich massiv verschlechtert infolge von Mangelernährung und einer massiven Entzündung im Bereich seines verbliebenen Auges. Der Antragsteller habe kein Geld zum Bezug der erforderlichen Medikamente. Selbst in dieser Situation erfahre er keinerlei Unterstützung durch Frau P. Auch die eigene Familie sei nicht mehr in der Lage, den Antragsteller finanziell zu unterstützen. Ein erneuter Leistungsantrag sei entbehrlich, weil mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bei der Behörde kein Gehör finde.
Auf den Einwand des Beschwerdegerichts, dass die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten durch die gesetzliche Krankenversicherung gesichert sein müsste, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zur Pflege seines Auges auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötige und außerdem Selbstbeteiligungen für Medikamente und ärztliche Behandlungen anfallen würden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 01.12.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 740,45 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Antragsgegners und die streitgegenständlichen Akten des Sozialgerichts und des Beschwerdegerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die einmonatige Beschwerdefrist wurde gerade noch gewahrt, weil der 09.01.2012 ein Montag war, § 64 Abs. 2 SGG.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, weil dem Antragsteller für die Zeit von Januar bis Juni 2012 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 100,- Euro monatlich zuzusprechen ist.
a) Zeit bis 31.12.2011
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Zeit bis 31.12.2011 durch den Beschluss des LSG vom 14.10.2011 geregelt wurde. Das Beschwerdegericht hatte lediglich die für die Zeit von 01.10.2011 bis 31.12.2011 vom Sozialgericht vorläufig zugesprochenen Leistungen auf monatlich 10,- Euro herabgesetzt.
Es ist umstritten, ob ein Gericht bei einer Ablehnung einer einstweiligen Anordnung diese selbst analog § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ändern kann (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 45). Eine Änderung der bestehenden Entscheidung war aber nicht Gegenstand des neuen Eilantrags vom 18.11.2011. Es wurde vielmehr ein neuer Eilantrag gestellt. Dies ist zulässig, wenn es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, weil sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage wurde im Eilantrag vom 18.11.2011 nicht geltend gemacht. Es wurde nur die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidung nicht auf die Zeit ab 01.10.2011 erstrecke. Dem war nicht so. Weil schon keine Änderung des Sach- und Rechtslage behauptet wurde, hat das Sozialgericht den Antrag für diese Zeit wegen entgegenstehender Rechtskraft zu Recht als unzulässig abgewiesen.
In der Beschwerde wird eine Änderung der Sachlage behauptet, weil der Gesundheitszustand des Antragstellers sich verschlechtert habe und die Eltern nicht mehr in der Lage seien, den Antragsteller finanziell zu unterstützen. Hierzu wurde nichts glaubhaft gemacht, so dass das Beschwerdegericht schon aus diesem Grund nicht veranlasst war, die für Oktober, November und Dezember 2011 getroffene Regelung zu ändern. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwar Einfluss auf den Anordnungsgrund (Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung) haben kann, nicht jedoch auf den Anordnungsanspruch (materieller Leistungsanspruch). Letzterer wird aber durch die eheähnliche Gemeinschaft und das unbestrittene Einkommen von Frau P. begrenzt (siehe unter b).
b) Zeit ab 01.01.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, weil der Leistungsantrag vom 07.07.2011 nach wie vor offen ist. Auch in einem Hauptsacheverfahren führt lediglich eine Bewilligung zu einer Beschränkung des Streitgegenstands auf den regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeitraum.
Es besteht lediglich ein Anordnungsanspruch in Höhe von rund 100,- Euro monatlich. Damit ist auch die Krankenversicherung des Antragstellers gewährleistet.
Das Einkommen von Frau P. ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II anzurechnen. Das Beschwerdegericht ist aufgrund der vorhandenen Hinweiszeichen der Überzeugung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft und damit eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zwischen dem Antragsteller und Frau P. besteht. Auf die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II muss hier nicht zurückgegriffen werden.
Wegen der insoweit abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht keine Veranlassung, eine Folgenabwägung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) anzustellen. Ergänzend wird angemerkt, dass der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts auch deshalb nicht anzuwenden sein dürfte, weil die Verauslagung der laufenden Kosten der Wohnung durch die Eltern und monatlichen Überweisungen für ein Fitnessstudio sowie die private Rentenversicherung eine existenzielle Notlage entgegen des Vortrags des Antragstellers nicht erkennen lassen.
Als Hinweiszeichen für die eheähnliche Gemeinschaft sind insbesondere zu nennen
- das jahrelange unentgeltliche Bereitstellen von Wohnraum für Frau P.,
- die Bezeichnung von Frau P. als Lebensgefährtin in einem Schreiben an das Verwaltungsgericht, bei dem es um die Zulassung zum Studium ging und damit das Bestreiten einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erforderlich war,
- die Unterstützung durch Frau P. in nichtfinanziellen Notsituationen (fehlender sozialer Anschluss, nächtliche Alpträume),
- das Angebot von Frau P., sich ohne rechtliche Verpflichtung in der Notsituation des Antragstellers mit 300,- Euro an den Unterkunftskosten zu beteiligen,
- die Zeugenaussage von Frau P. am 24.03.2011 beim Sozialgericht,
- die auch vom Antragsteller zugestandene fehlende Trennung der Lebensbereiche in der Wohnung und
- die auch vom Antragsteller eingeräumte bestehende Beziehung zu Frau P.
Diese objektiven Hinweiszeichen können nicht dadurch beseitigt werden, dass die Betroffenen immer wieder bekunden, dass Frau P. nicht willens ist, den Antragsteller in einer Notsituation zu unterstützen. Ansonsten stünde die gesetzliche Einkommensanrechnung zur freien Disposition der Betroffenen. Überdies hat Frau P. den fehlenden Unterstützungswillen durch ihre Erklärung vom 08.04.2011 widerlegt, in der sie anbot, den Antragsteller mit 300,- Euro monatlich zu unterstützen.
Nach einer überschlägigen Berechung besteht ein Bedarf von zwei mal 328,- Euro (90 % der Regelbedarfe) plus 562,59 Euro (Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners für die Kaltmiete, die Zinsen liegen darüber) und 203,62 Euro an Betriebskosten (einschließlich Heiz- und Warmwasserkosten), zusammen also 1.422,21 Euro.
Frau P. ist offenbar in unverändertem Umfang erwerbstätig. Mangels aktueller Auskünfte von Frau P., zu denen sie nach § 60 Abs. 4 SGB II verpflichtet wäre, muss auf die Daten aus der Zeit von Juli bis Dezember 2010 zurückgegriffen werden. Dem Bedarf steht gegenüber ein Nettoeinkommen von Frau P. in Höhe von durchschnittlich 1.582,14 Euro, das gemäß § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II um 300,- Euro (100,- Euro plus 180,- Euro plus 20,- Euro) bereinigt wird, so dass 1.282,14 Euro anrechenbares Einkommen verbleiben. Es verbleibt ein Anspruch von 140,07 Euro. Dieser Anspruch verteilt sich auf den Antragsteller und Frau P. Wegen der Unsicherheiten bei der Feststellung und Bereinigung des aktuellen Einkommens von Frau P. wird der Anspruch zu Gunsten des Antragstellers auf 100,- Euro aufgerundet.
Soweit bereits Sachleistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2012 erbracht wurden, sind diese auf die vorläufige Leistung anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Trotz des Obsiegens von knapp einem Siebtel war keine Kostenbelastung des Antragsgegners veranlasst, weil dem Antragsteller vorzuhalten ist, dass er das sozialgerichtliche Eilverfahren durch den verfrühten Antrag an das Sozialgericht und die fehlenden Auskünfte zum Einkommen von Frau P. wesentlich veranlasst hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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