Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 272/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 423/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vorliegt, das einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II eine volle Erwerbsminderungsrente zuspricht, so kann dies bewirken, dass im Eilverfahren Erwerbsfähigkeit nicht mehr glaubhaft gemacht werden kann.
2. Ob ein Leistungsberechtigter vorrangig aus dem noch nicht rechtswirksamen Urteil seiner Erwerbsminderungsrente vorläufig vollstrecken muss, um bereites Einkommen zu schaffen, kann im Eilverfahren insoweit dahingestellt bleiben.
2. Ob ein Leistungsberechtigter vorrangig aus dem noch nicht rechtswirksamen Urteil seiner Erwerbsminderungsrente vorläufig vollstrecken muss, um bereites Einkommen zu schaffen, kann im Eilverfahren insoweit dahingestellt bleiben.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) anstelle der monatlich bewilligten 513,00 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) einen monatlichen Betrag von 705,00 Euro, also zusätzlich 198,00 Euro monatlich an KdU.
Die Bf sind - zum Teil zusammen mit ihrem zum 01.04.2012 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedenen Sohn - seit Mai 2005 im Leistungsbezug. Sie wohnten bis zur Verwertung ihrer Doppelhaushälfte im September 2007 dort und sind anschließend nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Hotels in die jetzt bewohnte Wohnung im A-Straße in A-Stadt umgezogen mit fünf Zimmern und ca 100 qm Wohnfläche insgesamt. Aktuell überweisen die Bf dem Vermieter für diese Wohnung monatlich 705,00 Euro. Unklar ist, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, wobei die Heizkostenvorauszahlung 95,00 Euro monatlich und die Nebenkostenvorauszahlung 75,00 Euro monatlich beträgt, die Miete demgemäß wohl - unter Außerachtlassung der Garage - kalt 535,00 Euro monatlich betragen dürfte. Den Umzug im September 2007 hatte der Bg damals nicht zugestimmt, da der Bg die Wohnung für unangemessen hielt.
In der Zeit ab 2005 kam es zu zahlreichen Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren, die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2011 unter Az.: L 7 AS 188/08 - soweit sie noch offen waren - durch folgenden Vergleich - auch bzgl der KdU für das bis 2007 bewohnte Eigenheim - beendete:
1. Der Beklagte zahlt den Klägern eine Einmalsumme von 4.000,- EUR und verzichtet auf die Rückforderung der bereits für die Heizungsreparatur ausbezahlten 1.213,13 EUR. Darüber hinaus erkennt der Beklagte für einen Umzug in A-Stadt eine Bruttokaltmiete von 418 EUR für 2 Personen als angemessen an. Auf dieser Grundlage wird über künftige KdU sowie eine Zusicherung bei einem Umzug innerhalb A-Stadt entschieden.
2. Die Kläger nehmen das Angebot unter 1. an und erklären sämtliche offenen Verfahren für sämtliche Bewilligungszeiträume ab Leistungsbezug bei der Beklagten bis einschließlich 31.03.2012 für erledigt.
Dies betrifft u.a. offene Widerspruchsverfahren, offene Verfahren vor dem Sozialgericht und auch die offenen Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt, ebenso alle unter Ziffer 2 des Vergleichs genannten Verfahren.
Für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 erhielt die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft KdU in Höhe von insgesamt 479,53 Euro monatlich (Bf zu 1: 159,85 Euro, Bf zu 2: 159,84 Sohn: 159,84 Euro).
Mit Schreiben vom 21.02.2012 begehrten die Bf Zustimmung zum Umzug in eine 69 qm große Wohnung in der A-Straße in A-Stadt, für die insgesamt 600,00 Euro Kosten anfielen, nämlich eine Nettokaltmiete von 375,00 Euro, 75,00 Euro Nebenkosten,
120,00 Euro Heizung und 30,00 Euro für eine Garage. Mit Bescheid vom 23.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 lehnte der Bg die Zustimmung zum Umzug mit der Begründung ab, die Wohnung sei im Hinblick vor dem BayLSG geschlossen Vergleich nicht angemessen. Hiergegen haben die Bf Klage eingelegt.
Mit Bescheid 12.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 bewilligte der Bg den Bf für die Zeit ab 01.04.2012 bis 30.09.2012 neben dem gesetzlich vorgesehenen Regelbedarf insgesamt 513,00 Euro für Kosten von Unterkunft und Heizung, wobei der sich aus dem Vergleich vor dem BayLSG ergebende Betrag von 418,00 Euro für die Bruttokaltmiete sowie eine Abschlagszahlung von 95,00 Euro für Heizung berücksichtigt wurden. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) unter Az.: S 9 AS 233/12 anhängig.
Am 07.05.2012 wandten sich die Bf an das Sozialgericht Regensburg mit dem Begehren, ihnen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ab Mai 2012 monatlich insgesamt 705,00 Euro an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25.05.2012 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar sei der Bg zu 2) mit Urteil des BayLSG vom 18.11.2011, Az.: L 14 R 478/11 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.02.2012 zuerkannt worden, jedoch habe der Rentenversicherungsträger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben, über die noch nicht entschieden sei. Die Bg zu 2) sei daher bedürftig nach dem SGB II.
Es bestünde jedoch kein Anordnungsanspruch. Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von lediglich 418,00 Euro wie im Vergleich des BayLSG vorgesehen. Dies entspräche der Tabelle des Wohngeldgesetzes mit einem 10 %igen Sicherheitszuschlag. Auch § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führe nicht dazu, dass dem Bf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zuerkannt werden könnten. Auch wenn letztlich erst im Februar 2012 klar war, dass der Sohn der Bf zum 01.04.2012 aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden werde, hätten die Bf ihre Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft seit September 2011 gekannt und seien dieser nicht nachgekommen. Insbesondere sei der Umzug in die 69 qm große Wohnung in die A-Straße in A-Stadt vom Bg zu Recht abgelehnt worden. Denn auch diese Wohnung sei unangemessen gewesen.
Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Bf hätten offensichtlich seit September 2007 höhere Miete gezahlt, ohne dass es zu Mietschulden gekommen sei oder zu einer Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Auch stünde einer Gewährung der zusätzlichen Unterkunftskosten entgegen, dass es nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kommen dürfe; hierfür sei ein Abschlag auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht möglich von bis zu 30 % des Regelbedarfes. 30 % würden hier nicht überschritten.
Hiergegen haben die Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Bg müsse die höheren KdU tragen. Der Bg habe zu Unrecht dem Umzug nicht zugestimmt. Insoweit könne es keine Rolle spielen, dass die KdU geringfügig über der Grenze von 418,00 Euro lägen und die Grenze von 65 qm mit 69 qm geringfügig überschritten werde. Außerdem sei nicht absehbar gewesen, dass der Sohn zum 01.04.2012 tatsächlich ausziehen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich.
Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass die viel zu teuere Wohnung über Jahre hinweg von den Bf - schon fast zwanghaft - gehalten wurde, obwohl die laufenden Leistungen die Miete niemals in voller Höhe abdecken konnten. Auch sind keine Mietrückstände ersichtlich, so dass eine Kündigung der Wohnung nicht erfolgt ist bzw. ansteht und eine vorläufige Regelung im Rahmen eines Eilrechtsschutzes das Hauptsacheverfahren bzgl. des laufenden Bewilligungsabschnittes abgewartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Bf aufgrund des Vergleichs vor dem Senat im November 2011 eine stattliche Summe erhalten haben, aus der sie ohne weiteres bis zur Entscheidung in der Hauptsache Mietfehlbeträge abdecken können.
Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht nicht.
Angemessen ist eine monatliche Bruttokaltmiete von 418,00 Euro. Nachdem die Bf die Schlüssigkeit des Konzepts des Bg immer wieder in Zweifel gezogen haben, wurde vor dem BayLSG ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Tabelle nach dem Wohngeldgesetz herangezogen wurde und hierzu ein 10 %iger Zuschlag erfolgte, was ein Betrag von 418,00 Euro ergab. Damit waren die Bf einverstanden und sie waren sich auch bewusst, dass dies die Grundlage für ihren Umzug bzw. die weitere Miete für die laufende Wohnung sein würde solange, bis sich entweder aus einem schlüssigen Konzept des Bg höhere Leistungen ergeben würden bzw. die Wohngeldtabelle nach oben angepasst würde. Dies ist derzeit noch nicht der Fall.
Demgemäß ist von 418,00 Euro monatlich auszugehen, wie sie vom Bg auch im laufenden Bewilligungsabschnitt gewährt werden.
Ein Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II besteht ebenfalls nicht.
Den Bf war klar, dass ihr Sohn auf absehbare Zeit aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden würde. Ebenso war ihnen klar, dass ihre Wohnung nicht angemessen ist. Demgemäß haben sie auch im Februar 2012 bereits versucht umzuziehen. Aber auch hier zeigt sich eine nicht verständliche Fixiertheit der Bf, unbedingt in A-Stadt bleiben zu wollen. Anstatt eine angemessene Wohnung im Umkreis zu suchen, beharren sie auf einer wiederum zu teueren Wohnung in A-Stadt.
Nachdem weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vorliegen, kommt es letztlich nicht mehr darauf an, wie sich das aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG noch nicht rechtskräftige Urteil des BayLSG vom 18.11.2011, Az.: L 14 R 478/11, mit dem der Bg zu 2) eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend seit 01.02.2010 zugesprochen wurde, hier im Weiteren auswirkt. Das Begehren der Bg zu 2), höhere KdU zu erhalten, könnte schon daran scheitern, dass aufgrund des Urteils des BayLSG im Eilverfahren nicht mehr glaubhaft gemacht werden kann (vgl § 920 Zivilprozessordnung), dass die Bg zu 2) die sich aus § 8 SGB II ergebende Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit erfüllt. In diesem Fall müsste die Bg zu 2) aus dem Urteil des BayLSG vorläufig vollstrecken, um ihren laufenden Unterhalt abzudecken und ggf.- sofern die Erwerbsminderungsrente die zusätzlichen KdU nicht abdecken würde - zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB XII geltend machen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde mangels Vorliegens von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihren Begehren erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) anstelle der monatlich bewilligten 513,00 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) einen monatlichen Betrag von 705,00 Euro, also zusätzlich 198,00 Euro monatlich an KdU.
Die Bf sind - zum Teil zusammen mit ihrem zum 01.04.2012 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedenen Sohn - seit Mai 2005 im Leistungsbezug. Sie wohnten bis zur Verwertung ihrer Doppelhaushälfte im September 2007 dort und sind anschließend nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Hotels in die jetzt bewohnte Wohnung im A-Straße in A-Stadt umgezogen mit fünf Zimmern und ca 100 qm Wohnfläche insgesamt. Aktuell überweisen die Bf dem Vermieter für diese Wohnung monatlich 705,00 Euro. Unklar ist, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, wobei die Heizkostenvorauszahlung 95,00 Euro monatlich und die Nebenkostenvorauszahlung 75,00 Euro monatlich beträgt, die Miete demgemäß wohl - unter Außerachtlassung der Garage - kalt 535,00 Euro monatlich betragen dürfte. Den Umzug im September 2007 hatte der Bg damals nicht zugestimmt, da der Bg die Wohnung für unangemessen hielt.
In der Zeit ab 2005 kam es zu zahlreichen Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren, die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2011 unter Az.: L 7 AS 188/08 - soweit sie noch offen waren - durch folgenden Vergleich - auch bzgl der KdU für das bis 2007 bewohnte Eigenheim - beendete:
1. Der Beklagte zahlt den Klägern eine Einmalsumme von 4.000,- EUR und verzichtet auf die Rückforderung der bereits für die Heizungsreparatur ausbezahlten 1.213,13 EUR. Darüber hinaus erkennt der Beklagte für einen Umzug in A-Stadt eine Bruttokaltmiete von 418 EUR für 2 Personen als angemessen an. Auf dieser Grundlage wird über künftige KdU sowie eine Zusicherung bei einem Umzug innerhalb A-Stadt entschieden.
2. Die Kläger nehmen das Angebot unter 1. an und erklären sämtliche offenen Verfahren für sämtliche Bewilligungszeiträume ab Leistungsbezug bei der Beklagten bis einschließlich 31.03.2012 für erledigt.
Dies betrifft u.a. offene Widerspruchsverfahren, offene Verfahren vor dem Sozialgericht und auch die offenen Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt, ebenso alle unter Ziffer 2 des Vergleichs genannten Verfahren.
Für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 erhielt die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft KdU in Höhe von insgesamt 479,53 Euro monatlich (Bf zu 1: 159,85 Euro, Bf zu 2: 159,84 Sohn: 159,84 Euro).
Mit Schreiben vom 21.02.2012 begehrten die Bf Zustimmung zum Umzug in eine 69 qm große Wohnung in der A-Straße in A-Stadt, für die insgesamt 600,00 Euro Kosten anfielen, nämlich eine Nettokaltmiete von 375,00 Euro, 75,00 Euro Nebenkosten,
120,00 Euro Heizung und 30,00 Euro für eine Garage. Mit Bescheid vom 23.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 lehnte der Bg die Zustimmung zum Umzug mit der Begründung ab, die Wohnung sei im Hinblick vor dem BayLSG geschlossen Vergleich nicht angemessen. Hiergegen haben die Bf Klage eingelegt.
Mit Bescheid 12.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 bewilligte der Bg den Bf für die Zeit ab 01.04.2012 bis 30.09.2012 neben dem gesetzlich vorgesehenen Regelbedarf insgesamt 513,00 Euro für Kosten von Unterkunft und Heizung, wobei der sich aus dem Vergleich vor dem BayLSG ergebende Betrag von 418,00 Euro für die Bruttokaltmiete sowie eine Abschlagszahlung von 95,00 Euro für Heizung berücksichtigt wurden. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) unter Az.: S 9 AS 233/12 anhängig.
Am 07.05.2012 wandten sich die Bf an das Sozialgericht Regensburg mit dem Begehren, ihnen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ab Mai 2012 monatlich insgesamt 705,00 Euro an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25.05.2012 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar sei der Bg zu 2) mit Urteil des BayLSG vom 18.11.2011, Az.: L 14 R 478/11 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.02.2012 zuerkannt worden, jedoch habe der Rentenversicherungsträger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben, über die noch nicht entschieden sei. Die Bg zu 2) sei daher bedürftig nach dem SGB II.
Es bestünde jedoch kein Anordnungsanspruch. Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von lediglich 418,00 Euro wie im Vergleich des BayLSG vorgesehen. Dies entspräche der Tabelle des Wohngeldgesetzes mit einem 10 %igen Sicherheitszuschlag. Auch § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führe nicht dazu, dass dem Bf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zuerkannt werden könnten. Auch wenn letztlich erst im Februar 2012 klar war, dass der Sohn der Bf zum 01.04.2012 aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden werde, hätten die Bf ihre Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft seit September 2011 gekannt und seien dieser nicht nachgekommen. Insbesondere sei der Umzug in die 69 qm große Wohnung in die A-Straße in A-Stadt vom Bg zu Recht abgelehnt worden. Denn auch diese Wohnung sei unangemessen gewesen.
Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Bf hätten offensichtlich seit September 2007 höhere Miete gezahlt, ohne dass es zu Mietschulden gekommen sei oder zu einer Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Auch stünde einer Gewährung der zusätzlichen Unterkunftskosten entgegen, dass es nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kommen dürfe; hierfür sei ein Abschlag auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht möglich von bis zu 30 % des Regelbedarfes. 30 % würden hier nicht überschritten.
Hiergegen haben die Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Bg müsse die höheren KdU tragen. Der Bg habe zu Unrecht dem Umzug nicht zugestimmt. Insoweit könne es keine Rolle spielen, dass die KdU geringfügig über der Grenze von 418,00 Euro lägen und die Grenze von 65 qm mit 69 qm geringfügig überschritten werde. Außerdem sei nicht absehbar gewesen, dass der Sohn zum 01.04.2012 tatsächlich ausziehen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich.
Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass die viel zu teuere Wohnung über Jahre hinweg von den Bf - schon fast zwanghaft - gehalten wurde, obwohl die laufenden Leistungen die Miete niemals in voller Höhe abdecken konnten. Auch sind keine Mietrückstände ersichtlich, so dass eine Kündigung der Wohnung nicht erfolgt ist bzw. ansteht und eine vorläufige Regelung im Rahmen eines Eilrechtsschutzes das Hauptsacheverfahren bzgl. des laufenden Bewilligungsabschnittes abgewartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Bf aufgrund des Vergleichs vor dem Senat im November 2011 eine stattliche Summe erhalten haben, aus der sie ohne weiteres bis zur Entscheidung in der Hauptsache Mietfehlbeträge abdecken können.
Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht nicht.
Angemessen ist eine monatliche Bruttokaltmiete von 418,00 Euro. Nachdem die Bf die Schlüssigkeit des Konzepts des Bg immer wieder in Zweifel gezogen haben, wurde vor dem BayLSG ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Tabelle nach dem Wohngeldgesetz herangezogen wurde und hierzu ein 10 %iger Zuschlag erfolgte, was ein Betrag von 418,00 Euro ergab. Damit waren die Bf einverstanden und sie waren sich auch bewusst, dass dies die Grundlage für ihren Umzug bzw. die weitere Miete für die laufende Wohnung sein würde solange, bis sich entweder aus einem schlüssigen Konzept des Bg höhere Leistungen ergeben würden bzw. die Wohngeldtabelle nach oben angepasst würde. Dies ist derzeit noch nicht der Fall.
Demgemäß ist von 418,00 Euro monatlich auszugehen, wie sie vom Bg auch im laufenden Bewilligungsabschnitt gewährt werden.
Ein Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II besteht ebenfalls nicht.
Den Bf war klar, dass ihr Sohn auf absehbare Zeit aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden würde. Ebenso war ihnen klar, dass ihre Wohnung nicht angemessen ist. Demgemäß haben sie auch im Februar 2012 bereits versucht umzuziehen. Aber auch hier zeigt sich eine nicht verständliche Fixiertheit der Bf, unbedingt in A-Stadt bleiben zu wollen. Anstatt eine angemessene Wohnung im Umkreis zu suchen, beharren sie auf einer wiederum zu teueren Wohnung in A-Stadt.
Nachdem weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vorliegen, kommt es letztlich nicht mehr darauf an, wie sich das aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG noch nicht rechtskräftige Urteil des BayLSG vom 18.11.2011, Az.: L 14 R 478/11, mit dem der Bg zu 2) eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend seit 01.02.2010 zugesprochen wurde, hier im Weiteren auswirkt. Das Begehren der Bg zu 2), höhere KdU zu erhalten, könnte schon daran scheitern, dass aufgrund des Urteils des BayLSG im Eilverfahren nicht mehr glaubhaft gemacht werden kann (vgl § 920 Zivilprozessordnung), dass die Bg zu 2) die sich aus § 8 SGB II ergebende Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit erfüllt. In diesem Fall müsste die Bg zu 2) aus dem Urteil des BayLSG vorläufig vollstrecken, um ihren laufenden Unterhalt abzudecken und ggf.- sofern die Erwerbsminderungsrente die zusätzlichen KdU nicht abdecken würde - zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB XII geltend machen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde mangels Vorliegens von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihren Begehren erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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