L 9 SF 147/12 AB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 1 SF 77/12 AB
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SF 147/12 AB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 60 SGG ist keine weitere Beschwerde statthaft.
2. § 172 Abs. 2 SGG verdrängt als speziellere Vorschrift § 46 Abs. 2 ZPO.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.05.2012 wird als unzulässig verworfen.



Gründe:


Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.05.2012 ist unzulässig.

Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 24.05.2012 den Befangenheitsantrag gegen den Richter am Sozialgericht A. zurückgewiesen. Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung endgültig ist.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 3057) wurde § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dahingehend abgeändert, dass ab 01.01.2012 für die Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung eines Richters des Sozialgerichts das Gericht zuständig ist, welchem der Abgelehnte angehört. § 60 Abs. 1 S. 2 SGG alte Fassung ist insoweit entfallen. Nach § 172 Abs. 2 SGG können Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit einer Beschwerde angefochten werden. § 172 Abs. 2 SGG verdrängt insoweit § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung, da § 172 Abs. 2 SGG die für das sozialgerichtliche Verfahren und insbesondere die Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren speziellere Vorschrift darstellt (vgl. Bundesratsdrucksache Drucksachen-Nr.: 315/11 vom 27.05.2011). Danach ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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