Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SB 532/ 04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 36/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Maßgeblich für die Kostentragung ist vorrangig das Erfolgsprinzip, bei dem inhaltliche und zeitliche Gesichtspunkte beachtlich sind. Ausnahmsweise ist eine Korrektur durch das Veranlassungsprinzip möglich. Ist der klägerische (Teil-)Erfolg in einer SB-Streitigkeit ausschließlich der Tatsache geschuldet, dass mit einem Karzinom eine neue und nicht vorhersehbare Erkrankung aufgetreten ist, auf die der Beklagte umgehend mit einem Vergleichsangebot reagiert hat, hat eine Kostenerstattung völlig zu unterbleiben.
Der Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten war die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) nach Herabsetzung des GdB wegen Eintritts der Heilungsbewährung.
Mit Bescheid vom 26.10.1999 war bei der Klägerin ein GdB in Höhe von 80 wegen Teilverlust des Kehlkopfes (in Heilungsbewährung) nach Kehlkopfkrebs festgestellt worden. Mit Änderungsbescheid vom 29.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 setzte der Beklagte wegen Eintritts der Heilungsbewährung den GdB ab dem 01.04.2004 auf 30 herab. Dagegen haben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage erhoben. Die gesundheitlichen Verhältnisse bei der Klägerin hätten sich seit 2000 nicht gebessert.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2009 ist die Klage abgewiesen worden. Mit Ablauf der Heilungsbewährung für die Tumorerkrankung sei eine wesentliche Änderung eingetreten; der GdB betrage ab dem 01.04.2004 nur noch 30.
Dagegen haben die Bevollmächtigten der Klägerin Berufung eingelegt mit dem Ziel eines GdB von 80, zumindest mehr als 30. Der im Auftrag des Gerichts gehörte HNO-ärztliche Gutachter Dr. E. hat einen Gesamt-GdB von 30 angenommen. Auf Antrag der Klägerin ist der Orthopäde Dr. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Auf seinem Fachgebiet hat er einen Gesamt-GdB von 10 gesehen. Das Gericht hat anschließend mit Schreiben vom 21.03.2011 die Rücknahme der Berufung nahe gelegt.
Im August 2011 ist bei der Klägerin Brustkrebs festgestellt worden.
Nachdem dem Beklagten die Behandlungsunterlagen übermittelt worden waren, hat er am 07.12.2011 ein erstes Vergleichsangebot mit einem GdB von 60 ab August 2011 (Diagnose der Krebserkrankung) gemacht, das nach Einholung weiterer Unterlagen mit Schreiben vom 05.06.2012 auf einen GdB von 70 erweitert worden ist.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.06.2012 dieses Vergleichsangebot mit Ausnahme der angebotenen Kostenregelung angenommen und eine Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt. Der Beklagte hat dem zugestimmt.
II.
Eine (teilweise) Kostentragung des Beklagten lässt sich nicht begründen.
Eine Kostenentscheidung durch das Gericht ist nicht wegen § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entbehrlich, da die Beteiligten die Kostenfrage ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen und eine Entscheidung des Gerichts beantragt haben. Das Gericht hat über die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu befinden.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei sind in der Regel der Ausgang des Verfahrens sowie sonstige kostenrechtlich erhebliche Umstände des Verfahrens zu beachten.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 03.06.2005, Az.: L 15 B 595/04 SB, vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09, vom 20.12.2011, Az.: L 15 VS 6/08, vom 02.05.2012, Az.: L 15 SB 67/09, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 VH 5/08) ist die Kostenentscheidung in der Regel nach den Grundsätzen des sogenannten Erfolgsprinzips zu treffen. Dies ist damit zu begründen, dass es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, wenn die Kostentragung durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt wird (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59). Dies bedeutet, dass die voll unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten voll zu tragen hat. Bei nur teilweisem Erfolg der Klage ist nur ein Teil der Kosten zu erstatten. Die Quote der Kostenerstattung ist unter Berücksichtigung des Klageantrags bzw. des Klagebegehrens sowie des Zeitpunkts und Umfangs des Erreichten zu ermitteln.
In Ausnahmefällen kann das Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips herangezogen werden. Im angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 03.06.2005 sind als Beispiele Verfahren genannt worden, in denen sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Betroffenen nach Erlass des Widerspruchsbescheids, nach Klageerhebung oder auch nach Einlegung der Berufung nicht im Rahmen eines fließenden Geschehens geändert haben, wie dies oft der üblichen Entwicklung entspricht, sondern etwa wegen eines Unfalls, der Diagnose einer bisher nicht bekannten bösartigen Erkrankung oder wegen des Eintritts einer sonstigen völlig neuen Erkrankung, die bisher auch nicht im Anfangsstadium oder in leichterer Form festgestellt oder zumindest geltend gemacht war. Weiter sind die aufgezeigten Beispiele dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte auf die Veränderung des Gesundheitszustands unverzüglich, sei es durch Anerkenntnis, Vergleichsangebot oder Neufeststellungsbescheid, adäquat reagiert hat. Allen diesen Ausnahmefällen ist es zu eigen, dass es sich bei den letztlich zum Erfolg führenden Gesichtspunkten um solche handelt, deren bis dahin erfolgte Nichtberücksichtigung nicht dem Beklagten vorgehalten werden kann und die nicht auf einer naheliegenden Entwicklung beruhen, und zudem der Beklagte bei Bekanntwerden alsbald die sachangemessene Berücksichtigung im Sinne des Betroffenen durchgeführt hat.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin das Klageziel (GdB von "zumindest mehr als 30") in der Sache nur teilweise erreicht. So hat sie zwar einen GdB von 70, diesen aber - zeitlich deutlich hinter dem Klageantrag zurückbleibend - erst ab der Diagnose der Krebserkrankung erlangt. Daraus würde eine hälftige Kostentragung resultieren.
Diese nach dem Erfolgsprinzip ermittelte Kostenquote bedarf aber aufgrund des Veranlassungsprinzips der Korrektur. Mit dem Brustkrebs ist eine bisher nicht bekannte und damit völlig neue bösartige Erkrankung diagnostiziert worden. Der Beklagte hat darauf umgehend, als entsprechende ärztliche Unterlagen übersandt worden waren, mit seinem Vergleichsangebot vom 07.12.2011 und danach, als sich weitergehende Erkenntnisse zur neu aufgetretenen Erkrankung ergeben hatten, vom 05.06.2012 reagiert.
Da der teilweise Erfolg im gerichtlichen Verfahren einzig und allein auf das Auftreten einer völlig neuen Erkrankung zurückzuführen ist und der Beklagte darauf umgehend mit den Vergleichsangeboten reagiert hat, muss bei adäquater Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips eine Kostenerstattung völlig scheitern.
Zwar hat das Bayer. LSG in seiner Entscheidung vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09, die Frage, ob die umgehende Berücksichtigung des Auftretens von völlig neuen Erkrankungen durch den Beklagten in Form eines Anerkenntnisses oder Vergleichsangebots, auch dazu führen kann, dass ein Kostenerstattungsanspruch völlig entfällt (so Leitherer, in: Meyer-Ladewig, Keller, ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 193, Rn. 12c - sogar ohne Differenzierung zwischen unvorhergesehenen und absehbaren Änderungen), ausdrücklich noch offen gelassen. Gleichwohl ist der genannten Entscheidung zu entnehmen, dass das Auftreten der Krebserkrankung im Rahmen der zum Veranlassungsprinzip angestellten Überlegungen zu Lasten der Klägerin gegangen ist. Denn dort ist über das Veranlassungsprinzip die aus dem Erfolgsprinzip resultierende hälftige Kostenaufteilung nochmals zu Lasten der Klagepartei halbiert worden. Grund für diese weitere Halbierung war, dass der zeitlich verzögerte Erfolg zu annähernd gleichgewichtigen Anteilen zum einen auf die Verschlechterung einer bereits vorher bestehenden Erkrankung, zum anderen auf das Auftreten der völlig neuen Erkrankung zurückzuführen war. Bei der erstgenannten Erkrankung war eine Korrektur über das Veranlassungsprinzip nicht angezeigt, bei der zweitgenannten hingegen schon.
Unter Berücksichtigung dieser bereits der Entscheidung vom 24.05.2011 erkennbaren Erwägungen wäre es vorliegend nicht zu rechtfertigen, dem Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt erkennbar, der Anlass für eine Kostenerstattung gäbe. Anderenfalls würde sich aus der Kostentragung ein Anreiz für einen Beteiligten ergeben, das Verfahren so lange hinzuziehen, bis sich doch noch ein gewisser Erfolg ergibt. Ein solcher Anreiz besteht ohnehin schon jetzt, wenn es sich um die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung handelt. Diesen Anreiz aber noch dadurch zu steigern, dass auch völlig unvorhersehbare Verschlechterungen im Gesundheitszustand zu Lasten des Beklagten, was die Kostentragung betrifft, gehen sollten, hält der Senat für unvertretbar. Denn dies hätte auch zur Konsequenz, dass ein verfahrensverschleppendes Prozessverhalten durch eine Kostenerstattung "belohnt" würde. Dies wäre systemfremd, da auf der anderen Seite beim Veranlassungsprinzip auch berücksichtigt wird, ob der Beklagte unverzüglich auf die neuen Erkenntnisse reagiert.
Die Entscheidung ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten war die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) nach Herabsetzung des GdB wegen Eintritts der Heilungsbewährung.
Mit Bescheid vom 26.10.1999 war bei der Klägerin ein GdB in Höhe von 80 wegen Teilverlust des Kehlkopfes (in Heilungsbewährung) nach Kehlkopfkrebs festgestellt worden. Mit Änderungsbescheid vom 29.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 setzte der Beklagte wegen Eintritts der Heilungsbewährung den GdB ab dem 01.04.2004 auf 30 herab. Dagegen haben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage erhoben. Die gesundheitlichen Verhältnisse bei der Klägerin hätten sich seit 2000 nicht gebessert.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2009 ist die Klage abgewiesen worden. Mit Ablauf der Heilungsbewährung für die Tumorerkrankung sei eine wesentliche Änderung eingetreten; der GdB betrage ab dem 01.04.2004 nur noch 30.
Dagegen haben die Bevollmächtigten der Klägerin Berufung eingelegt mit dem Ziel eines GdB von 80, zumindest mehr als 30. Der im Auftrag des Gerichts gehörte HNO-ärztliche Gutachter Dr. E. hat einen Gesamt-GdB von 30 angenommen. Auf Antrag der Klägerin ist der Orthopäde Dr. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Auf seinem Fachgebiet hat er einen Gesamt-GdB von 10 gesehen. Das Gericht hat anschließend mit Schreiben vom 21.03.2011 die Rücknahme der Berufung nahe gelegt.
Im August 2011 ist bei der Klägerin Brustkrebs festgestellt worden.
Nachdem dem Beklagten die Behandlungsunterlagen übermittelt worden waren, hat er am 07.12.2011 ein erstes Vergleichsangebot mit einem GdB von 60 ab August 2011 (Diagnose der Krebserkrankung) gemacht, das nach Einholung weiterer Unterlagen mit Schreiben vom 05.06.2012 auf einen GdB von 70 erweitert worden ist.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.06.2012 dieses Vergleichsangebot mit Ausnahme der angebotenen Kostenregelung angenommen und eine Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt. Der Beklagte hat dem zugestimmt.
II.
Eine (teilweise) Kostentragung des Beklagten lässt sich nicht begründen.
Eine Kostenentscheidung durch das Gericht ist nicht wegen § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entbehrlich, da die Beteiligten die Kostenfrage ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen und eine Entscheidung des Gerichts beantragt haben. Das Gericht hat über die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu befinden.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei sind in der Regel der Ausgang des Verfahrens sowie sonstige kostenrechtlich erhebliche Umstände des Verfahrens zu beachten.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 03.06.2005, Az.: L 15 B 595/04 SB, vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09, vom 20.12.2011, Az.: L 15 VS 6/08, vom 02.05.2012, Az.: L 15 SB 67/09, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 VH 5/08) ist die Kostenentscheidung in der Regel nach den Grundsätzen des sogenannten Erfolgsprinzips zu treffen. Dies ist damit zu begründen, dass es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, wenn die Kostentragung durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt wird (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59). Dies bedeutet, dass die voll unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten voll zu tragen hat. Bei nur teilweisem Erfolg der Klage ist nur ein Teil der Kosten zu erstatten. Die Quote der Kostenerstattung ist unter Berücksichtigung des Klageantrags bzw. des Klagebegehrens sowie des Zeitpunkts und Umfangs des Erreichten zu ermitteln.
In Ausnahmefällen kann das Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips herangezogen werden. Im angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 03.06.2005 sind als Beispiele Verfahren genannt worden, in denen sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Betroffenen nach Erlass des Widerspruchsbescheids, nach Klageerhebung oder auch nach Einlegung der Berufung nicht im Rahmen eines fließenden Geschehens geändert haben, wie dies oft der üblichen Entwicklung entspricht, sondern etwa wegen eines Unfalls, der Diagnose einer bisher nicht bekannten bösartigen Erkrankung oder wegen des Eintritts einer sonstigen völlig neuen Erkrankung, die bisher auch nicht im Anfangsstadium oder in leichterer Form festgestellt oder zumindest geltend gemacht war. Weiter sind die aufgezeigten Beispiele dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte auf die Veränderung des Gesundheitszustands unverzüglich, sei es durch Anerkenntnis, Vergleichsangebot oder Neufeststellungsbescheid, adäquat reagiert hat. Allen diesen Ausnahmefällen ist es zu eigen, dass es sich bei den letztlich zum Erfolg führenden Gesichtspunkten um solche handelt, deren bis dahin erfolgte Nichtberücksichtigung nicht dem Beklagten vorgehalten werden kann und die nicht auf einer naheliegenden Entwicklung beruhen, und zudem der Beklagte bei Bekanntwerden alsbald die sachangemessene Berücksichtigung im Sinne des Betroffenen durchgeführt hat.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin das Klageziel (GdB von "zumindest mehr als 30") in der Sache nur teilweise erreicht. So hat sie zwar einen GdB von 70, diesen aber - zeitlich deutlich hinter dem Klageantrag zurückbleibend - erst ab der Diagnose der Krebserkrankung erlangt. Daraus würde eine hälftige Kostentragung resultieren.
Diese nach dem Erfolgsprinzip ermittelte Kostenquote bedarf aber aufgrund des Veranlassungsprinzips der Korrektur. Mit dem Brustkrebs ist eine bisher nicht bekannte und damit völlig neue bösartige Erkrankung diagnostiziert worden. Der Beklagte hat darauf umgehend, als entsprechende ärztliche Unterlagen übersandt worden waren, mit seinem Vergleichsangebot vom 07.12.2011 und danach, als sich weitergehende Erkenntnisse zur neu aufgetretenen Erkrankung ergeben hatten, vom 05.06.2012 reagiert.
Da der teilweise Erfolg im gerichtlichen Verfahren einzig und allein auf das Auftreten einer völlig neuen Erkrankung zurückzuführen ist und der Beklagte darauf umgehend mit den Vergleichsangeboten reagiert hat, muss bei adäquater Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips eine Kostenerstattung völlig scheitern.
Zwar hat das Bayer. LSG in seiner Entscheidung vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09, die Frage, ob die umgehende Berücksichtigung des Auftretens von völlig neuen Erkrankungen durch den Beklagten in Form eines Anerkenntnisses oder Vergleichsangebots, auch dazu führen kann, dass ein Kostenerstattungsanspruch völlig entfällt (so Leitherer, in: Meyer-Ladewig, Keller, ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 193, Rn. 12c - sogar ohne Differenzierung zwischen unvorhergesehenen und absehbaren Änderungen), ausdrücklich noch offen gelassen. Gleichwohl ist der genannten Entscheidung zu entnehmen, dass das Auftreten der Krebserkrankung im Rahmen der zum Veranlassungsprinzip angestellten Überlegungen zu Lasten der Klägerin gegangen ist. Denn dort ist über das Veranlassungsprinzip die aus dem Erfolgsprinzip resultierende hälftige Kostenaufteilung nochmals zu Lasten der Klagepartei halbiert worden. Grund für diese weitere Halbierung war, dass der zeitlich verzögerte Erfolg zu annähernd gleichgewichtigen Anteilen zum einen auf die Verschlechterung einer bereits vorher bestehenden Erkrankung, zum anderen auf das Auftreten der völlig neuen Erkrankung zurückzuführen war. Bei der erstgenannten Erkrankung war eine Korrektur über das Veranlassungsprinzip nicht angezeigt, bei der zweitgenannten hingegen schon.
Unter Berücksichtigung dieser bereits der Entscheidung vom 24.05.2011 erkennbaren Erwägungen wäre es vorliegend nicht zu rechtfertigen, dem Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt erkennbar, der Anlass für eine Kostenerstattung gäbe. Anderenfalls würde sich aus der Kostentragung ein Anreiz für einen Beteiligten ergeben, das Verfahren so lange hinzuziehen, bis sich doch noch ein gewisser Erfolg ergibt. Ein solcher Anreiz besteht ohnehin schon jetzt, wenn es sich um die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung handelt. Diesen Anreiz aber noch dadurch zu steigern, dass auch völlig unvorhersehbare Verschlechterungen im Gesundheitszustand zu Lasten des Beklagten, was die Kostentragung betrifft, gehen sollten, hält der Senat für unvertretbar. Denn dies hätte auch zur Konsequenz, dass ein verfahrensverschleppendes Prozessverhalten durch eine Kostenerstattung "belohnt" würde. Dies wäre systemfremd, da auf der anderen Seite beim Veranlassungsprinzip auch berücksichtigt wird, ob der Beklagte unverzüglich auf die neuen Erkenntnisse reagiert.
Die Entscheidung ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
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