L 15 SF 45/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SF 206/11 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 45/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Rahmen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist nicht statthaft.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 2. Februar 2012, Az.: S 10 SF 206/11 E, wird als unzulässig verworfen.



Gründe:


I.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf) für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zusteht.

Im Rahmen eines unfallversicherungsrechlichen Klageverfahrens wegen einer Beitragsstreitigkeit nahm die Bf nach Anordnung des persönlichen Erscheinens am 08.11.2011 einen Termin am Sozialgericht Bayreuth wahr. Nachdem durch die Kostenbeamtin des Sozialgerichts eine Entschädigung für die aus Anlass der Terminswahrnehmung entstandenen Kosten - die Bf hatte fünf Stunden Zeitversäumnis und Fahrtkosten für 144 km Fahrtstrecke geltend gemacht - abgelehnt worden war, hat die Beschwerdegegnerin die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Mit Beschluss vom 02.02.2012 ist die Entscheidung der Kostenbeamtin bestätigt worden; eine Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins habe nicht zu erfolgen. Die Beschwerde ist nicht zugelassen worden.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15.02.2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig ist, da weder der Beschwerdewert von 200,- EUR erreicht (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG) noch eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgt ist (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG).

1. Beschwerdewert nicht erreicht

Unter Zugrundelegung der Angaben der Bf im Entschädigungsantrag vom 08.11.2011 hätten sich unter Zugrundelegung der unzutreffenden (vgl. z.B. den die Bf betreffenden Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11) Annahme, dass die Vorschriften des JVEG auch für Beteiligte eines Verfahrens gemäß § 197 a SGG zur Anwendung kommen, allenfalls ein Fahrtkostenersatz
(§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG) von 36,- EUR und eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) von 15,- EUR, insgesamt also eine Entschädigung von 51,- EUR ergeben können. Damit ist der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.

2. Keine Zulassung der Beschwerde

Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass als Ausgleich für die Anhebung des Beschwerdewerts Fragen von grundsätzlicher kostenrechtlicher Bedeutung in jedem Fall einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich gemacht werden können und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des Kostenrechts entscheidend gestärkt werden. Auf der anderen Seite hat er mit der Unanfechtbarkeit der Zulassungsentscheidung des erstinstanzlich entscheidenden Gerichts der Tatsache Rechnung getragen, dass es der Zulassung der Beschwerde nur bis zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von höchstens 200 EUR bedarf und angesichts dieses Beschwerdewerts eine Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung im Sinne der Entlastung der Gericht hinnehmbar ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - BT-Drucksache 15/1971 S. 179 f, 156 f).

Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG beinhaltet damit, dass sich die Bf den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann, wenn das Sozialgericht bei einem Beschwerdewert von unter 200,- EUR die Beschwerde wie hier nicht zugelassen hat.

Das Bayer. Landessozialgericht hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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