Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AS 40/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 16/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil - SGB II - für die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 und für den Kläger zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2007.
Die Klägerin zu 1) wurde am 08.08.1986, der Kläger zu 2) am 10.01.1990 geboren. Die Kläger leben zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern X, geboren am X und X, geboren am X. Bewohnt wird ein Haus mit einer Wohnfläche von 231,58 qm, welches im Eigentum der Mutter der Kläger und ihres Stiefvaters ist. Der leibliche Vater der Kläger X lebt in Australien. Seine Adresse ist unbekannt. Er zahlt keinen Unterhalt, obwohl er nach einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg hierzu den Klägern verpflichtet ist.
Der Stiefvater der Kläger arbeitet im öffentlichen Dienst. Er verdiente im Februar 2007 3819,36 EUR brutto inklusive eines Gehaltsbestandteils Besitzstand Kind in Höhe von 362,28 EUR. Das Nettogehalt beträgt 2536,12 EUR. Auf der Steuerkarte des Stiefvaters sind vier Kinder eingetragen. Er bezieht durch seinen Dienstherrn Kindergeld in Höhe von 641,- EUR monatlich. Nach Abzug von Beiträgen für Vermögensbildung, RZVK-Zusatzrente, Firmenticket werden 2939,62 EUR ausgezahlt. Nach einer Bescheinigung der Rheinischen Versorgungskasse handelt es sich bei der RZVK-Zusatzrente um eine freiwillige Zusatzrentenversicherung in Form einer Riesterrente. Gezahlt wird monatlich ein Betrag von 150,- EUR.
Die Klägerin zu 1) besuchte zunächst das Gymnasium und ab dem 22.08.2005 das Berufskolleg Rhein Sieg. Ab dem 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 machte die Klägerin zu 1) ein Praktikum und erhielt eine Praktikantenbeihilfe in Höhe von 62,- EUR. Ab dem 02.01.2007 sollte sie ein weiteres Praktikum absolvieren, trat dieses aber nicht an. Im Juli 2007 zog sie nach ihren Angaben zu einer Freundin. Seit dem 01.08.2007 absolviert sie eine Ausbildung und macht seitdem Ansprüche nach dem SGB II nicht mehr geltend. Der Kläger zu 2) besuchte das Gymnasium und ab 09.08.2006 das Berufskolleg Technik.
Die Kläger zu 1) und 2) bezogen bis Ende 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und reichten insoweit Erklärungen ihres Stiefvaters ein, dass dieser weder in der Lage noch Willens sei, für sie aufzukommen. Ab dem 01.01.2005 erhielten die Kläger Leistungen nach dem SGB II und legten insoweit wiederum Erklärungen ihres Stiefvaters vor, dass er weder in der Lage noch Willens sei, für sie aufzukommen. Die Klägerin zu 1) erhielt monatliche Leistungen zwischen 300,- EUR und 400,- EUR, der Kläger zu 2) zwischen 250,- EUR und 350,- EUR.
Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) die Fortzahlung der Leistungen. Aufgrund einer Anfrage der Beklagten bei der Mutter der Kläger übersandte der Stiefvater der Kläger seine Gehaltsbescheinigung für Dezember 2006 und teilte mit, er habe bisher die Kläger nicht finanziell unterstützt und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Die Mutter der Kläger gab an, sie habe weder in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhalten und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Sie habe kein eigenes Einkommen. Sie erhalte von ihrem Mann jeden Monat 650,- EUR Haushaltsgeld und zusätzlich 600,- EUR monatlich darlehensweise für die Kläger, da die Zahlungen der Beklagten nicht immer pünktlich gewesen seien bzw. ganz ausgeblieben seien. Mit Bescheid vom 16.01.2007, gerichtet an den Stiefvater der Kläger, lehnte die Beklagte einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Es wurde ausgeführt, die Bedarfsgemeinschaft sei nicht bedürftig. Es wurde auf die beigefügten Berechnungen hingewiesen, bei denen X und X nicht berücksichtigt waren. Mit Bescheid vom 23.01.2007, gerichtet an den Stiefvater, hob die Beklagte den Bescheid vom 16.01.2007 auf und lehnte wiederum den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht. Nach den beigefügten Berechnungen wurden nunmehr neben dem Stiefvater, der Mutter der Kläger, den Klägern auch X und X berücksichtigt. Der Stiefvater der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 16.01.2007 Widerspruch und wies daraufhin, dass er nie einen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt gestellt habe. Soweit ein Antrag der Klägerin zu 1) gemeint sei, sei darauf hinzuweisen, dass kein entsprechender Selbstbehalt für ihn berücksichtigt worden sei. Die Wohnungs- und Heizungskosten seien falsch berechnet. Die Klägerin zu 1) sei die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft. In der Folge hat die Beklagte den an den Stiefvater der Kläger gerichteten Bescheid vom 16.01.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 23.01.2007 aufgehoben.
Der Antrag der Klägerin zu 1) wurde mit Bescheid vom 23.01.2007 abgelehnt. Es wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen liege bei der Klägerin zu 1) nicht mehr vor, weil sie im Haushalt ihrer Eltern lebe, unverheiratet sei und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Mit Wirkung zum 01.07.2006 sei das SGB II mit der Folge geändert worden, dass unverheiratete Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, nunmehr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern oder des Elternteiles gehören. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch trug die Klägerin zu 1) vor, sie lebe nicht, wie im Bescheid angenommen, mit ihren Eltern, sondern lediglich mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Zum Haushalt würden außerdem der Kläger zu 2), der Ehemann der Mutter sowie deren gemeinsame minderjährigen Kinder gehören. Sie sei berechtigt für sich und den Kläger zu 2) einen Antrag auf Leistungen zu stellen, da sei sie eine erwerbsfähige Hilfebedürftige sei. § 38 SGB II berechtige die Behörde nicht, jemandem gegen seinen Willen eine Bevollmächtigung aufzudrängen. Ihr Stiefvater habe keinen Antrag gestellt. Ihr Stiefvater leiste keinen Unterhalt, wie er der Beklagten auch mitgeteilt habe. Er sei auch zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet, weswegen sie - die Kläger - auch keine Handhabe hätten, ihren Stiefvater zur Unterhaltsleistung zu zwingen. Eine Leistungspflicht verstosse im Übrigen gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, der allgemeinen Handlungsfreiheit und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - kenne keine Unterhaltspflicht der Stiefeltern. Die allgemeine Handlungsfreiheit eröffne die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur rechtsverbindlichen Folge habe, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, werde diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete nicht nur Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Werde § 9 Abs. 2 SGB II dahingehend ausgelegt, dass eine generelle Einstandspflicht des nichtleiblichen Vaters angenommen werde, so werde dieser mit dem leiblichen Vater in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gleichgestellt, was eine unzulässige, weil unbegründete Gleichstellung bedeute. Gleichzeitig würden auch die leiblichen Kinder des Stiefvaters grundlos schlechter gestellt, weil die Leistungsfähigkeit des Vaters gegenüber seinen leiblichen Kindern wegen der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Stiefkinder verringert werde. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB II könne verfassungskonform und unter Berücksichtigung der Einheit der Rechtsordnung nur dahingehend ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf Leistung nur dann nicht bestehe, wenn der im Haushalt mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen lebende Partner eines Elternteils des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen erbringe. Tue er dies wie im vorliegenden Fall nicht, so dürfe eine potenzielle Leistungsfähigkeit des Partners bei der Berechnung der Grundsicherung keine Berücksichtigung finden. Nicht berücksichtigt worden sei hingegen ihr titulierter Unterhaltsanspruch gegen ihren leiblichen Vater. Auch das Kindergeld sei falsch berechnet worden. Sie würden monatlich lediglich 154,- EUR und nicht 160,25 EUR erhalten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da dass anzurechnende Einkommen ihres Stiefvaters und das Kindergeld den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteige.
Am 18.05.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 22.06.2007 hat die Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin zu 1) vom 30.04.2007 abgelehnt und ausgeführt, nach den von ihr nachgewiesenen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
Bereits am 12.02.2007 haben die Kläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Aktenzeichen S 24 AS 11/07 ER gestellt und im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 SGB II gerügt, soweit dieser die Berücksichtigung von Einkommen ihres Stiefvaters vorsehe. Es wurde vorgetragen, dass der Stiefvater die darlehensweisen Zahlungen von 600,- EUR monatlich an ihre Mutter nicht mehr erbringe, da er selbst verschuldet sei. Eingereicht wurde eine Erklärung des Stiefvaters, dass er seinen Stiefkindern keinen Unterhalt gewähre und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Ab März 2007 werde er auch kein Darlehen in Höhe von 600,- EUR monatlich erbringen. Es wurden Fixkosten für Rechtsschutzversicherungen, Risikolebensversicherungen, Privatjagdhaftpflicht, PKH-Haftpflicht und Kaskoversicherungen, zudem Versicherungen für zwei Motorräder, einen Anhänger, Kfz-Steuern, Hausdarlehen, Altersvorsorgebeiträge, Schützenverein, Forum Waffenrecht, Werbungskosten, Stromkosten, GEZ und Grundsteuerkosten, Telekom, Aboline und DSL-Kosten, insgesamt monatlich 2318,67 EUR geltend gemacht. Mit Beschluss vom 12.03.2007 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss wurde vorgetragen, der Stiefvater habe die Klägerin zu 1) mit Wirkung ab dem 01.07.2007 aus dem Haus gewiesen, da sie kein Geld von der Beklagten erhalte. Mit Beschluss vom 18.07.2007 (L 20 B 64/07 AS ER) ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln, gestützt auf Berechnungen der Beklagten, zurückgewiesen worden. Ausgeführt wurde, dass es bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Gesetzgeber mit der Bildung einer Einsatzgemeinschaft die ihm verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bei der Bildung zwar nicht zivilrechtlicher, aber doch sozialrechtlicher Verantwortungsgemeinschaften überschritten habe. Es sei den Klägern insoweit zuzumuten, im Hauptsacheverfahren ihre Ansprüche weiter zu verfolgen. Für den Fall, dass die RZVK-Beiträge Beiträge zu einer sogenannten Riesterrente seien, bestehe ein Restanspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft von monatlich 11,59 EUR. Für diesen Fall bestehe kein Anordnungsgrund.
Im Klageverfahren wird eingereicht ein Schreiben der Klägerin zu 1), dass sie ab dem 01.08.2007 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht mehr geltend mache. Es wird vorgetragen, dass die Beklagte unberücksichtigt gelassen habe, dass ihr Stiefvater an sie - die Kläger - keine Leistungen erbringe. Die Beklagte sei deshalb zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Eine Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II neue Fassung in der Weise, dass das Einkommen des Stiefvaters auf ihren Bedarf anzurechnen sei, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Leistungsgewährung erfolge, widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des SGB II und sei verfassungswidrig. Es gelte wie vorher im Rahmen des BSHG das Gegenwärtigkeits- und Faktizitätsprinzip. Ziel und Zweck dieser Prinzipien sei es, Menschen nicht ohne jegliche staatliche Fürsorge zu belassen, wenn ihnen zwar theoretisches, nicht jedoch faktisches Einkommen bzw. faktische Leistungen Dritter zufließen. Unter Berücksichtigung der genannten sozialrechtlichen Strukturprinzipien müsse die Neuregelung des § 9 Abs. 2 SGB II dahingehend ausgelegt werden, dass die Berücksichtigung des Stiefelterneinkommens unter dem Vorbehalt stehe, dass es sich bei der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Stiefeltern um eine widerlegliche Vermutung handele. Auch das BSG habe zu Satz 3 des § 9 Abs. 2 SGB II entschieden, dass es sich um eine funktionierende Bedarfsgemeinschaft handele müsse, in denen die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließe (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 08/06 R). Das Bundesverfassungsgericht habe die schon länger gesetzlich geregelte Einstandsgemeinschaft unter Lebenspartnern nur unter der Voraussetzung für verfassungsgemäß erachtet, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handele, gefordert werde eine tatsächliche Unterstützung durch den solventen Partner. Durch eine wörtliche Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II würden sowohl Grundrechte von Stiefkindern als auch von Eltern und Stiefeltern verletzt. Wenn ihnen einerseits Sozialleistungen mit Verweis auf die Solvenz und sittliche Zahlungspflicht des Stiefvaters verwehrt würden, ihnen aber anderseits keine rechtliche Handhabe gegeben werde, um diesen zur Zahlung zu zwingen, so würde die Existenzgrundlage entzogen. Ein menschenwürdiges Leben sei ihnen nicht mehr möglich. Die wörtliche Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II verstoße insoweit gegen das sich aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Gebot zur Sicherung des Existenzminimums. Zudem würden Grundrechte des Stiefvaters und ihrer Mutter verletzt. Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz eröffne die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge habe, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, werde diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Zudem liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Werde eine generelle Einstandspflicht des nichtleiblichen Vaters angenommen, so werde dieser mit dem leiblichen Vater in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gleichgestellt, was eine unzulässige, weil unbegründete Gleichstellung bedeute. Die leiblichen Kinder des Stiefvaters würden grundlos schlechter gestellt, weil dessen Leistungsfähigkeit ihnen gegenüber verringert werde. Auch das Grundrecht auf Freiheit der Eheschließung werde verletzt, wenn das Eingehen einer Ehe automatisch zu einer Einstandspflicht für die Kinder des Partners aus erster Ehe führe. Auch eine Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters nach § 9 Abs. 5 SGB II komme nicht in Betracht, da dieser erklärt habe, für sie - die Kläger - bisher nicht aufgekommen zu sein und auch dies in Zukunft nicht werde. Der Stiefvater habe erklärt, er sei immer bereit gewesen, sich um sie, seine Stiefkinder, zu kümmern und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Er sei jedoch nicht bereit, seine gesamten Finanzen offenzulegen und sich wie ein Sozialhilfeempfänger behandeln zu lassen. Er habe für sie niemals finanziell einstehen wollen. Er werde nicht seine eigenen Kinder auf Sozialhilfeniveau leben lassen, um die Kinder eines anderen zu finanzieren. Hierfür sei der leibliche Vater zuständig.
In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2007 hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Beklagte den Bescheid vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und des Bescheides vom 22.06.2007 in der Weise abändere, dass der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von 3,- EUR monatlich und für Juli 2007 223,- EUR bewilligt werde und dem Kläger zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis 30.06.2007 2,- EUR monatlich.
Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und des Bescheides vom 22.06.2007 zu verurteilen, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von 337,89 EUR monatlich und dem Kläger zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2007 Leistungen in Höhe von 307,89 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten jedoch nicht begründet. Die Kläger sind durch den Bescheid vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und des Bescheides vom 22.06.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da diese nach Abänderung durch die Beklagte nicht rechtswidrig sind.
Obgleich die Kläger mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Geschwistern X und X eine Bedarfsgemeinschaft bilden, sind vorliegend lediglich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) im Rubrum aufzuführen. Sowohl die Mutter der Kläger als auch der Stiefvater haben deutlich gemacht, dass sie nicht Leistungsbezieher nach dem SGB II sein wollen und keinen Antrag auf Leistungen gestellt haben. Die diesbezügliche Erklärung gilt insoweit auch für X und X. Dementsprechend hat die Beklagte auf den Widerspruch des Stiefvaters der Kläger den Bescheid vom 16.01.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 23.01.2007 aufgehoben.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und dass 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Nach den vorgenannten Vorschriften liegt nur eine teilweise Hilfebedürftigkeit der Kläger vor, der die Beklagte durch ihr Teilanerkenntnis Rechnung getragen hat. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Kläger, dass die ab dem 01.08.2006 geltende Fassung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II, welcher vorsieht, dass auch Einkommen ihres Stiefvaters auf ihren Anspruch anzurechnen ist, verfassungswidrig ist. Eine Vorlage seitens des Gerichts an das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu erfolgen. Den Klägern ist zuzugestehen, dass seitens der Gerichte die Frage, ob § 9 Abs. 2 SGB II verfassungsgemäß ist, unterschiedlich gesehen wird (Verfassungskonformität SG Berlin, Beschluss vom 09.05.2007, S 24 AS 472/07 ER, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.08.2007, S 32 AS 450/06, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2007, L 9 B 94/07 AS ER, a.A. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, S 103 AS 10896/06, Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2006, S 24 AS 213/06 ER, Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2007, S 48 AS 258/07 ER).
Soweit vorgetragen wird, die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II verstoße gegen Verfassungsrecht, da sie trotz Fehlens einer Unterhaltspflicht des Stiefvaters eine Anrechnung von dessen Einkommen vorsehe, ist zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber bei der Regelung von Anrechnung von Einkommen, derer die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Frage der Unterstützung von der Frage der bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflicht getrennt sehen will und davon ausgeht, dass sich zusammenlebende Personen in der Regel untereinander tatsächlich unterstützen. Es zeichnet sich insoweit ein gesellschaftspolitischer Wandel ab, durch den die Eigenverantwortung der Bürger sowie die Einstandsverantwortung der Familie und anderer Gemeinschaften von sich erkennbar nahestehenden Personen weiteren Vorrang vor staatlichen Leistungen erhalten sollen (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007 - S 24 AS 472/07 ER). Der Staat versucht insbesondere die Familie, die traditionell als Versorgungs- und Schutzgemeinschaft für die in ihr lebenden Kinder gilt, stärker zu fördern bzw. zu entlasten. Die vorgesehenen steuerlichen, sozial- und infrastrukturellen Vorteile kommen allen Familienformen, d.h. der klassischen Familie, der mit einem Stiefelternteil zusammenlebenden Familie, aber auch Familien, bei denen die Eltern nicht verheiratet sind, zugute. So wurde dem Stiefvater der Kläger steuerrechtlich die Möglichkeit geboten, die Kinderfreibeträge bezüglich der Kläger auf seiner Steuerkarte eintragen zu lassen. Er bezieht das Kindergeld auch für die Kläger. Im Krankenversicherungsrecht wurde im § 10 Abs. 4 SGB V die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung für Stiefkinder, die das Mitglied überwiegend unterhält, vorgesehen. Die vorgenannten Vorteile sind vom Stiefvater der Kläger in Anspruch genommen. Er erhält auch einen Kinderanteil im Gehalt, welcher im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der Kinderzahl gewährt wird. Im Gegenzug war der Gesetzgeber berechtigt, den Vorteilen durch die Förderung von jeglichen Familienformen auch Pflichten gegenüber zu stellen. Ansonsten würde die klassische Familie, bei denen eine Anrechnung von Einkommen des Vaters bzw. der Mutter nicht in Frage steht, schlechter gestellt als andere Familienformen. Ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 bzw. Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz oder auch Artikel 3 Grundgesetz ist insoweit nicht ersichtlich, vielmehr würde in den Fällen, in denen die gesetzlichen Vorteile in Anspruch genommen werden, damit verbundene Belastungen jedoch nicht eintreten würden, eine Schlechterstellung der mit ihren leiblichen Eltern zusammenlebenden Kinder bzw. Besserstellung der Stiefväter bestehen.
Ein Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in verfassungswidriger Weise liegt vorliegend nicht vor. Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sowie dem Umstand, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um aus Steuermitteln finanzierte Leistungen handelt, erscheint es für die Betroffenen zumutbar, dass der Gesetzgeber festlegt, dass der Partner des Elternteils sein Einkommen auch für die nichtleiblichen Kinder einzusetzen hat. Letztlich wird die ansonsten bereits sittlich oder moralisch angenommene Verpflichtung, in so genannten Patchworkfamilien unabhängig von eventuellen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen einander Unterstützung zu gewähren, verfestigt. Eine solche Unterstützung innerhalb der Patchworkfamilie hat zur Sicherung des Lebensunterhalts Vorrang vor den von der Allgemeinheit zu tragenden diesbezüglichen Leistungen (vgl. Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, S 29 AS 28/07 ER).
Soweit der Stiefvater der Kläger darauf hinweist, dass er bei Kenntnis der Berücksichtigung seines Einkommens, die Mutter der Kläger nicht geheiratet hätte, liegt ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 mit der darin garantierten Eheschließungsfreiheit nicht vor. Durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 SGB II wird nunmehr nur in noch stärkerem Maße auf den sozialtypisch tatsächlich weitverbreiteten Umstand abgestellt, dass sich ein heiratswilliger Partner eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Elternteils darauf einstellt, auch dessen Kinder Naturalunterhaltsleistungen zu erbringen, wenn er die Ehe mit dem betreffenden Partner eingeht (vgl. SG Lübeck vom 02.03.2007, S 29 AS 28/07 ER).
Dem Umstand, dass der Stiefvater der Kläger X und X zum Unterhalt verpflichtet ist, wurde vorliegend durch Berücksichtigung von deren Bedarf Rechnung getragen. Auch wurde dem Bedarf der Mutter der Kläger und auch des Stiefvaters Rechnung getragen.
Unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 SGB II hat die Klägerin zu 1) vom 01.01. bis 30.06.2007 einen Anspruch auf 3,- EUR monatlich, der Kläger zu 2) ab 01.01.2007 bis 30.06.2007 von 2,- EUR monatlich. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 ergibt sich für den Kläger zu 2) unter Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters kein Anspruch mehr. Die Kammer verweist insoweit auf die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Berechnung. Diese Berechnung geht insoweit von Kosten der Unterkunft von insgesamt 1120,36 EUR für die Bedarfsgemeinschaft aus. Es handelt sich hierbei um die Kosten, die von dem Stiefvater der Kläger selber geltend gemacht wurden. Zugrunde liegen monatliche Zinsbelastungen in Höhe von 817,- EUR, Nebenkosten von 218,36 EUR monatlich, bestehend aus Grundsteuer 708,- EUR, Wohngebäudeversicherung 174,27 EUR, Wasserkosten 1524,- EUR und Müllgebühren 204,- EUR jährlich. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2007 im Verfahren S 24 AS 11/07 ER wird insoweit Bezug genommen. Höhere Kosten der Unterkunft stehen den Klägern nach § 22 SGB II nicht zu. Tilgungsraten sind bei den Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen dürfen (vgl. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Als Heizkosten hat die Beklagte 85,- EUR monatlich berücksichtigt und insoweit die vom Stiefvater der Kläger angegebenen Heizungskosten zugrunde gelegt. Da das Haus in dem die Bedarfsgemeinschaft lebt, mit Öl beheizt wird, ist davon auszugehen, dass der Stiefvater insoweit die jährlich bei Befüllung des Tanks anfallenden Kosten monatsweise umgelegt hat. Der Hilfeempfänger, bei dem monatliche Pauschalen zur Beschaffung von Heizmaterial berücksichtigt werden, muss diese sich bei einer Konkretisierung des Bedarfs anrechnen lassen (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Als Unterkunftskosten stehen der Bedarfsgemeinschaft damit insgesamt 1120,36 EUR zu, und nicht wie von der Beklagten irrtümlich addiert 1115,36 EUR. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entstehen insoweit Kosten der Unterkunft im Rahmen des § 22 SGB II in Höhe von 186,76 EUR bzw. 186,72 EUR monatlich. Nach § 20 Abs. 2 SGB II haben die Kläger zudem einen Anspruch auf 80 % der Regelleistung von 345,- EUR, also jeweils 276,- EUR monatlich. Es ergibt sich insoweit für die Kläger jeweils ein Bedarf von 462,72 EUR. Auf diesen Bedarf ist nach § 11 Abs. 1 SGB II das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt für die Kläger jeweils 160,25 EUR, wobei für die Klägerin zu 1) nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung als Pauschbetrag für angemessene Versicherungen ein Abzugsbetrag von 30,- EUR monatlich zu berücksichtigen ist. Zugrunde zu legen ist grundsätzlich ein Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR, wenn auch die Kläger zu 1) und 2) jeweils für sich betrachtet ein Kindergeld in Höhe von 154,- EUR erhalten. Da der Stiefvater der Kläger Kindergeld für vier Kinder erhält, und das Kindergeld für das vierte Kind unter Berücksichtigung der drei anderen Kinder höher ist, ist jedoch der erhöhte Betrag von 160,25 EUR zu berücksichtigen.
Auf den insoweit verbleibenden Bedarf von 332,47 EUR für die Klägerin zu 1) und 302,47 EUR für den Kläger zu 2) ist weiterhin das Einkommen des Stiefvaters anzurechnen. Nach der Berechnung der Beklagten, die vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18.07.2007 gebilligt wurde und der sich auch die Kammer anschließt, ist insoweit nach § 11 SGB II ein Einkommen von 2081,05 EUR für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zugrunde zu legen. Berücksichtigt wurde insoweit ein Bruttoeinkommen von 3812,71 EUR, ein Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Ziffer 6 in Verbindung mit § 30 SGB II, die allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR monatlich, die Kosten für das Jobticket in Höhe von 47,50 EUR, zudem geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 11 Abs. 2 Ziffer 4 SGB II in Höhe von 131,25 EUR. Die Kammer sieht es insoweit durch die Bescheinigung der Rheinischen Versorgungskassen vom 15.11.2007 als nachgewiesen an, dass der Stiefvater der Kläger eine freiwillige Zusatzrentenversicherung in Form einer Riesterrente abgeschlossen hat, sodass der Höchstbetrag in Höhe von 131,25 EUR monatlich anzuerkennen ist. Es ergibt sich damit insgesamt ein anzurechnendes Einkommen von 2081,05 EUR. Bei der Klägerin zu 1) ist hiervon 15,8518 % und bei dem Kläger zu 2) 14,4215 % anzurechnen. Es ergibt sich damit ein Anspruch für die Klägerin zu 1) von 2,58 EUR und für den Kläger zu 2) von 2,35 EUR. Diese Beträge sind nach § 41 Abs. 2 SGB II kaufmännisch auf 3,- EUR bzw. 2,- EUR zu runden. Entsprechend hat die Beklagte den Anspruch der Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 anerkannt.
Für die Zeit ab dem 01.07.2007 ergibt sich kein Anspruch des Klägers zu 2). Auf die Berechnung der Beklagten, überreicht in der mündlichen Verhandlung, wird insoweit Bezug genommen. Diese Berechnung ist für die Zeit ab dem 01.08.2007 für den Kläger zu 2) eher günstig, da die Beklagte bei ihrer Berechnung davon ausgegangen ist, dass das Haus der Mutter und des Stiefvaters nunmehr nur von fünf Personen bewohnt wird, obgleich die Klägerin zu 1) seit dem 01.08.2007 wieder im Haushalt wohnt. Es ergeben sich insoweit bei einer Personenzahl von fünf bei Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe von 1120,36 EUR pro Person Kosten der Unterkunft in Höhe von 224,07 EUR. Tatsächlich wohnt die Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und ihrem Stiefvater abgeschlossenen Mietvertrag vom 29.07.2007 wiederum im Haus X und zahlt nach dem Mietvertrag Kosten der Unterkunft in Höhe von 185,- EUR. Die insoweit von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft für die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von jeweils 224,07 EUR ist damit ab 01.08.2007 zu hoch. Auf den Bedarf des Klägers zu 2) ist das Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR anzurechnen, sodass sich ein Bedarf von 341,82 EUR unter Berücksichtigung der zu hohen Unterkunftskosten ergeben. Der Kläger zu 2) hat damit einen Bedarf von 17,4611 % des Gesamtbedarfs. Auf ihn ist ein entsprechender Prozentsatz des Einkommens seines Stiefvaters anzurechnen und damit 363,37 EUR monatlich. Das anzurechnende Einkommen übersteigt damit seinen Bedarf, sodass ein Anspruch für die Zeit ab dem 01.07.2007 nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil - SGB II - für die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 und für den Kläger zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2007.
Die Klägerin zu 1) wurde am 08.08.1986, der Kläger zu 2) am 10.01.1990 geboren. Die Kläger leben zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern X, geboren am X und X, geboren am X. Bewohnt wird ein Haus mit einer Wohnfläche von 231,58 qm, welches im Eigentum der Mutter der Kläger und ihres Stiefvaters ist. Der leibliche Vater der Kläger X lebt in Australien. Seine Adresse ist unbekannt. Er zahlt keinen Unterhalt, obwohl er nach einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg hierzu den Klägern verpflichtet ist.
Der Stiefvater der Kläger arbeitet im öffentlichen Dienst. Er verdiente im Februar 2007 3819,36 EUR brutto inklusive eines Gehaltsbestandteils Besitzstand Kind in Höhe von 362,28 EUR. Das Nettogehalt beträgt 2536,12 EUR. Auf der Steuerkarte des Stiefvaters sind vier Kinder eingetragen. Er bezieht durch seinen Dienstherrn Kindergeld in Höhe von 641,- EUR monatlich. Nach Abzug von Beiträgen für Vermögensbildung, RZVK-Zusatzrente, Firmenticket werden 2939,62 EUR ausgezahlt. Nach einer Bescheinigung der Rheinischen Versorgungskasse handelt es sich bei der RZVK-Zusatzrente um eine freiwillige Zusatzrentenversicherung in Form einer Riesterrente. Gezahlt wird monatlich ein Betrag von 150,- EUR.
Die Klägerin zu 1) besuchte zunächst das Gymnasium und ab dem 22.08.2005 das Berufskolleg Rhein Sieg. Ab dem 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 machte die Klägerin zu 1) ein Praktikum und erhielt eine Praktikantenbeihilfe in Höhe von 62,- EUR. Ab dem 02.01.2007 sollte sie ein weiteres Praktikum absolvieren, trat dieses aber nicht an. Im Juli 2007 zog sie nach ihren Angaben zu einer Freundin. Seit dem 01.08.2007 absolviert sie eine Ausbildung und macht seitdem Ansprüche nach dem SGB II nicht mehr geltend. Der Kläger zu 2) besuchte das Gymnasium und ab 09.08.2006 das Berufskolleg Technik.
Die Kläger zu 1) und 2) bezogen bis Ende 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und reichten insoweit Erklärungen ihres Stiefvaters ein, dass dieser weder in der Lage noch Willens sei, für sie aufzukommen. Ab dem 01.01.2005 erhielten die Kläger Leistungen nach dem SGB II und legten insoweit wiederum Erklärungen ihres Stiefvaters vor, dass er weder in der Lage noch Willens sei, für sie aufzukommen. Die Klägerin zu 1) erhielt monatliche Leistungen zwischen 300,- EUR und 400,- EUR, der Kläger zu 2) zwischen 250,- EUR und 350,- EUR.
Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) die Fortzahlung der Leistungen. Aufgrund einer Anfrage der Beklagten bei der Mutter der Kläger übersandte der Stiefvater der Kläger seine Gehaltsbescheinigung für Dezember 2006 und teilte mit, er habe bisher die Kläger nicht finanziell unterstützt und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Die Mutter der Kläger gab an, sie habe weder in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhalten und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Sie habe kein eigenes Einkommen. Sie erhalte von ihrem Mann jeden Monat 650,- EUR Haushaltsgeld und zusätzlich 600,- EUR monatlich darlehensweise für die Kläger, da die Zahlungen der Beklagten nicht immer pünktlich gewesen seien bzw. ganz ausgeblieben seien. Mit Bescheid vom 16.01.2007, gerichtet an den Stiefvater der Kläger, lehnte die Beklagte einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Es wurde ausgeführt, die Bedarfsgemeinschaft sei nicht bedürftig. Es wurde auf die beigefügten Berechnungen hingewiesen, bei denen X und X nicht berücksichtigt waren. Mit Bescheid vom 23.01.2007, gerichtet an den Stiefvater, hob die Beklagte den Bescheid vom 16.01.2007 auf und lehnte wiederum den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht. Nach den beigefügten Berechnungen wurden nunmehr neben dem Stiefvater, der Mutter der Kläger, den Klägern auch X und X berücksichtigt. Der Stiefvater der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 16.01.2007 Widerspruch und wies daraufhin, dass er nie einen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt gestellt habe. Soweit ein Antrag der Klägerin zu 1) gemeint sei, sei darauf hinzuweisen, dass kein entsprechender Selbstbehalt für ihn berücksichtigt worden sei. Die Wohnungs- und Heizungskosten seien falsch berechnet. Die Klägerin zu 1) sei die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft. In der Folge hat die Beklagte den an den Stiefvater der Kläger gerichteten Bescheid vom 16.01.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 23.01.2007 aufgehoben.
Der Antrag der Klägerin zu 1) wurde mit Bescheid vom 23.01.2007 abgelehnt. Es wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen liege bei der Klägerin zu 1) nicht mehr vor, weil sie im Haushalt ihrer Eltern lebe, unverheiratet sei und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Mit Wirkung zum 01.07.2006 sei das SGB II mit der Folge geändert worden, dass unverheiratete Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, nunmehr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern oder des Elternteiles gehören. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch trug die Klägerin zu 1) vor, sie lebe nicht, wie im Bescheid angenommen, mit ihren Eltern, sondern lediglich mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Zum Haushalt würden außerdem der Kläger zu 2), der Ehemann der Mutter sowie deren gemeinsame minderjährigen Kinder gehören. Sie sei berechtigt für sich und den Kläger zu 2) einen Antrag auf Leistungen zu stellen, da sei sie eine erwerbsfähige Hilfebedürftige sei. § 38 SGB II berechtige die Behörde nicht, jemandem gegen seinen Willen eine Bevollmächtigung aufzudrängen. Ihr Stiefvater habe keinen Antrag gestellt. Ihr Stiefvater leiste keinen Unterhalt, wie er der Beklagten auch mitgeteilt habe. Er sei auch zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet, weswegen sie - die Kläger - auch keine Handhabe hätten, ihren Stiefvater zur Unterhaltsleistung zu zwingen. Eine Leistungspflicht verstosse im Übrigen gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, der allgemeinen Handlungsfreiheit und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - kenne keine Unterhaltspflicht der Stiefeltern. Die allgemeine Handlungsfreiheit eröffne die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur rechtsverbindlichen Folge habe, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, werde diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete nicht nur Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Werde § 9 Abs. 2 SGB II dahingehend ausgelegt, dass eine generelle Einstandspflicht des nichtleiblichen Vaters angenommen werde, so werde dieser mit dem leiblichen Vater in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gleichgestellt, was eine unzulässige, weil unbegründete Gleichstellung bedeute. Gleichzeitig würden auch die leiblichen Kinder des Stiefvaters grundlos schlechter gestellt, weil die Leistungsfähigkeit des Vaters gegenüber seinen leiblichen Kindern wegen der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Stiefkinder verringert werde. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB II könne verfassungskonform und unter Berücksichtigung der Einheit der Rechtsordnung nur dahingehend ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf Leistung nur dann nicht bestehe, wenn der im Haushalt mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen lebende Partner eines Elternteils des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen erbringe. Tue er dies wie im vorliegenden Fall nicht, so dürfe eine potenzielle Leistungsfähigkeit des Partners bei der Berechnung der Grundsicherung keine Berücksichtigung finden. Nicht berücksichtigt worden sei hingegen ihr titulierter Unterhaltsanspruch gegen ihren leiblichen Vater. Auch das Kindergeld sei falsch berechnet worden. Sie würden monatlich lediglich 154,- EUR und nicht 160,25 EUR erhalten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da dass anzurechnende Einkommen ihres Stiefvaters und das Kindergeld den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteige.
Am 18.05.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 22.06.2007 hat die Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin zu 1) vom 30.04.2007 abgelehnt und ausgeführt, nach den von ihr nachgewiesenen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
Bereits am 12.02.2007 haben die Kläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Aktenzeichen S 24 AS 11/07 ER gestellt und im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 SGB II gerügt, soweit dieser die Berücksichtigung von Einkommen ihres Stiefvaters vorsehe. Es wurde vorgetragen, dass der Stiefvater die darlehensweisen Zahlungen von 600,- EUR monatlich an ihre Mutter nicht mehr erbringe, da er selbst verschuldet sei. Eingereicht wurde eine Erklärung des Stiefvaters, dass er seinen Stiefkindern keinen Unterhalt gewähre und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Ab März 2007 werde er auch kein Darlehen in Höhe von 600,- EUR monatlich erbringen. Es wurden Fixkosten für Rechtsschutzversicherungen, Risikolebensversicherungen, Privatjagdhaftpflicht, PKH-Haftpflicht und Kaskoversicherungen, zudem Versicherungen für zwei Motorräder, einen Anhänger, Kfz-Steuern, Hausdarlehen, Altersvorsorgebeiträge, Schützenverein, Forum Waffenrecht, Werbungskosten, Stromkosten, GEZ und Grundsteuerkosten, Telekom, Aboline und DSL-Kosten, insgesamt monatlich 2318,67 EUR geltend gemacht. Mit Beschluss vom 12.03.2007 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss wurde vorgetragen, der Stiefvater habe die Klägerin zu 1) mit Wirkung ab dem 01.07.2007 aus dem Haus gewiesen, da sie kein Geld von der Beklagten erhalte. Mit Beschluss vom 18.07.2007 (L 20 B 64/07 AS ER) ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln, gestützt auf Berechnungen der Beklagten, zurückgewiesen worden. Ausgeführt wurde, dass es bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Gesetzgeber mit der Bildung einer Einsatzgemeinschaft die ihm verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bei der Bildung zwar nicht zivilrechtlicher, aber doch sozialrechtlicher Verantwortungsgemeinschaften überschritten habe. Es sei den Klägern insoweit zuzumuten, im Hauptsacheverfahren ihre Ansprüche weiter zu verfolgen. Für den Fall, dass die RZVK-Beiträge Beiträge zu einer sogenannten Riesterrente seien, bestehe ein Restanspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft von monatlich 11,59 EUR. Für diesen Fall bestehe kein Anordnungsgrund.
Im Klageverfahren wird eingereicht ein Schreiben der Klägerin zu 1), dass sie ab dem 01.08.2007 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht mehr geltend mache. Es wird vorgetragen, dass die Beklagte unberücksichtigt gelassen habe, dass ihr Stiefvater an sie - die Kläger - keine Leistungen erbringe. Die Beklagte sei deshalb zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Eine Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II neue Fassung in der Weise, dass das Einkommen des Stiefvaters auf ihren Bedarf anzurechnen sei, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Leistungsgewährung erfolge, widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des SGB II und sei verfassungswidrig. Es gelte wie vorher im Rahmen des BSHG das Gegenwärtigkeits- und Faktizitätsprinzip. Ziel und Zweck dieser Prinzipien sei es, Menschen nicht ohne jegliche staatliche Fürsorge zu belassen, wenn ihnen zwar theoretisches, nicht jedoch faktisches Einkommen bzw. faktische Leistungen Dritter zufließen. Unter Berücksichtigung der genannten sozialrechtlichen Strukturprinzipien müsse die Neuregelung des § 9 Abs. 2 SGB II dahingehend ausgelegt werden, dass die Berücksichtigung des Stiefelterneinkommens unter dem Vorbehalt stehe, dass es sich bei der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Stiefeltern um eine widerlegliche Vermutung handele. Auch das BSG habe zu Satz 3 des § 9 Abs. 2 SGB II entschieden, dass es sich um eine funktionierende Bedarfsgemeinschaft handele müsse, in denen die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließe (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 08/06 R). Das Bundesverfassungsgericht habe die schon länger gesetzlich geregelte Einstandsgemeinschaft unter Lebenspartnern nur unter der Voraussetzung für verfassungsgemäß erachtet, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handele, gefordert werde eine tatsächliche Unterstützung durch den solventen Partner. Durch eine wörtliche Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II würden sowohl Grundrechte von Stiefkindern als auch von Eltern und Stiefeltern verletzt. Wenn ihnen einerseits Sozialleistungen mit Verweis auf die Solvenz und sittliche Zahlungspflicht des Stiefvaters verwehrt würden, ihnen aber anderseits keine rechtliche Handhabe gegeben werde, um diesen zur Zahlung zu zwingen, so würde die Existenzgrundlage entzogen. Ein menschenwürdiges Leben sei ihnen nicht mehr möglich. Die wörtliche Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II verstoße insoweit gegen das sich aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Gebot zur Sicherung des Existenzminimums. Zudem würden Grundrechte des Stiefvaters und ihrer Mutter verletzt. Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz eröffne die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge habe, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, werde diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Zudem liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Werde eine generelle Einstandspflicht des nichtleiblichen Vaters angenommen, so werde dieser mit dem leiblichen Vater in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gleichgestellt, was eine unzulässige, weil unbegründete Gleichstellung bedeute. Die leiblichen Kinder des Stiefvaters würden grundlos schlechter gestellt, weil dessen Leistungsfähigkeit ihnen gegenüber verringert werde. Auch das Grundrecht auf Freiheit der Eheschließung werde verletzt, wenn das Eingehen einer Ehe automatisch zu einer Einstandspflicht für die Kinder des Partners aus erster Ehe führe. Auch eine Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters nach § 9 Abs. 5 SGB II komme nicht in Betracht, da dieser erklärt habe, für sie - die Kläger - bisher nicht aufgekommen zu sein und auch dies in Zukunft nicht werde. Der Stiefvater habe erklärt, er sei immer bereit gewesen, sich um sie, seine Stiefkinder, zu kümmern und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Er sei jedoch nicht bereit, seine gesamten Finanzen offenzulegen und sich wie ein Sozialhilfeempfänger behandeln zu lassen. Er habe für sie niemals finanziell einstehen wollen. Er werde nicht seine eigenen Kinder auf Sozialhilfeniveau leben lassen, um die Kinder eines anderen zu finanzieren. Hierfür sei der leibliche Vater zuständig.
In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2007 hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Beklagte den Bescheid vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und des Bescheides vom 22.06.2007 in der Weise abändere, dass der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von 3,- EUR monatlich und für Juli 2007 223,- EUR bewilligt werde und dem Kläger zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis 30.06.2007 2,- EUR monatlich.
Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und des Bescheides vom 22.06.2007 zu verurteilen, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von 337,89 EUR monatlich und dem Kläger zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2007 Leistungen in Höhe von 307,89 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten jedoch nicht begründet. Die Kläger sind durch den Bescheid vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und des Bescheides vom 22.06.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da diese nach Abänderung durch die Beklagte nicht rechtswidrig sind.
Obgleich die Kläger mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Geschwistern X und X eine Bedarfsgemeinschaft bilden, sind vorliegend lediglich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) im Rubrum aufzuführen. Sowohl die Mutter der Kläger als auch der Stiefvater haben deutlich gemacht, dass sie nicht Leistungsbezieher nach dem SGB II sein wollen und keinen Antrag auf Leistungen gestellt haben. Die diesbezügliche Erklärung gilt insoweit auch für X und X. Dementsprechend hat die Beklagte auf den Widerspruch des Stiefvaters der Kläger den Bescheid vom 16.01.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 23.01.2007 aufgehoben.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und dass 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Nach den vorgenannten Vorschriften liegt nur eine teilweise Hilfebedürftigkeit der Kläger vor, der die Beklagte durch ihr Teilanerkenntnis Rechnung getragen hat. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Kläger, dass die ab dem 01.08.2006 geltende Fassung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II, welcher vorsieht, dass auch Einkommen ihres Stiefvaters auf ihren Anspruch anzurechnen ist, verfassungswidrig ist. Eine Vorlage seitens des Gerichts an das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu erfolgen. Den Klägern ist zuzugestehen, dass seitens der Gerichte die Frage, ob § 9 Abs. 2 SGB II verfassungsgemäß ist, unterschiedlich gesehen wird (Verfassungskonformität SG Berlin, Beschluss vom 09.05.2007, S 24 AS 472/07 ER, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.08.2007, S 32 AS 450/06, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2007, L 9 B 94/07 AS ER, a.A. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, S 103 AS 10896/06, Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2006, S 24 AS 213/06 ER, Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2007, S 48 AS 258/07 ER).
Soweit vorgetragen wird, die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II verstoße gegen Verfassungsrecht, da sie trotz Fehlens einer Unterhaltspflicht des Stiefvaters eine Anrechnung von dessen Einkommen vorsehe, ist zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber bei der Regelung von Anrechnung von Einkommen, derer die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Frage der Unterstützung von der Frage der bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflicht getrennt sehen will und davon ausgeht, dass sich zusammenlebende Personen in der Regel untereinander tatsächlich unterstützen. Es zeichnet sich insoweit ein gesellschaftspolitischer Wandel ab, durch den die Eigenverantwortung der Bürger sowie die Einstandsverantwortung der Familie und anderer Gemeinschaften von sich erkennbar nahestehenden Personen weiteren Vorrang vor staatlichen Leistungen erhalten sollen (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007 - S 24 AS 472/07 ER). Der Staat versucht insbesondere die Familie, die traditionell als Versorgungs- und Schutzgemeinschaft für die in ihr lebenden Kinder gilt, stärker zu fördern bzw. zu entlasten. Die vorgesehenen steuerlichen, sozial- und infrastrukturellen Vorteile kommen allen Familienformen, d.h. der klassischen Familie, der mit einem Stiefelternteil zusammenlebenden Familie, aber auch Familien, bei denen die Eltern nicht verheiratet sind, zugute. So wurde dem Stiefvater der Kläger steuerrechtlich die Möglichkeit geboten, die Kinderfreibeträge bezüglich der Kläger auf seiner Steuerkarte eintragen zu lassen. Er bezieht das Kindergeld auch für die Kläger. Im Krankenversicherungsrecht wurde im § 10 Abs. 4 SGB V die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung für Stiefkinder, die das Mitglied überwiegend unterhält, vorgesehen. Die vorgenannten Vorteile sind vom Stiefvater der Kläger in Anspruch genommen. Er erhält auch einen Kinderanteil im Gehalt, welcher im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der Kinderzahl gewährt wird. Im Gegenzug war der Gesetzgeber berechtigt, den Vorteilen durch die Förderung von jeglichen Familienformen auch Pflichten gegenüber zu stellen. Ansonsten würde die klassische Familie, bei denen eine Anrechnung von Einkommen des Vaters bzw. der Mutter nicht in Frage steht, schlechter gestellt als andere Familienformen. Ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 bzw. Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz oder auch Artikel 3 Grundgesetz ist insoweit nicht ersichtlich, vielmehr würde in den Fällen, in denen die gesetzlichen Vorteile in Anspruch genommen werden, damit verbundene Belastungen jedoch nicht eintreten würden, eine Schlechterstellung der mit ihren leiblichen Eltern zusammenlebenden Kinder bzw. Besserstellung der Stiefväter bestehen.
Ein Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in verfassungswidriger Weise liegt vorliegend nicht vor. Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sowie dem Umstand, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um aus Steuermitteln finanzierte Leistungen handelt, erscheint es für die Betroffenen zumutbar, dass der Gesetzgeber festlegt, dass der Partner des Elternteils sein Einkommen auch für die nichtleiblichen Kinder einzusetzen hat. Letztlich wird die ansonsten bereits sittlich oder moralisch angenommene Verpflichtung, in so genannten Patchworkfamilien unabhängig von eventuellen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen einander Unterstützung zu gewähren, verfestigt. Eine solche Unterstützung innerhalb der Patchworkfamilie hat zur Sicherung des Lebensunterhalts Vorrang vor den von der Allgemeinheit zu tragenden diesbezüglichen Leistungen (vgl. Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, S 29 AS 28/07 ER).
Soweit der Stiefvater der Kläger darauf hinweist, dass er bei Kenntnis der Berücksichtigung seines Einkommens, die Mutter der Kläger nicht geheiratet hätte, liegt ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 mit der darin garantierten Eheschließungsfreiheit nicht vor. Durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 SGB II wird nunmehr nur in noch stärkerem Maße auf den sozialtypisch tatsächlich weitverbreiteten Umstand abgestellt, dass sich ein heiratswilliger Partner eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Elternteils darauf einstellt, auch dessen Kinder Naturalunterhaltsleistungen zu erbringen, wenn er die Ehe mit dem betreffenden Partner eingeht (vgl. SG Lübeck vom 02.03.2007, S 29 AS 28/07 ER).
Dem Umstand, dass der Stiefvater der Kläger X und X zum Unterhalt verpflichtet ist, wurde vorliegend durch Berücksichtigung von deren Bedarf Rechnung getragen. Auch wurde dem Bedarf der Mutter der Kläger und auch des Stiefvaters Rechnung getragen.
Unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 SGB II hat die Klägerin zu 1) vom 01.01. bis 30.06.2007 einen Anspruch auf 3,- EUR monatlich, der Kläger zu 2) ab 01.01.2007 bis 30.06.2007 von 2,- EUR monatlich. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 ergibt sich für den Kläger zu 2) unter Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters kein Anspruch mehr. Die Kammer verweist insoweit auf die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Berechnung. Diese Berechnung geht insoweit von Kosten der Unterkunft von insgesamt 1120,36 EUR für die Bedarfsgemeinschaft aus. Es handelt sich hierbei um die Kosten, die von dem Stiefvater der Kläger selber geltend gemacht wurden. Zugrunde liegen monatliche Zinsbelastungen in Höhe von 817,- EUR, Nebenkosten von 218,36 EUR monatlich, bestehend aus Grundsteuer 708,- EUR, Wohngebäudeversicherung 174,27 EUR, Wasserkosten 1524,- EUR und Müllgebühren 204,- EUR jährlich. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2007 im Verfahren S 24 AS 11/07 ER wird insoweit Bezug genommen. Höhere Kosten der Unterkunft stehen den Klägern nach § 22 SGB II nicht zu. Tilgungsraten sind bei den Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen dürfen (vgl. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Als Heizkosten hat die Beklagte 85,- EUR monatlich berücksichtigt und insoweit die vom Stiefvater der Kläger angegebenen Heizungskosten zugrunde gelegt. Da das Haus in dem die Bedarfsgemeinschaft lebt, mit Öl beheizt wird, ist davon auszugehen, dass der Stiefvater insoweit die jährlich bei Befüllung des Tanks anfallenden Kosten monatsweise umgelegt hat. Der Hilfeempfänger, bei dem monatliche Pauschalen zur Beschaffung von Heizmaterial berücksichtigt werden, muss diese sich bei einer Konkretisierung des Bedarfs anrechnen lassen (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Als Unterkunftskosten stehen der Bedarfsgemeinschaft damit insgesamt 1120,36 EUR zu, und nicht wie von der Beklagten irrtümlich addiert 1115,36 EUR. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entstehen insoweit Kosten der Unterkunft im Rahmen des § 22 SGB II in Höhe von 186,76 EUR bzw. 186,72 EUR monatlich. Nach § 20 Abs. 2 SGB II haben die Kläger zudem einen Anspruch auf 80 % der Regelleistung von 345,- EUR, also jeweils 276,- EUR monatlich. Es ergibt sich insoweit für die Kläger jeweils ein Bedarf von 462,72 EUR. Auf diesen Bedarf ist nach § 11 Abs. 1 SGB II das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt für die Kläger jeweils 160,25 EUR, wobei für die Klägerin zu 1) nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung als Pauschbetrag für angemessene Versicherungen ein Abzugsbetrag von 30,- EUR monatlich zu berücksichtigen ist. Zugrunde zu legen ist grundsätzlich ein Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR, wenn auch die Kläger zu 1) und 2) jeweils für sich betrachtet ein Kindergeld in Höhe von 154,- EUR erhalten. Da der Stiefvater der Kläger Kindergeld für vier Kinder erhält, und das Kindergeld für das vierte Kind unter Berücksichtigung der drei anderen Kinder höher ist, ist jedoch der erhöhte Betrag von 160,25 EUR zu berücksichtigen.
Auf den insoweit verbleibenden Bedarf von 332,47 EUR für die Klägerin zu 1) und 302,47 EUR für den Kläger zu 2) ist weiterhin das Einkommen des Stiefvaters anzurechnen. Nach der Berechnung der Beklagten, die vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18.07.2007 gebilligt wurde und der sich auch die Kammer anschließt, ist insoweit nach § 11 SGB II ein Einkommen von 2081,05 EUR für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zugrunde zu legen. Berücksichtigt wurde insoweit ein Bruttoeinkommen von 3812,71 EUR, ein Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Ziffer 6 in Verbindung mit § 30 SGB II, die allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR monatlich, die Kosten für das Jobticket in Höhe von 47,50 EUR, zudem geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 11 Abs. 2 Ziffer 4 SGB II in Höhe von 131,25 EUR. Die Kammer sieht es insoweit durch die Bescheinigung der Rheinischen Versorgungskassen vom 15.11.2007 als nachgewiesen an, dass der Stiefvater der Kläger eine freiwillige Zusatzrentenversicherung in Form einer Riesterrente abgeschlossen hat, sodass der Höchstbetrag in Höhe von 131,25 EUR monatlich anzuerkennen ist. Es ergibt sich damit insgesamt ein anzurechnendes Einkommen von 2081,05 EUR. Bei der Klägerin zu 1) ist hiervon 15,8518 % und bei dem Kläger zu 2) 14,4215 % anzurechnen. Es ergibt sich damit ein Anspruch für die Klägerin zu 1) von 2,58 EUR und für den Kläger zu 2) von 2,35 EUR. Diese Beträge sind nach § 41 Abs. 2 SGB II kaufmännisch auf 3,- EUR bzw. 2,- EUR zu runden. Entsprechend hat die Beklagte den Anspruch der Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 anerkannt.
Für die Zeit ab dem 01.07.2007 ergibt sich kein Anspruch des Klägers zu 2). Auf die Berechnung der Beklagten, überreicht in der mündlichen Verhandlung, wird insoweit Bezug genommen. Diese Berechnung ist für die Zeit ab dem 01.08.2007 für den Kläger zu 2) eher günstig, da die Beklagte bei ihrer Berechnung davon ausgegangen ist, dass das Haus der Mutter und des Stiefvaters nunmehr nur von fünf Personen bewohnt wird, obgleich die Klägerin zu 1) seit dem 01.08.2007 wieder im Haushalt wohnt. Es ergeben sich insoweit bei einer Personenzahl von fünf bei Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe von 1120,36 EUR pro Person Kosten der Unterkunft in Höhe von 224,07 EUR. Tatsächlich wohnt die Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und ihrem Stiefvater abgeschlossenen Mietvertrag vom 29.07.2007 wiederum im Haus X und zahlt nach dem Mietvertrag Kosten der Unterkunft in Höhe von 185,- EUR. Die insoweit von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft für die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von jeweils 224,07 EUR ist damit ab 01.08.2007 zu hoch. Auf den Bedarf des Klägers zu 2) ist das Kindergeld in Höhe von 160,25 EUR anzurechnen, sodass sich ein Bedarf von 341,82 EUR unter Berücksichtigung der zu hohen Unterkunftskosten ergeben. Der Kläger zu 2) hat damit einen Bedarf von 17,4611 % des Gesamtbedarfs. Auf ihn ist ein entsprechender Prozentsatz des Einkommens seines Stiefvaters anzurechnen und damit 363,37 EUR monatlich. Das anzurechnende Einkommen übersteigt damit seinen Bedarf, sodass ein Anspruch für die Zeit ab dem 01.07.2007 nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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