Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 17 SO 297/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 31/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozial- gerichts Schleswig vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungs- verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die vollständige Anrechnung ihrer Erwerbsminderungsrente auf die Leistungen des Beklagten während einer stationären Betreuung und begehrt zudem einen höheren Barbetrag.
Die am -. - 1962 geborene Klägerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung, dem Borderline-Syndrom. Nach Entlassung aus der Fachklinik B drohte ihr Obdachlosigkeit. Sie stellte daraufhin am 5. Oktober 2005 einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe. Mit Wirkung vom 10. November 2005 wurde sie im Rahmen stationärer Betreuung im Wohnheim der Ba Schleswig-Holstein in H aufgenommen.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 übernahm der Beklagte die Kosten der stationären Betreuung der Klägerin für die Zeit vom 10. November 2005 bis 31. Mai 2006 und gewährte ihr einen Barbetrag in Höhe von 89,70 EUR monatlich. Zur teilweisen Deckung der Kosten nahm der Beklagte die Erwerbsminderungsrente der Klägerin auf Grundlage von § 88 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung in Anspruch. Er führte dazu aus, dass es der Klägerin zuzumuten sei, ihr Einkommen in voller Höhe zur Deckung der stationären Betreuungskosten einzusetzen. Für die Zeit vom 10. November 2005 bis zur Zahlungsumstellung war die Klägerin aufgefordert worden, ihre Einkünfte an den Beklagten zu überweisen; anschließend wurde die Rente der Klägerin unmittelbar an den Beklagten gezahlt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, beim Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2005, legte die Klägerin Widerspruch dagegen ein, dass ihre Erwerbsminderungsrente vollständig zur Kostendeckung verwendet wurde. Außerdem reiche der ihr gezahlte Barbetrag nicht aus, um ihre Kosten zu decken. Sie benötige Bargeld, um Arzneimittel - etwa bei starken Erkältungen – und Lebensmittel außerhalb der "H er Tafel" kaufen zu können. Sie, die Klägerin, bemängele, dass die Speisen in der Einrichtung streng rationalisiert seien, und beanstande Ausstattung der Einrichtung sowie Verpflegung, Hygiene und Betreuungsleistungen.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 31. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Mai 2006, der Klägerin zugestellt am 2. Juni 2006, als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es darin, dass der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach § 35 SGB XII den darin erbrachten sowie den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasse. Der notwendige Lebensunterhalt entspreche dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII und betrage in ihrem Falle 659,85 EUR. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasse insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Ihr Einkommen aus monatlicher Rente in Höhe von zunächst 525,77 EUR, ab 1. April 2006 in Höhe von 523,44 EUR, sei für den notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung aufzuwenden. Anspruchsgrundlage sei § 82 Abs. 4 SGB XII, wonach die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII von einer Person verlangt werden könne, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebe, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden.
Am Montag, dem 3. Juli 2006, hat die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben, soweit dort ihre Erwerbsminderungsrente vollständig für die Betreuungskosten eingesetzt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen und ist den Darstellungen der Klägerin zu den Mängeln hinsichtlich der Betreuung und der örtlichen Verhältnisse entgegengetreten.
Die Klägerin hat ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt; das Sozialgericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 12. Juli 2010 zu dieser Vorgehensweise angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 82 Abs. 4 SGB XII in der bis 6. Dezember 2006 geltenden Fassung. Auch wenn im Widerspruchsbescheid als rechtliche Grundlage § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XII angeführt worden sei, wonach die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von einer Person, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebe, verlangt werden könne, "soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden", führe dies trotz Ermessensausfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Denn die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII lägen vor. Insbesondere sei davon ausgegangen worden, dass die Klägerin voraussichtlich längere Zeit eines stationären Aufenthalts bedürfe. Es komme insoweit lediglich auf eine Prognose an; aktenkundig sei von einer stationären Maßnahme von mindestens 12 Monaten ausgegangen worden. Diese Vorschrift gelte auch bei stationären Leistungen der Eingliederungshilfe. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handele und ein atypischer Fall hier nicht erkennbar sei, habe es insoweit keiner Ermessensausübung bedurft. Es sei nicht erkennbar, dass die vollständige Anrechnung des Renteneinkommens der Klägerin nicht "angemessen" im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII gewesen wäre; denn der Klägerin sei kein außerhalb der Einrichtung zu deckender Bedarf verblieben. Auch die Höhe des bewilligten Barbetrages, die sich an § 35 Abs. 2 SGB XII orientiere, sei nicht zu beanstanden. Außergewöhnliche Belastungen der Klägerin seien nicht ersichtlich – insbeson¬dere ergebe sich keine beachtliche individuelle Belastung aus der geltend gemachten Notwendigkeit der Anschaffung von Mitteln gegen Erkältungskrankheiten. Soweit die Klägerin Mängel in der Verpflegung und Unterbringung rüge, seien dies keine Aspekte, die im Rahmen der Angemessenheit der Einkommensaufbringung zu würdigen, sondern vielmehr im Verhältnis zum Träger der Eingliederungshilfe zu beanstanden seien.
Gegen den am 4. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. November 2010 Berufung eingelegt, mit der sie erneut örtliche Gegebenheiten, hygienische Zustände und die Verpflegung in der Einrichtung rügt. Die vollständige Anrechnung ihres Renteneinkommens sei nicht gerechtfertigt, weil sie zusätzliche Ausgaben wegen mangelhafter Bedingungen in der Einrichtung gehabt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 29. September 2010 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 abzuändern und ihre Erwerbsminderungsrente nur in reduzierter Höhe zur Deckung der Kosten anzurechnen sowie den Beklagten zu verpflichten, einen höheren Barbetrag zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 ist rechtmäßig; die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war berechtigt, ihre gesamte Rente zur Deckung der Kosten während der stationären Unterbringung heranzuziehen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Barbetrages.
Obwohl der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage für die vollständige Anrechnung des Einkommens zur Deckung der im Rahmen der stationär erbrachten Eingliederungshilfeleistungen entstehenden Kosten den nicht einschlägigen 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB XII (a.F.))genannt hat – denn die Klägerin erspart mangels eigenen Haushalts keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt; zudem hat der Beklagte kein Ermessen ausgeübt -, ist die Entscheidung der vollen Anrechnung ihres Einkommens rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII (a.F.), der kein Ermessen einräumt, erfüllt sind.
Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII (a.F.) soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Die Klägerin befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10. November 2005 bis 31. Mai 2006 in stationärer Betreuung im Wohnheim der Ba Schleswig-Hol¬stein in H. Dafür übernahm der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Dementsprechend findet § 35 SGB XII (a.F.) Anwendung. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII (a.F.) umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten, sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren, notwendigen Lebensunterhalt. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Da gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII (a.F.) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches – dazu gehört auch der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 35 SGB XII – nur Personen zu leisten ist, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, ist das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Sie verfügte zunächst über Einkommen in Form einer Rente in Höhe von 525,77 EUR und seit dem 1. April 2006 in Höhe von 523,44 EUR. Der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid mit monatlich 659,85 EUR zutreffend berechnete Grundsicherungsbedarf der Klägerin übersteigt das Einkommen. § 82 Abs. 1 SGB XII (a.F.) normierte, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören; die Erwerbsminderungsrente der Klägerin zählt nicht zu den Ausnahmen.
Möglichkeiten der Absetzung im Sinne von § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII sind in ihrem Falle nicht gegeben.
Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass das Einkommen der Klägerin in voller Höhe anzurechnen ist. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII sind erfüllt, und es liegt im Falle der Klägerin kein atypischer Fall vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen und Anrechnung des Einkommens war das Tatbestandsmerkmal, dass die Klägerin voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedarf, erfüllt. Von voraussichtlich längerer Zeit wird ausgegangen, wenn die Pflege voraussichtlich ein Jahr oder länger dauern wird (vgl. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm in SGB XII-Kommentar, 17. Aufl. 2006, § 82 Rn. 60 m.w.N.). Bei Aufnahme der Klägerin in die Einrichtung im Herbst 2005 war davon ausgegangen worden, dass eine vollstationäre Maßnahme für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erforderlich sei. Dies ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung vom 30. September 2005 der Fachklinik B. Auch wenn das Gesetz ausdrücklich nur den Fall benennt, dass über einen solchen Zeitraum "Pflege notwendig ist", ist die Anwendung der Vorschrift nicht an die Hilfe¬art "Hilfe zur Pflege" gebunden, sondern bezieht vielmehr auch stationäre Hilfe bei Krankheit oder Eingliederungshilfe ein (vgl. Schellhorn, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). Die Heranziehung von Einkommen soll in "angemessenem Umfang" erfolgen. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit kann dienen, dass in Dauerunterbringungsfällen bei alleinstehenden Leistungsempfängern meist die Gewährung des ohnehin als Leistung der Sozialhilfe zu erbringenden Barbetrags ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, so dass eine zusätzliche Freilassung von Einkommensteilen nicht notwendig ist (vgl. Schellhorn, a.a.O. § 82 Rn. 63). So liegt es hier. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie andere Ausgaben – etwa außerhalb der Einrichtung – hatte, die durch ihr Einkommen zu decken gewesen wären. Insbesondere hatte sie keine Miete zu zahlen, weil sie über keinen Wohnraum verfügte; sie war vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung von Obdachlosigkeit bedroht. Dass hier ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen vom Regelfall der vollständigen Anrechnung rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Die von ihr unsubstantiiert geltend gemachten Mängel in der Betreuung, Verpflegung und Ausstattung der Einrichtung sind nicht im Zusammenhang bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Anrechnung zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass die Klägerin derartige Mängel – sofern sie denn tatsächlich bestanden haben sollten – im Innenverhältnis mit dem Träger der Einrichtung im Rahmen des Betreu-ungsvertragsverhältnisses hätte klären müssen.
Soweit das Begehren der Klägerin auch dahingehend auszulegen ist, dass ihr Einkommen nur in reduzierter Höhe anzurechnen sei, weil ihr der bewilligte Barbetrag im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII nicht ausreiche, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn bei der Prüfung der Angemessenheit der aufzubringenden Mittel im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII in der damaligen Fassung ist es nicht gerechtfertigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf andere Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei zu lassen; ggfs. müssen für diese Bedarfe eigene Sozialhilfeleistungen erbracht werden (vgl. Schellhorn, a.a.O. § 82 Rn. 63) – etwa ein höherer Barbetrag als der Mindestbetrag.
Die Klägerin dringt jedoch auch nicht mit ihrem Antrag auf einen höheren Barbetrag als den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag durch. Nach § 35 Abs. 2 SGB XII (a.F.) umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von mindestens 26 v. H. des Eckregelsatzes. Im angegriffenen Widerspruchsbescheid hat der Beklagte den Regelsatz mit 345,00 EUR in nicht zu beanstandender Weise festgestellt und den gesetzlichen Mindestbarbetrag zutreffend mit 89,70 EUR beziffert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein höherer Barbetrag zugestanden hätte. Insbesondere hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich einen höheren Bedarf gehabt hätte, den sie aufgrund des zu geringen Barbetrags nicht hätte befriedigen können. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R – (zitiert nach juris, Terminbericht des BSG Nr. 26/11) klargestellt, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Regelleistung gedeckt seien. Dementsprechend gilt für die Anschaffung von Medikamenten gegen Erkältungskrankheiten – wie von der Klägerin geltend gemacht -, dass diese aus dem zur Verfügung gestellten Barbetrag zu bestreiten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
- - -
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die vollständige Anrechnung ihrer Erwerbsminderungsrente auf die Leistungen des Beklagten während einer stationären Betreuung und begehrt zudem einen höheren Barbetrag.
Die am -. - 1962 geborene Klägerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung, dem Borderline-Syndrom. Nach Entlassung aus der Fachklinik B drohte ihr Obdachlosigkeit. Sie stellte daraufhin am 5. Oktober 2005 einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe. Mit Wirkung vom 10. November 2005 wurde sie im Rahmen stationärer Betreuung im Wohnheim der Ba Schleswig-Holstein in H aufgenommen.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 übernahm der Beklagte die Kosten der stationären Betreuung der Klägerin für die Zeit vom 10. November 2005 bis 31. Mai 2006 und gewährte ihr einen Barbetrag in Höhe von 89,70 EUR monatlich. Zur teilweisen Deckung der Kosten nahm der Beklagte die Erwerbsminderungsrente der Klägerin auf Grundlage von § 88 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung in Anspruch. Er führte dazu aus, dass es der Klägerin zuzumuten sei, ihr Einkommen in voller Höhe zur Deckung der stationären Betreuungskosten einzusetzen. Für die Zeit vom 10. November 2005 bis zur Zahlungsumstellung war die Klägerin aufgefordert worden, ihre Einkünfte an den Beklagten zu überweisen; anschließend wurde die Rente der Klägerin unmittelbar an den Beklagten gezahlt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, beim Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2005, legte die Klägerin Widerspruch dagegen ein, dass ihre Erwerbsminderungsrente vollständig zur Kostendeckung verwendet wurde. Außerdem reiche der ihr gezahlte Barbetrag nicht aus, um ihre Kosten zu decken. Sie benötige Bargeld, um Arzneimittel - etwa bei starken Erkältungen – und Lebensmittel außerhalb der "H er Tafel" kaufen zu können. Sie, die Klägerin, bemängele, dass die Speisen in der Einrichtung streng rationalisiert seien, und beanstande Ausstattung der Einrichtung sowie Verpflegung, Hygiene und Betreuungsleistungen.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 31. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Mai 2006, der Klägerin zugestellt am 2. Juni 2006, als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es darin, dass der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach § 35 SGB XII den darin erbrachten sowie den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasse. Der notwendige Lebensunterhalt entspreche dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII und betrage in ihrem Falle 659,85 EUR. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasse insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Ihr Einkommen aus monatlicher Rente in Höhe von zunächst 525,77 EUR, ab 1. April 2006 in Höhe von 523,44 EUR, sei für den notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung aufzuwenden. Anspruchsgrundlage sei § 82 Abs. 4 SGB XII, wonach die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII von einer Person verlangt werden könne, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebe, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden.
Am Montag, dem 3. Juli 2006, hat die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben, soweit dort ihre Erwerbsminderungsrente vollständig für die Betreuungskosten eingesetzt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen und ist den Darstellungen der Klägerin zu den Mängeln hinsichtlich der Betreuung und der örtlichen Verhältnisse entgegengetreten.
Die Klägerin hat ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt; das Sozialgericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 12. Juli 2010 zu dieser Vorgehensweise angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 82 Abs. 4 SGB XII in der bis 6. Dezember 2006 geltenden Fassung. Auch wenn im Widerspruchsbescheid als rechtliche Grundlage § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XII angeführt worden sei, wonach die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von einer Person, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebe, verlangt werden könne, "soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden", führe dies trotz Ermessensausfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Denn die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII lägen vor. Insbesondere sei davon ausgegangen worden, dass die Klägerin voraussichtlich längere Zeit eines stationären Aufenthalts bedürfe. Es komme insoweit lediglich auf eine Prognose an; aktenkundig sei von einer stationären Maßnahme von mindestens 12 Monaten ausgegangen worden. Diese Vorschrift gelte auch bei stationären Leistungen der Eingliederungshilfe. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handele und ein atypischer Fall hier nicht erkennbar sei, habe es insoweit keiner Ermessensausübung bedurft. Es sei nicht erkennbar, dass die vollständige Anrechnung des Renteneinkommens der Klägerin nicht "angemessen" im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII gewesen wäre; denn der Klägerin sei kein außerhalb der Einrichtung zu deckender Bedarf verblieben. Auch die Höhe des bewilligten Barbetrages, die sich an § 35 Abs. 2 SGB XII orientiere, sei nicht zu beanstanden. Außergewöhnliche Belastungen der Klägerin seien nicht ersichtlich – insbeson¬dere ergebe sich keine beachtliche individuelle Belastung aus der geltend gemachten Notwendigkeit der Anschaffung von Mitteln gegen Erkältungskrankheiten. Soweit die Klägerin Mängel in der Verpflegung und Unterbringung rüge, seien dies keine Aspekte, die im Rahmen der Angemessenheit der Einkommensaufbringung zu würdigen, sondern vielmehr im Verhältnis zum Träger der Eingliederungshilfe zu beanstanden seien.
Gegen den am 4. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. November 2010 Berufung eingelegt, mit der sie erneut örtliche Gegebenheiten, hygienische Zustände und die Verpflegung in der Einrichtung rügt. Die vollständige Anrechnung ihres Renteneinkommens sei nicht gerechtfertigt, weil sie zusätzliche Ausgaben wegen mangelhafter Bedingungen in der Einrichtung gehabt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 29. September 2010 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 abzuändern und ihre Erwerbsminderungsrente nur in reduzierter Höhe zur Deckung der Kosten anzurechnen sowie den Beklagten zu verpflichten, einen höheren Barbetrag zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 ist rechtmäßig; die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war berechtigt, ihre gesamte Rente zur Deckung der Kosten während der stationären Unterbringung heranzuziehen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Barbetrages.
Obwohl der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage für die vollständige Anrechnung des Einkommens zur Deckung der im Rahmen der stationär erbrachten Eingliederungshilfeleistungen entstehenden Kosten den nicht einschlägigen 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB XII (a.F.))genannt hat – denn die Klägerin erspart mangels eigenen Haushalts keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt; zudem hat der Beklagte kein Ermessen ausgeübt -, ist die Entscheidung der vollen Anrechnung ihres Einkommens rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII (a.F.), der kein Ermessen einräumt, erfüllt sind.
Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII (a.F.) soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Die Klägerin befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10. November 2005 bis 31. Mai 2006 in stationärer Betreuung im Wohnheim der Ba Schleswig-Hol¬stein in H. Dafür übernahm der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Dementsprechend findet § 35 SGB XII (a.F.) Anwendung. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII (a.F.) umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten, sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren, notwendigen Lebensunterhalt. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Da gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII (a.F.) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches – dazu gehört auch der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 35 SGB XII – nur Personen zu leisten ist, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, ist das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Sie verfügte zunächst über Einkommen in Form einer Rente in Höhe von 525,77 EUR und seit dem 1. April 2006 in Höhe von 523,44 EUR. Der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid mit monatlich 659,85 EUR zutreffend berechnete Grundsicherungsbedarf der Klägerin übersteigt das Einkommen. § 82 Abs. 1 SGB XII (a.F.) normierte, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören; die Erwerbsminderungsrente der Klägerin zählt nicht zu den Ausnahmen.
Möglichkeiten der Absetzung im Sinne von § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII sind in ihrem Falle nicht gegeben.
Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass das Einkommen der Klägerin in voller Höhe anzurechnen ist. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII sind erfüllt, und es liegt im Falle der Klägerin kein atypischer Fall vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen und Anrechnung des Einkommens war das Tatbestandsmerkmal, dass die Klägerin voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedarf, erfüllt. Von voraussichtlich längerer Zeit wird ausgegangen, wenn die Pflege voraussichtlich ein Jahr oder länger dauern wird (vgl. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm in SGB XII-Kommentar, 17. Aufl. 2006, § 82 Rn. 60 m.w.N.). Bei Aufnahme der Klägerin in die Einrichtung im Herbst 2005 war davon ausgegangen worden, dass eine vollstationäre Maßnahme für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erforderlich sei. Dies ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung vom 30. September 2005 der Fachklinik B. Auch wenn das Gesetz ausdrücklich nur den Fall benennt, dass über einen solchen Zeitraum "Pflege notwendig ist", ist die Anwendung der Vorschrift nicht an die Hilfe¬art "Hilfe zur Pflege" gebunden, sondern bezieht vielmehr auch stationäre Hilfe bei Krankheit oder Eingliederungshilfe ein (vgl. Schellhorn, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). Die Heranziehung von Einkommen soll in "angemessenem Umfang" erfolgen. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit kann dienen, dass in Dauerunterbringungsfällen bei alleinstehenden Leistungsempfängern meist die Gewährung des ohnehin als Leistung der Sozialhilfe zu erbringenden Barbetrags ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, so dass eine zusätzliche Freilassung von Einkommensteilen nicht notwendig ist (vgl. Schellhorn, a.a.O. § 82 Rn. 63). So liegt es hier. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie andere Ausgaben – etwa außerhalb der Einrichtung – hatte, die durch ihr Einkommen zu decken gewesen wären. Insbesondere hatte sie keine Miete zu zahlen, weil sie über keinen Wohnraum verfügte; sie war vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung von Obdachlosigkeit bedroht. Dass hier ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen vom Regelfall der vollständigen Anrechnung rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Die von ihr unsubstantiiert geltend gemachten Mängel in der Betreuung, Verpflegung und Ausstattung der Einrichtung sind nicht im Zusammenhang bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Anrechnung zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass die Klägerin derartige Mängel – sofern sie denn tatsächlich bestanden haben sollten – im Innenverhältnis mit dem Träger der Einrichtung im Rahmen des Betreu-ungsvertragsverhältnisses hätte klären müssen.
Soweit das Begehren der Klägerin auch dahingehend auszulegen ist, dass ihr Einkommen nur in reduzierter Höhe anzurechnen sei, weil ihr der bewilligte Barbetrag im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII nicht ausreiche, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn bei der Prüfung der Angemessenheit der aufzubringenden Mittel im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII in der damaligen Fassung ist es nicht gerechtfertigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf andere Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei zu lassen; ggfs. müssen für diese Bedarfe eigene Sozialhilfeleistungen erbracht werden (vgl. Schellhorn, a.a.O. § 82 Rn. 63) – etwa ein höherer Barbetrag als der Mindestbetrag.
Die Klägerin dringt jedoch auch nicht mit ihrem Antrag auf einen höheren Barbetrag als den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag durch. Nach § 35 Abs. 2 SGB XII (a.F.) umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von mindestens 26 v. H. des Eckregelsatzes. Im angegriffenen Widerspruchsbescheid hat der Beklagte den Regelsatz mit 345,00 EUR in nicht zu beanstandender Weise festgestellt und den gesetzlichen Mindestbarbetrag zutreffend mit 89,70 EUR beziffert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein höherer Barbetrag zugestanden hätte. Insbesondere hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich einen höheren Bedarf gehabt hätte, den sie aufgrund des zu geringen Barbetrags nicht hätte befriedigen können. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R – (zitiert nach juris, Terminbericht des BSG Nr. 26/11) klargestellt, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Regelleistung gedeckt seien. Dementsprechend gilt für die Anschaffung von Medikamenten gegen Erkältungskrankheiten – wie von der Klägerin geltend gemacht -, dass diese aus dem zur Verfügung gestellten Barbetrag zu bestreiten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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