L 10 R 161/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 321/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 161/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.12.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, streitig.

Der am 1952 geborene Kläger, gelernter Fernmeldehandwerker, war bis September 2005 in seinem Ausbildungsberuf beschäftigt, zuletzt als Fernmeldemonteur bei der Firma B. GmbH. Das Beschäftigungsverhältnis endete aus betriebsbedingten Gründen. Zuvor war der Kläger seit September 2004 wegen Meniskusbeschwerden links (arthroskopische Meniskusoperation Oktober 2004; arthroskopische Innenmeniskushinterhornresektion Mai 2005) arbeitsunfähig. Seither ist der Kläger arbeitslos.

Im Januar/Februar 2006 führte der Kläger in der Reha-Klinik H. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch (Diagnosen: rezidivierende Gonalgien links bei medialer Gonarthrose und bekannter Meniskopathie links, chronisch rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach rechts thorakal, teilfixierte Brustkyphose, Migräne), aus der er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit lediglich noch für weniger als drei Stunden täglich und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Arbeiten in gebückter Haltung und ohne kniende Arbeiten sechs Stunden und mehr für leistungsfähig erachtet wurde.

Am 17.07.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf eine Arthrose im linken Knie, beginnend auch im rechten Knie, eine gekrümmte Wirbelsäule mit Spondylarthrosen und einen Tinnitus. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage bei dem Chirurgen Dr. C. , der die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Beeinträchtigungen im linken Knie und im BWS-Bereich eingeschränkt sah und den Kläger weiterhin für fähig erachtete, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten sechs Stunden und mehr auszuüben, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22.08.2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne zwar nicht mehr den erlernten Beruf als Fernmeldehandwerker ausüben, jedoch könne er noch mindestens sechs Stunden täglich u.a. als Schaltschrankmonteur tätig sein, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, vorliege. Im Widerspruchsverfahren erstattete Dr. C. ein weiteres Gutachten, nunmehr aufgrund Untersuchung des Klägers, wobei er diagnostisch neben den zuvor bereits berücksichtigten Erkrankungen noch einen Tinnitus beidseits und chronisch-rezidivierende Kopfschmerzen dokumentierte, das berufliche Leistungsvermögen jedoch wie schon zuvor einschätzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2007 wurde der Widerspruch sodann zurückgewiesen.

Am 24.01.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die von seinen Erkrankungen ausgehende Schmerzsituation sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der Arzt für Orthopädie Dr. Sch. hat mitgeteilt, den Kläger von 2002 bis 2004 behandelt zu haben. Der Orthopäde Dr. K. hat im Mai 2007 von mehrmals monatlich erfolgten Vorstellungen zwischen April 2005 und April 2006, von monatlichen Vorstellungen bis Ende 2006 und hiernach von vierteljährlich erfolgten Vorsprachen berichtet, wobei der Kläger insbesondere über Beschwerden in der Brust- und Lendenwirbelsäule und in beiden Kniegelenken geklagt habe. Leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und klimatisierten Räumen hat er sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Der Arzt für Innere Medizin M. hat im Wesentlichen über die bekannten Kniebeschwerden berichtet; eine deshalb vorgeschlagene medikamentöse Schmerztherapie habe der Kläger aus Angst vor Nebenwirkungen wiederholt abgelehnt. Seines Erachtens könne der Kläger eine körperlich gering belastende Tätigkeit ohne durchgehend einseitige Körperhaltung sechs Stunden täglich verrichten. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. P. auf Grund Untersuchung des Klägers im Juli 2007 eingeholt, der beginnende versteifende Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule (Morbus Forrestier), eine Fehlhaltung und beginnende (nicht vorauseilende) degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne neurologische Störungen und eine Knorpel- und Meniskusdegeneration in beiden Kniegelenken ohne Entzündungszeichen und ohne Funktionsstörungen diagnostiziert und leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne gleichförmige Körperhaltung, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sechs Stunden und mehr für möglich erachtet hat. Im Hinblick auf zwei im Dezember 2007 und Januar 2008 erfolgte Vorstellungen des Klägers in der Psychosomatischen Ambulanz des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim hat sich das SG an Dr. D. gewandt, der mitgeteilt hat, den Kläger nur zu diagnostischen Zwecken gesehen zu haben und eine Aussage zum Leistungsvermögen des Klägers nicht treffen zu können (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung, Tinnitus aurium). Das SG hat sodann das Gutachten des Dr. Sch. , Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik I im Psychiatrischen Zentrum N. , eingeholt, der den Kläger zweimal im Juni 2008 untersucht und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat, die keine quantitative Leistungsminderung, auch nicht in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Fernmeldemechaniker, bedinge. Die Erkrankung führe jedoch zu einer Minderung der Stressbelastbarkeit, weshalb Tätigkeiten mit deutlich erhöhter Stressbelastung, bspw. Akkordarbeit, nicht mehr zumutbar seien. Zu den Einwendungen des Klägers, wonach der Sachverständige das vorhandene Schmerzsyndrom nicht hinreichend berücksichtigt und dieses nicht objektiviert habe, hat sich Dr. Sch. nach nochmaliger Untersuchung des Klägers im September 2008 ergänzend geäußert, weitergehende Leistungseinschränkungen jedoch verneint. Mit Urteil vom 09.12.2008 hat das SG die Klage insbesondere gestützt auf die eingeholten Gutachten des Dr. P. und des Dr. Sch. mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich verrichten, weshalb volle Erwerbsminderung nicht vorliege. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit, da er zumutbar auf die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs verwiesen werden könne. Insoweit hat sich das SG auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 28.10.2005, L 8 R 4705/02 und die in diesem Verfahren verwerteten berufskundlichen Ermittlungen gestützt. Es hat dabei im Einzelnen den in der genannten Entscheidung des LSG beschriebenen Tätigkeitsbereich eines Schaltschrankmonteurs (von der Auswertung des Kundenauftrages über die Planung der Arbeitsabläufe, Auswahl und Beschaffung der Materialien bis hin zur eigentlichen Montage: Bestückung und Verdrahtung der Bauteile entsprechend Materialliste, Aufbauzeichnung und Schaltplan mit anschließender Funktions- und Sicherheitsprüfung) und die entsprechenden Leistungsanforderungen (im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, in der Regel keine Lastenmanipulation über 5 kg, ohne witterungsbedingte Einflüsse, ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Zeitdruck) dargestellt und ausgeführt, der Kläger, der nach eigenen Angaben bereits Schaltschränke montiert habe, könne als Facharbeiter auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, insbesondere auf das Bestücken und Verdrahten von Bauteilen mit anschließender Funktions- und Sicherheitsüberprüfung.

Am 09.01.2009 hat der Kläger dagegen beim LSG Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe das SG aus dem Umstand, dass er "noch halbwegs in der Lage ist, sein tägliches Leben zu bewältigen", geschlossen, dass er einer Erwerbstätigkeit noch vollschichtig nachgehen könne. Eine geregelte Arbeit sei wegen des Schmerzsyndroms nicht mehr möglich, da er nur kurze Zeit arbeiten könne, bevor die Schmerzen unerträglich würden. Arbeiten könne er nur, wenn er seine Zeit selbst einteilen und ggf. Pausen einlegen könne. Zumindest liege jedoch Berufsunfähigkeit vor. Soweit das SG ihn im Rahmen der Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs nur auf ein Teilspektrum verwiesen habe, gebe es für eine solche isolierte Tätigkeit keine hinreichende Anzahl von Stellen. Im Übrigen würden solche Tätigkeiten in Zwangshaltungen ausgeübt, was nicht seinem Leistungsbild entspreche.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig

Der Senat hat den Beteiligten die zu der Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs in dem Verfahren L 8 RJ 4705/02 beigezogenen berufskundlichen Ermittlungen zur Kenntnis gebracht.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Denn im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruches auf Erwerbsminderungsrente (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er sowohl leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen als auch die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann und im Sinne der maßgeblichen Regelungen daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich den Darlegungen des SG an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

Zu ergänzen ist, dass im Hinblick auf die im Vordergrund der Beeinträchtigungen des Klägers stehenden Gesundheitsstörungen von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates nach den Ausführungen von Dr. C. und Dr. P. in qualitativer Hinsicht wegen der Kniegelenkserkrankung Tätigkeiten im Knien und Hocken und mit häufigem Treppensteigen sowie Tätigkeiten mit Steigen auf Leitern und Gerüste nicht mehr in Betracht kommen und im Hinblick auf die Beeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule Arbeiten in gleichförmiger Körperhaltung nicht mehr leidensgerecht sind. Ausgeschlossen sind darüber hinaus Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie wegen der von nervenärztlicher Seite diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung Arbeiten mit deutlich erhöhter Stressbelastung, wie dies bspw. bei Akkordarbeiten der Fall ist.

Unter Berücksichtigung der dargelegten qualitativen Einschränkungen kann der Kläger nach Überzeugung des Senats leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Hiervon sind auch sämtliche am Verfahren beteiligten Ärzte ausgegangen, neben den gerichtlichen Sachverständigen Dr. P. und Dr. Sch. insbesondere auch die mit der Schmerzsituation des Klägers seit Jahren befassten behandelnden Ärzte Dr. K. und der Internist Melcher. Soweit Dr. K. die Notwendigkeit einer Klimatisierung der Arbeitsräume angenommen hat, hat keiner der Gutachter eine solche Anforderung aufgestellt und es ist auch nicht erkennbar, warum eine Klimatisierung notwendig sein sollte.

Soweit der Kläger meint, das Schmerzsyndrom lasse eine geregelte Arbeit nicht mehr zu und Gegenteiliges könne insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass er sein tägliches Leben noch halbwegs bewältigen könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht nur für das Vorliegen von seelisch bedingten Störungen, sondern auch für ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre rentenrelevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die (objektive) Beweislast trifft (BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R).

Die Darlegungen des Sachverständigen Dr. Sch. , der sich vor dem Hintergrund der gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen des Klägers gerade auch im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals intensiv mit der Schmerzsituation des Klägers befasst hat, stützen die Selbsteinschätzung des Klägers aber gerade nicht. Dies hat Dr. Sch. für den Senat schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar aus den in der Untersuchungssituation erhobenen Befunden unter Berücksichtigung der Alltagsbewältigung des Klägers abgeleitet. So haben sich für den Sachverständigen Dr. Sch. in keiner der drei Untersuchungssituationen Hinweise darauf ergeben, dass sich beim Kläger schon nach kurzer Zeit unerträgliche Schmerzzustände eingestellt hätten. Zu dem zuletzt erfolgten Untersuchungstermin war der Kläger mit dem PKW angereist, wobei er die "knapp über eine halbe Stunde" dauernde Fahrtstrecke - seinen Angaben zufolge - ohne Beeinträchtigungen bewältigt hat. Nach dem einleitenden Gespräch hat der Kläger dann über eine dreiviertel Stunde hinweg die ihm vorgelegten Fragebogen bearbeitet. Hieran hat sich eine etwa zweistündige Exploration durch den Sachverständigen angeschlossen, bei dem der Kläger - so Dr. Sch. - ein ruhiges Sitzverhalten gezeigt hat, ohne dass vermehrte Sitzkorrekturen zu beobachten gewesen wären. Selbstmotiviert hat sich der Kläger lediglich ca. alle 30 Minuten erhoben und eine zwei- bis dreiminütige Stehphase eingelegt, wobei der Sachverständige mit Ausnahme des Aufstehens keine schmerztypischen Verhaltensweisen beobachtet hat, so insbesondere keine Ausweichbewegungen, keine übervorsichtige Bewegungen, kein Reiben des Schmerzbereichs, keine Entlastung von Schmerzzonen, keine starre oder abnorme Haltung, keine Schmerzmimik, keine verbalen Schmerzäußerungen/Seufzen und auch keine schmerztypische Mimik oder Gestik. Damit in Einklang zu bringen ist auch das Alltagsverhalten des Klägers, das nicht auf gravierende andauernde Schmerzzustände, die der Ausübung einer leichten und damit körperlich nicht belastenden Tätigkeit entgegenstehen könnten, hindeutet. Nach den Darlegungen des Sachverständigen erledigt der Kläger Hausarbeiten, geht Einkaufen, führt regelmäßig mehrmals wöchentlich sportliche Aktivitäten durch, wie Gymnastik in Eigenregie, Schwimmen und Kegeln (wenn auch wegen Knieschmerzen mit modifizierten Bewegungsabläufen), fährt Fahrrad auf kürzeren Strecken, geht spazieren, arbeitet am Computer (Spiele, im Internet recherchieren), sieht fern, liest Bücher und Fachzeitschriften und verfügt über die Fähigkeit längere Strecken Auto zu fahren, seinen Angaben zufolge zwei bis drei Stunden ohne Probleme. Diese Tagesstrukturierung mit darüber hinaus bestehenden regelmäßigen und guten sozialen Kontakten zu Freunden Bekannten und Verwandten weisen nicht auf schwerwiegende schmerzbedingte Einschränkungen hin, durch die das berufliche Leistungsvermögen auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken sein könnte.

Zu den Einwendungen des Klägers weist der Senat darauf hin, dass sich psychopathologische Symptome nicht nur hinsichtlich der Teilhabe am Erwerbsleben auswirken, sondern auch mit Beeinträchtigungen in Privatsphäre und Freizeitgestaltung einher gehen (Foerster u.a. in Deutsche Rentenversicherung, Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. Auflage, S. 547 ff.). Daher sind bei einer für die Leistungsbeurteilung vorzunehmenden Zusammenschau neben den Beschwerdeangaben und dem objektiven Befund, einschließlich verwertbarer testpsychologischer Ergebnisse, durchaus auch die Alltagskompetenzen zu berücksichtigen, weil sie die geistigen und körperlichen Fähigkeiten widerspiegeln, über die der Versicherte tatsächlich noch verfügt. Wenn sich diese sogar als durchaus gut vorhanden erweisen, ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers dennoch auf ein rentenrelevantes Ausmaß herabgesunken ist. Volle Erwerbsminderung vermag der Senat beim Kläger daher nicht festzustellen.

Soweit der Kläger geltend macht, mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen habe er lediglich noch eine theoretische Beschäftigungsmöglichkeit, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den "Seltenheitsfällen" Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe, trifft dies nicht zu. Zwar kann es beim Vorliegen eines zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist, in Einzelfällen erforderlich sein, dem Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, was nach der Rechtsprechung des BSG bspw. bei Einarmigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) anerkannt ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt vorliegend jedoch nicht vor. So braucht eine Verweisungstätigkeit bspw. erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers, bei dem den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Ungeachtet dessen würde die Bejahung einer derartigen Fallgestaltung - entgegen der Ansicht des Klägers - aber auch keinen Rentenanspruch begründen, sondern lediglich die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit. Eine solche hat die Beklagte im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger berufsunfähig ist, aber ohnehin bereits benannt.

Wie das SG diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger auch nicht berufsunfähig und damit auch nicht teilweise erwerbsgemindert. Als gelernter Fernmeldehandwerker genießt er zwar Berufsschutz, jedoch kann er - wovon das SG zu Recht ausgegangen ist - zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs verwiesen werden. Diese Tätigkeit ist ihm insbesondere auch gesundheitlich zumutbar und trägt den zu berücksichtigenden - oben näher dargelegten qualitativen Einschränkungen - hinreichend Rechnung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeit - wie vom Kläger ohne nähere Begründung behauptet - in Zwangshaltung ausgeübt wird, sieht der Senat nicht. Solche sind insbesondere nicht den berufskundlichen Ausführungen zu entnehmen, die der Entscheidung des LSG, auf die sich das SG gestützt hat, zugrunde gelegen haben.

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, hinsichtlich des vom SG typisierend beschriebenen Arbeitsplatzes gebe es auf dem Arbeitsmarkt keine ausreichende Zahl von Stellen, steht dieser - wiederum unbegründet gebliebenen - Behauptung die in dem genannten Verfahren eingeholte berufskundliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. V. (vgl. Bl. 32 f. LSG-Akte) entgegen, nach der es auf dem Arbeitsmarkt zumindest 300 solcher Arbeitsplätze gibt. Auch der Einwand des Klägers, wonach dem vom LSG am 28.10.2005 entschiedenen Rechtstreit ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, weil der damalige Kläger - anders als er selbst - eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert habe, trägt nicht. Denn ebenso wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens hat auch der Kläger jenen Rechtsstreits - wie dem Tatbestand entnommen werden kann - eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker absolviert. Im Übrigen hat der Kläger - so das SG in seinem Urteil - im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst bereits Schaltschränke montiert zu haben.

Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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