L 5 R 528/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1219/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 528/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.1.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1957 geborene Klägerin (GdB 70) hat keinen Beruf erlernt. Nach einer Anlernzeit vom 7.2.1985 bis 17.9.1985 war sie als Kraftfahrerin (auch im Fernverkehr u.a. D./S.) versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 2007 absolvierte sie eine zweitägige Schulung zur Gabelstaplerfahrerin. Seit September 2007 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Am 27.5.2008 beantragte die Klägerin erstmals Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte sie vom 17.10.2007 bis 7.11.2007 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik H.-K. absolviert. Im Entlassungsbericht vom 5.11.2007 sind die Diagnosen Lungenarterienembolie bds. 9/2007 mit begleitender pulmonaler Hypertonie, ventrikulare Herzrhythmusstörungen, formal Lown IVb (Triplets), tiefe Beinvenenthrombose der li. Vena femoralis superfacialis 9/2007 Z. n. TVT re 2004, Nikotinabusus und Adipositas festgehalten. Mit vollschichtiger Leistungsfähigkeit für (jedenfalls) körperlich leichte Tätigkeiten sei (im Verlauf) zu rechnen.

Die Beklagte erhob das Gutachten der Internistin Dr. D. vom 2.10.2008. Diese diagnostizierte laufende Marcumarmedikation bei abgelaufener Lungenembolie beidseits 9/2007, chronisch obstruktive Bronchitis bei chronischem Nikotinabusus, Adipositas, ventrikuläre Extrasystolie, belastungsabhängige Schwellneigung bd. US bei abgelaufener tiefer Beinvenenthrombose linkes Bein 9/2007, rechter Unterschenkel 2004 und Trainingsmangel. Als Kraftfahrerin könne die Klägerin nicht mehr arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) aber noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 8.10.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2009 zurück. Klage wurde nicht erhoben.

Am 25.6.2009 stellte die Klägerin erneut einen Rentenantrag. Die Beklagte zog Arztunterlagen (und Unterlagen über eine berufliche Reintegrationsmaßnahme 4/2009: mangelnde Compliance, Abbruch bei gehäuften Arbeitsunfähigkeitsmeldungen – Bericht der b. vom 4.6.2009) bei und erhob die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. D. vom 8.10.2009; darin heißt es, aus den vorliegenden Arztunterlagen ergäben sich keine wesentlichen Änderungen. Es bleibe bei der bisherigen Leistungsbeurteilung.

Mit Bescheid vom 20.10.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie leide an einer beidseitigen Lungenembolie seit September 2007, unter ständig auftretender Atemnot und Herzrhythmusstörungen selbst bei alltäglichen Belastungen, unter erheblichen Einschränkungen durch eine Beinvenenthrombose sowie unter Schlafstörungen. Ihr komme wegen der über 22 Jahre ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrerin der Berufsschutz des Facharbeiters zu. Sie sei entsprechend entlohnt worden und habe alle berufstypischen Tätigkeiten einschließlich sämtlicher Zollformalitäten verrichtet.

Nachdem Dr. D. unter dem 15.1.2010 erneut beratungsärztlich Stellung genommen hatte (nach wie vor keine wesentliche Änderung), wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.3.2010 zurück. Die Klägerin, die mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne, sei hinsichtlich des Berufsschutzes den angelernten Arbeitern zuzuordnen und müsse sich auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen.

Am 31.3.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim. Zur Begründung bekräftigte sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte (u.a. Allgemeinarzt Dr. D., Bericht vom 2.7.2010: leichte Tätigkeiten unter 6 Stunden täglich; Neurochirurg Dr. M., Bericht vom 1.8.2010: leichte Tätigkeiten maximal 6 Stunden täglich; Phlebologe L.: leichte Tätigkeiten unter 6 Stunden täglich) und erhob das internistisch-arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. S. vom 16.12.2010 sowie auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Angiologen und Lymphologen Dr. D. vom 4.7.2011.

Dr. S. führte aus, die physikalische Untersuchung des Herzens und der Lunge habe keinen auffälligen Befund ergeben. Eine Pumpfunktionsstörung des Herzens sei nicht nachweisbar. Der Gutachter diagnostizierte einen Zustand nach Lungenembolie 2007, eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, einen Zustand nach Beinvenenthrombose, Thrombophilie, laufende Antikoagulationsbehandlung mit Marcumar, Hypertonie, mäßige Lip-/Lymphödem beider Beine, Hyperlipidämie, ein metabolisches Syndrom und mäßige Adipositas. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.

Dr. D. diagnostizierte eine chronisch restriktive Atemwegserkrankung, rezidivierende Thromboembolien bei hereditärer Gerinnungsstörung, chronisch venöse Insuffizienz II, chronisches Lip-/Lymphödem beider Beine, ein chronisches HWS-/LWS-Syndrom, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ IIb und Adipositas. Eine adäquate Kompressionsbehandlung werde nur teilweise durchgeführt; z. T. scheitere sie an der massiven Adipositas und der Immobilität der Klägerin. Hinweise für erneute thromboembolische Ereignisse gebe es nicht. Leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus könne die Klägerin (unter qualitativen Einschränkungen – u. a. kein Tragen von Lasten über 10 kg, keine Zwangshaltung, keine Überkopfarbeit, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten) 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten. Als LKW-Fahrerin könne die Klägerin nicht mehr arbeiten. Eine entscheidende Leistungsverbesserung sei nur bei massiver Gewichtsreduktion, Beendigung des Nikotinabusus und einer Verbesserung der Stoffwechselsituation zu erwarten. Die Leistungseinschränkung bestehe seit Antragstellung.

Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners Dr. M. vom 9.8.2011 vor. Darin ist ausgeführt, eine quantitative Leistungseinschränkung liege nicht vor. In der Ergospirometrie habe eine Dauerbelastbarkeit von über 50 Watt nachgewiesen werden können. Leichte Tätigkeiten könne die Klägerin (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten, als LKW-Fahrerin aber nur unter 3 Stunden täglich arbeiten.

Hinsichtlich des Berufsschutzes benannte die Beklagte der Klägerin (vorsorglich) die Verweisungstätigkeit der Kassiererin in einer Selbstbedienungstankstelle oder in einem Parkhaus und (in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 19.1.2012) den Verweisungsberuf der Registratorin/Mitarbeiterin in einer Poststelle.

Das Sozialgericht erhob die Arbeitgeberauskünfte der Fa. T. Transporte Ltd. vom 27.11.2011 und der Fa. C. P. GmbH i. L. vom 26.9.2011 und wies die Klage mit Urteil vom 19.1.2012 ab. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin stehe Erwerbsminderungsrente nicht zu. Sie könne zwar als Kraftfahrerin nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, müsse sich aber auf die Tätigkeiten der Kassiererin in einer Selbstbedienungstankstelle bzw. in einem Parkhaus oder – bei der Annahme des Berufsschutzes einer Facharbeiterin - auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin im öffentlichen Dienst verweisen lassen (vgl. zum Berufsschutz der Berufskraftfahrer Bayerisches LSG, Urt. v. 27.4.2010, - L 6 R 21/08 -; sowie BSG, Urt. v. 5.8.2004, - B 13 RJ 7/04 R -). Da die Klägerin u.a. umfangreiche Zollformalitäten erledigt habe, könne sie auch qualifizierte Tätigkeiten in einer Registratur während einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernen. Die Klägerin sei dem gesundheitlichen Belastungsprofil des genannten Verweisungsberufs (ebenso der Tätigkeit einer Kassiererin an einer Selbstbedienungstankstelle oder in einem Parkhaus) gewachsen. Die Arbeit in einer Registratur umfasse im Wesentlichen leichte, nur zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Tätigkeiten dieser Art könne die Klägerin mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. S. vom 16.12.2010 überzeugend hervor. Der Gutachter habe an Herz und Lunge keinen auffälligen Befund erhoben. Das Belastungs-EKG habe die Klägerin zwar nach geringfügiger Belastung unter Hinweis auf Atemnot abgebrochen. Die Ergospirometrie habe aber keinen Hinweis auf eine Koronarinsuffizienz im erbrachten Leistungsbereich ergeben. Die Lungendurchblutung sei nicht erkennbar gestört, weshalb der Gutachter von einer vollständigen Auflösung der Gerinnsel nach stattgehabter Lungenembolie im Jahr 2007 ausgegangen sei. Bei der orientierenden Untersuchung der unteren Extremitäten hinsichtlich des arteriellen Gefäßapparates habe der Gutachter einen richtungsweisenden pathologischen Befund nicht festgestellt. Die Leistungseinschätzung im auf Antrag der Klägerin gem. § 109 SGG erhobenen Gutachten des Dr. D. könne demgegenüber nicht überzeugen. Dr. D. habe sich für seine Auffassung (quantitative Leistungseinschränkung) wesentlich auf eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung gestützt, hierzu aber keine spezifischen Untersuchungen durchgeführt. Eine Lungenfunktionsdiagnostik habe er in seinem Gutachten nicht dokumentiert. In orthopädischer Hinsicht habe der behandelnde Neurochirurg Dr. M. täglich sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen.

Auf das ihr am 27.1.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2.2.2012 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts sei für sie nicht nachvollziehbar. Das Sozialgericht hätte der Auffassung des Dr. D. folgen müssen, der eine quantitative (zeitliche) Leistungsminderung angenommen habe. Den benannten Verweisungstätigkeiten sei sie gesundheitlich nicht gewachsen. Ihr Gesundheitszustand habe sich auch verschlechtert; mittlerweile leide sie an einer Schulterteilsteife links sowie einer Schultereckgelenksarthrose links.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.1.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit Juni 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Klägerin hat den Arztbrief des Orthopäden Dr. W. vom 23.2.2012 vorgelegt. Darin sind die Diagnosen Schulterteilsteife links und ACG-Arthrose links mitgeteilt. Eine schmerzadaptierte Belastung und das Meiden schmerzhafter (Überkopf-)Bewegungen würden empfohlen.

Die Beklagte hat die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 18.5.2012 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, die im Arztbrief des Dr. W. berichteten Bewegungseinschränkungen und die Röntgenbefunde (mäßige ACG-Arthrose) seien nur gering ausgeprägt und könnten keine quantitativen Leistungseinschränkungen begründen. An zusätzlichen qualitativen Einschränkungen sei nur das Vermeiden langdauernder Überkopfarbeiten hinzuzufügen.

Mit Verfügung vom 11.4.2012 ist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004 - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 — L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005 - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005 - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005 - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05) - auch des erkennenden Senats (zuletzt: Beschluss vom 15.3.2011, - L 5 R 4032/10) – hingewiesen worden, wonach sich Facharbeiter auf den Beruf des Registrators verweisen lassen müssen. Der Senatsbeschluss vom 15.3.2011 (a. a. O.) ist in seinen wesentlichen Teilen wiedergegeben worden.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II. Der Senat weist die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Sie hat darauf keinen Anspruch.

1.) Die Klägerin kann Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI nicht beanspruchen, da sie mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das Sozialgericht hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt; der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:

Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Rentenberechtigende quantitative (zeitliche) Leistungseinschränkungen liegen nicht vor. Das hat schon die Verwaltungsgutachterin Dr. D. (im ersten Rentenverfahren) im Gutachten vom 2.10.2008 und den nachfolgenden Stellungnahmen vom 8.10.2009 und 5.1.2010 festgestellt. Sie hat die Klägerin für fähig erachtet, (jedenfalls) leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Die Leistungseinschätzung der Dr. D. hat sich im Gerichtsverfahren bestätigt. Auch der Gerichtsgutachter Dr. S. hat ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten (bei qualitativen Einschränkungen) angenommen. Die abweichende Auffassung des gem. § 109 SGG mit der Begutachtung der Klägerin beauftragten Angiologen und Lymphologen Dr. D. kann nicht überzeugen. Seine Leistungseinschätzung im Gutachten vom 4.7.2011 ist aus Befunden nicht nachvollziehbar begründet. Dr. M. hat das in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.8.2011 unter Hinweis auf die in der Ergospirometrie nachgewiesene Dauerbelastbarkeit von über 50 Watt schlüssig dargelegt. Dr. D. hat auf seinem Fachgebiet neue Befunde, die von den Vorgutachtern nicht bereits sozialmedizinisch gewürdigt worden wären, nicht erhoben. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass eine entscheidende Leistungsverbesserung (schon) bei massiver Gewichtsreduzierung, Beendigung des Nikotinabusus und Verbesserung der Stoffwechselsituation zu erreichen wäre. Eine zeitliche Leistungsminderung ist damit insgesamt nicht überzeugend begründet. Das gilt auch für die entsprechende Ansicht behandelnder Ärzte; die Berichte (etwa) des Dr. D. und des Arztes L., enthalten ärztliche Meinungsäußerungen, jedoch keine aus Befunden nachvollziehbar begründete sozialmedizinische Leistungseinschätzung.

Neue, rentenberechtigende Leistungseinschränkungen begründende Befunde haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben. Aus dem Arztbrief des Orthopäden Dr. W. vom 23.2.2012 (Schulterteilsteife links und ACG-Arthrose) folgen allenfalls weitere qualitative Leistungseinschränkungen (keine langdauernden Überkopfarbeiten). Dr. M. hat das in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.5.2012 zutreffend dargelegt.

2.) Die Klägerin kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin den Berufsschutz des Facharbeiters reklamieren kann. Sie muss sich – den Berufsschutz des Facharbeiters unterstellt – nämlich sozial zumutbar auf den ihr im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 11.4.2012 benannten Verweisungsberuf des Registrators verweisen lassen. Sie ist dem fachlichen Anforderungsprofil dieses Verweisungsberufs gewachsen, zumal sie bei der Tätigkeit als LKW-Fahrerin auch mit Verwaltungstätigkeiten (Zollformalitäten) befasst war. Die Klägerin wird mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht (zum Belastungsprofil eingehend ebenfalls Senatsbeschluss vom 15.3.2011, a. a. O.). Sie kann, wie die Rentengutachter Dres. D. und S. festgestellt haben, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Lasten bis 5 kg kann sie bewältigen, das ständige Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert. Da Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten, werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss ebenfalls nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden.

3.) Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Arztberichte und Gutachten weitere Ermittlungen, insbesondere weitere Begutachtungen, nicht auf. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved