L 8 U 642/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 6101/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 642/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2012 - S 1 U 6101/11 - abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die aus § 197 a SGG i.V.m. §§ 1 Nr. 4, 52 GKG folgende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 19.01.2012 ist statthaft, denn der Beschwerdewert von 200 EUR gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist erreicht. In dem Beschluss wurde vom SG der Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt. Die Beklagte hält einen Streitwert von 3.750 EUR für gegeben. Aus diesem Gegenstandswert ergeben sich von der Beklagten zu erstattende Anwaltskosten in Höhe von mehr als 200 EUR. Damit wird der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleiten (§ 40 GKG).

Gegenstand der Klage der Klägerin war eine Untätigkeitsklage vom 26.10.2011, die Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin vom 27.05.2011 zu entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2011 hat die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 27.05.2011 entschieden, worauf die Klägerin die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt hat. Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 hat sich die Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu übernehmen. In dem Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.01.2012 wurde ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde hierfür der Beschluss des BSG - B 2 U 415/05 B -, wonach bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen ein Streitwert in Höhe des doppelten des streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts festzusetzen ist.

Das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren rechtfertigt eine andere Streitwertfestsetzung. Denn Streitgegenstand der Klage war nicht die begehrte geringere Beitragszahlung aufgrund einer anderen Einstufung in eine geringere Gefahrklasse, bei dem der volle Streitwert mit 15.000 EUR festzusetzen wäre, sondern die Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Bei einer Untätigkeitsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes ist in der Regel von 10 bis 25 % des vollen Streitwerts auszugehen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, Kommentar zum SGG, Zehnte Auflage, Rdn. 7 h zu § 197 SGG, S. 1373). Da die Bedeutung der Untätigkeitsklage für die Klägerin erheblich niedriger anzusetzen ist als eine Klage zur Veranlagung des Unternehmens bzw. zur Eingruppierung eines Gefahrtarifs zur Beitragserhebung, ist es gerechtfertigt, den Streitwert für die Untätigkeitsklage mit 25 % des vollen Streitwerts anzusetzen. Dem entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Streitwert auf 3.750 EUR festzusetzen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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