Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1575/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1780/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der am 1952 geborene Kläger erlernte von 1967 bis 1971 den Beruf des KfZ-Mechanikers und war anschließend bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Juli 2007 in seinem Ausbildungsberuf beschäftigt.
Wegen Gonarthrosen wurde beim Kläger im Mai 2008 linksseitig und im Januar 2009 rechtsseitig eine Knie-TEP implantiert. Aus den im Anschluss hieran durchgeführten Anschlussheilbehandlungen in der R. Bad R. wurde der Kläger jeweils arbeitsunfähig entlassen, wobei die dort behandelnden Ärzte den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit lediglich noch für weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig erachteten. Für leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder im Sitzen mit zeitweisem Gehen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen und ohne kniende Tätigkeiten wurde der Kläger zuletzt sechs Stunden und mehr für leistungsfähig erachtet.
Am 14.10.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er begründete diesen Antrag mit Knie-TEP beidseits, Schmerzen im Sprunggelenk beidseits, Schmerzen im Bereich der LWS, ins linke Bein ausstrahlend, Handgelenksschmerzen rechts sowie Asthma Bronchitis.
Mit Bescheid vom 29.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit vor. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr in seinem erlernten Beruf als KfZ-Mechaniker arbeiten, unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten könne er jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als KfZ-Kundendienstberater im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der u.a. mit der Begründung eingelegte Widerspruch, die genannte Verweisungstätigkeit werde unter Einfluss von Nässe und Zugluft sowie im Freien ausgeübt und sei ihm auf Grund seiner chronischen Bronchitis gesundheitlich nicht zumutbar, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2010 zurückgewiesen. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten nannte die Beklagte nunmehr eine Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter; diese könne der Kläger zumindest sechs Stunden täglich verrichten.
Am 29.04.2010 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe seine Gesundheitsstörungen nicht ausreichend berücksichtigt. Wegen seiner Handgelenksbeschwerden rechts könne er die Tätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters nicht ausüben. Bei der Tätigkeit in einer Poststelle handele es sich im Übrigen um einen Schonarbeitsplatz.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der Arzt für Orthopädie Dr. L. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Schmerzen in den Kniegelenken, der Wirbelsäule und dem rechten Handgelenk berichtet und leichte berufliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Zu vermeiden seien Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft, ständig stehende oder in fixierten Körperhaltungen auszuübende Tätigkeiten, Arbeiten im Knien oder in endgradiger Beugung der Kniegelenke, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Paraesthesien beider Hände, insbesondere in der Nacht, und im rechten Bein, Schmerzen in allen Gelenken bei Arthritis, häufigen Nackenschmerzen und Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein berichtet und den Kläger lediglich noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen maximal eine Stunde täglich auszuüben. Einschränkungen bestünden für das Heben und Tragen von Lasten "bis" fünf Kilogramm. Überkopfarbeiten seien nicht möglich, ebenso Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Treppensteigen und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Das Arbeiten mit erhobenen Armen gelinge nur noch maximal 15 Minuten. Der Arzt für Chirurgie Dr. W. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk, insbesondere nach vorausgegangener stärkerer Belastung, Schmerzen im rechten Sprunggelenk sowie Muskelzuckungen berichtet und leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Zu vermeiden seien permanent stehende und gehende Tätigkeiten, das Tragen schwerer Lasten sowie kniende und hockende Tätigkeiten. In Frage kämen leichte körperliche Tätigkeiten in sitzender Position bzw. mit einem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen (kurze Gehstrecken), die ohne größere Lasten zurückgelegt werden. Der Arzt für Anästhesie Prof. Dr. L. hat von einer einmaligen Vorstellung des Klägers im März 2010 berichtet, bei der dieser über starke Dauerschmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes, Kreuzschmerzen, Schmerzen im unteren LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Gesäß und Schmerzen in beiden Kniegelenken berichtet habe. Prof. Dr. L. hat nicht ausschließlich sitzende Tätigkeiten ohne Akkordarbeit im Umfang von drei Stunden täglich bei einer stündlichen Ruhezeit von bspw. fünf Minuten für möglich gehalten. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. eingeholt, die ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei NPP HWK 3/4 und 4/5 ohne neurologische Ausfälle, ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei ausgeprägt degenerativen Veränderung, insbesondere L5/S1 mit rezidivierenden Lumboischialgien ohne sichere neurologische Ausfälle, ein Carpaltunnelsyndrom links, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom links sowie eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und den Verdacht auf ein benignes Krampus-Fascikulationssyndrom geäußert hat. Ihres Erachtens könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bzw. überwiegend sitzend mit Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilogramm, in Spitzen bis zehn Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne Treppensteigen, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit, ohne Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen und ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter hat die Sachverständige für möglich erachtet; eine solche würde ihres Erachtens sogar zu einer Besserung und Stabilisierung des seelischen Befindens beitragen.
Mit Urteil vom 04.04.2011 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2010 befristet auf drei Jahre zu gewähren. Die Ausübung der von der Beklagten zuletzt genannten Verweisungstätigkeiten seien dem Kläger nicht zumutbar. So handele es sich bei der Tätigkeit in einer Poststelle nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Baden Württemberg (LSG) im Urteil vom 21.12.2006, L 10 R 3434/06 um eine leichte bis gelegentlich mittelschere Tätigkeit, nachdem die entsprechenden Mitarbeiter häufiger Pakete mit mehr als zehn Kilogramm zu heben und zu tragen hätten. Dem Kläger, der nur noch leichte Arbeiten ausüben könne, sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit eines Registrators komme für den Kläger nicht in Betracht, weil Registratoren - wie das LSG in der genannten Entscheidung dargelegt habe - Leitern besteigen müssten, was dem Kläger jedoch nicht mehr möglich sei. Diese Tätigkeit könne zudem ebenfalls mit mittelschweren, teils auch schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein.
Am 02.05.2011 hat die Beklagte dagegen beim LSG Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Prüfung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten nicht entscheidend sei, ob der Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen eingesetzt werden könne, es vielmehr genüge, wenn geeignete Arbeitsplätze vorhanden seien, die mit den zu beachtenden qualitativen Einschränkungen ausgefüllt werden könnten. So könne zwar bei einer Tätigkeit in der Poststelle nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über fünf Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen, jedoch seien solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen werde (u.a. Hinweis auf die Entscheidung des LSG vom 17.07.2006, L 10 R 953/05). Auch die Anforderungen an die Tätigkeit eines Registrators seien von der jeweiligen Organisation und Verwaltung der Registratur und den tatsächlichen räumlichen Verhältnissen abhängig, so dass das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Mannheim vom 04.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass die Handgelenksbeschwerden, Muskelzuckungen und Muskelkrämpfe weiterhin vorhanden seien, wie die beigefügten jüngsten Arztbriefe zeigten. Auf Grund der Handgelenksbeschwerden schieden Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Gegenständen aus. Im Übrigen verfüge er über keine PC-Kenntnisse und sei auch für einen Umgang mit einem PC nicht geeignet. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die benannten Verweisungstätigkeiten darauf hingewiesen habe, "dass es nicht auf alle in Betracht kommenden Arbeitsplätze ankäme, sondern es genüge, wenn geeignete Arbeitsplätze vorhanden seien", werde er auf Schonarbeitsplätze verwiesen, die betriebsintern besetzt würden. Im Übrigen könne er auch nicht die geistigen und körperlichen Anforderungen in der Tätigkeit eines Registrators erfüllen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet ist zulässig; die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010 nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Denn die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat unter Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für die streitige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) zwar zutreffend ausgeführt, dass der Kläger ausgehend von der langjährig ausgeübten Tätigkeit als KfZ-Mechaniker Berufsschutz genießt und ihm die streitige Rente dann zu gewähren ist, wenn er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder eine Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann. Allerdings ist das SG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten kann.
Der Kläger ist in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in erster Linie durch Gesundheitsstörungen von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates eingeschränkt. Insoweit besteht ein Zustand nach Implantation einer TEP beidseits, ein chronisches HWS-Syndrom bei NPP HWK 3/4 und 4/5 und ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom, weshalb schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht sind. Ferner kommen überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten ebenso wie kniende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie Tätigkeiten in Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr in Betracht. Tätigkeiten, die diesen Anforderungen Rechnung tragen, kann der Kläger jedoch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Hiervon sind auch der behandelnde Orthopäde Dr. L. und der Chirurg Dr. W. ausgegangen. Dass der Kläger bei Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, hat er selbst auch nicht in Zweifel gezogen und sich im Wesentlichen darauf berufen, dass er die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten nicht verrichten könne. Dies ist nach Überzeugung des Senats indes nicht der Fall, da dem Kläger gesundheitlich jedenfalls die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters zugemutet werden kann.
Wie der Senat bereits in der vom SG herangezogenen Entscheidung vom 21.12.2006 ausgeführt hat, umfasst die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und das Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Die so beschriebenen Tätigkeiten entsprechen durchaus dem Leistungsvermögen des Klägers. Sie tragen insbesondere auch den dargelegten qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung. Auch die Sachverständige Dr. E. hat solche Tätigkeiten für möglich gehalten. Sie hat von nervenärztlicher Seite insbesondere auch ein hinreichendes Anpassungs- und Umstellungsvermögen für die Ausübung derartiger Tätigkeiten bejaht und sogar die Auffassung vertreten, dass die Verrichtung einer solchen Tätigkeit zu einer Besserung und Stabilisierung des seelischen Befindens des Klägers beitragen würde.
Soweit das SG die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters gesundheitlich nicht mehr für zumutbar erachtet hat, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen, hat die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.07.2006 (a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Transporttätigkeiten gerade in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle sind, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Hiervon - Notwendigkeit, Gegenstände auch mit einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm zu heben - ist der Senat auch in dem vom SG - somit zu Unrecht zur Stützung seiner Auffassung - herangezogenen Urteil ausgegangen; diese Entscheidung vom 21.12.2006 war im Übrigen dadurch geprägt, dass der dortige Kläger nur noch Lasten bis fünf Kilogramm, keinesfalls darüber, tragen durfte. Damit kommt für den Kläger, dem nur noch leichte Tätigkeiten, mithin keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm zuzumuten sind, zwar nicht jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Frage, jedoch schließt dies nicht gleichzeitig die Verweisung auf eine entsprechende Tätigkeit aus. Denn bei der Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2006, a.a.O.).
Der Senat geht davon aus, dass entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden sind; dies belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit (s. hierzu unten). Gesichtspunkte, die es gebieten würden, diese Frage nunmehr abweichend von der seinerzeitigen Entscheidung zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass solche Arbeitsplätze - entsprechend der bloßen Behauptung des Klägers - nur betriebsintern vergeben werden und es sich daher ausschließlich um Schonarbeitsplätze handelt, sieht der Senat nicht. Schon angesichts der Vielzahl der in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Behörden und Gerichten sieht der Senat keine tatsächliche Grundlage für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, zumal diese auch gänzlich ohne Begründung geblieben ist.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, wegen seinen Handgelenksbeschwerden keine Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Gegenständen ausüben zu können, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger entsprechend des oben dargelegten Leistungsbildes schwere Tätigkeiten auch nicht zugemutet werden. Auch die in Rede stehende Verweisungstätigkeit ist - wie bereits ausgeführt - leichter Art und daher nicht mit schweren Hebe- und Tragebelastungen verbunden. Den Handgelenksbeschwerden wird damit hinreichend Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger weiterhin geklagten Muskelzuckungen und Muskelkrämpfe. Über entsprechende Beschwerdeangaben haben bereits die vom SG als sachverständige Zeugen angehörten Ärzte berichtet und ihrer Leistungsbeurteilung zu Grunde gelegt.
Einer Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit in einer Poststelle steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie er geltend macht - nicht über Computerkenntnisse verfügt und einen solchen nicht bedienen kann. Für den Senat ist insoweit schon nicht erkennbar, dass die oben dargelegten Arbeitsabläufe den Einsatz eines Computers erforderlich machen. Ungeachtet dessen sieht der Senat aber auch keine Gründe, weshalb der Kläger gewisse Kenntnisse im Umgang mit dem Computer - sollte ein solcher tatsächlich zum Einsatz kommen - nicht im Rahmen einer kurzen Einarbeitung und Einweisung erwerben können sollte.
Da dem Kläger eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle schließlich auch sozial zumutbar ist, weil diese Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT (entspricht E 3 der Entgeltordnung nach TVöD) entlohnt werden und es sich nach dem Tarifvertrag damit um Tätigkeiten für Angelernte und somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89), ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der am 1952 geborene Kläger erlernte von 1967 bis 1971 den Beruf des KfZ-Mechanikers und war anschließend bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Juli 2007 in seinem Ausbildungsberuf beschäftigt.
Wegen Gonarthrosen wurde beim Kläger im Mai 2008 linksseitig und im Januar 2009 rechtsseitig eine Knie-TEP implantiert. Aus den im Anschluss hieran durchgeführten Anschlussheilbehandlungen in der R. Bad R. wurde der Kläger jeweils arbeitsunfähig entlassen, wobei die dort behandelnden Ärzte den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit lediglich noch für weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig erachteten. Für leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder im Sitzen mit zeitweisem Gehen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen und ohne kniende Tätigkeiten wurde der Kläger zuletzt sechs Stunden und mehr für leistungsfähig erachtet.
Am 14.10.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er begründete diesen Antrag mit Knie-TEP beidseits, Schmerzen im Sprunggelenk beidseits, Schmerzen im Bereich der LWS, ins linke Bein ausstrahlend, Handgelenksschmerzen rechts sowie Asthma Bronchitis.
Mit Bescheid vom 29.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit vor. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr in seinem erlernten Beruf als KfZ-Mechaniker arbeiten, unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten könne er jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als KfZ-Kundendienstberater im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der u.a. mit der Begründung eingelegte Widerspruch, die genannte Verweisungstätigkeit werde unter Einfluss von Nässe und Zugluft sowie im Freien ausgeübt und sei ihm auf Grund seiner chronischen Bronchitis gesundheitlich nicht zumutbar, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2010 zurückgewiesen. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten nannte die Beklagte nunmehr eine Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter; diese könne der Kläger zumindest sechs Stunden täglich verrichten.
Am 29.04.2010 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe seine Gesundheitsstörungen nicht ausreichend berücksichtigt. Wegen seiner Handgelenksbeschwerden rechts könne er die Tätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters nicht ausüben. Bei der Tätigkeit in einer Poststelle handele es sich im Übrigen um einen Schonarbeitsplatz.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der Arzt für Orthopädie Dr. L. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Schmerzen in den Kniegelenken, der Wirbelsäule und dem rechten Handgelenk berichtet und leichte berufliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Zu vermeiden seien Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft, ständig stehende oder in fixierten Körperhaltungen auszuübende Tätigkeiten, Arbeiten im Knien oder in endgradiger Beugung der Kniegelenke, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Paraesthesien beider Hände, insbesondere in der Nacht, und im rechten Bein, Schmerzen in allen Gelenken bei Arthritis, häufigen Nackenschmerzen und Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein berichtet und den Kläger lediglich noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen maximal eine Stunde täglich auszuüben. Einschränkungen bestünden für das Heben und Tragen von Lasten "bis" fünf Kilogramm. Überkopfarbeiten seien nicht möglich, ebenso Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Treppensteigen und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Das Arbeiten mit erhobenen Armen gelinge nur noch maximal 15 Minuten. Der Arzt für Chirurgie Dr. W. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk, insbesondere nach vorausgegangener stärkerer Belastung, Schmerzen im rechten Sprunggelenk sowie Muskelzuckungen berichtet und leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Zu vermeiden seien permanent stehende und gehende Tätigkeiten, das Tragen schwerer Lasten sowie kniende und hockende Tätigkeiten. In Frage kämen leichte körperliche Tätigkeiten in sitzender Position bzw. mit einem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen (kurze Gehstrecken), die ohne größere Lasten zurückgelegt werden. Der Arzt für Anästhesie Prof. Dr. L. hat von einer einmaligen Vorstellung des Klägers im März 2010 berichtet, bei der dieser über starke Dauerschmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes, Kreuzschmerzen, Schmerzen im unteren LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Gesäß und Schmerzen in beiden Kniegelenken berichtet habe. Prof. Dr. L. hat nicht ausschließlich sitzende Tätigkeiten ohne Akkordarbeit im Umfang von drei Stunden täglich bei einer stündlichen Ruhezeit von bspw. fünf Minuten für möglich gehalten. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. eingeholt, die ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei NPP HWK 3/4 und 4/5 ohne neurologische Ausfälle, ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei ausgeprägt degenerativen Veränderung, insbesondere L5/S1 mit rezidivierenden Lumboischialgien ohne sichere neurologische Ausfälle, ein Carpaltunnelsyndrom links, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom links sowie eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und den Verdacht auf ein benignes Krampus-Fascikulationssyndrom geäußert hat. Ihres Erachtens könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bzw. überwiegend sitzend mit Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilogramm, in Spitzen bis zehn Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne Treppensteigen, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit, ohne Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen und ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter hat die Sachverständige für möglich erachtet; eine solche würde ihres Erachtens sogar zu einer Besserung und Stabilisierung des seelischen Befindens beitragen.
Mit Urteil vom 04.04.2011 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2010 befristet auf drei Jahre zu gewähren. Die Ausübung der von der Beklagten zuletzt genannten Verweisungstätigkeiten seien dem Kläger nicht zumutbar. So handele es sich bei der Tätigkeit in einer Poststelle nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Baden Württemberg (LSG) im Urteil vom 21.12.2006, L 10 R 3434/06 um eine leichte bis gelegentlich mittelschere Tätigkeit, nachdem die entsprechenden Mitarbeiter häufiger Pakete mit mehr als zehn Kilogramm zu heben und zu tragen hätten. Dem Kläger, der nur noch leichte Arbeiten ausüben könne, sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit eines Registrators komme für den Kläger nicht in Betracht, weil Registratoren - wie das LSG in der genannten Entscheidung dargelegt habe - Leitern besteigen müssten, was dem Kläger jedoch nicht mehr möglich sei. Diese Tätigkeit könne zudem ebenfalls mit mittelschweren, teils auch schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein.
Am 02.05.2011 hat die Beklagte dagegen beim LSG Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Prüfung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten nicht entscheidend sei, ob der Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen eingesetzt werden könne, es vielmehr genüge, wenn geeignete Arbeitsplätze vorhanden seien, die mit den zu beachtenden qualitativen Einschränkungen ausgefüllt werden könnten. So könne zwar bei einer Tätigkeit in der Poststelle nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über fünf Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen, jedoch seien solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen werde (u.a. Hinweis auf die Entscheidung des LSG vom 17.07.2006, L 10 R 953/05). Auch die Anforderungen an die Tätigkeit eines Registrators seien von der jeweiligen Organisation und Verwaltung der Registratur und den tatsächlichen räumlichen Verhältnissen abhängig, so dass das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Mannheim vom 04.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass die Handgelenksbeschwerden, Muskelzuckungen und Muskelkrämpfe weiterhin vorhanden seien, wie die beigefügten jüngsten Arztbriefe zeigten. Auf Grund der Handgelenksbeschwerden schieden Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Gegenständen aus. Im Übrigen verfüge er über keine PC-Kenntnisse und sei auch für einen Umgang mit einem PC nicht geeignet. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die benannten Verweisungstätigkeiten darauf hingewiesen habe, "dass es nicht auf alle in Betracht kommenden Arbeitsplätze ankäme, sondern es genüge, wenn geeignete Arbeitsplätze vorhanden seien", werde er auf Schonarbeitsplätze verwiesen, die betriebsintern besetzt würden. Im Übrigen könne er auch nicht die geistigen und körperlichen Anforderungen in der Tätigkeit eines Registrators erfüllen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet ist zulässig; die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010 nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Denn die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat unter Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für die streitige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) zwar zutreffend ausgeführt, dass der Kläger ausgehend von der langjährig ausgeübten Tätigkeit als KfZ-Mechaniker Berufsschutz genießt und ihm die streitige Rente dann zu gewähren ist, wenn er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder eine Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann. Allerdings ist das SG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten kann.
Der Kläger ist in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in erster Linie durch Gesundheitsstörungen von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates eingeschränkt. Insoweit besteht ein Zustand nach Implantation einer TEP beidseits, ein chronisches HWS-Syndrom bei NPP HWK 3/4 und 4/5 und ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom, weshalb schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht sind. Ferner kommen überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten ebenso wie kniende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie Tätigkeiten in Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr in Betracht. Tätigkeiten, die diesen Anforderungen Rechnung tragen, kann der Kläger jedoch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Hiervon sind auch der behandelnde Orthopäde Dr. L. und der Chirurg Dr. W. ausgegangen. Dass der Kläger bei Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, hat er selbst auch nicht in Zweifel gezogen und sich im Wesentlichen darauf berufen, dass er die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten nicht verrichten könne. Dies ist nach Überzeugung des Senats indes nicht der Fall, da dem Kläger gesundheitlich jedenfalls die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters zugemutet werden kann.
Wie der Senat bereits in der vom SG herangezogenen Entscheidung vom 21.12.2006 ausgeführt hat, umfasst die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und das Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Die so beschriebenen Tätigkeiten entsprechen durchaus dem Leistungsvermögen des Klägers. Sie tragen insbesondere auch den dargelegten qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung. Auch die Sachverständige Dr. E. hat solche Tätigkeiten für möglich gehalten. Sie hat von nervenärztlicher Seite insbesondere auch ein hinreichendes Anpassungs- und Umstellungsvermögen für die Ausübung derartiger Tätigkeiten bejaht und sogar die Auffassung vertreten, dass die Verrichtung einer solchen Tätigkeit zu einer Besserung und Stabilisierung des seelischen Befindens des Klägers beitragen würde.
Soweit das SG die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters gesundheitlich nicht mehr für zumutbar erachtet hat, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen, hat die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.07.2006 (a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Transporttätigkeiten gerade in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle sind, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Hiervon - Notwendigkeit, Gegenstände auch mit einem Gewicht von fünf bis zehn Kilogramm zu heben - ist der Senat auch in dem vom SG - somit zu Unrecht zur Stützung seiner Auffassung - herangezogenen Urteil ausgegangen; diese Entscheidung vom 21.12.2006 war im Übrigen dadurch geprägt, dass der dortige Kläger nur noch Lasten bis fünf Kilogramm, keinesfalls darüber, tragen durfte. Damit kommt für den Kläger, dem nur noch leichte Tätigkeiten, mithin keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm zuzumuten sind, zwar nicht jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Frage, jedoch schließt dies nicht gleichzeitig die Verweisung auf eine entsprechende Tätigkeit aus. Denn bei der Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2006, a.a.O.).
Der Senat geht davon aus, dass entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden sind; dies belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit (s. hierzu unten). Gesichtspunkte, die es gebieten würden, diese Frage nunmehr abweichend von der seinerzeitigen Entscheidung zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass solche Arbeitsplätze - entsprechend der bloßen Behauptung des Klägers - nur betriebsintern vergeben werden und es sich daher ausschließlich um Schonarbeitsplätze handelt, sieht der Senat nicht. Schon angesichts der Vielzahl der in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Behörden und Gerichten sieht der Senat keine tatsächliche Grundlage für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, zumal diese auch gänzlich ohne Begründung geblieben ist.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, wegen seinen Handgelenksbeschwerden keine Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Gegenständen ausüben zu können, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger entsprechend des oben dargelegten Leistungsbildes schwere Tätigkeiten auch nicht zugemutet werden. Auch die in Rede stehende Verweisungstätigkeit ist - wie bereits ausgeführt - leichter Art und daher nicht mit schweren Hebe- und Tragebelastungen verbunden. Den Handgelenksbeschwerden wird damit hinreichend Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger weiterhin geklagten Muskelzuckungen und Muskelkrämpfe. Über entsprechende Beschwerdeangaben haben bereits die vom SG als sachverständige Zeugen angehörten Ärzte berichtet und ihrer Leistungsbeurteilung zu Grunde gelegt.
Einer Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit in einer Poststelle steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie er geltend macht - nicht über Computerkenntnisse verfügt und einen solchen nicht bedienen kann. Für den Senat ist insoweit schon nicht erkennbar, dass die oben dargelegten Arbeitsabläufe den Einsatz eines Computers erforderlich machen. Ungeachtet dessen sieht der Senat aber auch keine Gründe, weshalb der Kläger gewisse Kenntnisse im Umgang mit dem Computer - sollte ein solcher tatsächlich zum Einsatz kommen - nicht im Rahmen einer kurzen Einarbeitung und Einweisung erwerben können sollte.
Da dem Kläger eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle schließlich auch sozial zumutbar ist, weil diese Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT (entspricht E 3 der Entgeltordnung nach TVöD) entlohnt werden und es sich nach dem Tarifvertrag damit um Tätigkeiten für Angelernte und somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89), ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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