Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 151/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1853/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Vorläufigkeit der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - streitig.
Die Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 17. August 2011 beantragte sie für sich und ihre Tochter J., geboren 1995, die Weiterbewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 wurden der Klägerin sowie ihrer Tochter Alg II i.H.v. 1090,44 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 vorläufig bewilligt. Als Grund für die vorläufige Bewilligung wurde sinngemäß mitgeteilt, dass nicht klar sei, was die Tochter der Klägerin nach dem Ende der Schulausbildung mache. Der Klägerin wurde aufgegeben, entsprechende Nachweise vorzulegen. Gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2011 legte die Klägerin am selben Tag Widerspruch ein. Dem Antrag sei alles beigefügt gewesen, was zur Entscheidung benötigt werde. Die Schulbescheinigung habe die Klägerin am 13. Oktober 2011 dem Beklagten zugeleitet. Was die Tochter der Klägerin in zwei Jahren machen würde, sei im Übrigen für die Leistung ab Oktober 2011 nicht entscheidend. Sie bitte um umgehende "Festlegung des Bescheids".
Mit Bescheid vom 15. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin sowie ihrer Tochter endgültig Alg II i.H.v.1090,44 EUR für Oktober 2011 sowie für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis einschließlich März 2012 und 1054,04 EUR für den Zeitraum 1. November 2011 bis 31. Januar 2012. Im letztgenannten Zeitraum berücksichtigte der Beklagte ausweislich des Bescheids einen Minderungsbetrag aufgrund einer Sanktion i.H.v. 36,40 EUR monatlich. Damit habe man dem Widerspruch vom 13. Oktober 2011 in vollem Umfang abgeholfen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Dezember 2011 Widerspruch ein, den sie damit begründete, die Sanktion sei weiterhin nicht rechtmäßig, da es bei den "Einladungen um den angekündigten VA" gehe. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2012 nur noch 1028,52 EUR unter Berücksichtigung einer Minderung von nun 72,80 EUR, sowie für den Monat Februar 2012 1064,92 EUR (Minderung von 36,40 EUR) und für den Monat März 2012 1101,32 EUR. Mit dem Bescheid würde, so der Beklagte, die Neufestsetzung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zum 1. Januar 2012 nachvollzogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 (W 1339/11) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November 2011 als unzulässig verworfen. Mit dem Bescheid vom 15. November 2011 sei der Bescheid vom 13. Oktober 2011 dahingehend abgeändert worden, dass die Leistungen nach dem SGB II endgültig bewilligt worden seien. Werde während des Vorverfahrens ein Verwaltungsakt abgeändert, so werde auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 abgewiesen. Die Feststellungsklage nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei bereits nicht die richtige Klageart. Das Begehren der Klägerin sei nämlich der Sache nach auf eine Rechtsauskunft durch das Gericht nicht aber auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Auch fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da der Beklagte eindeutig und zweifelsfrei mit Bescheid vom 15. Novem¬ber 2011 Leistungen endgültig bewilligt habe. Die hiergegen am 26. April 2012 direkt beim SG eingelegte Berufung ist vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 13 AS 1854/12 rechtshängig.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 änderte der Beklagte abermals die Höhe des der Klägerin und ihrer Tochter zustehenden Alg II dahingehend ab, dass für Dezember 2011 nur noch 1017,64 EUR, für Januar 2012 1028,52 EUR, für Februar 2012 1094,92 EUR und für März 2012 1101,32 EUR gewährt wurden. Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Klägerin und ihre Tochter dahingehend ab, das in Umsetzung einer weiteren Sanktion der Klägerin und ihrer Tochter für Februar 2012 nur noch 1020,12 EUR und für März 2012 1026,52 EUR zuerkannt wurden.
Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2011 (W 1199/11) wurde der Widerspruch vom 13. Oktober 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung sei mit Bescheid vom 15. November 2011 dahingehend abgeändert worden, dass die Leistungen endgültig bewilligt worden seien. Dieser Bescheid sei nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden; dem Widerspruch sei damit in vollem Umfang abgeholfen worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5. Januar 2012 beim SG die hier zu beurteilende Klage erhoben (S 12 AS 151/12). Sie hat beantragt, "den Bescheid vom 13. Dezember 2011 Geschäftsz. - W 1199/11 bzw. die Vorläufigkeit in Bezug auf die Leistungen zu prüfen per Feststellungsklage auf was sich die Vorläufigkeit bezieht" bzw. "welche Leistung endgültig bewilligt wurde". Laut Widerspruchsbescheid sei die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 15. November 2011 dahingehend abgeändert worden, dass die Leistungen endgültig bewilligt worden seien; laut Änderungsbescheid vom 26. November 2011 bestehe dagegen die Vorläufigkeit weiter. Die Klägerin hat daneben die Frage gestellt, ob "nun Sozialgeld endgültig bewilligt" werde? Das SG hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 abgewiesen. Die Feststellungsklage nach § 55 SGG sei bereits nicht die richtige Klageart. Das Begehren der Klägerin sei nämlich der Sache nach auf eine Rechtsauskunft durch das Gericht, nicht aber auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Auch fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da der Beklagte eindeutig und zweifelsfrei mit Bescheid vom 15. November 2011 Leistungen endgültig bewilligt habe.
Hiergegen richtet sich die am 26. April 2012 direkt beim SG eingelegte Berufung. Soweit das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren überhaupt Bezug zum hiesigen Streitgegenstand aufgewiesen hat, hat es im Wesentlichen den bisherigen Vortrag zum Gegenstand gehabt. Die Klägerin trägt danach weiter vor, es werde von dem Beklagten behauptet, dass keine Vorläufigkeit der Bewilligung von Leistungen bestehe. Laut Änderungsbescheid vom 26. November 2011 bestehe aber die Vorläufigkeit weiter.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
"festzustellen, auf was sich die Vorläufigkeit bezieht" und "dass es hier um die vorläufige Zuständigkeit des SGB II geht seit meinem ersten Bewilligungsbescheid 2008".
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bd.), die Klageakte des SG (S 12 AS 151/12), die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 1853/12) sowie die beigezogene Akte des SG S 12 AS 150/12 sowie die zugehörige Berufungsakte L 13 AS 1854/12 Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form-und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat legt in Übereinstimmung mit dem SG das klägerische Begehren dahingehend aus, dass die Klägerin - wie von ihr wortwörtlich auch beantragt - die Feststellung begehrt, in welchem Umfang ihrer Bedarfsgemeinschaft durch die streitgegenständlichen Bescheide Leistungen vorläufig bzw. endgültig bewilligt worden sind. Dabei entzünden sich die klägerischen Zweifel an einer endgültigen Leistungsbewilligung im streitgegenständlichen Zeitraum wohl daran, dass im Änderungsbescheid vom 26. November 2011 auf Seite 3 unter Nr. 3 der formularmäßige Hinweis aufgenommen worden ist, dass, soweit Leistungen bisher vorläufig bewilligt worden sind, die Vorläufigkeit bestehen bleibe. Der klägerische Wunsch nach Feststellung, inwieweit Leistungen vorläufig bzw. endgültig gewährt worden sind, ohne dass sich die Klägerin zugleich gegen die von ihr vermutete vorläufige Leistungsgewährung als solche wendet, erhellt sich vor dem Hintergrund, dass es der Klägerin - wie in einer Reihe von vor dem Senat rechtshängig gewordenen Verfahren manifest geworden ist - im wesentlichen darum geht, vom Beklagten im Hinblick auf ihre psychische Konstitution nicht als erwerbsgemindert bzw. erwerbsunfähig eingestuft zu werden. So verbindet die Klägerin wohl, wie der Senat ihrem - allerdings nicht immer leicht nachzuvollziehenden - Vortrag entnimmt, mit einer endgültigen Leistungsfestsetzung auch von Sozialgeld (allerdings für ihre Tochter, was die Klägerin außer Acht lässt) zugleich die - endgültige - Feststellung einer solchen Leistungsminderung.
Das SG hat indes bereits zutreffend ausgeführt, dass das klägerische Begehren nicht die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, wie es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage ist; es ist aber nicht Sache der Gerichte, losgelöst von einem darüberhinausgehenden Rechtsschutzziel, die Bescheide des Beklagten auszulegen bzw. deren Inhalt zu bestimmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Sofern man das klägerische Begehren nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend verstanden wissen will, dass die Klägerin die Beseitigung der von ihr vermuteten Vorläufigkeit der Bewilligung im streitgegenständlichen Zeitraum anstrebt, wäre zwar eine solche Klage grundsätzlich als isolierte Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Erklärung als vorläufig zu beseitigen, statthaft (Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 328 Rn. 31). Wenn aber in einem solchen Fall der endgültige Bescheid ergeht, ist dies bezüglich der isolierten Anfechtungsklage bzw. dem Widerspruch ein erledigendes Ereignis (Niesel/Brand a.a.O.). Der Beklagte hat vorliegend mit dem Bescheid vom 15. November 2011 eine solche endgültige Entscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen; damit sollte auch ausdrücklich dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2011 in Hinblick auf dessen Vorläufigkeit in vollem Umfang abgeholfen werden. Mit den darauf folgenden Änderungsbescheiden, soweit sie sich auf den maßgeblichen Zeitraum beziehen, hat der Beklagte in der Folgezeit keine Wiederherstellung der Vorläufigkeit der Entscheidung verfügt. Dies gilt insbesondere für den Änderungsbescheid vom 26. November 2011, mit welchem der Beklagte zum einen der Neufestsetzung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2012 sowie der Änderung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt sowie andererseits einer zwischenzeitlich ergangenen weiteren Absenkung wegen einer Sanktion Rechnung getragen hat. Insbesondere die von der Klägerin ins Feld geführte formularmäßige Formulierung auf Seite 3 des Bescheides: "Soweit die Leistungen bisher vorläufig bewilligt wurden, bleibt die Vorläufigkeit bestehen" führt nicht zu einer (neuerlichen) Vorläufigkeit. Denn, nachdem die ursprüngliche Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 15. November 2011 auf den klägerischen Widerspruch hin bereits beseitigt worden war, kam ein Weiterbestehen der ursprünglichen Vorläufigkeit von vornherein nicht mehr in Betracht. Damit hatte sich bereits der Anfechtungsanspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2011 mit Bescheid vom 15. November 2011 erledigt. Aufgrund dieser Erledigung bestand auch für die später erhobene Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 125 Rn. 9). Die Klage war von Anfang an unzulässig.
Zwar ist im Falle der Erledigung während der Rechtshängigkeit der isolierten Anfechtungsklage grundsätzlich von einer konkludenten Klageumstellung dahingehend auszugehen, dass sich der Kläger nun gegen Anspruchsdauer oder -höhe wendet, wenn die endgültige Entscheidung hinter der vorangegangenen vorläufigen zurückbleibt (Niesel/Brand a.a.O.). Zum einen ist hier aber die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten. Zum anderen lässt sich aus dem gesamten erstinstanzlichen wie auch Berufungsvorbringen der Klägerin entnehmen, dass es dieser - wenngleich aus fehlgeleiteter Motivation - ausschließlich um die Frage der Vorläufigkeit bzw. Endgültigkeit der Leistungsgewährung im streitgegenständlichen Zeitraum, nicht aber um die Leistungshöhe geht. Lediglich in einem an das SG gesandten Schriftsatz vom 11. Juni 2012 moniert die Klägerin auch die Höhe der ihr gewährten Leistungen bzw. deren Aufhebung für den Monat April 2012, der hier indes nicht streitgegenständlich ist. Eine Auslegung entgegen den eindeutigen Willen der Klägerin kommt aber nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Vorläufigkeit der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - streitig.
Die Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 17. August 2011 beantragte sie für sich und ihre Tochter J., geboren 1995, die Weiterbewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 wurden der Klägerin sowie ihrer Tochter Alg II i.H.v. 1090,44 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 vorläufig bewilligt. Als Grund für die vorläufige Bewilligung wurde sinngemäß mitgeteilt, dass nicht klar sei, was die Tochter der Klägerin nach dem Ende der Schulausbildung mache. Der Klägerin wurde aufgegeben, entsprechende Nachweise vorzulegen. Gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2011 legte die Klägerin am selben Tag Widerspruch ein. Dem Antrag sei alles beigefügt gewesen, was zur Entscheidung benötigt werde. Die Schulbescheinigung habe die Klägerin am 13. Oktober 2011 dem Beklagten zugeleitet. Was die Tochter der Klägerin in zwei Jahren machen würde, sei im Übrigen für die Leistung ab Oktober 2011 nicht entscheidend. Sie bitte um umgehende "Festlegung des Bescheids".
Mit Bescheid vom 15. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin sowie ihrer Tochter endgültig Alg II i.H.v.1090,44 EUR für Oktober 2011 sowie für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis einschließlich März 2012 und 1054,04 EUR für den Zeitraum 1. November 2011 bis 31. Januar 2012. Im letztgenannten Zeitraum berücksichtigte der Beklagte ausweislich des Bescheids einen Minderungsbetrag aufgrund einer Sanktion i.H.v. 36,40 EUR monatlich. Damit habe man dem Widerspruch vom 13. Oktober 2011 in vollem Umfang abgeholfen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Dezember 2011 Widerspruch ein, den sie damit begründete, die Sanktion sei weiterhin nicht rechtmäßig, da es bei den "Einladungen um den angekündigten VA" gehe. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2012 nur noch 1028,52 EUR unter Berücksichtigung einer Minderung von nun 72,80 EUR, sowie für den Monat Februar 2012 1064,92 EUR (Minderung von 36,40 EUR) und für den Monat März 2012 1101,32 EUR. Mit dem Bescheid würde, so der Beklagte, die Neufestsetzung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zum 1. Januar 2012 nachvollzogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 (W 1339/11) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November 2011 als unzulässig verworfen. Mit dem Bescheid vom 15. November 2011 sei der Bescheid vom 13. Oktober 2011 dahingehend abgeändert worden, dass die Leistungen nach dem SGB II endgültig bewilligt worden seien. Werde während des Vorverfahrens ein Verwaltungsakt abgeändert, so werde auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 abgewiesen. Die Feststellungsklage nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei bereits nicht die richtige Klageart. Das Begehren der Klägerin sei nämlich der Sache nach auf eine Rechtsauskunft durch das Gericht nicht aber auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Auch fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da der Beklagte eindeutig und zweifelsfrei mit Bescheid vom 15. Novem¬ber 2011 Leistungen endgültig bewilligt habe. Die hiergegen am 26. April 2012 direkt beim SG eingelegte Berufung ist vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 13 AS 1854/12 rechtshängig.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 änderte der Beklagte abermals die Höhe des der Klägerin und ihrer Tochter zustehenden Alg II dahingehend ab, dass für Dezember 2011 nur noch 1017,64 EUR, für Januar 2012 1028,52 EUR, für Februar 2012 1094,92 EUR und für März 2012 1101,32 EUR gewährt wurden. Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Klägerin und ihre Tochter dahingehend ab, das in Umsetzung einer weiteren Sanktion der Klägerin und ihrer Tochter für Februar 2012 nur noch 1020,12 EUR und für März 2012 1026,52 EUR zuerkannt wurden.
Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2011 (W 1199/11) wurde der Widerspruch vom 13. Oktober 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung sei mit Bescheid vom 15. November 2011 dahingehend abgeändert worden, dass die Leistungen endgültig bewilligt worden seien. Dieser Bescheid sei nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden; dem Widerspruch sei damit in vollem Umfang abgeholfen worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5. Januar 2012 beim SG die hier zu beurteilende Klage erhoben (S 12 AS 151/12). Sie hat beantragt, "den Bescheid vom 13. Dezember 2011 Geschäftsz. - W 1199/11 bzw. die Vorläufigkeit in Bezug auf die Leistungen zu prüfen per Feststellungsklage auf was sich die Vorläufigkeit bezieht" bzw. "welche Leistung endgültig bewilligt wurde". Laut Widerspruchsbescheid sei die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 15. November 2011 dahingehend abgeändert worden, dass die Leistungen endgültig bewilligt worden seien; laut Änderungsbescheid vom 26. November 2011 bestehe dagegen die Vorläufigkeit weiter. Die Klägerin hat daneben die Frage gestellt, ob "nun Sozialgeld endgültig bewilligt" werde? Das SG hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 abgewiesen. Die Feststellungsklage nach § 55 SGG sei bereits nicht die richtige Klageart. Das Begehren der Klägerin sei nämlich der Sache nach auf eine Rechtsauskunft durch das Gericht, nicht aber auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Auch fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da der Beklagte eindeutig und zweifelsfrei mit Bescheid vom 15. November 2011 Leistungen endgültig bewilligt habe.
Hiergegen richtet sich die am 26. April 2012 direkt beim SG eingelegte Berufung. Soweit das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren überhaupt Bezug zum hiesigen Streitgegenstand aufgewiesen hat, hat es im Wesentlichen den bisherigen Vortrag zum Gegenstand gehabt. Die Klägerin trägt danach weiter vor, es werde von dem Beklagten behauptet, dass keine Vorläufigkeit der Bewilligung von Leistungen bestehe. Laut Änderungsbescheid vom 26. November 2011 bestehe aber die Vorläufigkeit weiter.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
"festzustellen, auf was sich die Vorläufigkeit bezieht" und "dass es hier um die vorläufige Zuständigkeit des SGB II geht seit meinem ersten Bewilligungsbescheid 2008".
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bd.), die Klageakte des SG (S 12 AS 151/12), die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 1853/12) sowie die beigezogene Akte des SG S 12 AS 150/12 sowie die zugehörige Berufungsakte L 13 AS 1854/12 Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form-und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat legt in Übereinstimmung mit dem SG das klägerische Begehren dahingehend aus, dass die Klägerin - wie von ihr wortwörtlich auch beantragt - die Feststellung begehrt, in welchem Umfang ihrer Bedarfsgemeinschaft durch die streitgegenständlichen Bescheide Leistungen vorläufig bzw. endgültig bewilligt worden sind. Dabei entzünden sich die klägerischen Zweifel an einer endgültigen Leistungsbewilligung im streitgegenständlichen Zeitraum wohl daran, dass im Änderungsbescheid vom 26. November 2011 auf Seite 3 unter Nr. 3 der formularmäßige Hinweis aufgenommen worden ist, dass, soweit Leistungen bisher vorläufig bewilligt worden sind, die Vorläufigkeit bestehen bleibe. Der klägerische Wunsch nach Feststellung, inwieweit Leistungen vorläufig bzw. endgültig gewährt worden sind, ohne dass sich die Klägerin zugleich gegen die von ihr vermutete vorläufige Leistungsgewährung als solche wendet, erhellt sich vor dem Hintergrund, dass es der Klägerin - wie in einer Reihe von vor dem Senat rechtshängig gewordenen Verfahren manifest geworden ist - im wesentlichen darum geht, vom Beklagten im Hinblick auf ihre psychische Konstitution nicht als erwerbsgemindert bzw. erwerbsunfähig eingestuft zu werden. So verbindet die Klägerin wohl, wie der Senat ihrem - allerdings nicht immer leicht nachzuvollziehenden - Vortrag entnimmt, mit einer endgültigen Leistungsfestsetzung auch von Sozialgeld (allerdings für ihre Tochter, was die Klägerin außer Acht lässt) zugleich die - endgültige - Feststellung einer solchen Leistungsminderung.
Das SG hat indes bereits zutreffend ausgeführt, dass das klägerische Begehren nicht die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, wie es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage ist; es ist aber nicht Sache der Gerichte, losgelöst von einem darüberhinausgehenden Rechtsschutzziel, die Bescheide des Beklagten auszulegen bzw. deren Inhalt zu bestimmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Sofern man das klägerische Begehren nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend verstanden wissen will, dass die Klägerin die Beseitigung der von ihr vermuteten Vorläufigkeit der Bewilligung im streitgegenständlichen Zeitraum anstrebt, wäre zwar eine solche Klage grundsätzlich als isolierte Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Erklärung als vorläufig zu beseitigen, statthaft (Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 328 Rn. 31). Wenn aber in einem solchen Fall der endgültige Bescheid ergeht, ist dies bezüglich der isolierten Anfechtungsklage bzw. dem Widerspruch ein erledigendes Ereignis (Niesel/Brand a.a.O.). Der Beklagte hat vorliegend mit dem Bescheid vom 15. November 2011 eine solche endgültige Entscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen; damit sollte auch ausdrücklich dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2011 in Hinblick auf dessen Vorläufigkeit in vollem Umfang abgeholfen werden. Mit den darauf folgenden Änderungsbescheiden, soweit sie sich auf den maßgeblichen Zeitraum beziehen, hat der Beklagte in der Folgezeit keine Wiederherstellung der Vorläufigkeit der Entscheidung verfügt. Dies gilt insbesondere für den Änderungsbescheid vom 26. November 2011, mit welchem der Beklagte zum einen der Neufestsetzung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2012 sowie der Änderung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt sowie andererseits einer zwischenzeitlich ergangenen weiteren Absenkung wegen einer Sanktion Rechnung getragen hat. Insbesondere die von der Klägerin ins Feld geführte formularmäßige Formulierung auf Seite 3 des Bescheides: "Soweit die Leistungen bisher vorläufig bewilligt wurden, bleibt die Vorläufigkeit bestehen" führt nicht zu einer (neuerlichen) Vorläufigkeit. Denn, nachdem die ursprüngliche Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 15. November 2011 auf den klägerischen Widerspruch hin bereits beseitigt worden war, kam ein Weiterbestehen der ursprünglichen Vorläufigkeit von vornherein nicht mehr in Betracht. Damit hatte sich bereits der Anfechtungsanspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2011 mit Bescheid vom 15. November 2011 erledigt. Aufgrund dieser Erledigung bestand auch für die später erhobene Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 125 Rn. 9). Die Klage war von Anfang an unzulässig.
Zwar ist im Falle der Erledigung während der Rechtshängigkeit der isolierten Anfechtungsklage grundsätzlich von einer konkludenten Klageumstellung dahingehend auszugehen, dass sich der Kläger nun gegen Anspruchsdauer oder -höhe wendet, wenn die endgültige Entscheidung hinter der vorangegangenen vorläufigen zurückbleibt (Niesel/Brand a.a.O.). Zum einen ist hier aber die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten. Zum anderen lässt sich aus dem gesamten erstinstanzlichen wie auch Berufungsvorbringen der Klägerin entnehmen, dass es dieser - wenngleich aus fehlgeleiteter Motivation - ausschließlich um die Frage der Vorläufigkeit bzw. Endgültigkeit der Leistungsgewährung im streitgegenständlichen Zeitraum, nicht aber um die Leistungshöhe geht. Lediglich in einem an das SG gesandten Schriftsatz vom 11. Juni 2012 moniert die Klägerin auch die Höhe der ihr gewährten Leistungen bzw. deren Aufhebung für den Monat April 2012, der hier indes nicht streitgegenständlich ist. Eine Auslegung entgegen den eindeutigen Willen der Klägerin kommt aber nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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